IV.2008.00973

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 1990 als Gartenarbeiter bei der Z.___ AG, Q.___, tätig, bis ihm per Ende 2005 aus wirtschaftlichen Gründen seine Stelle gekündigt wurde (Urk. 8/9/1 Ziff. 1, Ziff. 3). Am 17. Januar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/17) ein. Ausserdem zog sie die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 8/18-19) und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. A.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin sowie Rehabilitation und Manuelle Medizin, das am 1. Februar 2007 erstattet wurde (Urk. 8/28).
1.2     Mit Schreiben vom 11. April 2007 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer stationären Rehabilitation (Urk. 8/31). Nachdem sie ihm mit dem gleichentags erlassenen Vorbescheid zudem die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/34), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/35).
1.3     Im Oktober 2007 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch (Urk. 8/39) und holte erneut medizinische Berichte ein (Urk. 8/41-42).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/46, Urk. 8/50) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 22. August 2008 (Urk. 8/60 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2 S. 2, S. 3 Mitte).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich IV-Rente zu sistieren, eventualiter sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1, Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 9) wurde der Antrag um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, Stellung dazu zu nehmen, ob er an der Beschwerde festhalte (Urk. 9 S. 3 Ziff. 1, Ziff. 2). Nachdem dieser am 15. Dezember 2008 mitgeteilt hatte, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 22. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie die Änderung des Anspruches (Art. 88a IVV), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann, mit folgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden.
         Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Peson nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Oktober 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, welche er bis zur Revision im Oktober 2007 hätte erfüllen sollen (Urk. 2 S. 3). Er sei darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbefolgen der Schadenminderungspflicht anlässlich der nächsten Rentenrevision per 1. Oktober 2007 davon ausgegangen werde, dass die Massnahme erfolgreich durchgeführt worden sei, was zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führten könnte (Urk. 7 S. 1). Das Einschreiben vom 11. April 2007 stelle eine schriftliche Mahnung dar und weise auf die Rechtsfolgen hin, womit die formellen Anforderungen gemäss Art. 21. Abs. 4 ATSG für die Rentenherabsetzung erfüllt seien. Aus dem Hinweis, aufgrund der fehlenden Kostengutsprache der Krankenkasse habe er sich nicht zur Rehabilitation anmelden können, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dasselbe gelte bezüglich des Einwandes, dass aufgrund einer vom 18. April 2008 bis 1. September 2008 behandlungsbedürftigen Schnittverletzung mit Wundheilungsstörung eine Rehabilitation nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer sich bereits früher (bis Oktober 2007) in stationäre Rehabilitation hätte begeben müssen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2008 - mithin nach Verfügungserlass - einen voraussichtlich einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt in B.___ angetreten habe, könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, sondern werde Gegenstand eines neuen Abklärungsverfahrens sein (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe sich aufgrund der fehlenden Kostengutsprache der Krankenkasse nicht zu der am 11. April 2007 auferlegten Rehabilitation anmelden können (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1). Er befinde sich aber nun seit dem 16. September 2008 in B.___ in der Rehabilitation, wobei der Aufenthalt wohl einen Monat dauern werde. Danach könne seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund von Fakten und nicht nur rein hypothetisch bestimmt werden, weshalb noch nicht abschliessend über die relevante Restarbeitsfähigkeit und damit den massgebenden Invaliditätsgrad entschieden werden könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, Ziff. 3). Mit Vorbescheid vom 1. April 2008 habe die Beschwerdegegnerin ihm mitgeteilt, dass er der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Am 22. August 2008 habe sie dann den Rentenanspruch herabgesetzt. In Missachtung von Art. 21 Abs. 4 ATSG sei dem Beschwerdeführer aber kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet worden, weshalb die Kürzung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht im Übrigen insofern nachgekommen, als er Kontakt zu seiner Krankenkasse sowie zu seinem Arzt aufgenommen und sich um eine Rehabilitationsmassnahme gekümmert habe. Von einem ungenügenden Erfüllen der Mitwirkungspflicht könne somit nicht die Rede sein (Urk. 11).

3.       In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Dieser Antrag wurde bereits mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 26. November 2008 (Urk. 9) abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage ist, wie sich der Gesundheitszustand und damit die mögliche Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Durchführung der stationären Rehabilitation präsentiert, sondern einzig, ob dieser seiner Schadenminderungspflicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2008 nachgekommen ist, da im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat.

4.
4.1     Der ursprünglichen, rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/37) lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
In seinem Bericht vom 3. Februar 2005 (Urk. 8/10/9-10) nannte Dr. med. R.___, vertretender Oberarzt, Universitätsklinik D.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/10/9):
- Zervikobrachialgie links
- Blockwirbelbildung C2/3
- Lumboischialgie links bei lumbosakraler Übergangsanomalie
Der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren unter Rückenschmerzen. Diese hätten im November 2004 allmählich zugenommen, mit Ausstrahlung in das linke Bein rückaussenseitig. Die Schmerzen bestünden insbesondere beim längeren Stehen, Sitzen oder bei Belastung sowie bestimmten Bewegungen (Urk. 8/10/9). Sie seien am ehesten degenerativer Natur (Urk. 8/10/10).
In seinem Bericht vom 2. März 2005 (Urk. 8/10/12-13) nannte Dr. R.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/10/12):
- Zervikobrachialgie links bei Foramenstenose C6/7 links
- multiple Osteochondrose und Diskusprotrusionen zervikal mit Foramenstenosen links mehr als rechts
- Lumboischialgie bei Segmentdegeneration und Diskushernie L5 /S1 links
- Spondylarthrose L3/4 und L4/5
Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien durch die deutlichen degenerativen Veränderungen erklärbar. Bei fehlendem sensomotorischem Defizit bestehe keine zwingende Operationsindikation. Bei Schmerzexazerbation könne eine Infiltrationsbehandlung erfolgen, was der Beschwerdeführer aber ablehne (Urk. 8/10/13).
4.2     In seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/10/5-8) führte Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, der den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenversicherers vertrauensärztlich untersucht hatte (Urk. 8/10/5), aus, beim Beschwerdeführer bestünden auf zwei axialen Etagen, nämlich der Hals- und der Lendenwirbelsäule, plurisegmentale, teilweise fortgeschrittene degenerative Veränderungen, die eine Belastbarkeitsverminderung bewirkten und auch die Symptome erklärten. Zusätzlich habe sich eine Weichteildysbalance mit multiplen Tender- und Triggerpoints pan-/paravertebral mit Hartspannbildung thorakolumbal beidseits entwickelt (Urk. 8/10/7 oben).
Die Beschwerdeführer benötige eine multimodale intensive stationäre Rehabilitation. Es müsse eine interdisziplinäre Betreuung stattfinden, welche in einer ersten Phase nicht ambulant erfolgen könne, da die Beschwerden zu ausgeprägt seien. Er habe zudem den Eindruck, dass der Beschwerdeführer intensiver betreut werden könnte, da dieser immerhin nun seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei (Urk. 8/10/7 unten).
Zum aktuellen Zeitpunkt beurteile er den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit nach einer entsprechenden stationären Rehabilitation neu beurteilt und gesteigert werden könne. Danach empfehle er die Betreuung durch einen Rheumatologen, die bisherige Betreuung sei nicht genügend. Eine Indikation für ein operatives Vorgehen bestehe nicht, das konservative Therapiepotenzial sei nicht ausgeschöpft (Urk. 8/10/8).
4.3     Dem Bericht vom 28. Januar 2006 (Urk. 8/6) von Dr. med. F.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital S.___, lässt sich nichts bezüglich der Frage des Rentenanspruches Relevantes entnehmen.
Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 3. April 2006 (Urk. 8/10/3-4) aus, dem Beschwerdeführer sei zur Zeit keine Tätigkeit mehr zumutbar. In seinem Bericht vom 12. Mai 2006 (Urk. 8/10/1-2) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (lit. A):
- HWS-Diskusprotrusion mit  Foraminal-Stenose, bestehend seit 2004
- Spondylarthrose mit Ausstrahlung ins linke Bein
- Diskushernie, bestehend seit 2004
Für Arbeiten im Gartenbau sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B).
4.4     Am 1. Februar 2007 erstattete Dr. A.___ sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/28). Darin nannte er die folgenden Diagnosen (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 4):
- zervikobrachiales Syndrom links bei Foraminalstenose C6/7 links
- multiple Osteochondrosen und Diskusprotrusion zervikal mit Foraminalstenose links mehr als rechts
- Lumboischialgie bei Segmentdegeneration und Diskushernie L5/S1 links
- Spondylarthrose L3/4 und L4/5
- lumbospondylogenes Syndrom bei:
- Spondylarthrose L3/4, L4/5
- Diskushernie L5/S1 links
- Übergangsanomalie L5/S1
- zervikobrachiales Syndrom links bei Blockwirbelbildung C2/C3 und Foraminalstenose C6/C7 links
- Zustand bei Status nach Fussdistorsionstrauma zirka 1999 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers)
Seit dem 1. August 2005 sei der Beschwerdeführer als Gartenarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Die durch Dr. E.___ empfohlene stationäre Rehabilitation sei nie durchgeführt worden. Infolge der genannten Diagnosen sei eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Beruf als Gartenarbeiter auch nach Durchführung der stationären Rehabilitation nicht zu erwarten. Unter Umständen sei jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne monotone Arbeiten, längeres Sitzen oder Laufen anfänglich zu mindestens 50 % arbeitsfähig wäre, mit Steigerung auf wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28 S. 2 f. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer führe regelmässig physikalische therapeutische Massnahmen durch und gebe an, auch Gymnastikübungen erlernt zu haben. Diese würden aber wahrscheinlich nicht regelmässig durchgeführt. Eine stationäre Rehabilitation unter Aufsicht sei hier dringend zu empfehlen (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 6).

5.      
5.1     In Zusammenhang mit dem im Oktober 2007 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren finden sich die folgenden medizinischen Berichte in den Akten.
In seinem Bericht vom 28. Januar 2008 (Urk. 8/41) bestätigte Dr. G.___ die bisherigen Diagnosen (Urk. 8/41/2 Ziff. 2.1) sowie die bisher durch ihn attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 12. Juli 2005 im Beruf als Mitarbeiter im Gartenbau (Urk. 8/41/2 Ziff. 3). Bezüglich der bisherigen therapeutischen Massnahmen führte Dr. G.___ aus, dass diese aus Kontrollen sowie Physiotherapie bestanden hätten (Urk. 8/41/4 Ziff. 4.7). Des Weiteren gab er an, dass der Beschwerdeführer damit alle Behandlungsmöglichkeiten wahrnehme (Urk. 8/41/6 Ziff. 6.5).
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2008 (Urk. 8/42/3) führte Dr. G.___ sodann aus, dass die empfohlene stationäre Rehabilitation nicht durchgeführt worden sei, der Beschwerdeführer aber ambulant einmal wöchentlich auf eigene Kosten ein Rheumabad besuche. Zusätzlich absolviere er dreimal wöchentlich Physiotherapie (Urk. 8/42/3).
5.2     Im Bericht vom 10. Mai 2008 (Urk. 8/56/13-14) führten Dr. med. H.___, Oberarzt, und pract. med. I.___, Stadtspital J.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 7. bis 10. Mai 2008 stationär aufhielt, aus, nach einer Schnittverletzung mit einer Glasscheibe anfangs April 2008 sei es zunächst zu einer Wundheilungsstörung und danach am 7. Mai 2008 zu einer Sekretion aus dem Finger gekommen. Es sei deshalb gleichentags eine Wundrandexzision, ein Débridement des Wundgrundes und eine partielle Synovektomie mit Strecksehnennaht durchgeführt worden (Urk. 8/56/13; vgl. auch Operationsbericht vom 8. Mai 2008, Urk. 8/56/15-16). Der Beschwerdeführer habe am 10. Mai 2008 bei leicht sezernierenden Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/56/14).
5.3     In seinem Bericht vom 26. Juli 2008 (Urk. 8/56/7-11) nannte Dr. med. K.___, Oberarzt i.V., Stadtspital J.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/7 Ziff. 1.1):
- Schnittverletzung Dig. 3 Hand rechts über PIP von Anfang April 2008
- partielle Strecksehnendurchtrennung, Gelenkseröffnung sowie Wundheilstörung/subakuter chronischer Infekt
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 18. April 2008 bis 18. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/56/7 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe sich anfangs April 2008 mit einer Glasscherbe eine Schnittverletzung zugezogen und sei rund zehn Tage später, am 18. April 2008, erstmals zu ihnen in die Notaufnahme gekommen. Die Nachbehandlung in ihrem Ambulatorium sei am 29. April 2008 beendet worden (Urk. 8/56/8 Ziff. 3.3). Bezüglich der Handverletzung sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig, eine ergotherapeutische Behandlung werde durchgeführt (Urk. 8/56/9 Ziff. 4.1 f.).
5.4     Im Bericht vom 8. September 2008 (Urk. 8/66) führte Dr. med. L.___, Stadtspital J.___, sodann aus, dass der Beschwerdeführer vom 18. April 2008 bis 1. September 2008 Patient in ihrer Klinik gewesen sei. Seit der Operation am 7. Mai 2008 sei er intensivst ergotherapeutisch behandelt worden, so dass eine Rehabilitation in der Klinik B.___ nicht möglich gewesen sei. Auch wäre die Wundheilung durch regelmässige Bäder akut gefährdet gewesen (Urk. 8/66).

6.
6.1     Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass es angesichts seines Gesundheitszustandes sinnvoll sei, eine stationäre Rehabilitation durchzuführen. Eine solche werde ihm deshalb als Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 8/31/1  Ziff. 2). Zugleich wies die Beschwerdegegnerin ihn auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung in Art. 21 Abs. 4 ATSG hin, gemäss welcher einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, sofern sie sich einer zumutbaren Behandlung widersetzt (Urk. 8/31/1 f.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine amtliche Revision per Oktober 2007 in Aussicht gestellt, anlässlich welcher geprüft werde, ob er sich der auferlegten medizinischen Massnahme zur Schadenminderung unterzogen habe. Falls dem nicht so sei, werde sein Rentenanspruch so behandelt, als ob er die entsprechende Rehabilitation durchgeführt hätte (Urk. 8/31/2).
Bei der Auferlegung der beschriebenen Schadenminderungspflicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die ärztlichen Berichte, welche sie anlässlich der Prüfung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers eingeholt hatte. Bereits Dr. E.___ hatte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine multimodale intensive stationäre  Rehabilitation benötige. Es müsse eine interdisziplinäre Betreuung erfolgen, die in einer ersten Phase nicht ambulant durchgeführt werden könne (Urk. 8/10/7 unten). Dr. A.___ hielt sodann in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007 - und damit über ein Jahr nach dem Bericht von Dr. E.___ - fest, dass die von diesem empfohlene stationäre Rehabilitation noch nicht durchgeführt worden sei (Urk. 8/28 S. 2 f. Ziff. 5). Eine solche sei aber dringend zu empfehlen (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 6). Ausgehend von diesen ärztlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer demnach zu Recht die Durchführung einer stationären Rehabilitation als Schadenminderungspflicht auferlegt.
6.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Vorbescheid vom 1. April 2008 mitgeteilt, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei und in der Folge dann am 22. August 2008 seine Rente herabgesetzt. Es sei ihm aber in Missachtung von Art. 21 Abs. 4 ATSG kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet worden, weshalb die Kürzung der Rente unzulässig sei (Urk. 11).
         Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist indessen nicht zutreffend. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2007, mit welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht einer stationären Rehabilitation zu unterziehen, erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. vorstehend Erw. 1.3) aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung respektive Kürzung von Leistungen. Einerseits stellt dieses eine schriftliche Mahnung dar und andererseits wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs respektive der Kürzung der Leistungen hingewiesen. Zudem wurde ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt. So wurde dem Beschwerdeführer insofern eine Frist zur Durchführung der entsprechenden medizinischen Massnahme angesetzt, als dass dieser darauf hingewiesen wurde, dass im Oktober 2007 eine Revision erfolgen werde, anlässlich welcher überprüft werde, ob er sich der stationären Rehabilitation unterzogen habe. Sodann handelt es sich bei der von der Beschwerdegegnerin verlangten und von den Ärzten dringend empfohlenen stationären Rehabilitation um keine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde, so dass diese ohne Weiteres zumutbar ist. Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die entsprechende Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte.
6.3     Nicht zu hören ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, infolge einer Handverletzung sei er bis September 2008 verhindert gewesen, der auferlegten Schadenminderungspflicht nachzukommen, was er mit einem Bericht von Dr. L.___ belegt (Urk. 8/66). Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. E.___ bereits in seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 darauf hingewiesen hatte, dass eine stationäre Rehabilitation dringend erforderlich sei (Urk. 8/10/7 unten). Demnach hätte es der Beschwerdeführer bereits mehr als ein Jahr vor Auferlegung der Schadenminderungspflicht in der Hand gehabt, sich einer entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Dr. A.___ bestätigte sodann in seinem Gutachten vom 1. Februar 2007, dass eine stationäre Rehabilitation notwendig sei (Urk. 8/28 S. 3 Ziff. 6), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegte. Dabei wies sie ihn ausdrücklich auf die geplante amtliche Revision per Oktober 2007 hin, anlässlich welcher die Durchführung der geforderten medizinischen Massnahme geprüft werde. Somit war aber klar, dass der Beschwerdeführer die stationäre Rehabilitation bis zu diesem Zeitpunkt durchzuführen hatte. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er sich die Handverletzung, welche er als Verhinderungsgrund anführte, anfangs April 2008 zuzog, wobei infolge Wundheilungsstörung und anschliessender Sekretion am 7. Mai 2008 im Stadtspital J.___ ein operativer Eingriff durchgeführt werden musste (Urk. 8/56/13). Demnach steht aber fest, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung an der Hand zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt zuzog, als die stationäre Rehabilitation hätte durchgeführt werden sollen.
6.4         Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, dass er die stationäre Rehabilitation nicht habe durchführen können, da keine Kostengutsprache der Krankenkasse vorgelegen habe. Einerseits finden sich in den Akten keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse entsprechende Bemühungen getätigt hätte. Andererseits befand er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offenbar in stationärer Behandlung in der RehaClinic B.___, was darauf schliessen lässt, dass eine Kostengutsprache von der Krankenkasse erhältlich oder diese anderweitig finanzierbar war.
6.5         Aufgrund der Akten ist klar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur Revision im Oktober 2007 und auch bis zum Erhalt des Vorbescheides vom 1. April 2008 nichts unternommen hat, um die stationäre Rehabilitation gemäss auferlegter Schadenminderungspflicht zu absolvieren. So führte der behandelnde Arzt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 28. Januar 2008 bezüglich der bisher erfolgten therapeutischen Massnahmen aus, diese hätten aus Kontrollen und Physiotherapie bestanden (Urk. 8/41/4 Ziff. 4.7) und bestätigte in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2008 sodann, dass die empfohlene stationäre Rehabilitation nicht durchgeführt worden sei (Urk. 8/42/3).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin aber zu Recht - wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2007 angedroht - den Sachverhalt so beurteilt, als ob die erforderliche medizinische Behandlung durchgeführt worden wäre. Die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente erweist sich demnach als rechtens.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).