Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 23. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete von Oktober 1990 bis 1994 vollschichtig als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 7/10 und Urk. 7/23/3). Am 30. August 1996 meldete sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte beim Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, (Urk. 7/8) und beim Spital A.___ (Urk. 7/9) die medizinische und beim Arbeitgeber die erwerbliche Situation ab (Fragebogen vom 10. Oktober 1996, Urk. 7/10). Nach Beizug weiterer medizinischer Unterlagen von der B.___ (Urk. 7/12 und Urk. 7/17) und vom L.___, Urk. 7/13/2, Urk. 7/15-16) sowie einer multidisziplinären Begutachtung in der D.___ unter Leitung von PD Dr. med. C.___, Chefarzt (Expertise vom 20. Oktober 1997, Urk. 7/23-24) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 1998 eine halbe Invalidenrenten ab dem 1. November 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % zu (Urk. 7/32).
1.2 Im Zuge des amtlichen Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. Z.___-B.___ vom 17. März 2000 bei (Urk. 7/33). Am 12. Mai 2000 teilte sie der Versicherten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 7/35). Offenbar auf Antrag der Versicherten im Zusammenhang mit der Hauswartanstellung im Nebenamt ab 1. Oktober 2002 bei der E.___ in Kloten nahm die IV-Stelle eine weitere Überprüfung des Invaliditätsgrades vor (Urk. 7/38) und zog von der F.___ AG den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 14. Februar 2003 (Urk. 7/39) sowie einen weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2003 bei (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 20. Februar 2003 wies die IV-Stelle die beantragte Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/42).
1.3 Im Mai 2004 führte die IV-Stelle von Amtes wegen wiederum ein Rentenrevisionsverfahren durch (Urk. 7/44). In diesem Zusammenhang holte sie erneut einen Arbeitgeberbericht von der F.___ AG ein (Urk. 7/45) und verlangte von Dr. Z.___ den Verlaufsbericht vom 23. Juli 2004 (Urk. 7/47). Zudem liess die IV-Stelle den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 18. August 2004 sprach ihr die IV-Stelle bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 64 %, indessen im Zuge der geänderten Rentenabstufung per 1. Januar 2004, eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/51).
1.4 Zu einem weiteren amtlichen Revisionsverfahren kam es im August 2007 (Urk. 7/52), wobei ein weiterer IK-Auszug (Urk. 7/55) und bei der F.___ (Urk. 7/56) sowie bei Dr. Z.___ (Urk. 7/57) erneut Auskünfte eingeholt wurden. Nachdem die Rentenbezügerin keine rheumatologische Behandlung mehr angeben konnte (Urk. 7/58-62), betraute die IV-Stelle den Chefarzt des G.___, Prof. Dr. med. H.___, mit einer polydisziplinären Abklärung der Versicherten (Expertise unter seiner Leitung zusammen mit Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädie, vom 19. Mai 2008, Urk. 7/69). Am 16. Juni 2008 wurde der Versicherten die Schadenminderungspflicht angemahnt und ihr auferlegt, dass sie sich zur Vermeidung des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Gesundheitsstörungen einer adäquaten fachärztlichen psychiatrischen Behandlung über zwei Jahre sowie über den gleichen Zeitraum einer ärztlich geleiteten Gewichtsreduktion zu unterziehen habe (Urk. 7/72). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 wurde ihr die Reduktion der Dreiviertelsrente auf eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % in Aussicht gestellt (Urk. 7/74). Unter Auflage des Berichts der Neuroradiologie J.___, K.___, vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/75) erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid am 1. Juli 2008 Einwände (Urk. 7/78). Mit Verfügung vom 17. September 2008 hielt die IV-Stelle an der Reduktion der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2008 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 25. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei weiterhin eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert hat, dass die Reduktion der seit 1. Januar 2004 zugesprochenen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % gerechtfertigt ist. Vergleichsbasis stellt der Gesundheitszustand bei erstmaliger Rentenzusprache im Jahr 1998 - die Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente erfolgte allein aufgrund der neuen Rentenabstufung per 1. Januar 2004 - mit der gesundheitlichen und erwerblichen Situation, wie er mit der Verfügung vom 17. September 2008 zu beurteilen war. Demgegenüber bleibt die Situation zur Zeit der formlosen Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 12. Mai 2000 (Urk. 7/35) irrelevant. Gleichermassen unbeachtlich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Februar 2003 (Urk. 7/42), welche lediglich in erwerblicher, nicht aber in medizinischer Hinsicht auf einer eigentlichen materiellen Neuprüfung des Rentenanspruchs beruhte.
Zur Begründung der Rentenreduktion stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin laut nach wie vor gültiger medizinischer Begutachtung vom April 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Dies führe unter Berücksichtigung des Einkommensvergleichs zu einer halben Rente. In ihrer Beurteilung seien die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt worden (Urk. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass das G.___-Gutachten wesentliche gesundheitliche Einschränkungen wie die Schulterproblematik, die Schwindelanfälle, ihre Ängste, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung ins linke Bein und in die Füsse nicht berücksichtige (Urk. 1).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1987 einer Pacerimplantation wegen eines atrioventrikulären Blocks (AV-Block) III. Grades und Bradykardie mit Wechsel 1993 unterziehen musste. Im Sommer 1995 hielt sie sich wegen seit 1994 persistierender Rückenschmerzen stationär im Spital A.___ auf, wo neben dem Status nach Pacerimplantation ein lumbospondylogenes Syndrom links bei/mit bekannter Diskushernie L5/S1, Osteochondrose L4/5, tendomyotisches thorakovertebrales/spondylogenes Syndrom links sowie eine depressive Verstimmung mit multiplen funktionellen Beschwerden diagnostiziert wurden (Urk. 7/8/4-5). Schon 1996 erwähnte Dr. Z.___ eine Adipositas (Urk. 7/8/2). Die Diskushernie wurde bildgebend in einer Computertomographie (CT) am 19. Januar 1995 festgestellt und festgehalten, dass beim Befund eine Irritation der Wurzel S1 links vorliegen dürfte, ebenso wie leichte degenerative Veränderungen der Zwischenwirbelscheiben L4/L5 und L5/S1 sowie eine leichte linkskonvexe Skoliose der LWS (Urk. 7/8/7). Die Beschwerdeführerin hielt sich in der Zeit vom 1. Juni bis zum 6. Juli 1995 dreimal im Ambulatorium des L.___ auf. Dr. med. P.___, Oberarzt, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit 1995 unter einer depressiven Störung und Angst gemischt (ICD-10 F41.2) leide (Urk. 7/16/4). Am 24. November 1995 fand eine weitere CT der LWS L3-S1 statt, wo eine mässiggrosse bis grosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 links, nach kaudal luxiert bis 1 cm unterhalb des Bandscheibenniveaus vorgefunden wurde. Die Nervenwurzel S1 links war nach dorsal verlagert und komprimiert. Ebenfalls erkannt wurden eine leichte Diskusprotrusion L4/5 mit zusätzlicher kleiner paramedianer Diskushernie links mit geringgradiger Duralsackimpression, indessen keine Nervenwurzelkompression, und eine Bogenschussanomalie S1 (Urk. 7/8/11). Das von der B.___ Klink vorgeschlagene operative Vorgehen, eine indizierte Hemilaminektomie L5/S1, lehnte die Beschwerdeführerin im Mai 1997 ab. Dr. med. M.___ hielt zu diesem Zeitpunkt, wie vor ihm seit dem 26. Dezember (richtig: November, Urk. 7/11) 1994 schon Dr. Z.___ (Urk. 7/8), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (Urk. 7/17/1).
Grundlage der Zusprache einer halben Rente mit Wirkung per 1. November 1995 bildete im Wesentlichen das Gutachten von PD Dr. C.___ vom 20. Oktober 1997, welches gestützt auf einer multidisziplinären medizinischen Untersuchung vom 24. September 1997 unter Einschluss einer rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung erging (Urk. 7/23). Dr. med. N.___ erhob bei angegebenem Dauerschmerz seitens der Beschwerdeführerin, hauptsächlich im linken Iliosakralgelenk (ISG), bei Hauptschmerz im LWS-Bereich respektive am lumbosakralen Übergang, aus rheumatologischer Sicht die Diagnose eines persistierenden lumbospondylogenen bis lumboradikulären Restsyndroms bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Irritation bis leichter Kompression der Wurzel S1 links. Die Ärztin fand eine deutlich übergewichtige, sich schwerfällig und langsam bewegende Beschwerdeführerin vor, welche ängstlich wirkte. Die bildgebenden Befunde der linken Schulter (ap) ergaben keine Weichteilverkalkung im Sinne einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) calcarea. In Bezug auf das persistierende Lumboischialgiesyndrom propagierte die Ärztin ein operatives Prozedere nicht mehr, weil auch aufgrund der multidisziplinären, insbesondere auch psychischen Problematik, kaum ein durchschlagender Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Aus medizinisch-theoretischer Sicht attestierte sie für eine körperlich nicht stark belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum häufigen Positionswechsel, insbesondere ohne Notwendigkeit eines forcierten Arbeitstempos, eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit, wobei die Rheumatologin in erster Linie an eine Heimarbeit, evtl. Tätigkeit an einer Kasse dachte. Der Psychiater Dr. med. O.___ fand eine wache Beschwerdeführerin vor, die bei klarem Bewusstsein und allseits gut orientiert war. Das Denken war klar und geordnet und auch inhaltlich ohne Besonderheiten, namentlich ohne Hinweise für wahnhaftes Erleben, überwertige Ideen oder gar die Fixierung auf den vorgebrachten Beschwerdekatalog. Mit Blick auf die Beurteilung des L.___ führte Dr. O.___ aus, dass damals weder die Angst noch die Depressivität ausgereicht hätten, um die Diagnose einer Angsterkrankung oder einer Depression zu stellen. Mittlerweile arbeiteten die Selbstheilungskräfte an einer weiteren Besserung, so dass die Diagnose derzeit nicht mehr bestätigt werden könne. Es fehlten auch Hinweise für andere psychische Störungen, namentlich für Geisteskrankheiten, hirnorganische Störungen, Suchtleiden, Persönlichkeitsstörungen, so dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden könne. Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Serviertochter bestehe. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung, wie z.B. Reinigungsdienst, Heimarbeit, Verpackungsarbeiten, Kasse oder ähnliches, sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den Umständen, dass sie nicht in der Lage sei, schwere Gegenstände zu heben, den ganzen Tag Treppen zu steigen, sich den ganzen Tag zu bücken, und aus der Notwendigkeit, Arztbesuche aus somatischen oder psychischen Gründen zu absolvieren sowie Rücken- und Turnübungen durchzuführen.
4.2 Die weiteren medizinischen Akten ab dem Jahr 2000 sind dadurch gekennzeichnet, dass im August 2000 ein neuer Schrittmacher implantiert wurde (Urk. 7/40), der Hausarzt keine Veränderung in den gesundheitlichen Einschränkungen erkennen konnte (Urk. 7/33), er im Februar 2003 indessen von einer Fibromyalgie, bestehend seit 1995, sprach (Urk. 7/40/1), während sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen (in der Schulter und im Magen, Urk. 7/34) beklagte.
Per 1. Oktober 2002 nahm die Beschwerdeführerin bei der E.___, vertreten durch die F.___ AG, eine Stelle als Hauswartin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 12 Stunden an (Vertrag vom 29. Juli 2002, Urk. 7/37). Der Lohn beträgt seit dem 1. Oktober 2002 Fr. 1'300.-- monatlich und wird 12 x pro Jahr ausgerichtet (Urk. 7/39). Die Beschwerdeführerin arbeitete laut eigenen Angaben zwei Stunden pro Tag (Urk. 7/44/2). Dr. Z.___ erachtete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2002 für die Tätigkeit als Hauswartin (max. 12 Stunden pro Woche) zu 60-70 % arbeitsfähig (Urk. 7/40). In Kenntnis der Arbeitsaufnahme blieb es bei der halben Rente (Verfügung vom 20. Februar 2003, Urk. 7/42), wobei der Beschwerdeführerin nicht nur das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 15'600.-- (12 x Fr. 1'300.--), sondern ein Invalideneinkommen von Fr. 24'046.-- angerechnet wurde.
Dr. Z.___ sprach sich in seinem Verlaufsbericht vom 23. Juli 2004 für eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über 12 Stunden pro Woche aus, ohne hierzu detaillierte Angaben zu machen. Er wies indessen auf einen stationären Gesundheitszustand hin (Urk. 7/47). Aufgrund der neuen Rentenabstufung per 1. Januar 2004 erfolgte zu diesem Zeitpunkt eine Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad (Urk. 7/51). Im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens erachtete der Hausarzt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 27. November 2007 als besserungsfähig. Er schloss jedoch sowohl das Heben und Tragen von leichten bis schweren Gewichten, auch über Brusthöhe, aus, ebenso wie das Knien und die Kniebeuge, während er das Hantieren mit Werkzeugen, das Arbeiten über Kopfhöhe, das vorgeneigte Sitzen und Stehen ebenso wie das Gehen über 50 Meter und von langen Strecken mit Treppen- und Leiternsteigen selten als zumutbar erachtete. Die Ausübung der Reinigungstätigkeit von 12 Stunden pro Woche sei der Beschwerdeführerin seit 2003 zumutbar (Urk. 7/57).
4.3 Dem G.___-Gutachten vom 19. Mai 2008 ist zu entnehmen (Urk. 7/69), dass die Beschwerdeführerin in der Anamnese angegeben hatte, immer noch unter Schmerzen im Rücken, zwischen den Schulterblättern und in der rechten Schulter-Arm-Region zu leiden, seit Oktober 2007 zudem unter Schmerzen in der rechten Schultergegend. Es wurde ein vollständiger Status erhoben (Kopf und Hals, Schultergürtel und obere Extremitäten, Wirbelsäule und Rumpf, Becken und untere Extremitäten). Die bestehenden Röntgenaufnahmen wurden von den Experten beurteilt und eine neue bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) in zwei Ebenen durchgeführt. Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie, hielt dafür, dass als Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.1) formuliert werden könne. Beide Diagnosen hinderten die Beschwerdeführerin indessen nicht daran, an ihren nahe gelegenen Arbeitsplatz zu gehen und dort die aufgetragenen Arbeiten auszuführen. Sie hätten allerdings Auswirkungen auf ihre Befindlichkeit. Bei den Panikstörungen handle es sich um wiederkehrende Angstattacken, welche mit verschiedenen vegetativen Symptomen einhergehen könnten. Die Agoraphobie trete im Zusammenhang mit der Konfrontation von Menschenmengen, engen Räumen und bei der Entfernung von der Quelle der Sicherheit auf. Hierbei resultiere ein Vermeidungsverhalten, welches die Symptome weiter verstärke. Der Psychiater bedauerte, dass bisher kaum eine wirksame psychiatrische und psychotherapeutische Therapie durchgeführt worden war. Der Internist Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin, gab an, dass die Schrittmacherimplantation wegen totalen AV-Blocks 1987 mit Schrittmacherwechsel für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht relevant sei, ebenso wenig die Adipositas per magna und die arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sollte in Bezug auf die Schrittmacherthematik lediglich Expositionen bei Mikrowellen, starke Magnetfelder und Wechselstromexpositionen vermeiden. Sodann sollte eine energische Gewichtsabnahme realisiert werden. Zusammenfassend hielten die Experten dafür, dass auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit das lumbovertebrale Schmerzsyndrom (1) mit/bei seit 1994 bekannter sequestrierter Diskushernie L5/S1 links, residual sensibler Irritation S1 ohne Einschränkung der Motorik, rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance im rumpf- und beckenführenden Bereich mit reaktiver linksseitiger ilvolumbaler Ansatztendopathie, chronischer Über- und Fehlbelastung der LWS und der Last tragenden distalen Segmente L5/S1 und L4/5 bei Adipositas (Body Mass Index [BMI] 35 kg/m3) und der Status nach Schrittmacherimplantation wegen totalen AV-Block (2) bleibe. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die blande röntgenpathologische Fehlstatik des distalen cervicalen Drittels ohne klinische Relevanz, das blande rechtsseitige Schulterimpingement, die Adipositas, die arterielle Hypertonie und die Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.1) zu werten. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durchaus nicht aufgehoben seien. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei nunmehr seit 14 Jahren anhaltendem Zustand einer lumbalen Diskushernie durchaus in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten. Es sei davon auszugehen, dass die lumbale Diskushernie L5/S1 und das entsprechende Bewegungssegment inzwischen ausreichend und spontan stabilisiert seien. Hinweise für eine bedeutsame floride radikuläre Irritation seien nicht mehr auszumachen. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest in der Lage, leichte wechselbelastende Arbeiten ohne repetitive Bewegungsanforderung für den Rumpf auszuüben. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit zehn Kilogramm sei limitiert. Insofern sei sie in der Lage, angepasste leichte körperliche Arbeiten 8,5 Stunden pro Tag arbeitstäglich zu verrichten. Die orthopädischen lumbalen Befunde begründeten eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Dem stehe weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht etwas entgegen. Seit drei Jahren verrichte sie eine Tätigkeit als Hauswartin mit einem Pensum von 12 Stunden pro Woche, wobei ausschliesslich leichte und allenfalls gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichtet würden. Seit diesem Zeitraum (2005) könne bei kritischer retrospektiver Bewertung eine Arbeitsfähigkeit auf einem 100%-Niveau in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden. Die Besserung sei 2005 eingetreten. Zur weiteren Verbesserung der Situation schlugen die Experten eine adäquate psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung stützend vor, womit sich zwar nicht die diesbezüglich uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, jedoch ihre Befindlichkeit und die Compliance verbessern sollten.
5.
5.1 Aus der Darlegung dieser Unterlagen erhellt, dass bei der Beschwerdeführerin drei gesundheitliche Probleme geschildert werden. Die kardiovaskuläre Thematik, das LWS-Syndrom und die psychiatrische Problematik. Aus internistischer Sicht ist die Versorgung mit einem Schrittmacher seit 1987 mit diversen Wechseln 2000, 2003 und vermutlich 2009 (Urk. 7/69/31) bei regelmässigen Kontrollen gelungen. Die Beschwerdeführerin selber macht diesbezüglich keine Beschwerden geltend. Die Mediziner wiesen in diesem Zusammenhang lediglich auf die mögliche Vermeidung von Mikrowellen(strahlen), starken Magnetfeldern und Wechselstromexpositionen hin. Geblieben ist die seit 1995 bekannte Rückenproblematik bei bekannter sequestrierter Diskushernie L5/S1 links, im Gutachten des G.___ wieder mit residualer sensibler Irritation S1 geschildert, dies zusammen mit rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance sowie chronischer Über- und Fehlbelastung. Indizien dafür, dass sich nach der Expertise etwas Wesentliches verändert hätte, scheinen nicht auf. Dem Bericht über das CT der Neurologie J.___ vom 18. Juni 2008 ist zwar zu entnehmen, dass eine ziemlich grosse Diskushernie mediolateral, hauptsächlich links im Niveau L5/S1 vom Typ einer sogenannten Randleistenhernie vorgefunden wurde. Ebenso lag eine Wurzelkompression S1 links vor, wahrscheinlich auch eine Wurzelirritation S1 rechts. Sodann war durch eine deutliche Spondylarthrose beidseits die Foramina L5/S1 eingeengt, und es wurde auch eine kleine Diskushernie L4/5 links mit möglicher Wurzelirritation L5 links erkannt (Urk. 7/75). Dies alles lässt auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen, was insbesondere die Verrichtung von mittelschweren und schweren Tätigkeiten mit regelmässigem Heben von zehn Kilogramm und mehr anbelangt. Indessen steht die neu aufgelegte Abklärung nicht im Widerspruch zum Gutachten des G.___, welches der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine auf leichte Tätigkeiten eingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert. Hinsichtlich der psychiatrischen Belange konnten bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache 1998 keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, woran sich gemäss überzeugendem Gutachten des G.___ nichts geändert hat. Hinweise für weitergehende Einschränkungen finden sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - nicht. Mit der Auflage des Aufgebots im R.___ vom 25. Juni 2008 (Urk. 7/76) kommt die Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nach.
5.2 Mit Dres. S.___, Facharzt für Innere Medizin, T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und med. prakt. R.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ist dafür zu halten (Urk. 7/80/2), dass das Gutachten des G.___ sowohl die orthopädische und die internistische als auch die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin ausreichend würdigt und bezüglich Schlussfolgerungen, auch was die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache 1998 anbelangt, darauf abzustellen ist. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. Erw. 2.4) und ist daher beweistauglich, soweit es zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit mit einem 8,5 Stunden-Pensum bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zu arbeiten.
Zu korrigieren ist jedoch das offensichtliche, datumsmässige Versehen bei Angabe des Beginns dieser Verbesserung. Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2002 ihre wöchentlich 12-stündige Tätigkeit als Hauswartin ausübt. Soweit das G.___-Gutachten somit die Arbeitsaufnahme auf 2005 festlegt und seither von einer Verbesserung ausgeht, kann dies ohne Weiteres korrigiert werden. Auch der Hausarzt hielt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation bereits 2003 fest (Urk. 7/57/6). Somit ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bereits vor 2005 von einer Verbesserung ausgegangen werden kann, was indes für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung ohne Belang ist.
5.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision vorliegen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu erzielen vermag. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich von einem auf das Jahr 2007 hochgerechneten Valideneinkommen anhand des im Y.___ zuletzt erzielten Einkommens von Fr. 65'486.90 aus dem Jahr 1994 aus, was Fr. 76'608.25 ergab. Diesem stellte sie für die Bemessung des Invalideneinkommens die Entlöhnung anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für leichte Reinigungsarbeiten oder Kontrollaufgaben in der Qualitätskontrolle zu 80 % gegenüber, wobei der Lohn für Hilfsarbeiten für das Jahr 2007 Fr. 51'082.-- betrug, was bei einem Pensum von 80 % Fr. 40'865.60 ergab. Dabei resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'915.75 bzw. ein Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 2 und Urk. 7/71).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich zum Einkommensvergleich nicht.
6.3 Laut Auskunft des Arbeitgebers vom 10. Oktober 1996 realisierte die Beschwerdeführerin 1994 einen Jahresverdienst von effektiv Fr. 65'486.90 (Urk. 7/10/2), wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt. Hochgerechnet entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2008 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 78'415.-- (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 S. 91 Tabelle B10.3).
Der monatliche Bruttolohn TA1 der LSE 2006 für Frauen des Anforderungsniveaus 4 betrug Fr. 4'019.-- bzw. Fr. 48'228.-- jährlich. Hochgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 7/8-2009 Tabelle B9.2 S. 90) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 50'157.--, bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein solches von Fr. 40'126.--. Der von der Beschwerdegegnerin angesetzte Leidensabzug von 20 %, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. Fr. 32'101.--. resultiert, erweist sich bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als grosszügig bemessen, gibt indessen zu keiner Korrektur Anlass.
6.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 78'415.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 32'101.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'314.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 59 %, was die Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine halbe Rente rechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).