IV.2008.00968

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 23. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Susenbergstrasse 47, Postfach 427, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2008 die dem Beschwerdeführer basierend auf einem IV-Grad von 100 % seit dem 1. Oktober 2003 ausgerichtete ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/83) bei einem revisionsweise ermittelten IV-Grad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. September 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer ganzen Rente, eventualiter eine Herabsetzung erst mit Wirkung ab 1. Oktober bzw. 9. September 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2008 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem Fall aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass die Herbsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Herabsetzungs- oder Aufhebungsverfügung folgenden Monats erfolgt (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV),
dass der als Bauarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer sich am 21. März 2000 wegen Rücken- und Fussbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 9/6),
dass ihm die Beschwerdegegnerin wegen der durch diese rheumatologisch-orthopädische Problematik eingeschränkten Erwerbsfähigkeit mit Verfügung vom 24. Juli 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 9/47),
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2003 unter Hinweis auf einen im Juli 2003 diagnostizierten Lungenkrebs um Revision der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 24. Juli 2002 ersucht hatte (Urk. 9/71),
dass die Beschwerdegegnerin dem nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen entsprochen und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 aufgrund eines revisionsweise auf 100 % erhöhten Invaliditätsgrads ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 9/83),
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Ende 2005 eingeleiteten amtlichen Revision (vgl. Urk. 9/86) den Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 29. Dezember 2005 einholte, welcher den Beschwerdeführer als nach Abschluss der Therapie aus onkologischer Sicht für leichtere und mittlere körperliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig bezeichnete (Urk. 9/88),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. September 2006 eine Rentenherabsetzung in Aussicht stellte (Urk. 9/95) und aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände (vgl. Urk. 9/103) das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 26. Mai 2008 einholte (Urk. 9/120),
dass gemäss dem Z.___-Gutachten nach Abschluss der onkologischen Therapie nur noch die rheumatologische Problematik die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend einschränkt, dass ihm lediglich noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 80 % einer Vollbeschäftigung zumutbar sind (Urk. 9/120/21),
dass das Z.___-Gutachten sich - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 2) - durchaus mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. September 2007 (Urk. 9/110) auseinandersetzt (vgl. Urk. 9/120/13),
dass - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt (Urk. 8 S. 2) - aber weder der behandelnde Psychiater noch der psychiatrische Gutachter des Z.___ eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auch in leichten Tätigkeiten attestieren,
dass demnach der gestützt auf das Z.___-Gutachten ermittelte und - abgesehen vom vorstehend erwähnten Einwand gegen die medizinische Grundlage - durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellte Invaliditätsgrad von 55 % nicht zu beanstanden ist,
dass - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt (Urk. 1 S. 3) - die Beschwerdegegnerin bei der gemäss dem revisionsweise erhobenen Invaliditätsgrad erfolgten Rentenherabsetzung aber die Bestimmung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ausser Acht gelassen hat,
dass die Rentenherabsetzungsverfügung dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 zugestellt wurde und der erste Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats somit der 1. September 2008 ist,
dass die angefochtene Verfügung deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern ist, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wird,
dass der Beschwerdeführer jedoch zur Hauptsache unterliegt, da die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,
dass die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten deshalb zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass es sich rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 200.-- an den Beschwerdeführer zu verpflichten,


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2008 insoweit abgeändert, als der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2008 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).