IV.2008.00970

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.               
1.1     Der 1972 geborene X.___ war vom 8. Mai 1995 bis am 31. Dezember 1996 bei der Z.___ AG, als Heizungsmonteur C angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Er erlitt am 26. August 1995 eine Patellatrümmerfraktur links, die im Spital A.___ operativ versorgt werden musste und zu anhaltenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führte. Da X.___ seine Arbeit nicht mehr aufnehmen konnte, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende 1996 aufgelöst (Urk. 9/5).
         Nach einer nochmaligen Knieoperation im Februar 1997 in der Klinik B.___ meldete sich X.___ am 12. August 1997 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2), worauf ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Juni 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 9/33).
1.2     Nach der Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Oktober 1998 sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 1998 unter anderem mit Wirkung ab 1. November 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Invalidenrente zu (Urk. 9/40). Während des diesbezüglichen Einspracheverfahrens, verfügte die IV-Stelle am 8. Dezember 1998 unter Übernahme des von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrades von 15 % die Aufhebung der Invalidenrente. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Juni 2000 geschützt (Urk. 9/55; vgl. Prozess-Nr. IV.1998.00794).
         Am 27. Oktober 2003 war seitens der SUVA der Einspracheentscheid bezüglich der Rentenverfügung vom 26. November 1998 ergangen, wobei dieser Entscheid sich auf die Verhältnisse bis 1998 beschränkte (Urk. 9/187). Eine nachträgliche Rentenrevision lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ab, was letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 bestätigt wurde (Urk. 9/184, Urk. 9/185).
1.3     Am 5. Juli 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/56). Die IV-Stelle trat darauf mit Verfügung vom 29. September 2000 mangels glaubhaftgemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein (Urk. 9/67). Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil vom 31. Oktober 2001 (Urk. 9/100; vgl. Prozess-Nr. IV.2000.00679) auf und gab der IV-Stelle auf, das Rentengesuch materiell zu prüfen.
         Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das C.___, mit einem Gutachten. Dieses erging am 2. Juni 2003 (Urk. 9/128). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 13. August 2003 die Ablehnung einer Invalidenrente, wobei sie den Invaliditätsgrad nunmehr noch mit 8 % bemass (Urk. 9/133). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 9/140) wurde am 26. Februar 2004 abgewiesen (Urk. 9/162). Dieser Entscheid wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2005 geschützt (Urk. 9/170; vgl. Prozess-Nr. IV.2004.00234).

2.       Am 7. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/183). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 2. April 2008 des Dr. med. D.__, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 9/212). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2008 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. September 2008 mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. März 2005 i.S. M., I 54/04 mit Hinweisen, insbes. auf zur Publikation in BGE 131 V bestimmtes Urteil J. vom 16. Dezember 2004, I 770/03).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3     Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2005 bestätigten Rentenablehnung vom 26. November 2004 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. August 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in psychischer Hinsicht - somatisch wird zu Recht keine Verschlechterung geltend gemacht - und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2     Der Einspracheentscheid vom 26. November 2004 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem C.___-Gutachten vom 2. Juni 2003. Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten führt als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen einen Status nach Patellaektomie links vom 10. Februar 1997 (ICD-10 Z98.8) bei Status nach Osteosynthese einer Patellatrümmerfraktur vom 26. August 1995 (ICD-10 T93.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) bei Symptomatik vor allem im Rahmen der somatischen Diagnose sowie eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) mit vermeidendem Verhalten und starker Tendenz zur Somatisierung innerer Konflikte an. Als weitere, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose wurde fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 20 py.; ICD-10 F17-1) genannt (Urk. 9/128 S. 17-18). Das Bestehen relevanter internistischer Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden, wurde verneint (Urk. 9/128 S. 18).
         Aus psychiatrischer Sicht wurden im Gutachten massive und quälende Schmerzen und Einschränkungen angeführt, die somatisch nicht ausreichend erklärbar seien, und es wurde auf die psychosozialen Belastungen, vor allem die monetäre und medicolegale Situation, hingewiesen (Urk. 9/128 S. 16). Eine affektive Störung im Sinne einer Depression konnte nicht festgestellt werden. Trotzdem schlossen die Gutachter auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Denn die vorherrschenden andauernden, schweren und brennenden Schmerzen könnten allein durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden. Diese träten seit dem Unfall von 1995 jeweils im Zusammenhang mit einem innerlichen Konflikt beziehungsweise einer psychosozialen Konfliktsituation auf. Der Explorand habe eine neurotische, wenig auf Problemlösung ausgerichtete innere Haltung, eine Tendenz zur Vermeidung und eine starke, rigide Abwehr innerer Ängste und depressiver Gefühle in Richtung Somatisierung (Urk. 9/128 S. 16). Es bestehe eine Komorbidität in Form von Anhaltspunkten für eine Persönlichkeitsstörung, so dass der Versicherte kaum eine sich an der Realität orientierende Bewältigungsstrategie seiner Schwierigkeiten habe. Er sei auf das Krankheitsleben fixiert und ganz auf seine körperlichen Beschwerden eingeengt, weise Persönlichkeitszüge auf mit der Tendenz zum Ausweichen, Vermeiden, Somatisieren und zum passiven Reagieren. Den Symptomen komme insofern ein gewisser Krankheitswert zu, als der Versicherte sich nicht davon befreien könne (Urk. 9/128 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht könne daher eine maximale Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % attestiert werden. Demnach sei ihm eine adaptierte Tätigkeit bei einer maximalen Leistungseinschränkung von 20 % ganztägig zumutbar (Urk. 9/128 S. 18-19).
2.3     Die Verfügung vom 21. August 2008 basiert auf dem Psychiatrischen Gutachten des Dr. D.___ vom 2. April 2008. In Kenntnis der gesamten Aktenlage und der Anamnese, sowie anlässlich der Untersuchung geschilderten subjektiven Angaben des Versicherten und durchgeführtem Test, diagnostizierte der Psychiater eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die Somatisierungsstörung sei auf den Unfall im Jahr 1995 zurückzuführen. Im Verlauf der Jahre habe eine Fixierung stattgefunden. Es liege sodann eine Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, vor. Es sei auch ein ausgeprägter sozialer Rückzug feststellbar. Zwar bestehe ein verfestigter Verlauf einer Konfliktbewältigung, jedoch liege angesichts des Leidensdruckes nicht ein primärer Krankheitsgewinn vor, sondern ein Vermeidungsverhalten des Versicherten. Mit diesem Vermeidungsverhalten stünden auch das agitierte und depressiv-verzweifelte Zustandsbild nach Ablehnung des Rentenanspruchs in Zusammenhang, da der Versicherte für sich ein Krankheitsmodell einer chronischen invalidisierenden Krankheit entwickelt habe, das nicht in Frage gestellt werden dürfe. Zwar bestehe wegen der Schmerzproblematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche jedoch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung führe. Anlässlich einer Therapie müsste das Krankheitsmodell geklärt werden, um einer psychischen Dekompensation entgegenzuwirken (Urk. 9/212, S. 78 ff.).
2.4     Die beiden psychiatrischen Gutachten stimmen in den wesentlichen Punkten überein und stellen ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar. Dass Dr. D.___ zum jetzigen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitunfähigkeit ausgeht, ändert nichts an der Tatsache, dass diagnostisch selbige Ansicht wie vom Psychiater anlässlich der C.___ Begutachtung vertreten wird. Sodann stellt die lediglich unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 Erw. 3.2 [9C_733/2007]). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Somatisierungsstörung noch keine Invalidität zu begründen vermag. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass eine solche Störung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist, was Dr. D.___ ebenfalls zum Ausdruck bringt. Die Einwendung des Beschwerdeführers, hierin einen Widerspruch erkennen zu wollen, ist demnach nicht stichhaltig.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Mithin erfolgte die rentenabweisende Verfügung vom 21. August 2008 zu Recht.

3.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch vom 17. September 2008 um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren wird bewilligt.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).