Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1969, war von August 1999 bis Dezember 2007 bei der B.___ teilzeitlich als Reinigungskraft angestellt. Bereits ab März 2007 war sie krank geschrieben (Urk. 8/9 S. 2). Am 25. September 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an mit der Begründung, sie sei aufgrund ihrer Beschwerden bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/1 und Urk. 8/8) erstellen und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April und 14. September 2007 (Urk. 8/6) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. November 2007 (Urk. 8/10). Des Weiteren liess sie ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2008 erstellen (Urk. 8/13).
Mit Vorbescheid vom 21. April 2008 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/17). Mit Schreiben vom 7. Mai und 2. Juni 2008 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/20 und Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 18. August 2008 wurde das Rentenbegehren abgewiesen (Urk. 2). Die IV-Stelle ging von einer 60%igen Erwerbs- und einer 40%igen Haushaltstätigkeit aus (Urk. 8/15 S. 5) und hielt fest, die Versicherte sei trotz ihres Gesundheitsschadens in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben, und in der Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung, die eine 40%ige Invalidität begründen würde.
2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2008 liess A.___ am 23. September 2008 durch Rechtsanwalt Pierre Heusser Beschwerde erheben und folgende Anträgen stellen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung vom 18. August 2008 sei aufzuheben.
2. Das vorliegende Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Auflage, dass die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen habe.
3. Eventualiter sei ein neues Gutachten von einem neuen Psychiater einzuholen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Absatz 2 IVG festgelegt, indem darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Im vertrauensärztlichen Bericht für die F.___ vom 2. April 2007 stellte Dr. C.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 33.3) und einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1). Ab dem 5. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin während den folgenden 6 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/6 S. 14). Dr. C.___ wiederholte diese Diagnosen in seinem Bericht vom 14. September 2007 und stufte die Arbeitsunfähigkeit nunmehr als dauernd ein. Er verwies zudem auf die wöchentliche Behandlung durch Dr. D.___ (Urk. 8/6 S. 4 ff.).
2.2 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 12. November 2007 folgende Diagnosen: Langandauernde schwere Depression mit psychotischen Symptomen und Angst gemischt, vor Jahren schleichend aufgetreten und seit zwei Jahren ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltsbereich betrage die Arbeitsfähigkeit 40 bis 50 %. Durch eine intensive Therapie könne die Arbeitsfähigkeit womöglich verbessert werden (Urk. 8/10).
2.3 Aus somatischer Sicht hielt Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, in ihrem Bericht fest, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei körperliche Ausfälle oder Störungen der Hirnfunktion hätten festgestellt werden können (Urk. 8/10 S. 9 f.).
2.4 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vom 31. März 2008 wurden nach zwei je zweistündigen Untersuchungen folgende Diagnosen gestellt: Sonstige somatoforme Störung (ICD-10: F 45.8) mit dissoziativen Symptomen (Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen) und Symptomen einer leichten depressiven Episode. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Arbeitsfähigkeit deshalb zu 20 % eingeschränkt. Beim Krankheitsgeschehen würden psychosoziale Faktoren, insbesondere die schizophrene Erkrankung des Ehemannes, eine wichtige Rolle spielen (Urk. 8/13).
2.5 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sowie in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit aus. Es sei unter adäquater psychiatrischer Therapie mit der Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/15 S. 4 f.).
3.
3.1 Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass keine somatischen Beschwerden bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist (Urk. 8/15 S. 5), und dass bezüglich der Haushaltstätigkeit keine massgeblichen Einschränkungen bestehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ nicht korrekt erstellt worden sei. Trotz Verständigungsschwierigkeiten habe man die erste zweistündige Begutachtung ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt. In der zweiten Sitzung sei dann zwar eine Dolmetscherin anwesend gewesen, jedoch habe Dr. E.___ die Begutachtung lediglich fortgesetzt, anstatt diese ganz zu wiederholen. Ausserdem setze sich das Gutachten nicht mit dem Arztbericht von Dr. D.___ und dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. C.___ auseinander. Es sei deshalb unter Beizug eines Dolmetschers ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1).
4.
4.1 Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person kommt insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu. Auf der anderen Seite besteht kein Anspruch auf Untersuchung in der Muttersprache der versicherten Person oder den Beizug eines Übersetzers. Zu beachten ist sodann, dass der Beizug eines Dolmetschers auch problematische Aspekte hat, ist der Gutachter doch auf möglichst spontane, unverfälschte Antworten angewiesen, andernfalls deren Aussagekraft herabgesetzt ist.
Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache respektive der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 6. Mai 2008, 8C_321/2007 Erw. 6.1.2 mit Hinweisen).
4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin telefonisch erklärt hatte, dass sie gut Deutsch spreche und keinen Dolmetscher benötige, wurde sie am 22. Januar 2008 ohne Beisein einer Dolmetscherin während zwei Stunden durch Dr. E.___ begutachtet. Trotz der aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten hatte die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe keine Sprachprobleme und wolle die Untersuchung fortsetzen (Urk. 8/13 S. 7). Daraufhin entschied der Gutachter, am 22. Februar 2008 unter Beizug einer Dolmetscherin erneut eine zweistündige Untersuchung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin rügt dieses Vorgehen und macht geltend, Dr. E.___ hätte in der zweiten Sitzung nicht einfach mit der Begutachtung fortfahren dürfen, sondern hätte mit der Begutachtung nochmals von vorne beginnen müssen, weil in der ersten Sitzung weder eine differenzierte Befragung zur Anamnese noch eine eingehende Befunderhebung möglich gewesen sei. Die im Gutachten geschilderte Anamnese deckt sich indes sowohl mit jener im Bericht von Dr. D.___, der sich mit der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache unterhalten hatte (Urk. 8/10), als auch mit jener, die Dr. C.___ mit der Übersetzungshilfe durch den Ehemann der Beschwerdeführerin erhoben hatte (Urk. 8/6), und ist sogar detaillierter als die beiden anderen. Auch hielt Dr. E.___ diesbezüglich fest, dass die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowohl mit als auch ohne Übersetzung identisch ausgefallen seien. Insofern sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine unvollständige Erhebung der Anamnese hindeuten würden.
Das Gleiche gilt für die Erhebung der Befunde. Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ sind weitgehend identisch mit der Schilderung ihrer Beschwerden, wie sie in den Berichten von Dr. D.___ und Dr. C.___ festgehalten wurden. Dr. E.___ hielt zudem ausdrücklich fest, dass die in den beiden Sitzungen mit und ohne Übersetzung erhobenen Befunde identisch seien. Es habe in den beiden Untersuchungen bezüglich der Schilderung der Beschwerden keine Diskrepanzen gegeben (Urk. 8/13 S. 1 und 7). Daran ändert nichts, dass er ebenfalls festhielt, es sei - auch mit Hilfe der Übersetzerin - fast nicht möglich gewesen, ein differenziertes Bild über das Krankheitsgeschehen und die sozialen Umstände zu erhalten, denn diese Schwierigkeit ist nicht auf die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin, sondern auf ihre allgemeine Ausdrucksfähigkeit zurückzuführen. Zusammenfassend steht fest, dass der Gutachter angemessen auf die aufgetretenen Verständigungsschwierigkeiten reagierte, dass die Befragung zur Anamnese und zu den Beschwerden zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, und dass kein Grund besteht, in dieser Hinsicht an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu zweifeln.
Des Weiteren berücksichtigte der Gutachter die medizinischen Vorakten insbesondere von Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 8/13 S. 2) und informierte sich am 31. März 2008 zusätzlich telefonisch bei Dr. D.___ über dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13 S. 5). Die von Dr. D.___ diagnostizierten psychotischen Symptome (Urk. 8/10) waren bereits von Dr. C.___ verneint worden (Urk. 8/6 S. 3 und 9), und sowohl Dr. D.___ (Urk. 8/13 S. 5) als auch Dr. E.___ (Urk. 8/13 S. 10) stellten im Zeitpunkt der Begutachtung eine Besserung der Beschwerden fest. Sodann legte Dr. E.___ überzeugend und nachvollziehbar dar, dass er im Gegensatz zu Dr. C.___ keine Hinweise für eine generalisierte Angststörung finden konnte, da sich die Angst auf die nächtliche Symptomatik beschränke. Dass eine Besserung der Beschwerden eingetreten war, ergibt sich auch aus der Schilderung des psychopathologischen Befundes durch Dr. E.___, der die Beschwerdeführerin als wach, lebendig, aufmerksam, mit gutem Antrieb und Eigeninitiative. ohne Konzentrations- und Auffassungsstörungen erlebte (Urk. 8/13 S. 8), während Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als stark depressiv, erschöpft und vergesslich geschildert hatte (Urk. 8/6 S. 3 und 9). Sowohl die abweichenden Diagnosen als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführerin sei eine wesentlich höhere Leistung zumutbar als die, die sie erbringe, sind sodann überzeugend begründet, so dass keine Gründe dafür bestehen, an der Zuverlässigkeit der Begutachtung zu zweifeln.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten von Dr. E.___ alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Somit ist von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Damit besteht im erwerblichen Bereich, der 60 % der Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin umfasst, keine Einschränkung. In der Haushaltstätigkeit ist unbestrittenermassen und insbesondere gestützt auf die auch diesbezüglich überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. E.___ von keiner massgeblichen Beeinträchtigung auszugehen, so dass gesamthaft keine rentenbegründende Invalidität besteht.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).