IV.2008.00980

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 7. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1973, war seit 15. August 1998 als Serviceangestellte in der Pizzeria Y.___, G.___, tätig (Urk. 9/4 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 1. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte wegen „Beugebewegungen und Schlafstörungen etc.“ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 7.2).  Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/3), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/4) sowie Arztberichte (Urk. 9/5; Urk. 9/14-15) ein. Sodann zog sie die Unfallakten bei (Urk. 9/7; Urk. 9/12; Urk. 9/18; Urk. 9/23).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28-30), in dessen Rahmen weitere Arztberichte erstattet wurden (Urk. 9/32, Urk. 9/34; Urk. 9/36/7-9), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. August 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/38 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung gesetzlicher Leistungen und einer Rente, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 5. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. August 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 7. Juli 2004 bis 12. Januar 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Danach habe sich ihr Gesundheitszustand soweit verbessert, dass sie als Serviceangestellte wieder zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 1 f.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) könne anhand der vorhandenen Akten mit Sicherheit den Schluss ziehen, dass bei einer körperlich leichten, optimal leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es habe im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung einzig eine zwei Jahre zuvor ergangene Aktenbeurteilung vorgelegen. Es seien keine aktuellen Untersuchungen veranlasst worden, so dass die Sache zu wenig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 2 f.).

3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/5/15), diagnostizierte mit Bericht vom 21. Mai 2005 (Urk. 9/7/31) ein chronifizierendes lumbospondylogenes, zum Teil lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Im Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin nach einem Bagatelltrauma mit initialer Hospitalisation an heftigsten Rückenschmerzen gelitten. Im weiteren Verlauf seien die Beschwerden langsam regredient und stabilisiert worden und die Arbeitsunfähigkeit habe langsam reduziert werden können. Die Beschwerdeführerin arbeite als Kellnerin in der eigenen Pizzeria und habe vier Kinder im Alter von vier bis elf Jahren. Anfang März habe sie wieder an akuten Schmerzen mit schierer Gehunfähigkeit gelitten. Diese hätten sich zwar schnell wieder gebessert, der Heilungsprozess verlaufe jedoch schleppend und die nötige Stabilisierung habe nicht erreicht werden können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 50 %. Der Verlauf sei langsam, es werde jedoch eine vollständige Arbeitsaufnahme angestrebt (Urk. 9/7/31).
3.2 Vom 30. Mai bis 18. Juni 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Rehaklinik A.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 11. Juli 2005 (Urk. 9/5/3-5) stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnose (Urk. 9/5/3):
Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- mehrsegmentären degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskusveränderungen L3-S1 ohne Wurzelirritationen
- HLA b27 positiv
Der Verlauf sei insgesamt erfreulich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe intensiv am Rehabilitationsprogramm mitgearbeitet, so dass sie in deutlich gebessertem Allgemeinzustand wie auch deutlich schmerzgelindert habe entlassen werden können. Auch funktionell habe sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule verbessert und die Muskulatur sei deutlich weniger verspannt. Bei Austritt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die nächsten zwei Wochen bescheinigt worden. Danach sei eine Steigerung von alle zwei Wochen 10 % bis zum Erreichen der 100%igen Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 9/5/3-4).
3.3 Dr. Z.___ stellte mit Bericht vom 26. Dezember 2005 (Urk. 9/5/1-2) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (Urk. 9/5/1 lit. A):
Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- mehrsegmentären degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskusveränderungen L3-S1 ohne Wurzelirritationen
- HLA b27 positiv
Diese Diagnose liege seit 7. Juli 2004 vor. Ab diesem Zeitpunkt bis 6. Dezember 2004 sei die Beschwerdeführerin als Serviertochter zu 100 % und ab 7. Dezember 2004 bis 12. Januar 2005 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 13. Januar 2005 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 9/5/1 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/5/2 lit. C Ziff. 1-2).
Der Befund habe eine intermittierend verspannte lumbale Muskulatur ergeben (Urk. 9/5/2 lit. D Ziff. 5).
Hinsichtlich der psychischen Funktionen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzen in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt. In der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab 13. Januar 2005 ein Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 9/5/21).
3.4 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am Spital B.___ stellten mit Bericht vom 9. Oktober 2006 (Urk. 9/14/3-5) folgende Diagnose (Urk. 9/14/3):
Verdacht auf seronegative Spondarthropathie mit und bei
- ISG-Arthritis rechts
- HLA B27 positiv
- keine neurale Kompromittierung der LWS
- aktiver Prozess ISG rechts, wahrscheinlich entzündlich
Vom 19. September bis 15. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/14/5).
3.5 Mit Verlaufsbericht vom 19. November 2006 (Urk. 9/14/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Diagnose habe sich verändert; es bestehe Verdacht auf eine seronegative Spondarthropathie mit und bei Arthritis des rechten ISG, ohne neurale Kompromittierung der LWS und aktivem, wahrscheinlich entzündlichem Prozess. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2005 und weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Sie leide an rezidivierenden Rückenschmerzen mit tageweise massiver Beeinträchtigung des Allgemeinzustands (Urk. 9/14/1 Ziff. 1-3).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Januar 2007 (Urk. 9/18/5-7) eine seronegative Spondarthropathie (wahrscheinlich beginnender Morbus Bechterew) mit und bei SIG-Arthritis rechts und positivem HLA B27 (Urk. 9/18/5). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Service weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/18/7).
3.7 RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, hielt am 15. März 2006 fest, aufgrund der von der Hausärztin Dr. Z.___ und den Ärzten der Rehaklinik A.___ erhobenen Befunde sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Restauranttätigkeit nachvollziehbar. In einer leidensangepassten, körperlich leichteren und wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/27/2). Am 29. August 2007 führte Dr. D.___ aus, es handle sich um eine rheumatologische Erkrankung im Sinne einer Spondarthropathie. An der Restarbeitsfähigkeit habe sich soweit nichts geändert (Urk. 9/27/4).
3.8 Mit Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 9/34/1-6) erachtete Dr. Z.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär (Urk. 9/34/2 Ziff. 4.1). Die letzte Untersuchung sei im Juni 2008 erfolgt (Urk. 9/34/6 lit. D Ziff. 2). Sowohl die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab 1. Januar 2005 zu 50 % zumutbar (Urk. 9/34/4 Ziff. 5.2). 
         Dr. med. E.___, Leitender Arzt am Spital B.___, wiederholte mit Bericht vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/36/7-9) die mit Bericht vom 9. Oktober 2006 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 9/36/7 und Urk. 9/14/3) und hielt fest, die letzte Untersuchung datiere vom 18. Dezember 2006 (Urk. 9/36/7 Ziff. 3.2).
Gemäss Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 6. August 2008 werde auch mit diesen beiden aktuellen Berichten keine wesentliche Änderung der bekannten Befunde ausgewiesen, weshalb am Entscheid festgehalten werden könne (Urk. 9/37/2).
3.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielten die RAD-Ärzte Dr. D.___ und Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, die Beschwerdeführerin leide an gesundheitlichen Einschränkungen im Rücken- und Beckenbereich, dies im Sinne einer Spondarthropathie. Dabei werde von der Hausärztin explizit keine Verschlechterung des Zustands seit Januar 2007 geltend gemacht. Es werde vom Facharzt nachvollziehbar eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der körperlich mittelschweren angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte beschrieben. Hingegen werde nicht von einer optimal leidensangepassten Tätigkeit mit einem Belastungsprofil, das für den Rücken eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg und unter Vermeidung von Zwangshaltungen vorschreibe, differenziert. Bei einer solchen Tätigkeit seien aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen der Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dem werde auch von den behandelnden Fachärzten nicht widersprochen (Urk. 9/41).

4.
4.1 Nach Einschätzung von Dr. Z.___ ist die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/7/31; Urk. 9/5/21). Mit Verlaufsbericht vom 19. November 2006 (Urk. 9/14/1-2) hielt Dr. Z.___ fest, die Diagnose habe sich verändert: Nun liege ein Verdacht auf eine Spondarthropathie mit aktivem, wahrscheinlich entzündlichem Prozess vor. Dennoch erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin unverändert als zu 50 % arbeitsunfähig, wobei keine Unterscheidung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit getroffen wurde (vgl. Urk. 9/14/1 Ziff. 2).
Mit Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 9/34/1-6) ging Dr. Z.___ sodann wieder von einer Zumutbarkeit von 50 % in einer angepassten und der angestammten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/34/4 Ziff. 5.2). Bei sämtlichen von Dr. Z.___ vorgenommenen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlt es an einem Tätigkeitsprofil, weshalb die Einschätzung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit als nicht genügend begründet betrachtet werden muss. Zudem ist Dr. Z.___ Fachärztin für Allgemeinmedizin. Angesichts der Art der Krankheit der Beschwerdeführerin ist jedoch naheliegend, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Facharzt für Rheumatologie oder einem verwandten Spezialgebiet vorgenommen wird. Zudem begründete Dr. Z.___ ihre Einschätzung auch mit einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/5/21), was ebenfalls nicht in ihr Fachgebiet fällt. Insgesamt kann auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ deshalb nur begrenzt abgestellt werden.
4.2 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ attestierten der Beschwerdeführerin bei Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für zwei Wochen und empfahlen danach die schrittweise Steigerung bis 100 % (Urk. 9/5/4). Es ist - dem Zweck eines Rehabilitationsaufenthaltes entsprechend - davon auszugehen, dass es sich dabei um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit handelt. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde mangels Notwendigkeit nicht vorgenommen. Kommt hinzu, dass in A.___ die später gestellte Verdachtsdiagnose eines Morbus Bechterew noch nicht bekannt war. Der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik A.___ mangelt es somit an Vollständigkeit.
4.3 Die Ärzte am Spital B.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 19. September bis 15. Oktober 2006 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 9. Oktober 2006; Urk. 9/14/5). Daraus können für die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Schlüsse gezogen werden.
Dies gilt auch für den Bericht von Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit für zu 50 % arbeitsfähig hielt, jedoch keine Angaben zur behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit machte (Bericht vom 4. Januar 2007; Urk. 9/18/7).
4.4 Insgesamt liegt somit keine rechtsgenügliche, aktuelle, von Fachpersonen vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor: Zwar wird verschiedentlich eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Umfang von 50 % attestiert; diese Einschätzung stammt aber entweder von der Fachärztin für Allgemeinmedizin oder ist nicht aktuell, stammt der Bericht von Dr. C.___ doch vom 4. Januar 2007 (Urk. 9/18/5-7). Angesichts des möglicherweise rasch fortschreitenden, degenerativen Charakters der Erkrankung der Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich an Morbus Bechterew leiden, ist ein sehr variabler Verlauf von Spontanremission bis akuter Exazerbation möglich (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1570) - ist jedoch eine aktuelle Beurteilung durch einen Facharzt unerlässlich. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten Berichte von Dr. Z.___ (Urk. 9/34/1-6) und Dr. E.___ vom Stadtspital B.___ (Urk. 9/36/7-8) sind diesbezüglich nicht genügend; Dr. E.___ hielt ausdrücklich fest, dass die letzte Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2006 stattgefunden habe (Urk. 9/36/7 Ziff. 3.2).
Angesichts dieser dürftigen Aktenlage vermag nicht zu überzeugen, dass die RAD-Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ausgingen und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % festlegten. Aufgabe des RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2bis IVG), was ebenfalls unter Beachtung der praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) zu geschehen hat. Dabei ist unerlässlich, dass sich die RAD-Ärzte auf vollständige Berichte von Fachärzten stützen. Dies insbesondere, wenn keine eigenen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Beurteilung ist zudem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzunehmen; es geht nicht an, dies erst anlässlich eines Beschwerdeverfahrens zu tun.
4.5 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines aktuellen fachärztlichen Berichts, der Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag, den Sachverhalt neu beurteile und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

6.      
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).