IV.2008.00983

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 10. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene X.___ reiste 1991 in die Schweiz ein (Urk. 11/3/3), wo sie - mehrfach unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit - ab dem Jahre 1993 Hilfstätigkeiten verrichtete, zuletzt vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2006 als Aushilfe in einer Textilreinigung mit einem Wochenpensum von 10 Arbeitsstunden (Urk. 11/14/2-3). Am 6. Februar 1994 gebar sie ihren ersten, am 2. Mai 1995 ihren zweiten Sohn (Urk. 11/3/2). Im Jahre 2006 erwarb die Versicherte das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 11/3/1). Mit dem Hinweis, sie leide an psychischen Beschwerden, meldete sie sich am 12. März 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle liess in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 11/1, 11/9, 11/20), erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 11/8) sowie beim letzten Arbeitgeber (Urk. 11/14) und zog den Bericht von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. April 2007 (Urk. 11/12) bei. Schliesslich liess sie X.___ durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 10. Februar 2008, Urk. 11/21/3-17) und eine Haushaltabklärung vornehmen (Bericht vom 11. April 2008, Urk. 11/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/26-39) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 2) ab.

2.
2.1     Dagegen liess X.___ am 22. September 2008 durch Rechtsanwältin Antonia Kerland Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin Kerland zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).
2.2     Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 5) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2008 (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-47) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. November 2008 (Urk. 12) geschlossen.
2.3     Am 20. Januar 2009 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin Arbeitsbestätigungen (Urk. 14/1-2) auflegen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2009 (Urk. 17) Stellung. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs präzisierte die Beschwerdeführerin am 28. April 2009 ihre Vorbringen (Urk. 23).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte einen Anspruch mit der Begründung verneint, es sei der Beschwerdeführerin, welche zu 50 % als erwerbstätig zu qualifizieren sei, zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 40 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 20'433.-- zu erzielen. Dies führe im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 25'541.-- (50%-Pensum) zu einer Einschränkung von 20 % und damit zu einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % im Erwerbsbereich. Im Haushaltbereich bestehe eine Leistungseinschränkung von 20,6 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 10 %. Der gesamte Invaliditätsgrad liege damit bei 20 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2).
1.3     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 7). Der von A.___ erstellte Haushaltbericht eigne sich nicht dazu, die hypothetische Erwerbsfähigkeit festzulegen, sei die Beschwerdeführerin doch einerseits von der Vorstellung, ein Leben ohne Behinderung zu führen, überfordert gewesen und habe sie andererseits mit der Aussage, sie würde wie früher arbeiten wollen, ein volles Arbeitspensum gemeint (Urk. 1 S. 6). Der Umfang der hypothetischen Erwerbsfähigkeit sei vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung festzulegen. Mit Blick auf die familiäre Situation - die beiden 13- bzw. 14-jährigen Söhne besuchten beide den ganzen Tag die Schule und benötigten damit keine Tagesstrukturen der Eltern mehr - wäre die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus sei ihr Ehemann seit längerer Zeit arbeitslos und habe zur Zeit einen Zwischenverdienst zu etwa 50 % als Chauffeur. Gerade aufgrund der schwierigen finanziellen Situation der Familie würde die Beschwerdeführerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies umso mehr, als sie eigentlich vom Ehemann getrennt lebe, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes aus finanziellen Gründen jedoch nicht möglich sei (Urk. 1 S. 7). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin, als ihr Ehemann im Jahre 1996 arbeitslos geworden sei, einer 100%igen Tätigkeit nachgegangen, obschon ihre Kinder damals erst ein und zwei Jahre alt gewesen seien. Auf diese Tätigkeit habe sie Bezug genommen, als sie gesagt habe, sie würde wie früher arbeiten wollen. Eine korrekte Gesamtwürdigung der Situation hätte damit ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer 100%igen Tätigkeit nachginge (Urk. 1 S. 8). Was die Festlegung des Invaliditätsgrades betreffe, so könne der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche ein Valideneinkommen von Fr. 51’082.-- und - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 20'433.-- ermittelt habe, gerade noch gefolgt werden (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der beträchtlichen gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertige sich jedoch ein leidensbedingter Abzug von 25 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 15'325.-- (Urk. 1 S. 10) und einem Invaliditätsgrad von 70 % führe. Damit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 11). Sollte dennoch die gemischte Methode zur Anwendung gelangen, so erwiese sich eine Einschränkung im Haushalt von 20,60 % - wie von der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegt - angesichts der Beurteilung von Dr. Z.___, welcher auch für den Haushaltbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert habe, als unhaltbar (Urk. 1 S. 11-12).
         Unter Auflage zweier Arbeitsbestätigungen (Urk. 14/1-2) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, die Tatsache, dass sie von April bis Oktober 1993 als Verkäuferin vollzeitlich und von August 1996 bis Januar 1997 ebenfalls zu 100 % als Geschäftsführerin tätig gewesen sei, zeige, dass sie neben der Kinderbetreuung durchaus willig und in der Lage wäre, einem vollzeitlichen Arbeitspensum nachzugehen (Urk. 13).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Mit Bericht vom 16. April 2007 (Urk. 11/12) diagnostizierte Dr. Y.___, seit 20. Januar 2003 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, eine somatoforme autonome Funktionsstörung diverser Organsysteme (ICD-10: F45.38), seit Januar 1995, eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10: F13.2), seit Januar 1997, sowie chronische Nackenschmerzen seit Januar 1997. Vom 20. Januar 2003 bis zum 13. Mai 2029 (wahrscheinlich: 2007) attestierte er ihr in der Tätigkeit als Barmaid eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und erklärte gleichzeitig, im Haushalt sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt (Urk. 11/12/3). Er führte aus, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Diverse Neuroleptika und Beta-Blocker seien bisher ohne Erfolg eingesetzt worden, so dass keine Aussicht auf Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels medizinischer Massnahmen bestehe. An bisherigen Therapien nannte der Arzt sporadische Psychotherapie sowie eine Medikation mit Temesta bis 10mg täglich (seit dem Jahre 1997 Einnahme von Temesta), unregelmässig auch Inderal und Deanxit (Urk. 11/12/5). Seit Januar 2003 sei der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit noch ein Arbeitseinsatz von 20 Stunden wöchentlich zumutbar. Abschliessend notierte Dr. Y.___, die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter. Sie nehme oft mehr Temesta ein als verordnet. Und schliesslich lasse sie sich auf eigene Initiative bei diversen Spezialärzten abklären (Urk. 11/12/7).
3.2    
3.2.1   Zu Händen der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. Z.___ am 10. Februar 2008 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/21/3-17), wozu er sich auf die ihm von der Beschwerdegegnerin überlassenen Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2007 gemachten Angaben und erhobenen Befunde stützte (Urk. 11/21/3).
3.2.2   Gegenüber dem Experten erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei 1990 in die Schweiz gekommen, wo sie zunächst in der Gastronomie gearbeitet und berufsbedingt sehr viel Alkohol getrunken habe, aber auch schon Medikamente habe einnehmen müssen. Krankheitsbedingt habe sie nur unregelmässig arbeiten können und viele Fehlzeiten aufgewiesen. In den Jahren 1993 und 1995 seien ihre beiden Söhne zur Welt gekommen, weshalb sie eine Kinderpause eingelegt habe. Anschliessend sei sie aber auch arbeitslos gewesen. Bei ihrer letzten Tätigkeit in der Reinigung von 2005 bis Ende Mai 2006 habe sie wegen ihrer verschiedenen Störungen körperlicher und psychischer Art das Pensum von 50 % nicht mehr bewältigen können. Im Vorsommer 2006 sei ihr schliesslich ohne Angabe von Gründen gekündigt worden (Urk. 11/21/4-5).
3.2.3   Dr. Z.___ diagnostizierte (1) eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10: F20.00), welche sich vermutlich in der zweiten Hälfte der 1980iger Jahre manifestiert habe, (2) eine Panikstörung mit hypochondrischen, herz- und sozialphobischen Anteilen (ICD-10: F41.0), in deren Kontext ferner etwa seit Mitte der 1990iger Jahre eine somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe (ICD-10: F45.37) bestehe, sowie (3) Störungen durch Sedativa im Sinne einer langjährigen Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F31.25) mit ständigem Substanzgebrauch seit Anfang bis Mitte der 1990iger Jahre (Urk. 11/21/11). Der Psychiater hielt dafür, als Hauptdiagnose sei die paranoide Schizophrenie zu nennen, welche - wie auch die seit eineinhalb Jahrzehnten andauernde Benzodiazepinabhängigkeit - bislang nicht adäquat behandelt worden sei. Damit habe sich wohl auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit nach unten als auch nach oben variabel gestaltet. Ein erneuter Leistungseinbruch im Rahmen der Tätigkeit in der Textilreinigung habe schliesslich im Frühjahr 2006 zur Entlassung geführt. Ab diesem Zeitpunkt betrage die Arbeitsunfähigkeit 60 %, was - entgegen den Angaben von Dr. Y.___ - auch für die Haushalttätigkeit und jede angepasste Tätigkeit zu gelten habe. Der Gutachter unterstrich, diese Arbeitsunfähigkeit könne nicht als dauerhaft gelten, sei die bisherige Behandlung doch als insuffizient zu betrachten und werde die Krankheit auch durch diverse psychosoziale Faktoren aufrechterhalten (Urk. 11/21/11). Einen Kausalnexus dieser angeführten psychosozialen Faktoren im Sinne einer Verursachung des Krankheitsbildes verneinte der Experte (Urk. 11/21/12). Er erklärte, bei geeigneter, ausreichend lang durchgeführter Behandlung sei eine Besserung des positiven Leistungsprofils sehr wohl möglich (Urk. 11/21/14). Dr. Z.___ hielt dafür, eine geeignete Therapie bestehe vorab in einem Lorazepam-Entzug mittels stationärer Behandlung. Aufgrund der nötigen Überwachung, Austarierung der Dosis, dem Benzodiazepin-Entzug und dem erforderlichen Einüben einer Tagesstruktur seien solche Massnahmen nur in stationärem Rahmen durchführbar. Anschliessend habe die Weiterbehandlung ambulant zu erfolgen. Nur solchermassen ergriffene Therapien könnten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen, wobei der Grad der Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht sicher vorhersagbar sei. Auf jeden Fall seien der Beschwerdeführerin die Massnahmen zumutbar (Urk. 11/21/15). Bis dahin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, wobei nur körperlich leichte bis mittelschwere - im Sinne einer allgemeinen Rücksichtnahme auf den Gesamtzustand (Urk. 11/21/14) -, geistig nur einfache Arbeiten möglich seien (Urk. 11/21/17).
3.3    
3.3.1   A.___ tätigte am 10. April 2008 (Bericht vom 11. April 2008, Urk. 11/23) Abklärungen zu allfälligen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Haushalt. Ihm gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, ständig in ärztlicher Kontrolle zu stehen und viele Medikamente einnehmen zu müssen. Als zuletzt konsultierten Arzt nannte sie Dr. Y.___ (Urk. 11/23/1). In Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit führte sie aus, sie sei letztmals als Aushilfe in einer Wäscherei angestellt gewesen, habe aber das Pensum von 10 Wochenstunden gesundheitsbedingt nicht durchstehen können. Vorher sei sie zu 100 % im Gastgewerbe (Bar) tätig gewesen, wobei ihr Ehemann, welcher damals arbeitslos gewesen sei, die Betreuung der Kinder übernommen habe. Später sei sie schliesslich im Ausmass von 50 bis 70 % erwerbstätig gewesen. Die Arbeitslosenkasse sei von einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % ausgegangen. Danach befragt, in welchem Umfang sie bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, antwortete die Beschwerdeführerin, sie würde sicher eine Tätigkeit verrichten. In welchem Umfang sie dies tun würde, könne sie demgegenüber nicht sagen; darüber habe sie sich noch nie Gedanken gemacht. Sie denke jedoch, dass sie wie früher und wie bei der Arbeitslosenkasse gemeldet einer Beschäftigung nachgehen würde. Die familiären Verhältnisse betreffend gab sie an, seit 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt - jedoch in der gemeinsamen Wohnung - zu leben (Urk. 11/23/2). Ihr Ehemann sei derzeit zu 50 % arbeitslos und zu 50 % als Chauffeur beschäftigt (Urk. 11/23/3). Was die Betreuung der Kinder angeht, führte die Beschwerdeführerin aus, die Kinder seien gut in der Schule und machten keinerlei Probleme. Am Morgen stünden sie selbständig auf, bereiteten das Frühstück zu und gingen zur Schule. Auch bei den Hausaufgaben sei keine Hilfe nötig (Urk. 11/23/6). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der Mitwirkung des Ehemannes und der Kinder ermittelte A.___ in der Haushalttätigkeit eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 20,60 % (Urk. 11/23/7).
3.3.2   In Stellungnahme zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin erklärte A.___ am 14. Juli 2008 (Urk. 11/44), die Beschwerdeführerin habe keine klaren Angaben darüber machen können, in welchem Umfang sie ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Für sie habe einzig festgestanden, dass sie sicher wie bisher bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (50 %) tätig wäre. Auf dieser Grundlage sei die Qualifikation (50 % Erwerbstätigkeit; 50 % Haushalt) festgelegt worden. Zudem wäre ein Pensum von 50 % in Bezug auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin als auch ihre Wohn- und Familiensituation ausreichend. Schliesslich seien die invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushaltbereich aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben geschätzt worden. Mithin sei an den im Haushaltabklärungsbericht vom 11. April 2008 gemachten Angaben festzuhalten.

4.
4.1     Die medizinische Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung der Streitfrage nicht zu. Es scheint einzig festzustehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet. Welche relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dabei fällt vorab ins Gewicht, dass sich die Aktenlage zum Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin ausserordentlich dürftig gestaltet. So fehlen nicht nur die Krankengeschichte des die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 behandelnden Psychiaters und damit wichtige Angaben zu bereits durchgeführten Therapien, sondern es sind auch keinerlei Angaben zu den von Dr. Y.___ erwähnten Konsultationen von Spezialärzten (vgl. Erw. 3.1) erhältlich. Sein kurzer Bericht vermag diese Lücken nicht zu füllen.
         Zwar stünde die von der Beurteilung durch Dr. Y.___ abweichende Diagnosestellung durch Gutachter Dr. Z.___ einer Entscheidfindung nicht grundsätzlich entgegen. Dennoch vermag das psychiatrische Gutachten nicht alle Unklarheiten auszuräumen: Wenngleich der Experte einen Kausalnexus der von ihm angeführten psychosozialen Faktoren im Sinne einer Verursachung des Krankheitsbildes verneinte (Erw. 3.2.3), ist dennoch fraglich, ob diese bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin korrekt ausgeschieden worden sind, führte der Gutachter doch immerhin aus, die genannten psychosozialen Störungsgrössen beeinflussten die Persistenz der Symptomatik und damit die Fortdauer des Leidens (Urk. 11/21/12). Ins Gewicht fällt im Weiteren, dass Dr. Z.___ eine erhebliche Einschränkung auch im Haushaltbereich erkannte, wohingegen Dr. Y.___, seit Jahren behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, diese als im Haushalt kaum eingeschränkt bezeichnete (Erw. 3.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen hat, dass - sollte der Haushaltabklärungsbericht zu einem im Vergleich zur spezialärztlichen Einschätzung abweichenden Resultat kommen, der Beurteilung des Psychiaters der Vorzug zu geben sei (vgl. Erw. 2.4) -, verbietet sich mit Blick auf die divergierende Einschätzung zweier psychiatrischer Experten vorliegend ein solches Vorgehen. Daran ändert auch nichts, als nicht ersichtlich ist, ob A.___ vom psychiatrischen Gutachten Kenntnis hatte, lässt sich so oder anders der aufgezeigte Widerspruch keiner Klärung zuführen.
         Ferner bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin sich, wie vom psychiatrischen Gutachter dringend empfohlen (Erw. 3.2.3), den entsprechenden Therapien unterzogen hat und bejahendenfalls, welches Resultat dabei erzielt worden ist.
4.2     Schliesslich ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit (auch) durch somatische Beschwerden eingeschränkt wird. Dr. Y.___ verneinte solches (Erw. 3.1), während Dr. Z.___ in Berücksichtigung des Gesamtzustandes einzig eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar erachtete (Erw. 3.2.3). Auch diese Frage wird noch zu erörtern und zu klären sein.
4.3     Endlich vermögen die Akten nicht sicher darüber Aufschluss zu geben, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachginge. Dass sie nach der Geburt ihrer beiden Söhne gesundheitsbedingt nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausführte, ist mangels echtzeitlicher Arztzeugnisse nicht ausgewiesen. Verlässliche Angaben der Beschwerdeführerin selber betreffend die Frage, ob sie im Gesundheitsfalle als - wie vorgebracht alleinerziehende Mutter - einer vollständigen Erwerbsfähigkeit nachginge, fehlen ebenso.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt ungenügend erstellt sind, weshalb sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ergänzende Abklärungen insbesondere in psychiatrischer und - sofern nötig - auch in somatischer Hinsicht zu veranlassen hat. Dabei werden sich die medizinischen Experten in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Berichten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und - unter Ausschluss psychosozialer Faktoren - zu dessen Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit als auch im Haushalt zu äussern haben. Überdies werden sie die Frage zu klären haben, ob die notwendigen und empfohlenen Therapien ergriffen wurden und allenfalls, ob diese zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit geführt haben. Endlich wird die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zur Frage der Qualifikation zu veranlassen und schliesslich über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2008 gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kelrand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).