IV.2008.00972
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975 und 1988 in die Schweiz eingereist, war seit Januar 1996 als zahnmedizinische Assistentin tätig (Urk. 9/8/1), als sie am 1. Dezember 2000 als Beifahrerin bei einer seitlichen Kollision eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion ohne Kopfanprall erlitt (Urk. 9/14/1-2). Am 12. November 2001 meldete sie sich mit der Begründung, sie sei aufgrund des erlittenen Schleudertraumas arbeitsunfähig, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 9/43) eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. April bis zum 30. September 2002 sowie mit Verfügungen vom 24. Juli (Urk. 9/40) bzw. 26. August 2003 (Urk. 9/42) bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 zu.
1.2 Nach Durchführung eines ersten Revisionsverfahrens im Frühjahr 2004 wurde X.___ mit Mitteilung vom 10. Mai 2005 (Urk. 9/56) angezeigt, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Invaliditätsgrad: 52 %) bestehe.
1.3 Im Dezember 2005 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch (Urk. 9/63), wozu sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/65/1-62) sowie den Bericht von Dr. med. Y.___ vom 13. April bzw. vom 5. Mai 2006 (Urk. 9/69) beizog, und aktuelle Informationen beim vormaligen Arbeitgeber der Versicherten (Urk. 9/66) einholte. Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2006 (Urk. 9/72) teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ihr die Tätigkeit als Dentalassistentin ab dem 1. Juli 2005 im Umfang von 60 % zumutbar sei, weshalb die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Nach erhobenem Einwand vom 27. Oktober 2006 (Urk. 9/74) respektive dessen Ergänzung vom 3. November 2006 (Urk. 9/81), geändertem Vorbescheid vom 20. Dezember 2006, womit ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 33 % verneint wurde (Urk. 9/85), und erneutem Einwand vom 22. Dezember 2006 (Urk. 9/87), sistierte die IV-Stelle mit Brief vom 24. Januar 2007 das Verfahren bis zum Vorliegen des vom Unfallversicherer veranlassten Abschlussberichtes von Dr. med. Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital A.___, längstens aber bis drei Monate nach Erhalt ihres Schreibens vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/92). Am 27. April 2007 gewährte die IV-Stelle eine weitere Sistierung längstens bis zum 25. Juli 2007 (Urk. 9/95). Nachdem Dr. Z.___ am 3. Juli 2007 die Schlussbegutachtung erstattet hatte (Urk. 9/96/1-13), hielt die Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2007 an ihrem Begehren um Weiterausrichtung einer halben Rente fest (Urk. 9/102). Schliesslich liess die IV-Stelle X.___ beim B.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 8. April 2008, Urk. 9/123/1-21) und ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Kurt Pfändler, zum Gutachten Stellung nehmen (Stellungnahme vom 22. Mai 2008, Urk. 9/135). Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und die Stellungnahme durch Dr. med. I.___, FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 19. August 2008 (Urk. 9/138/3-4) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 2) die Rente der Versicherten per 30. September 2008 auf.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Pfändler am 19. September 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % weiterhin auszurichten. Zudem seien die Akten des Unfallversicherers aus dem Verfahren UV.2008.0052 beizuziehen und zu berücksichtigen. Eventualiter sei ein psychiatrisches und orthopädisches Gutachten einzuholen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-144) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 28. November 2008 (Urk. 10) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen eingestellt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten des B.___ die bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin vollschichtig zumutbar sei, wobei aus orthopädischen Gründen eine Einschränkung von 10 % bestehe. In Verweisungstätigkeiten sei ebenfalls eine Leistungseinschränkung von 10 % voraussichtlich für die Dauer eines Jahres anzunehmen (Urk. 2 S. 2). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht mehr erkennbar (Urk. 2 S. 3).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, das Gutachten des B.___ sei als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet. Sowohl anlässlich der orthopädischen (Urk. 1 S. 5) als auch der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 1 S. 6) habe die Beschwerdeführerin den Eindruck gewinnen müssen, sie würde nicht ernst genommen; die Gutachter seien nicht bestrebt gewesen, ein objektives Gutachten zu erstellen. Zudem stehe das orthopädische Teilgutachten in unauflösbarem Widerspruch zum Hauptgutachten (Urk. 1 S. 7), und mit den früheren drei interdisziplinären Gutachten setze sich die Beurteilung nicht auseinander (Urk. 1 S. 8). Schliesslich habe Dr. Y.___ mit Arztzeugnis vom 20. Mai 2008 erklärt, eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % aus orthopädischer Sicht sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestehe nach wie vor eine solche von 40 - 50 %. Überdies sei Dr. Y.___ der Auffassung, es bestehe noch immer eine beträchtliche psychische Komponente der Beschwerden, welche behandlungsbedürftig sei (Urk. 1 S. 10). Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. D.___ verfüge nicht über den Titel eines Facharztes FMH für Psychiatrie, sondern habe nur den deutschen Psychiatrietitel, was rechsprechungsgemäss ungenügend sei (Urk.1 S. 11). Zudem habe sich Dr. D.___ mit der zentralen Diagnose (eines pseudoneurasthenischen Zustandbildes) von Dr. C.___ nicht auseinandergesetzt, womit weder das psychiatrische Teilgutachten noch die gesamte Beurteilung des B.___ für einen Fallabschluss geeignet seien. Weil der RAD die psychische Symptomatik als abklärungsbedürftig eingestuft habe, die Abklärung aber ungenügend ausgefallen sei, sei eine erneute psychiatrische und orthopädische Begutachtung durchzuführen oder aber auf die vom Unfallversicherer veranlasste überzeugende interdisziplinäre Beurteilung von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 1 S. 14). Abschliessend liess die Beschwerdeführerin ausführen, eine erneute Begutachtung sei auch daher angezeigt, da sie am 9. August 2008 erneut Opfer eines Verkehrsunfalles mit Beeinträchtigung der HWS geworden sei, vermehrt unter HWS-Beschwerden leide und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 15).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichsbasis.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. Juli (Urk. 9/40) beziehungsweise vom 26. August 2003 (Urk. 9/42) eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Am 10. Mai 2005 zeigte sie der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Revisionsverfahren an, dass der Anspruch unverändert bestehe (Urk. 9/56). Dieser Mitteilung lag einzig der Bericht von Dr. Y.___ vom 27. April 2004 (Urk. 9/54) zugrunde, welcher äusserst kurz abgefasst ist, insbesondere Diagnosen wiedergibt, ohne einen einzigen Befund zu erwähnen, sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2002 bis auf Weiteres attestiert. Es kann daher nicht von einer (erneuten) umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung anlässlich dieses Revisionsverfahrens ausgegangen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen den Rentenverfügungen vom Sommer 2003 (Urk. 9/40 und 42) und der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 2) liegt.
3.2 Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer der Beschwerdeführerin zuerst eine ganze und danach ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, präsentierte sich wie folgt:
3.2.1 Nachdem der erstbehandelnde Arzt, Dr. Y.___, am 4. Dezember 2000 im Bereich der HWS eine volle Beweglichkeit mit Endphasenschmerz sowie klinischer Streckhaltung erhoben und die HWS-Beweglichkeit am 21. Dezember 2000 bei ausgeprägtem cervikalem Muskelhartspann als wieder normal bezeichnet, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, berichtete er gemäss Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/65/35) am 21. Juni 2001 über eine HWS-Distorsion mit ausgeprägtem cervikalem Hartspann, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schlafproblemen sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Zudem äusserte er den Verdacht auf eine reaktive (posttraumatische) Depression, bezeichnete die Schilderungen der Beschwerden als glaubhaft - viel eher sei eine Dissimulation zu vermuten - und attestierte ab dem 8. Mai 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres.
3.2.2 Die Ärzte der Rehaklinik E.___ (Bericht vom 24. Januar 2002, Urk. 9/11), in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 14. November bis zum 21. Dezember 2001 stationär aufgehalten hatte, nannten die (funktionellen) Diagnosen von Myotendinosen im HWS- und Schultergürtel-Bereich mit Tendenz zur Generalisierung bei Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie einen Status nach depressiver Episode, teilweise remittiert (Urk. 9/11/1) und erklärten, zur Entstehung der depressiven Symptomatik hätten ausser dem Unfall auch die Doppelbelastung von Arbeit und Haushalt sowie die Erkrankung und der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin beigetragen. Durch den stationären Aufenthalt habe sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verbessert; die Wiederaufnahme der Arbeit sei geplant. Die Ärzte führten im Weiteren aus, bei der klinischen Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke als unauffällig erwiesen. Lediglich die HWS-Extension sei gering eingeschränkt und schmerzhaft gewesen, wobei sich die Beweglichkeit bis zum Ende des Aufenthaltes in allen Ebenen verbessert habe. Sie bezeichneten die angestammte Tätigkeit als noch nicht vollumfänglich zumutbar und attestierten ab dem 7. Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % (Urk. 9/11/3).
3.2.3 Am 1. März 2002 nannte Dr. Y.___ (Urk. 9/14/1-4) die Diagnosen einer HWS-Distorsion ohne Kopfanprall und eine seit Frühjahr 2001 bestehende reaktive posttraumatische Depression. Vom 24. April 2001 bis zum 6. Januar 2002 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 7. Januar 2002 bestehe noch eine Einschränkung von 66 2/3 %. Die Beschwerdeführerin klage über starke Müdigkeit und allgemeine Erschöpfung. Gleichwohl erscheine die Prognose unter adäquater Behandlung eigentlich als gut.
Am 18. November 2002 erklärte Dr. Y.___ (Urk. 9/29), die Symptomatik sei unverändert. Die Beschwerdeführerin sei noch rasch ermüdbar. Seit dem 10. Juni 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr noch 50 % in der Tätigkeit als Dentalassistentin. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
3.3 Aus der Zeit nach Erlass der Verfügungen vom 24. Juli beziehungsweise vom 26. August 2003 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.3.1 Dr. phil. F.___, Neuropsychologie, erhob anlässlich der Untersuchung vom 10. November 2003 (Bericht vom 18. November 2003, Urk. 9/65/59-62) eine neuropsychologische Funktionsstörung. Bei insgesamt gut durchschnittlichem kognitivem Leistungsniveau stünden die reduzierte, schwankende Konzentration und Aufmerksamkeit, die kognitive Ermüdung sowie die reduzierte kognitive Dauerbelastbarkeit im Vordergrund, was sich bei komplexeren Leistungen einschränkend auswirke. F.___ erklärte, die erhobenen Befunde entsprächen einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung.
3.3.2 Wie schon die Neuropsychologin F.___ begutachtete der Psychiater Dr. C.___ ebenfalls im Auftrag von Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 30. Januar 2004 (Urk. 9/65/52-58) führte er unter anderem aus, Ende Januar 2001 sei die Mutter der Beschwerdeführerin erkrankt, was zur Folge gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin nur noch zwischen Arbeitsplatz und Spital gependelt sei. Dabei habe sie erst nach vier Monaten gemerkt, wie schlecht es ihr selber gehe. Am 24. April 2001 habe sie daher der Hausarzt krank geschrieben. Im Mai 2001 sei die Mutter verstorben. Die Beschwerdeführerin habe einen Nervenzusammenbruch erlitten, nicht mehr schlafen können, an Gleichgewichtsstörungen gelitten, Blockierungen im rechten Arm verspürt und sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Dr. C.___ erklärte, die von ihm erhobenen Befunde gäben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer mehr als leichten depressiven Verstimmung. Hingegen liessen sich Symptome einer (offensichtlich abklingenden) posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) finden. An Diagnosen nannte der Psychiater des Weiteren ein pseudoneurasthenisches Syndrom (ICD-10: F06.6) nach HWS-Trauma. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei ausgewiesen; in der Haushaltsführung schätze er die Einschränkung aufgrund der schnellen Ermüdbarkeit auf 25 % (Urk. 9/65/58).
3.3.3 Dr. Z.___ erstattete am 8. März 2004 sein Gutachten (Urk. 9/65/34-51), wozu er sich auf die Beurteilungen von F.___ und Dr. C.___, auf MRI-Bilder und Ultraschalluntersuchungen sowie auf die Angaben der Beschwerdeführerin und auf die eigenen Untersuchungsbefunde vom 4. September 2003 stützte. Ihm gegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie könne nur dank einem Tempur-Kissen schlafen und leide dauernd an HWS-Beschwerden ausstrahlend bis zum Hinterhaupt. Wenn sie sich nach vorne beuge, so träten Schmerzen auf. Im Schädel verspüre sie ein Schweregefühl. Zudem habe sie Schmerzen im rechten Schulterblatt und im rechten Schlüsselbein. Bei Müdigkeit und Überbelastung könne sie nicht mehr klar denken. Oft fühle sie sich auch traurig und niedergeschlagen (Urk. 9/65/42).
Der Arzt notierte, die MRI-Untersuchung vom 22. September 2003 habe eine breitbasige Protrusion C4/5 ohne Hinweis auf eine Diskushernie oder Kompression ergeben. Ebenso fehle ein Hinweis für Spätfolgen eines Distorsionstraumas; insbesondere bestehe kein Anhaltspunkt für eine traumatische Gefügelockerung. Im Bereich der Schulter habe die Sonographie unauffällige Verhältnisse und die Röntgenuntersuchung der HWS eine gestreckte HWS ohne ossäre Läsionen, mit beginnender Osteochondrose bei C4/C5 und C5/C6, ergeben (Urk. 9/65/43). Dr. Z.___ erhob eine um einen Drittel eingeschränkte Brustwirbelsäule (BWS) und LWS in Extension. Die Rückenbeweglichkeit sei altersgemäss gut, über BWK II und III sowie IV bestehe eine lokale Klopfdolenz. Die HWS habe eine altersgemäss normale Beweglichkeit gezeigt. Ebenso seien die Schultergelenke beidseits voll beweglich. Das AC-Gelenk rechts sei bei Mobilisation dolent, ebenso der Musculus subclavius rechts (Urk. 9/65/46).
Zusammenfassend erhob Dr. Z.___ folgende Diagnosen: (1) Status nach traumatisch erlebter HWS-Distorsion am 1. Dezember 2000 mit cervikospondylogenem Syndrom mit regredienten Myotendinosen und Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6, (2) Posttraumatische Belastungsstörung, (3) Pseudoneurasthenisches Syndrom nach HWS-Trauma, (4) leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach HSW-Distorsion, (5) Periarthropathia humero scapularis rechts. Der Arzt erläuterte, aus internistisch-rheumatologischer Sicht seien die HWS-Beschwerden mit Ausstrahlungen bis zum Hinterhaupt und die Beschwerden in der rechten Schulter von Bedeutung, wobei diese rückblickend sicher abgenommen hätten. Die Physiotherapie sei im Mai 2003 abgeschlossen worden. Aufgrund der klinischen Befunde stehe eher die Posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund (Urk. 9/65/47). Strukturelle posttraumatische Läsionen hätten mittels Röntgen, MRI und Ultraschall ausgeschlossen werden können. Ab dem 1. April 2003 bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher unfallbedingter Beschwerden aus somatischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Endzustand sei noch nicht erreicht; mit einer weiteren Besserung sei zu rechnen (Urk. 9/65/50).
3.3.4 Am 1. Juli 2005 (Urk. 9/1/16-19) berichtete F.___, eine Kontrolluntersuchung habe ein weitgehend identisches Störungsbild ergeben. Die Befunde seien tendenziell besser, d.h. das Bearbeitungstempo und die Fehlerkontrolle seien besser. Konzentration und Aufmerksamkeit seien aber noch schwankend und in den Konzentrationstiefs komme es immer noch zu Fehlern und Blockaden. Die Beschwerdeführerin wirke kognitiv belastbarer und zeige auch mehr Energie, was sich aber nicht nur in einer höheren Produktion von korrekten Leistungen, sondern auch in einer solchen von mehr Fehlern in den Konzentrationstiefs abzeichne. Trotz einer gesamthaft minimalen Verbesserung entsprächen die Befunde noch einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung (Urk. 9/1/18).
3.3.5 Nach einer Schlussbegutachtung am 19. Mai 2005 schrieb Dr. Z.___ am 13. Juli 2005 (Urk. 9/1/5-15), der Beschwerdeführerin sei per Ende April 2005 gekündigt worden. Offenbar habe ihr ehemaliger Arbeitgeber eine Steigerung des Pensums auf 80 % gewünscht, was indes nicht habe realisiert werden können. Bereits nach einer zusätzlichen Arbeitsleistung von einer Viertelstunde - die Beschwerdeführerin habe täglich durchschnittlich 4,5 Stunden gearbeitet - verspüre sie vermehrt Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Unter Systemanamnese vermerkte der Arzt, die Beschwerdeführerin habe kein Krankheitsgefühl und fühle sich nicht depressiv. Sie habe an Gewicht zugenommen und leide unter häufigen Schweissausbrüchen (Urk. 9/1/7). Gemäss ihren Angaben habe die letzte psychologische Beratung am 1. November 2004 stattgefunden. Im Übrigen habe sie erwähnt, sie leide nicht unter Ängsten, sondern verspüre nur beim Autofahren Angst. Dr. Z.___ führte im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin werde neu mittels Vortex-Energie-Therapie behandelt. Im Anschluss daran fühle sie sich während drei bis vier Tagen voller Energie. Daneben finde einmal wöchentlich eine Massage statt und bei schönem Wetter fahre die Beschwerdeführerin viel mit dem Fahrrad. An Beschwerden habe sie cervikothorakal wechselnde Beschwerden angegeben, welche bei Stress und Überlastung verstärkt seien. Wenn sie nicht arbeite, habe sie weniger Beschwerden. Bei längerem Schreiben werde sie im rechten Arm sehr müde. Zudem leide sie am Konzentrationsschwäche und müsse sich viel aufschreiben (Urk. 9/1/9).
Dr. Z.___ hielt abschliessend fest, im Vergleich zu den am 4. September 2003 erhobenen Befunden hätten sich die lokalen musculo-tendinösen Beschwerden im Bereich der HWS weiter gebessert, wobei sich die Beweglichkeit der HWS bei Rotation nach links eher etwas verschlechtert habe (Urk. 9/1/12). In Anbetracht der Tatsache, dass die somatischen Beschwerden doch deutlich rückläufig seien, bestehe aus somatischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht ab dem 1. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von noch 40 %, wobei der Endzustand noch nicht erreicht sei. Mit einer weiteren Besserung sei nach wie vor zu rechnen (Urk. 9/1/14).
3.3.6 Mit Bericht vom 5. Mai 2006 (Urk. 9/69) führte Dr. Y.___ aus, die Beschwerdeführerin leide vor allem unter chronischen Kopfschmerzen, Verspannungen im Schultergürtelbereich und an Konzentrationsstörungen. Ihr Zustand habe sich in den letzten Jahren langsam, aber stetig, verbessert, so dass die Prognose doch relativ gut erscheine. Allerdings werde sie auch auf absehbare Zeit nicht die volle Arbeitsfähigkeit erlangen. Derzeit sei sie zu 50 % arbeitsunfähig. Eine langsame Steigerung sei in Zukunft zu erwarten, könne aber erst im Rahmen eines Arbeitsversuches abschliessend beurteilt werden.
Im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses vom 9. Oktober 2006 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 9/75) gab Dr. Y.___ an, die Arbeitsfähigkeit könne langsam gesteigert werden, betrage vorläufig aber weiter 50 %. Mit Ausnahme der Massagen und der von der Beschwerdeführerin selber durchgeführten aktiven Heilgymnastik seien keine weiteren Therapien vorgesehen.
3.3.7 Am 9. März 2007 (Urk. 9/100/14-17) notierte F.___, es habe eine weitere Stabilisierung stattgefunden und das Störungsbild habe sich weiter reduziert. Das Bearbeitungstempo könne von der Beschwerdeführerin meist normgemäss bei gleichzeitig guter Fehlerkontrolle gehalten werden. Auch Konzentration und Aufmerksamkeit seien ausgeglichener, Leistungseinbrüche würden nur noch selten beobachtet. Die verbale Erfassung und kognitive Dauerbelastbarkeit seien aber noch reduziert. Damit entsprächen die erhobenen Befunde einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Im Übrigen beabsichtige die Beschwerdeführerin, sich in ihrem angestammten Berufsbereich weiterzubilden, was aus neuropsychologischer Sicht zu unterstützen sei (Urk. 9/100/16).
3.3.8 Mit Bericht vom 14. Juli 2007 (Urk. 9/97) führte der Psychiater Dr. C.___ aus - er hatte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2007 untersucht -, die Beschwerdeführerin sei durch die Kündigung ihrer früheren Arbeitsstelle gekränkt worden und sei immer noch sehr gekränkt. Ab Ende Mai 2007 habe sie eine 20%ige Stelle in Aussicht und plane auf Juni 2007 die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung in Dentalprophylaxe. Dr. C.___ erklärte, an seiner Beurteilung vom 30. Januar 2004 festhalten zu können, wobei sich jetzt die früher nur leichte depressive Verstimmung in eine mittelgradige verändert habe, welche offenbar reaktiv auf den Arbeitsplatzverlust zurückzuführen sei. Diese mittelgradige Depression sei daher nicht unfallkausal; ihre „Behandlung“ bestünde in einem geeigneten Arbeitsplatz (Urk. 9/97/2). Abschliessend hielt der Arzt fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei etwa gleich geblieben, wobei sie sich mehr nach der somatischen als der psychischen Komponente bemesse. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei regredient und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht. Einschränkend seien einzig das Pseudoneurasthenische Zustandsbild und die somatischen Befunde. Die Arbeitsfähigkeit sei auf etwa 60 % in Beruf und auf 75 % im Haushalt zu schätzen (Urk. 9/97/3).
3.3.9 Nach erneuter Schlussbegutachtung am 13. März 2007 hielt Dr. Z.___ am 3. Juli 2007 (Urk. 9/100/2-14) unter Wiederholung der bisherigen Diagnosen (vgl. Erw. 3.3.3) - wobei er neu eine mittelgradig reaktive Depression und zusätzlich eine (sekundäre) Fibromyalgie nannte - fest, die lokalen Beschwerden und Befunde an der HWS hätten sich gegenüber der Untersuchung vom 15. Mai 2005 eher gebessert. Auffällig sei aber eine Tendenz zur Generalisierung sowie die Feststellung von Schmerzpunkten, welche für eine Fibromyalgie typisch seien. Da sich gegenüber der letzten Begutachtung lediglich eine leichte Besserungstendenz aus internistisch-rheumatologischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht ergebe, sei weiterhin mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % zu rechnen. Ob eine weitere Abnahme der Arbeitsunfähigkeit erreicht werde, hänge von einer allfälligen Umschulung der Beschwerdeführerin ab (Urk. 9/100/13). Unter Fragen zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit vermerkte Dr. Z.___, es bestehe insgesamt eine verminderte Belastbarkeit, welche sich aus den neuropsychologischen Untersuchungen ergebe und aufgrund der somatischen Befunde nachvollziehbar sei. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin bei stereotypen Bewegungen über längere Zeit im Bereich der Arme limitiert. Trotz Versuchen sei es ihr nicht gelungen, die Erwerbstätigkeit über drei bzw. dreieinhalb Stunden auszudehnen (Urk. 9/100/14).
3.3.10 Am 8. April erstattete das B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 9/123/1-21). Es stützte sich dazu auf die von der Beschwerdegegnerin überlassenen Unterlagen, auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. März 2008, auf das orthopädische Teilgutachten vom 19. Februar 2008 (Urk. 9/124) sowie auf dasjenige des Psychiaters vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/125).
Den Angaben der Experten zufolge beschrieb die Beschwerdeführerin einen ständigen Druck in den Augen, auch im Hinterkopf. Sie habe Schmerzen von der rechten Schulter in den Arm bis zur Hand ziehend. Zudem sei die Kraft in der rechten Hand vermindert. Die Gefühlsstörungen in der rechten Hand und der Schwindel, beides nach dem Unfall aufgetreten, hätten sich seither verbessert. Jedoch seien Konzentrations- und Gedächtnisleistung seit dem Unfall schlechter (Urk. 9/123/7). Da sie im 7. Monat schwanger sei, nehme sie derzeit Dafalgan 500 mg bei Bedarf. Vorher habe sie bis vier mal täglich Dafalgan 1 g eingemommen. Surmontil sei schon vor längerer Zeit abgesetzt worden (Urk. 9/123/8). Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, sie bekleide seit dem 23. Mai 2007 eine 20%-Stelle als Dentalassistentin, wobei sie einen Tag pro Woche ganztags arbeite (Urk. 9/123/10).
Die objektiven Befunde des Hauptgutachtens wurden von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, erhoben (vgl. Urk. 9/123/21 in Verbindung mit Urk. 9/118). Dieser stellte mit Ausnahme einer deutlichen Bewegungseinschränkung der HWS mit starker Schmerzangabe einen unauffälligen Allgemeinstatus fest, notierte aber, dass sich bei der Kraftprüfung ein inkonstantes Bild mit genereller Schwäche am rechten Arm ergeben habe, welches wohl auf eine inkonstante Mitarbeit zurückzuführen sei. Auch bei der Prüfung der Hüftbeugung und Oberschenkelstreckung habe sich eine Asymmetrie zu Ungunsten der rechten Seite gezeigt, wobei bei simultan gekreuzter Prüfung keine Parese erkennbar gewesen sei (Urk. 9/123/11-12).
Dr. med. H.___, welcher das orthopädische Gutachten erstellte, beschrieb die Halsweichteile als unauffällig und die posteriore Nackenmuskulatur als weitgehend normoton mit einem mässig intensiven Palpationsschmerz über der rechtsseitigen Insertion der Nackenmuskulatur am Hinterhaupt. Die Beweglichkeit der HWS sei endphasig eingeschränkt und bewirke eine Schmerzauslösung mit Ausstrahlung in die rechte paracervicale Muskulatur, Trapeziusmuskulatur und Schulter-Oberarmregion. Über einem hypertonen vordereren Trapeziusrand rechts bestehe ein lebhafter Palpationsschmerz, links sei der Trapeziustonus weitgehend physiologisch. Die Beweglichkeit der Schultergelenke sei aktiv und passiv frei mit rechts gegenüber links endphasiger Schmerzprovokation in allen Ebenen (Urk. 9/124/3). An der (übrigen) Wirbelsäule, am Rumpf sowie am Beckengürtel und an den unteren Extremitäten habe sich keine Pathologie ergeben (Urk. 9/124/4). Der Arzt führte im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin habe sich spontan und ohne Einschränkung der Motorik aus dem Sessel erhoben. Auf dem Flur habe sie sich zügig fortbewegt und der Positionswechsel vom Sitzen zum Stehen und Liegen sei problemlos erfolgt, ebenso das An- und Auskleiden (Urk. 9/1124/3). Dr. H.___ hielt dafür, dass die orthopädischen HWS-Befunde und die daraus resultierenden Beschwerden vorerst eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10 % begründeten. Die Prognose sei aber eher günstig und eine Besserung nach Ablauf eines Jahres zu erwarten (Urk. 9/124/5).
Gegenüber dem Psychiater Dr. med. D.___ führte die Beschwerdeführerin aus, an der derzeitigen 20%igen Arbeitsstelle gefalle es ihr gut und sie habe seit ihrer Anstellung im Mai 2007 noch kein einziges Mal gefehlt. Auch Fehler habe sie keine gemacht. Gerne würde sie bis zu einem Pensum von 50 % arbeiten. Die derzeitigen Beschwerden bestünden in vom Nacken bis in die Stirn ziehenden Kopfschmerzen. Es gebe keine Zeiten mit Schmerzfreiheit. Gutes Wetter wirke sich positiv aus, eine Überlastung negativ (Urk. 9/125/2). Der Arzt beschrieb, die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung aufmerksam und ausreichend konzentriert mitverfolgt. Ihre Ausdauer habe auch im Verlaufe der ausführlichen Exploration nicht nachgelassen. Hinweise für Störungen der geteilten oder selektiven Aufmerksamkeit bestünden keine. Die Kognition sei nicht eingeengt, Konzentration und Ausdauer nicht beeinträchtigt. Primäre Hirnleistungsstörungen, kognitive Funktionseinbussen oder mnestische Defizite seien nicht zu erkennen. Ihr Denken sei nicht pathologisch verändert, sondern noch ausreichend kohärent und geordnet. Gedankliche Fokussierungen oder Einengungen seien nicht zu finden gewesen. Ebenso hätten Hinweise auf psychotische Störungen, halluzinatorische Fehlwahrnehmungen, illusionäre Verkennungen oder Wahnvorstellungen gefehlt. In Bezug auf die Affektivität hielt Dr. D.___ dafür, dass die Beschwerdeführerin keineswegs gedrückt erscheine, ängstliche Anteile seien nicht zu erkennen. Sie habe angegeben, sich momentan stimmungsmässig sehr gut zu fühlen. Die Motivation zur Rückkehr in eine umfangreichere Berufstätigkeit sei vorhanden, wenngleich mit diffusen Ängsten und neurasthenischen Vorbehalten verknüpft. Der Psychiater hielt fest, es sei keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu stellen (Urk. 9/125/4-5). Mit Blick auf die bisherige Entwicklung notierte Dr. D.___, bei der aktuellen Untersuchung seien keine Symptome mehr festzustellen gewesen, welche die von Dr. C.___ genannten Diagnosen stützen könnten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen seien eher als Ausdruck einer neurotischen Störung zu verstehen, wobei unabhängig von der klassifikatorischen Zuordnung ein relevanter Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen sei. Sie sei fähig, ohne Einschränkung der Arbeitsqualität einen vollen Arbeitstag zu absolvieren und ihren nichtberuflichen Aufgaben an den anderen Tagen ebenfalls nachzugehen. Demzufolge stünden einer aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt möglichen Ausweitung der zumutbaren beruflichen Tätigkeit keine Krankheitssymptome, sondern eine entsprechende Verfügbarkeit entgegen (Urk. 9/125/6).
In Zusammenfassung der Resultate hielten die Gutachter fest, es habe sich einzig auf orthopädischem Gebiet ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit rechtsseitigem Schulter-/Armsyndrom finden lassen, welches eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10 % zur Folge habe. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit vollschichtig zumutbar (Urk. 9/123/15). Damit sei im Laufe der Jahre eine deutliche Besserung eingetreten, welche bereits an der bisherigen Abstufung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf 40 % erkennbar gewesen sei. Seit (der letzten Begutachtung am) 3. Juli 2007 habe sich die Situation dermassen entwickelt, dass nunmehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9/123/17), wobei am Arbeitsplatz Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit einer schweren Belastung des rechten Schultergelenkes vermieden werden sollten (Urk. 9/123/18).
3.3.11 Dr. Y.___ erachtete am 20. Mai 2008 (Urk. 9/133) eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % als nicht nachvollziehbar. Seiner Ansicht nach bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von global 40 % bis 50 %. Zudem sehe er immer noch eine beträchtliche psychische Komponente, welche behandlungsbedürftig sei.
4.
4.1 Vorweg ist festzustellen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten des B.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (Erw. 2.5). Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilung nachvollziehbar. Damit kann zur Entscheidfindung auf das genannte Gutachten abgestellt werden.
4.2 Auch wenn zutrifft, dass im orthopädischen Teilgutachten von einer aktuell klinisch nicht messbar eingeschränkten HWS-Beweglichkeit berichtet wurde (Urk. 9/124/4), ist darin nicht - wie vorgebracht (Erw. 1.3) - ein unauflösbarer Widerspruch zum Hauptgutachten, in welchem von einer deutlichen Bewegungseinschränkung der HWS die Rede ist (Urk. 9/123/11), zu erblicken. Einerseits fanden die entsprechenden Untersuchungen nicht am gleichen Tag statt (vgl. Urk. 9/118), andererseits berichtete auch Dr. H.___ von einer endphasig eingeschränkten Beweglichkeit der HWS (Erw. 3.3.10), und schliesslich wies Dr. G.___ anlässlich der Prüfung des Allgemeinstatus der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer inkonstanten Mitarbeit hin (Erw. 3.3.10). Endlich hielt der orthopädische Gutachter fest, die Befunde an der HWS und die daraus resultierenden Beschwerden führten zu einer Leistungsverminderung. Der Eindruck der Beschwerdeführerin, der Gutachter habe möglicherweise nicht versucht, eine objektive sowie neutrale Abklärung durchzuführen und nehme sie nicht ernst (Erw. 1.3), lässt sich damit nicht auf die Aktenlage stützen.
Dass der Orthopäde in der Folge lediglich eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 10 % attestierte, steht denn durchaus mit den Vorakten in Übereinstimmung, welche eine konstante, wenn auch langsame, Verbesserung der Beschwerden dokumentieren. Bereits in seinem ersten Gutachten vom März 2004 hielt Dr. Z.___, Spital A.___, nämlich fest, die HWS-Beschwerden und die Beschwerden in der rechten Schulter hätten sicher abgenommen (Erw. 3.3.3). Am 19. Mai 2005 berichtete er erneut von einer weiteren Verbesserung der lokalen musculo-tendinösen Beschwerden im Bereich der HWS und bezeichnete die somatischen Beschwerden als deutlich rückläufig (Erw. 3.3.5). In der Schlussbegutachtung vom 3. Juli 2007 notierte er schliesslich, die lokalen Beschwerden und Befunde an der HWS hätten sich gegenüber der Untersuchung vom 15. Mai 2005 eher gebessert. Und endlich schrieb er die verminderte Belastbarkeit den neuropsychologischen Befunden zu (Erw. 3.3.9), was mit Blick auf die Einschätzung von F.___ (Erw. 3.3.7), es bestehe noch eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung und die Beschwerdeführerin beabsichtigte, sich beruflich weiterzubilden, mehr als fraglich erscheint. Dass sich in den zwischen der Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ am 13. März 2007 und der Begutachtung durch das B.___ im Februar/März 2008 (Urk. 9/118) liegenden Monaten eine weitere Verbesserung einstellte, ist vor dieser Aktenlage gut nachvollziehbar.
4.3 Die gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen ebenso wenig durchzudringen. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass für einen medizinischen Gutachter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine im Ausland erworbene Fachausbildung den Anforderungen genügt und damit eine FMH-Ausbildung keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 12. August 2008, 9C_270/2008, Erw. 3.3).
Die im Weiteren gegenüber diesem Teilgutachten erhobenen Einwände (Erw. 1.3) vermögen dessen Beweiswert ebenfalls nicht zu schmälern. Dr. D.___ beschrieb die erhobenen Befunden ausführlich und legte nachvollziehbar dar, dass - unabhängig von der klassifikatorischen Zuordnung der noch bestehenden Symptome - eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben sei (Erw. 3.3.10). Zudem hatte Dr. C.___ bereits im Juli 2007 die „Behandlung“ der Depression als in einem geeigneten Arbeitsplatz bestehend und die posttraumatische Belastungsstörung als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend bezeichnet und dafürgehalten, dass sich die Arbeitsunfähigkeit mehr nach der somatischen als nach der psychischen Komponente bemesse (Erw. 3.3.8). Stellte zudem die Neuropsychologin F.___ schon am 9. März 2007 fest, das Störungsbild habe sich weiter reduziert und der Beschwerdeführerin sei meist ein normgemässes Bearbeitungstempo möglich, womit die Befunde noch einer minimalen bis leichten neurologischen Funktionsstörung entsprächen (Erw. 3.3.7), hatte die Beschwerdeführerin überdies am 14. März 2008 selber ausgeführt, sie habe an ihrem neuen Arbeitsplatz (seit Mai 2007) noch keinen einzigen Fehler gemacht, und ist es ihr offenbar möglich, ohne Einschränkungen und (schwangerschaftsbedingt) bei gleichzeitiger Reduktion der Schmerzmittel einen vollen Arbeitstag zu absolvieren (Erw. 3.3.10), so ist die Einschätzung der Gutachter, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nunmehr bloss aus orthopädischer Sicht (Erw. 3.3.10), nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin angab, sie sei für die Ausbildung zur Prophylaxeassistentin vorgesehen (Urk. 9/125/2).
4.4 Daran vermag schliesslich auch nichts zu ändern, dass Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % als nicht nachvollziehbar bezeichnete (Erw. 1.3). Hatte er bereits früher die Prognose als gut (Erw. 3.2.3; 3.3.6) und eine Leistungssteigerung in Zukunft in Aussicht gestellt (Erw. 3.3.6), ist vielmehr unverständlich, dass er trotz kontinuierlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an einer vorläufigen Leistungseinschränkung von 50 % festhielt (Erw. 3.3.6). Endlich genügt seine unbegründete Einschätzung, die Arbeitsunfähigkeit betrage „global“ 40 % bis 50 % (Erw. 3.3.11), den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht bei Weitem nicht, weshalb sein Schreiben die Beurteilung der Gutachter des B.___ nicht in Frage stellen kann.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Gutachten des B.___ abzustellen ist, womit sich weitergehende medizinische Abklärungen erübrigen und der Beizug der vollständigen Akten des Unfallversicherers unterbleiben kann.
Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 10 % spätestens ab April 2008 zumutbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per Ende September 2008 eingestellt hat.
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).