IV.2008.00967
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 17. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. August 2008 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. September 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8) sowie in die sich diesem Antrag anschliessende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2008 (Urk. 12),
in Erwägung,
dass die Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid dem übereinstimmenden Parteiwillen sowie der Sach- und Rechtslage entspricht, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung am 6. Dezember 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben, aber dem Hauptbeschwerdeantrag nicht entsprochen hat (Urk. 10),
dass demzufolge die Sache in Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin an diese zurückzuweisen ist,
dass der vom Beschwerdeführer ausgewiesene Prozessaufwand von Fr. 1'538.70 (Urk. 13) angemessen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'538.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).