IV.2008.00969
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 15. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955 und 1988 in die Schweiz eingereist (Urk. 11/2/3), war ab dem Jahre 1994 als Produktionsmitarbeiter Konditorei bei der Y.___ tätig. Per 31. August 2006 wurde dem Versicherten wegen krankheitsbedingter Absenzen gekündigt (letzter effektiver Arbeitstag: 3. November 2005; Urk. 11/11). Am 15. November 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an mit der Begründung, er leide seit dem Jahre 2005 an Rückenbeschwerden (Urk. 11/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/16) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber nach den erwerblichen Verhältnissen (Urk. 11/11) und zog die Berichte des Spitals Z.___ vom 16. Dezember 2005 (Urk. 11/15) und 22. Februar 2007 (Urk. 11/17) sowie von Dr. med. A.___ vom 10. Februar 2007 (Urk. 11/12 mit weiteren Berichten, Urk. 11/13/1-7) und vom 29. März 2008 (Urk. 11/24/1-2 mit weiteren Berichten) bei und liess den Versicherten schliesslich vom B.___ explorieren (Gutachten vom 2. Juni 2008, Urk. 11/25/1-27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/27-34), im Rahmen dessen X.___ den Bericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 5. Juli 2008 (Urk. 11/32) aufgelegt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 19. September 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Leistungsanspruch zu bejahen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 (Urk. 5) den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, speziell Schmerztherapie, E.___, vom 30. September 2008 (Urk. 6) aufgelegt und die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-38) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2008 (Urk. 12) geschlossen.
2.3 Am 5. Dezember 2008 (Urk. 13) brachte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik F.___ vom 24. November 2008 (Urk. 14) bei. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine diesbezügliche Stellungnahme.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, es liege kein relevanter Gesundheitsschaden vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers längerfristig einschränken würde. Nachdem er ab dem 4. November 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, sei ihm bereits im Januar 2006 die angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar gewesen (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich des Vorbescheidverfahrens habe er ein neues Arztzeugnis eingereicht, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % belege (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 30. November bis zum 14. Dezember 2005 aufhielt, diagnostizierten mit Bericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 11/13/1-4) ein lumbospondylogenes und thorakovertebrales Schmerzsyndrom. Sie berichteten, das MRI vom 2. Dezember 2005 habe bei Th12/L1 eine Chondrose, eine kleine, flache, mediane bis mediolateral links gelegene Diskushernie ohne Kompression einer Nervenwurzel oder des Spinalkanals, bei L4/5 eine leichte Chondrose sowie bei L4/5 und L5/S1 eine leichte Spondylarthrose gezeigt. Eine radikuläre Beteiligung liege nicht vor. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Sie führten im Weiteren aus, in der klinischen Untersuchung habe vor allem eine deutliche Druckdolenz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS) sowie über dem lumbosakralen Übergang dominiert. Gleichzeitig sei eine bestehende Druckdolenz am ganzen übrigen Körper aufgefallen. Motorische und sensorische Defizite seien nicht objektivierbar gewesen, und sowohl die Laborparameter als auch die Skelettszintigraphie hätten unauffällige Befunde geliefert. Die therapeutischen Bemühungen, welche in passiv-detonisierenden und aktiv-muskelaufbauenden Massnahmen bestanden hätten, hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Der Beschwerdeführer habe weiterhin starke Schmerzen beklagt. Durch den beigezogenen Psychiater sei schliesslich eine deutlich reduzierte Belastbarkeit mit passiver und hilfloser Schmerzverarbeitung festgestellt worden. Die Ärzte hielten abschliessend fest, das Rehabilitationspotential sei als eingeschränkt zu beurteilen (Urk. 11/13/3) und die Arbeitsfähigkeit zu Beginn des Jahres auf 50 % festzusetzen, wobei ab Anfang des nächsten Jahres rasch auf ein Pensum von 100 % gesteigert werden sollte (Urk. 11/13/4).
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, nannte am 27. März 2006 (Urk. 11/13/5-7) ein chronisches lumbovertebrogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits bei MRI-Befund, ein cervikocephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung (insgesamt Panvertebralsyndrom) sowie einen Verdacht auf Depression und Somatisierung (Urk. 11/13/5). Er berichtete, durch Infiltration hätten die ischialgieformen Schmerzen eine deutliche Besserung erfahren, wohingegen die Lumbalgien unverändert seien. Der Arzt hielt dafür, dass - neben der bekannten lumbovertebrogenen und lumboradikulären Schmerzsymptomatik - neuropsychische Komponenten (Verdacht auf Depression mit Somatisierung) eine wichtige Rolle spielten. Er habe dem Beschwerdeführer angeraten, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen (Urk. 11/13/7).
3.3 Dr. A.___ hielt am 10. Februar 2007 unter Hinweis auf den Bericht des Spitals Z.___ vom 16. Dezember 2005 fest (Urk. 11/12), trotz Physiotherapie, Antischmerztherapie und Infiltrationstherapie gehe es dem Beschwerdeführer schlechter. Angeblich könne er nicht mehr arbeiten. Der Arzt erklärte, dass er ein Pensum von mindestens 40 % als zumutbar erachte und der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege.
3.4 Mit "Infiltrationsbericht" vom 13. August 2007 (Urk. 11/24/9-10) diagnostizierten die Dres. med. H.___, Oberarzt i.V. Neurochirugie, und I.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, beide Klinik F.___, ein chronisches lumbospondylogenes und thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit beidseitiger Ausstrahlung in die Beine links mehr als rechts bei alter Deckplattenimpression LWK1 mit leichter Bildung eines Keilwirbels und ventraler Spondylose, bei degenerativer Diskopathie Th12/L1 mit zirkumferenzieller Protrusion ohne Neurokompression, mit Signalminderung und diskreter breitbasiger Protrusion der Bandscheibe L4/5 sowie mit Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 11/24/9). Trotz Schmerzhaftigkeit habe der Beschwerdeführer die durchgeführte Facetteninfiltration bei Th12/L1 beidseits gut geduldet (Urk. 11/24/10).
Am 24. September 2007 (Urk. 11/24/12) notierten die gleichen Ärzte, der Beschwerdeführer habe über keinerlei Verbesserung durch die Facetteninfiltration berichtet. Vielmehr stünden nun lumbale Rückenschmerzen im Vordergrund, weshalb eine Facettengelenksinfiltration der untersten beiden Etagen durchgeführt worden sei. Diese sei für den Beschwerdeführer jedoch auf völlig unverhältnismässige und schon fast groteske Art und Weise schmerzhaft gewesen, so dass die Infiltration auf das Niveau L4/L5 beidseits beschränkt worden sei. Auch von dieser Infiltration sei so gut wie keine positive Auswirkung zu erwarten. Die aktuelle Infiltration habe in eindrücklicher Weise den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung deutlich erhärtet (Urk. 11/24/12).
3.5 Med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. phil. K.___, klinischer Psychologe und Supervisor, sowie L.___, dipl. Psychologin FH, alle M.___, diagnostizierten mit Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 11/24/3-8) neben den bereits genannten Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Adipositas. Abgesehen von einer deutlich depressiv-resignierten Stimmung und anamnestisch deutlicheren Suizidgedanken - aktuell bestehe keine akute Suizidalität - erhoben die Fachpersonen einen im Übrigen unauffälligen psychopathologischen Befund (Urk. 11/24/4). Sie berichteten, der Beschwerdeführer sei nach der vom 19. Dezember 2007 bis zum 18. Februar 2008 dauernden tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung in leicht gebessertem Zustand, jedoch immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, entlassen worden. Prognostisch günstig seien sein soziales Umfeld und seine Ressourcen, ungünstig die starken Schmerzen und Problemorientierung.
3.6
3.6.1 Das B.___ erstattete sein Gutachten am 2. Juni 2008 (Urk. 11/25/1-27), wozu sich die Experten auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 28. April, 6. und 13. Mai 2008 erhobenen Befunde und gemachten Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die spezialärztlichen Teilgutachten (psychiatrisch, internistisch) stützten.
3.6.2 Aus den Aufzeichnungen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befunderhebung zügig und harmonisch bewegt hatte. Positionswechsel vom Sitzen zum Stehen und Liegen seien problemlos, das An- und Auskleiden mit wechselnder Beinbelastung rasch erfolgt (Urk. 11/25/6). Beim Versuch, eine Bewegungsprüfung der Hüftgelenke durchzuführen, habe der Beschwerdeführer massiv und wehklagend gestöhnt und heftigste Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule angegeben. Auch bei der Prüfung der Kniegelenke habe er eine Gegenspannung entwickelt und intensiv über Schmerzen geklagt. Objektive Hinweise für einen klinisch relevanten Kniebinnenschaden hätten demgegenüber nicht erhoben werden können. Die MRI-Untersuchung vom 26. Juli 2007 habe im Vergleich zum Vorbefund vom 2. Dezember 2005, welcher eine kleine mediane Diskushernie bei Th12/L1 sowie eine Spondylarthrose bei L3/4 und L4/5 ohne Operationsindikation gezeigt habe, keine relevanten Veränderungen zu Tage gefördert (Urk. 11/25/8).
3.6.3 Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin, welcher das internistische Teilgutachten erstellt hatte, notierte, der Beschwerdeführer habe einen athletischen Körperbau. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe sich in allen Partien als stark eingeschränkt gezeigt, die Prüfung des Finger-Boden-Abstandes sei mehr oder weniger verweigert worden. Im gesamten Rückenbereich bestehe eine massive Verspannung, teilweise mit Myogelosen. Der Lasègue sei beidseits mit 20 Grad positiv angegeben worden, wobei der Beschwerdeführer sehr demonstrativ ein stark schmerzverzerrtes Gesicht gezeigt habe. Auch bei der Prüfung von Hüft- und Kniegelenken habe er dieselbe Schmerzangabe gemacht. Die Bemuskelung sei regelrecht, Atrophien bestünden keine (Urk. 11/25/24-25). Dr. N.___ diagnostizierte eine (mutmassliche) arterielle Hypertonie, welche bislang nicht behandelt worden sei. Wenngleich damit keine wesentliche Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit begründet werde, sei körperliche Schwerarbeit - wie bereits aus orthopädischen Gründen - zu vermeiden (Urk. 11/25/26).
3.6.4 Der Psychiater Dr. med. O.___ notierte, das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration sei stets angemessen und adäquat gewesen. Es habe ein höfliche und freundliche Gesprächsatmosphäre vorgeherrscht, während die Sprachbarriere mit Hilfe des Übersetzers gut zu überbrücken gewesen sei. Im psychopathologischen Befund sei eine subsyndromale, sehr geringe depressive dysphorische Herabgestimmtheit mit leichter Einengung der affektiven Schwingungsbreite aufgefallen. Der Beschwerdeführer habe vermehrt reizoffen und verstärkt Schmerzen wahrnehmend gewirkt. Dr. O.___ führte aus, der Beschwerdeführer erlebe sich durch den Verlust der sozialen Anerkennung innerhalb der Familie offenbar als gekränkt, wobei ihm die Wahrnehmung körperlicher Beschwerden als invalidisierend vor diesem Hintergrund ein Erklärungsmuster für seine psychosoziale Situation eröffne. Die psychischen Grundfunktionen seien ausreichend intakt; es bestehe nur ein leicht ausgeprägtes depressives dysphorisches Stimmungsbild mit subjektiv wahrgenommener Leistungsinsuffizienz unter psychovegetativen Beschwerden im Sinne einer Dysthymia. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Ebenso wenig seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden. Vielmehr sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Selbstlimitierung auszugehen (Urk. 11/25/20-21). Der Psychiater hielt fest, neben einer nicht leistungsbeeinflussenden Dysthymia (ICD-10: F34.1) bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 11/25/20). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher in der Lage, sämtliche adaptierten Tätigkeiten vollschichtig, während 8,5 Stunden täglich, auszuüben (Urk. 11/25/21).
3.6.5 An Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter 1. ein lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit im MRI vom 2. Dezember 2005 identifizierter flacher medianer Diskushernie des Bewegungssegmentes Th12/L1 ohne Kompression einer Nervenwurzel oder des Spinalkanals, ferner mit leichter Chondrose L4/5 und leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (altersgemäss), ohne radikuläre Beteiligung und 2. eine bisher unbehandelte arterielle Hypertonie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas, ein Fumatorium, eine chronische Obstipation, eine Dysthymia, ein Status nach Teilverlust des 2. Fingers links sowie ein Status nach operativer Revision im Bereich der linken Halsregion (1990 und 1991) ohne funktionelle Relevanz (Urk. 11/25/9). In Beantwortung der ihnen von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen hielten sie schliesslich zusammenfassend fest, auf somatischer Ebene lägen blande bis mässiggradig degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie eine bisher unbehandelte arterielle Hypertonie vor, weshalb schwere und statisch besonders belastende Arbeiten vermieden werden sollten (Urk. 11/25/11). Die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bäckerei habe als angepasst zu gelten, seien doch keine schweren Arbeiten angefallen. In Übereinstimmung mit den Rheumatologen des Spitals Z.___ und der Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit Anfang 2006 vollumfänglich zumutbar (Urk. 11/25/12).
3.7 Der Psychiater Dr. C.___ notierte am 5. Juli 2008 (Urk. 11/32) die Diagnosen einer (1) mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei lebensgeschichtlich vortraumatisiertem Beschwerdeführer und einer (2) chronischen Rückenproblematik. Der Beschwerdeführer habe von ausgeprägten Rückenschmerzen, welche bis in die Fusssohlen ausstrahlten, Schlafstörungen, einer Traurigkeit, gestörter Alltagsstruktur wegen Schmerzen und von sozialem Rückzug berichtet. Aufgrund der depressiven Symptomatik und körperlichen Schmerzen sei er zu 80 % arbeitsunfähig, wobei seine Restarbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen verwertbar sei. Für seine Zukunft sehe der Beschwerdeführer keine Möglichkeiten und fühle sich den Schmerzen völlig ausgeliefert. Seit Anfang des Jahre 2006 sei der Krankheitsverlauf chronifiziert.
3.8 Gemäss Bericht des Dr. D.___, E.___, vom 30. September 2008 (Urk. 6) visualisierte ein neues MRI vom 23. Mai 2008 eine Bandscheibenprotrusion bei C5/6 mit geringer foraminaler Enge rechts und möglicher Irritation der Wurzel C6 rechts ohne eindeutige Neurokompressionszeichen sowie eine Uncovertebralgelenksarthrose auf gleichem Niveau. Dr. D.___ berichtete, der Beschwerdeführer habe sich mit kleinschrittigem vorsichtigem Gang bewegt. Sämtliche Bewegungen der Lendenwirbelsäulen (LWS) und des Nackens seien begrenzt und schmerzhaft mit demonstrativem Schmerzverhalten gewesen. Der Arzt notierte, es sei auffällig gewesen, dass unter Narkosebedingungen eine uneingeschränkte Beweglichkeit sowohl im Nacken als auch in der LWS bestanden habe, der Beschwerdeführer demgegenüber nach der Behandlung sofort wieder dieselben Restriktionen in seiner Beweglichkeit gezeigt habe. Dr. D.___ hielt abschliessend fest, eine konkrete Operationsindikation liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % von der Arbeit freigestellt.
3.9 Die Dres. med. P.___ und Q.___, Rheumatologie Klinik F.___, diagnostizierten mit Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 14) ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit 4 von 5 positiven Waddellzeichen sowie ein - unter Nennung der bekannten degenerativen Veränderungen und durchgeführten Infiltrationen - panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom. Die Ärzte hielten fest, die Untersuchungen hätten kein strukturelles Korrelat für die geschilderten Beschwerden geliefert. Ob mit einer interdisziplinären Rehabilitation noch geholfen werden könnte, sei angesichts der bereits erfolgten stationären Betreuung und durchgeführten Physiotherapie sehr fraglich. Die Ärzte empfahlen, die physiotherapeutischen Besuche weiterzuführen und eine gute Schmerzeinstellung vorzunehmen.
4.
4.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des B.___ den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.4) entspricht. Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2006 seine bisherige Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar war (Erw. 3.6.5).
Daran vermag auch die Einschätzung der Sachverständigen des M.___ nichts zu ändern, erhoben doch auch sie einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund (Erw. 3.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet (Erw. 2.2) und es sich bei einer mittelgradig depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit in der Regel nicht invalidisierendes Leiden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007 i.S. A., I 510/06, Erw. 6.3). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Ärzte des Spitals Z.___ bereits Anfang des Jahres 2006 eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % als zumutbar erachteten (Erw. 3.1), Dr. G.___ dem Beschwerdeführer im März 2006 riet, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen (Erw. 3.2), und Dr. A.___ eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 40 % als möglich bezeichnete (Erw. 3.3). Hatten zudem auch die Ärzte der Klinik F.___ das Schmerzgebaren des Beschwerdeführers als unverhältnismässig bezeichnet (Erw. 3.4), so ergibt sich keinerlei Anlass, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Dies umso weniger, als sie eine Operationsindikation ebenso verneinten wie auch Dr. D.___ vom E.___ (Erw. 3.8) und die Bewegungsabläufe des Beschwerdeführers als harmonisch und problemlos beschrieben (Erw. 3.6.2). Ihre Einschätzung, die bisherige Tätigkeit in der Bäckerei sei als angepasst zu betrachten, steht schliesslich mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Einklang. Dieser hatte zu Händen der Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Arbeit habe nur das Heben und Tragen von leichten Gewichten (bis 10kg) nötig gemacht (Urk. 11/11/4). Mit Blick auf die Aktenlage sowie angesichts dessen, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. Juli 2008 die bereits bekannten Diagnosen nannte (Erw. 3.8), das Gericht darüber hinaus in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann nicht auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch Dr. C.___ abgestellt werden.
4.2 Was schliesslich die nach Erlass des Vorbescheides aufgelegten Berichte betrifft, vermögen auch diese die Beweiskraft des B.___-Gutachtens nicht zu erschüttern. Zwar erweist sich die Feststellung von Dr. D.___, bei C5/6 liege eine Bandscheibenprotrusion vor (Erw. 3.8), als neu. Bezeichnete der Arzt eine Irritation der Nervenwurzel einzig als möglich, das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers jedoch als demonstrativ, so führt sein Bericht insbesondere auch mit Blick auf die Tatsache, dass unter Narkose eine volle Beweglichkeit sowohl im Nacken als auch im Bereich der LWS bestand (Erw. 3.8), nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Endlich erhoben die Ärzte der Klinik F.___ - ihnen war der aktuellste MRI-Befund vom Mai 2008 mit Bandscheibenprotrusion bei C5/6 bekannt (Urk. 14) - kein strukturelles Korrelat für die geschilderten Beschwerden. Eine Verschlechterung der von den Gutachtern des B.___ aufgezeigten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist mithin nicht ausgewiesen. Auch aus dieser Sicht besteht demzufolge kein Anlass, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Prüfung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass diesem ab Anfang 2006 die bisherige Tätigkeit wieder vollständig zumutbar war.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).