Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 13. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, ohne Berufsausbildung, erstmals 1983 in die Schweiz eingereist, verheiratet und Vater von drei inzwischen erwachsenen Kindern, arbeitete zuletzt von 1987 bis 2001 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ (Urk. 14/1). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 14/122 S. 8).
Am 2. Juli 2001 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung und Rente, an (Urk. 14/1 Ziff. 7.8). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2003 gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 19 % ab (Urk. 14/28). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2004 ab (Urk. 14/53). Schliesslich wies das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. April 2005 die gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts geführte Beschwerde ab (Urk. 14/66).
1.2 Am 11. April 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/63). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 17. Mai 2005 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 14/68). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2005 Einsprache (Urk. 14/69). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 14/75). Eine gegen diesen Einspracheentscheid vom Versicherten am 13. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 14/78/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Januar 2006 ab (Urk. 14/82). Mit Urteil vom 7. August 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dagegen vom Versicherten angehobene Beschwerde ebenfalls ab (Urk. 14/85).
1.3 Am 28. September 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 14/90).
Nachdem der Versicherte durch die IV-Stelle zur Nachreichung ergänzender Beweismittel aufgefordert worden war, brachte der Versicherte diverse medizinische Berichte bei (Urk. 14/93, Urk. 14/97, Urk. 14/98).
Die IV-Stelle holte ihrerseits medizinische Berichte (Urk. 14/101, Urk. 14/104) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 14/100) ein.
Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2007 (Urk. 14/108) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Mit Eingabe vom 5. November 2007 (Urk. 14/113) stellte der Versicherte unter Beilage von weiteren medizinischen Berichten (Urk. 14/109, Urk. 14/110) bei der IV-Stelle betreffend den Vorbescheid vom 4. Oktober 2007 ein Gesuch um Wiedererwägung mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen.
Die IV-Stelle holte alsdann ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 14/122) ein.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 14/123 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. August 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. September 2008 (Urk. 1) beziehungsweise mit ergänzter Eingabe vom 30. September 2008 (Urk. 4) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2008 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu überprüfen ist, ob, ab wann und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 7. März 2003 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 28. August 2008 verändert hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, also in einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit, im Umfang von 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er auch in einer körperlich leichten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 1, Urk. 4 S. 3).
3. Im mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. April 2005 (Urk. 14/66) bestätigten Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. März 2004 (Urk. 14/53) stellte dieses fest, dass die im Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) vom 9. Dezember 2002 (Urk. 14/22 S. 12) gestellten Diagnosen eines generalisierten chronifizierten Schmerzsyndroms ohne strukturelles Korrelat, eines Verdachtes auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eines Verdachtes auf Miktionssynkopen nachvollziehbar seien und die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeuge. Das Gericht betrachtete es als ausgewiesen, dass in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit indessen eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar ist (Urk. 14/53 Erw. 4).
4.
4.1 Am 19. Januar 2006 hielt Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, auf dem Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 14/101/3-4).
In seinem Bericht vom 19. Januar 2007 (Urk. 14/101/5-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisches therapieresistentes generalisiertes Schmerzsyndrom
- anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- psychosoziale Überlastungssituation
Ferner diagnostizierte Dr. A.___ eine Adipositas ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 8. Januar 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (lit. B). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machte Dr. A.___ keine Angaben.
In seinem Zeugnis vom 1. November 2007 (Urk. 14/110/2) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer sodann eine seit dem 8. Januar 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin (seit 2007), Assistenzarzt, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital C.___ (C.___), hielt im Kurzbericht vom 20. August 2006 (Urk. 14/93/3-4 = Urk. 14/97/1-2) fest, der Beschwerdeführer sei gleichentags nach einer notfallmässigen Selbsteinweisung behandelt worden. Er habe sich in einem reduzierten Allgemeinzustand und einem adipösen Ernährungszustand befunden und über starke Schmerzen im rechten Ellbogen, Schwindel Parästhesien im rechten Arm und Bein sowie über Kopfschmerzen berichtet.
Es wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- zervikocephales Schmerzsyndrom
- Epicondylitis medialis rechts
- bekannte depressive Verstimmung
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ keine Angaben.
4.3 Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem ärztlichen Zeugnis vom 8. Dezember 2006 (Urk. 14/101/11) fest, dass der Beschwerdeführer seit einem Monat eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Dr. D.___ führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht deutlich eingeschränkt sei.
In einem weiteren Bericht vom 1. März 2007 (Urk. 14/104) nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 5):
- vegetatives Erschöpfungssyndrom
- depressive Entwicklung
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Verdacht auf hypochondrisch ängstliche Persönlichkeit
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer körperlich stärker belastenden oder konzentrationsintensiven Tätigkeit von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % auszugehen sei (S. 7 Mitte).
Am 5. November 2007 (Urk. 14/110/6-7) erstattete Dr. D.___ einen weiteren Bericht. Darin ergänzte er seine frühere Diagnosestellung und nannte zusätzlich ein unreife und abhängige Persönlichkeit. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ wiederum aus, dass in einer körperlich stärker belastenden oder geistig fordernden Tätigkeit von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % auszugehen sei (S. 2 unten).
4.4 Dr. med. E.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Bericht vom 28. Oktober 2007 (Urk. 14/110/3-5) folgende Diagnosen (S. 2):
- depressive Verstimmung
- psychosoziale Überlastungssituation (ICD-10 F32.9)
- zervikocephales Schmerzsyndrom
- Epicondylitis medialis rechts
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. E.___ keine Angaben.
Am 1. November 2007 erstattete Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Bericht (Urk. 14/109). Darin führte er dieselben Diagnosen auf (S. 1 lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. E.___ keine Angaben (vgl. S. 5).
4.5 Die Ärzte des Instituts F.___ (F.___) stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. August 2008 (Urk. 14/122) gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten und die eigene Untersuchung vom 2. Juni 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- lumalbetontes Panvertebralsyndrom
- unspezifische Arthralgien in Schultern, Ellbogen, Knien und Sprunggelenken
- Verdacht auf rezidivierende Supraspinatustendinose links
Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach Stauchungstrauma OSG und Knie rechts im Dezember 2000
- metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II (HbA 1c 8.3 %)
- Adipositas (BMI 32 kg/m2)
- Dyslipidämie
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich der aktuellen Beschwerden geschildert, dass er Mühe habe beim Atmen und unter Müdigkeit sowie Rücken- und Beinschmerzen leide (S. 9).
Das Ausmass der körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch somatische Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Daneben könne auch eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden (S. 10 f.)
Zusammenfassend hielt Dr. G.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert und die depressive Störung sei sehr leichtgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, ganztags einer Tätigkeit nachzugehen (S. 11 Ziff. 4.1.5).
Im rheumatologischen Teil des Gutachtens hielt Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, der Beschwerdeführer habe über Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen berichtet. Ferner bestünden Gelenkschmerzen, und beim morgendlichen Aufstehen trete Schwindel auf. Dr. H.___ führte aus, das nachgewiesene Sacrum acutum könne sich negativ auf die Schmerzsituation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule auswirken. Die massiven Schmerzen und das Ausmass der Behinderung im Alltag seien rheumatologisch indessen nicht erklärt. Insgesamt seien keine relevanten Veränderungen am Bewegungsapparat vorgefunden worden (S. 15 ff.).
Abschliessend hielten die Gutachter fest, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 17 Ziff. 6.2).
5.
5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, besteht gemäss dem F.___-Gutachten unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dieses Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, als nicht eingeschränkt zu gelten.
Demgegenüber kann insbesondere auf die Einschätzung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden. So äussert sich Dr. D.___ lediglich zur Arbeitsfähigkeit in einer körperlich stärker belastenden oder konzentrationsintensiven Tätigkeit. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält, blieb seitens Dr. D.___ jedoch gänzlich unbeantwortet.
Auch auf die Einschätzung von Dr. A.___ kann nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. A.___ um keinen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie. Zum anderen führte Dr. A.___ zwar wiederholt aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, aber zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte er sich lediglich einmal, nämlich am 19. Januar 2006 auf einem Beiblatt betreffend der Arbeitsbelastbarkeit. Dabei legte Dr. A.___ indessen weder dar, welche Diagnosen zu seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten noch begründete er seine Schlussfolgerungen. Soweit Dr. A.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zudem allenfalls psychosoziale Begleitumstände mitberücksichtigte, ist ferner festzuhalten, dass solche Faktoren rechtsprechungsgemäss nicht unter den gesetzlichen Begriff des Gesundheitsschadens fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2).
Der Beschwerdeführer brachte vor, es läge nebst dem eindeutig ausgewiesenen somatischen Krankheitssubstrat eine vom blossen psychogenen Syndrom losgelöste andauernde schwere psychiatrische Erkrankung vor (vgl. Urk. 4 S. 6).
Dem kann nicht beigepflichtet werden: Dr. A.___ diagnostizierte im Januar 2007 eine mittelgradige depressive Episode und ergänzte diese Diagnose im November 2007 dahingehend, dass zusätzlich eine unreife und abhängige Persönlichkeit vorliege. Dr. D.___ wies im März 2007 ebenfalls auf eine depressive Entwicklung hin und diagnostizierte gleichzeitig einen Verdacht auf eine hypochondrisch ängstliche Persönlichkeit. Dr. B.___ nannte im August 2006 gleich wie Dr. E.___ im Oktober 2007 als Diagnose eine depressive Verstimmung. Der Gutachter Dr. G.___ ging sodann im August 2008 von einer sehr leichtgradig ausgeprägten depressiven Störung aus (vgl. Urk. 14/122 S. 11 Ziff. 4.1.5). Die psychische Komorbidität ist anhand der medizinischen Aktenlage somit weder von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung noch Dauer.
Auch liegen keine anderen Umstände vor, welche die Vermutung, dass das generalisierte Schmerzsyndrom oder seine Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist, umzustossen vermögen. Bezüglich der körperlichen Begleiterkrankungen (Verdacht auf rezidivierende Supraspinatustendinose links und metabolisches Syndrom) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Hinsichtlich des metabolischen Syndroms ist überdies die Ergreifung medizinischer Massnahmen möglich (vgl. diesbezügliche Empfehlungen im F.___-Gutachten, Urk. 14/122 S. 18 Ziff. 6.6). Sodann ergeben sich aufgrund der Angaben des Versicherten, dass er tagsüber kleinere und insbesondere am Sonntag grössere Spaziergänge mit seiner Ehefrau unternehme, am Wochenende mit seiner Ehefrau die Einkäufe tätige und gelegentlich Kollegen zu Besuch kämen (vgl. Urk. 14/122 S. 9), keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren primären Krankheitsgewinns, fehlt es doch an dem hiefür vorausgesetzten emotionalen oder anderweitig innerseelischen Konflikt als dem Gegenstand einer fehlerhaften Verarbeitung. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Tod von zwei Brüdern und die Kriegswirren im Heimatland im Zeitpunkt der Begutachtung schon mehr als ein Jahrzehnt zurücklagen. Schliesslich ist vorliegend eine konsequent durchgeführte ambulante oder stationäre Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht durchgeführt worden. Die F.___-Gutachter empfehlen als medizinische Massnahmen sowohl eine aktivierende, kräftigende Behandlung als auch eine Gewichtsreduktion sowie die medikamentöse Behandlung des metabolischen Syndroms (Urk. 14/122 S. 18 Ziff. 6.6).
Nach gesamthafter Würdigung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass keine hinreichende Gründe dafür sprechen, dass die psychischen Ressourcen es dem Beschwerdeführer nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben.
5.2 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann einen provisorischen Kurzaustrittsbericht des Stadtspitals I.___ vom 5. November 2008 zu den Akten (Urk. 12). Darin hielten die Ärzte fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 27. Oktober bis 7. November 2008 in Spitalpflege befunden habe.
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- Diabetes mellitus, Typ II
- hyperosmolare Entgleisung
- HbA 1c 11.8 %
- chronisches Schmerzsyndrom
- schwere chronische Depression
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).
Demnach ist eine allfällige nach Verfügungserlass am 28. August 2008 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend ausser Acht zu lassen. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, aufgrund veränderter gesundheitlicher Entwicklungen neuerlich eine Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen zu machen.
5.3 Anzufügen bleibt, dass auf die Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde (Urk. 4 S. 2) - verzichtet werden kann, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).
5.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm daher nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades. Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Neben den Anträgen in der Sache stellte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 4 S. 2 Ziff. 4).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 7) war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das ihm zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit innert einer Frist von 30 Tagen dem hiesigen Gericht einzureichen unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdeführer sich nicht über seine prozessuale Bedürftigkeit vernehmen lassen.
Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters androhungsgemäss mangels Substantiierung und fehlenden beziehungsweise ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. September 2008 um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).