Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00977
IV.2008.00977

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 2), mit der die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1974, auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat,
         die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 22. September 2008 (Urk. 1), mit welcher er, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 4), die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens, eventualiter die Zusprechung einer leidensangepassten Hilflosenentschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess,
         die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Dezember 2008 (Urk. 11) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf,
         dass der Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente bezieht (Urk. 12/29/1),
         dass sich der Versicherte gestützt auf die Angaben des Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, am 10. Dezember 2007 (Urk. 12/29) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hat,
         dass die IV-Stelle den Abklärungsbericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 12/32) eingeholt hat,

in Erwägung,
         dass der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er nebst der gesetzlichen Regelung in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-rungsrechts (ATSG) auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), unter anderem den Anspruch umfasst, dass ein Entscheid der zustellungsberechtigten Partei tatsächlich zugestellt wird und dass der gefällte Entscheid ausreichend begründet ist (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 16 und Rz 20),
         dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, wobei rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle vorbehalten sind, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9),
         dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist,
         dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin angesichts dessen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht über die Vollmacht vom 19. Juni 2008 (Urk. 12/44, vgl. auch Urk. 4) des späteren Rechtsvertreters verfügte (Urk. 12/40), nicht zu beanstanden ist, traf die Vollmacht doch erst ein, nachdem die IV-Stelle den Rechtsvertreter gestützt auf die am 29. August 2008 eingegangene Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 12/38/1-3; vgl. den Eingangsstempel bei der IV-Stelle in Urk. 12/38/4) mit Schreiben vom 4. September 2008 (Urk. 12/40) auf deren Fehlen aufmerksam gemacht hatte,
         dass der Versicherte in der vom 9. Juli 2008 datierten, am 29. August 2008 eingereichten Stellungnahme vorgebracht hatte, eventualiter sei vor dem Erlass einer ablehnenden Verfügung im Beisein des Rechtsvertreters eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit durchzuführen (Urk. 12/38/2),
         dass der Versicherte seine Einwände gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2008 (Urk. 12/33) nicht rechtzeitig geltend gemacht hatte (Urk. 12/40), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich dazu in der angefochtenen Verfügung zu äussern,
         dass die Abklärung an Ort und Stelle am 9. April 2008 stattgefunden hatte (Urk. 12/32), mithin zu einem Zeitpunkt, als der Versicherte noch nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 4),
         dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters oder des Hausarztes bei der Abklärung betreffend Hilflosigkeit besteht,
         dass unter diesen Umständen von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann,
         dass nach Art. 42 Abs. 1 IVG Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Auf-enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf Hilf-losenentschädigung haben,
         dass gemäss Art. 9 ATSG als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf,
         dass zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden wird (Art. 42 Abs. 2 IVG), wobei praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme massgebend sind (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a),
         dass nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch eine Person als hilflos gilt, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, wobei gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ein derartiger Bedarf dann vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Ver-richtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Dritt-person angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c),

in weiterer Erwägung,
         dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die am 9. April 2008 durchgeführte Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 12/32) und die Beurteilung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Mai 2008 (Urk. 12/35) mangels Vorliegens eines pathologischen Korrelats, das eine motorische Funktionseinschränkung des adominanten linken Armes begründen würde, die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten in den Lebensverrichtungen verneint und angesichts des Umstandes, dass es sich bei der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in der Regel um ein vorübergehendes Leiden handle, auch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, einer medizinisch-pflegerischen Hilfe und einer persönlichen Überwachung verneint hat,
         dass Dr. A.___ im Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 12/29/7) in psychischer Hinsicht ausführte, der Versicherte leide an einer Angststörung und an einem agitierten Zustandsbild nach einer Fräsenverletzung im Juli 2000,
         dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Angaben des Dr. A.___ (Urk. 12/29) geltend macht, beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Fortbewegung ausser Haus und bei der Kontaktaufnahme fremde Hilfe zu benötigen und zudem auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe, auf ständige persönliche Überwachung und auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein,
         dass bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007 in Sachen T., I 677/05, Erw. 5.1.1),
         dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des B.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 12/15/1) davon ausgegangen ist, der Versicherte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 12/35/2), obwohl die von Dr. A.___ erhobenen neuen psychiatrischen Diagnosen hätten Anlass sein müssen, einen aktuellen, fachärztlichen Bericht einzuholen, der Auskunft über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt,
         dass sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und der Notwendigkeit lebenspraktischen Begleitung, nicht beurteilen lässt,
         dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Versicherten psychiatrisch abklären lasse und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde,
         dass unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen ist, ob und inwiefern sich die körperlichen Einschränkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen auswirken,
         dass die Beschwerde somit in diesem Sinne gutzuheissen ist,
         dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen,
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zu neuen Verfügung als Obsiegen gilt (BGE 132 V 215 Erw. 6.1 S. 235) und diesfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
         dass der Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Kostennote vom 29. März 2010 (Urk. 17) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8 Stunden geltend macht, was der Sache angemessen erscheint,
         dass dies in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 74.80 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 1'802.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
         dass, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, das Verfahren kostenpflichtig ist, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'802.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).