IV.2008.00979

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, verfügt über keine Berufsausbildung und arbeitete bis Mai 2003 jeweils in verschiedenen Unternehmungen zu 100 % als Sachbearbeiterin. Von Juni 2003 bis Ende Oktober 2005 war sie zu 50 % bei der Y.___ angestellt. Ab September 2004 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/5, Urk. 8/85 und Urk. 8/66).
         Am 15. Mai 2002 hatte sie sich aufgrund der angeborenen Herzerkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/5) und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. Z.___, Allgemeinmediziner, vom 21. Juli 2002 (Urk. 8/6) und des Spitals A.___ vom 13. Mai 2002 und vom 26. Juli 2002 (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 13. September 2002 wies sie das Begehren ab, da zwar seit Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch die Einjahresfrist abgewartet werden müsse (Urk. 8/12). Am 10. Februar 2003 meldete sich die Versicherte unter Bezugnahme auf die frühere Anmeldung erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/13). In der Folge zog die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 16. März 2003 bei und sprach ihr mit Verfügung vom 3. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 8/23). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 29. September 2003 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 8/31). 
         Mit Schreiben von Dr. Z.___ vom 15. Juni 2004 liess die Versicherte aufgrund einer geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Revision beantragen (Urk. 8/35). Die IV-Stelle verlangte bei der Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 8/38) und zog den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 8. Juli 2004 bei (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 15. September 2004 wies die IV-Stelle gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % das Gesuch um Erhöhung der Rente ab (Urk. 8/45). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/46) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. November 2004 ab (Urk. 8/54). Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Urk. 8/58) Beschwerde am hiesigen Gericht. Mit Urteil vom 31. Mai 2005 wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 8/64). Die IV-Stelle zog in der Folge weitere Arztberichte von Dr. med. Z.___ vom 11. Dezember 2005 (Urk. 8/73 S. 1 ff.) und vom Spital A.___, Kardiologie, vom 10. Januar 2006 (Urk. 8/76) bei. Mit Verfügung vom 13. April 2006 lehnte sie das Rentenerhöhungsgesuch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % erneut ab (Urk. 8/78). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Schreiben vom 6. November 2006 machte die Versicherte erneut eine  Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und beantragte sinngemäss eine Rentenerhöhung (Urk. 8/79). Die IV-Stelle liess in der Folge einen IK-Auszug erstellen (Urk. 8/85) und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. Z.___ vom 29. November 2006 und vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/82 und Urk. 8/87), des Spitals A.___ vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/83) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2007 (Urk. 8/89). Ausserdem liess sie ein polydisziplinäres Gutachten durch die Medizinische Begutachtungsstelle (MZR) vom 18. September 2007 erstellen (Urk. 8/96).
         Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2007 kündigte sie der Versicherten an, dass gestützt auf den Invaliditätsgrad von 24 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 8/102). Mit Eingabe vom 20. Januar 2008 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/108). Mit Verfügung vom 25. August 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin eine halbe Rente zu (Urk. 2).
 
2.       Gegen die Verfügung vom 25. August 2008 erhob X.___ am 19. September 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 25. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 25. August 2008 aus, dass sich gemäss MZR-Gutachten der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Rentenverfügung weder verschlechtert noch verbessert habe. Demnach bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sich ihre Rückenbeschwerden massiv verschlimmert hätten. Aus diesem Grund müsse sie sich demnächst einem operativen Eingriff zur Versteifung von neun Brustwirbeln unterziehen. Ihr Invaliditätsgrad betrage deshalb mindestens 70 %. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer rheumatologisch-orthopädischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).

3.       Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführerin ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % erstmals eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/19). Daraufhin erging nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren am 13. April 2006 die Verfügung der IV-Stelle, worin nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse festgehalten wurde, dass sich betreffend den Sachverhalt sowie den Invaliditätsgrad von 50 % keine Änderungen ergeben hätten (Urk. 8/45 und Urk. 8/78).
         Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 13. April 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2008  (Urk. 2) der massgebliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

4.      
4.1     Basis der Verfügung vom 13. April 2006 waren die nach dem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 (Urk. 8/64) eingeholten Berichte des Dr. Z.___ und des A.___spitals. Im Bericht vom 11. Dezember 2005 beschrieb Dr. Z.___ eine mittelschwere Einschränkung der Globalfunktion mit einer Auswurffraktion von 40 % und einer ergometrischen Leistungsfähigkeit von 60 %. Die Beschwerdeführerin weise eine grosse Schwäche und eine anhaltende Müdigkeit auf und leide unter Atemnot und thorakalen Schmerzen, die Gehstrecke betrage noch 50 bis 100 Meter (Urk. 8/73). Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Kardiologie im Spital A.___, diagnostizierte im Bericht vom 10. Januar 2006 im Wesentlichen ein seit März 2001 bestehendes chronisches Vorhofflimmern, eine mittelschwere Einschränkung der systolischen Globalfunktion des linken Ventrikels, eine mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz und Rückenschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit Oktober 2004 noch maximal 25 %. Zudem verwies er auf die auf den 20. Januar 2006 vorgesehene Echokardiographie (Urk. 8/76). Diese ergab eine leicht eingeschränkte systolische Globalfunktion, eine Auswurffraktion von 50 % und eine mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 11. Oktober 2004 sei die linksventrikuläre Funktion etwa stabil geblieben. Die Mitralklappeninsuffizienz habe zugenommen, ebenso die Grösse des linken Ventrikels (Urk. 8/76 S. 4).
Daraus schloss Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst auf eine seit Jahren im Wesentlichen gleich gebliebene Herzfunktion (Urk. 8/77), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. April 2006 die Erhöhung der bisherigen halben Rente ablehnte (Urk. 8/78). 
4.2     Im Rahmen des im November 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin in den Berichten vom 29. November 2006 und 29. Januar 2007 aufgrund der progressiven Herzinsuffizienz ab Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/82 und 8/87).
Dr. D.___ vom Spital A.___ beurteilte die Einschränkung der systolischen Globalfunktion aufgrund der am 4. Dezember 2006 vorgenommenen Echokardiographie als leicht; die Auswurffraktion betrage 50 %. Es bestehe eine deutliche Dilatation beider Vorhöfe, und beide AV-Klappen seien mittelschwer insuffizient (Bericht vom 5. Dezember 2006; Urk. 8/83).
         Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 13. Februar 2007 eine rezidivierende depressive Störung (F 33.0) und eine Reaktion auf eine schwere Belastung (F 34.8). Die Beschwerdeführerin werde durch ihren Hausarzt mit Antidepressiva behandelt und sei durch ihre körperlichen Leiden auch psychisch beeinträchtigt. Seit Januar 2006 sei sie in der bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Vorstellbar sei höchstens, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit jeweils noch stundenweise arbeite (Urk. 8/89).
         Im polydisziplinären Gutachten des MZR vom 18. September 2007 wurden aufgrund der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagnosen gestellt:
         1.      Dilatative Kardiomyopathie mit/bei:
- Status nach operativem Verschluss eines Vorhofseptumdefekts mit partiell falscher Mündung der Lungenvenen 1962
- chronischem Vorhofflimmern, bestehend seit März 2001
- leicht eingeschränkter systolischer Globalfunktion des exzentrisch hypertrophen linken Ventrikels (Auswurffraktion zwischen 50 und 55 %)
- diffuser Hypokinesie sämtlicher Wandabschnitte
- sekundärer Mitralklappeninsuffizienz bei dilatiertem Anulus mitralis
          2.      Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- ausgeprägter Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter linkskonvexer Lumbalskoliose, rechtskonvexer Thoracalskoliose und linkskonvexer Cervicothoracalskoliose
- ausgeprägter Fehlhaltung mit Betonung der Brustkyphose sowie der Lendenlordose
- hochgradiger myostatischer Insuffizienz
- allgemeiner Hypermobilität
- Spondylarthrose Th3/4
- Costovertebralarthrose in sämtlichen Segmenten
          3.     Patelladysplasie rechts mit radiologisch fortgeschrittener Retropatellar-     arthrose rechts, diskret auch links
         Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer leichten Herzinsuffizienz und der rheumatologischen Problematik für körperlich leichte Tätigkeiten seit Anfang 2002 zu 100 % arbeitsfähig. Es werde davon ausgegangen, dass es sich bei ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin um eine leidensangepasste Tätigkeit handelte. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Diagnose von Krankheitswert (Urk. 8/96).

5.      
5.1     Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung im MZR-Gutachten vom 18. September 2007. Aus internistischer Sicht wurde im Gutachten in nachvollziehbarer Weise festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich der Herzproblematik nach einer vorübergehenden Verschlechterung im Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2002 objektiv nicht verschlechtert hat. Die im Jahre 2007 ermittelten Echokardiographiewerte seien mit einer Auswurffraktion von 55 % seit der letzten Echokardiographie von 2002 unverändert. Auch die sekundäre Mitralinsuffizienz infolge Dilatation des Anulus mitralis habe sich nicht verschlechtert und sei lediglich als leichtgradig einzustufen. Eine primär vulväre Herzkrankheit liege nicht vor. Das Vorhofflimmern sei aufgrund der Therapie mit Bisoprolol besser frequenzkontrolliert. Der BNP-Wert habe sich im Vergleich zum Vorwert von Dr. Z.___ sogar deutlich verbessert. Die Herzfunktion sei stabil. Die Atemnot habe sich ebenfalls nicht verschlimmert  (Urk. 8/96 S. 31 und S. 35). Auf diese Beurteilung, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist abzustellen und es ist festzustellen, dass die Herzfunktion der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 13. April 2006 im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
5.2         Während Dr. B.___ bei der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 13. Februar 2007 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung und eine Reaktion auf eine schwere Belastung diagnostizierte, ergab die psychiatrische Teilbegutachtung im MZR keinerlei Diagnosen von Krankheitswert, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden. Im Rahmen der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin zudem selber an, niemals depressiv gewesen zu sein (Urk. 8/96 S. 27). Demnach ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nie eingeschränkt war. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestritten. 
5.3     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich ihre Rückenbeschwerden seit der Verfügung vom 13. April 2006 massiv verschlechtert hätten (Urk. 1). Aus rheumatologischer Sicht leidet sie seit über 10 Jahren an starken Rückenschmerzen. Bereits im Bericht des Instituts für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin des F.___ vom 17. Oktober 2005 wurden die Befunde einer deutlichen Fehlhaltung der Wirbelsäule mit S-förmiger Skoliose im mittleren BWS-Bereich, eine Hyperkyphose der BWS, eine Spondylarthrose sowie eine Costovertebralarthrose diagnostiziert (Urk. 8/82 S. 3 f.) Die Begutachtung im MZR vom August 2007 ergab im Wesentlichen die gleichen Befunde, insbesondere eine Spondylarthrose, eine Fehlstatik und eine Fehlhaltung bei Trippelskoliose der Wirbelsäule sowie eine hochgradige myostatische Insuffizienz mit sternosymphysaler Fehlhaltung. Zusätzlich bestehe eine allgemeine Hypermobilität. Die Beschwerden seien auf die insgesamt sehr insuffiziente Muskulatur zurückzuführen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerden bereits seit 2 bis 3 Jahren - also noch vor Erlass der letzten Verfügung - intensiviert aufgetreten seien (Urk. 8/96 S. 24). Aufgrund der beiden Berichte lässt sich demnach keine wesentliche Verschlechterung der Rückenproblematik feststellen. Eine erneute fachärztliche Begutachtung ist nicht als notwendig zu erachten.
         Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde ausserdem auf einen im September 2008 anstehenden operativen Eingriff zur Versteifung von neun Brustwirbeln (Urk. 1). In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens durch die IV-Stelle eingeholten Bericht der Schulthess Klinik vom 5. Juni 2008 äusserte sich der zuständige Arzt dahingehend, dass zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit die Durchführung einer operativen Aufrichtung der skoliotischen Verkrümmung geplant sei (Urk. 8/111). Es handelt es sich dabei um eine Operation zur Behebung oder Verhütung einer Instabilität der Wirbelsäule, die keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gibt.
Sowohl der Rheumatologe des MZR (Urk. 8/96 S. 31 f.) als auch die Ärzte der G.___ (Urk. 8/111 S. 7) attestierten der Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht denn auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wobei auch die Beschwerden in den Kniegelenken berücksichtigt wurden.

6.         Aufgrund der medizinischen Akten ist soweit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 13. April 2006 bis zur angefochtenen Verfügung nicht wesentlich verändert hat und es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des MZR, die in Würdigung der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen auf eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeiten schlossen, lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Gesundheitszustandes handelt. Nachdem gestützt auf die gestellten Diagnosen sowie die objektiv festgestellten Befunde nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. August 2008, mit der der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente zugesprochen wurde, als korrekt.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).