IV.2008.00995

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, leidet seit ihrer Geburt an einer Intelligenzminderung (leichte Debilität) sowie an einer psychoreaktiven Fehlentwicklung. Die Versicherte besuchte aus diesem Grund die Sonderschule und absolvierte anschliessend von 1985 bis 1988 eine Ausbildung in der Haushaltungsschule des Y.___ sowie später in einer Privatfamilie. Für diese Eingliederungsmassnahmen leistete die Invalidenversicherung Beiträge (Urk. 12/4 ff.). Danach war die Versicherte zuerst für kurze Zeit in geschütztem Rahmen als Hilfsarbeiterin tätig und arbeitete später, jeweils mit entsprechend tiefem Einkommen, bei verschiedenen Familien als Haushaltshilfe und/oder in geschützten Werkstätten, zuletzt von 1992 bis im Jahre 2000 in einem zeitlichen Umfang von 80 % in der Stiftung Z.___, wo sie bis im April 1997 auch wohnhaft war (vgl. Urk. 12/24 und Urk. 12/29).
         Mit Verfügung vom 2. November 1988 wurde der Versicherten von der damals noch zuständig gewesenen IV-Stelle A.___ rückwirkend ab 1. April 1988 nach Massgabe eines errechneten IV-Grades von 84 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 12/11). Dieser Rentenanspruch wurde, nachdem sich keine neuen rentenbeeinflussenden Tatsachen ergeben hatten, im Rahmen der in den Jahren 1992, 1997 und 2000 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren bestätigt (Urk. 12/21, Urk. 12/27, Urk. 12/31).
         Nachdem die Versicherte am 16. April 2005 ihre erste und am 1. Januar 2007 ihre zweite Tochter geboren sowie am 8. Juli 2005 geheiratet hatte (Urk. 12/36, Urk. 12/44, Urk. 12/46), leitete die zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Zürich (IV-Stelle) ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. Gestützt auf den beim Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eingeholten Bericht vom 25. November 2007 (Urk. 12/50) sowie die am 27. Februar 2008 durchgeführte Haushaltabklärung (Abklärungsbericht vom 3. März 2008; Urk. 12/52) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte nunmehr als im Haushalt Tätige und verneinte unter Hinweis darauf, dass diese in der Haushaltführung und in der Kinderbetreuung in keiner Weise eingeschränkt sei, einen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente (Vorbescheid vom 11. März 2008; Urk. 12/56). An diesem Ergebnis hielt die IV-Stelle auch auf erhobenen Einwand vom 21. April respektive vom 26. Mai 2008 hin (Urk. 12/57 bzw. Urk. 12/60) fest und hob die bisher zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 1. September 2008 auf Ende des der Zustellung folgenden Monates auf (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Rechtsanwältin lic.iur. C.___ , mit Eingabe vom 25. September 2008 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 1. September 2008 aufzuheben (1.) und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (3.). In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (4.). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 9. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV]), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
        
2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Änderung der Statusfrage sowie die daraus folgende Aufhebung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass die Versicherte aufgrund ihrer Angaben seit der Geburt ihrer Kinder zu 100 % als Hausfrau und Mutter zu qualifizieren und in der Haushaltführung und Kinderbetreuung in keiner Weise eingeschränkt sei (Urk. 2).
2.2     In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherte im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 80-100 % erwerbstätig wäre. Die Aussage der Versicherten, sie könne und wolle nur Hausfrau sein, sei zu relativieren, da sie aufgrund ihrer Behinderung nicht reflektieren könne, was sie ohne Behinderung täte. Im Weiteren sei der Abklärungsbericht Haushalt verfahrensrechtlich unbrauchbar, da gar keine detaillierte Erfassung vorgenommen worden sei (Urk. 1).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob seit der Rentenzusprache eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei gilt vorab zu prüfen, ob der entscheidwesentliche Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung entwickelt hat, hinreichend abgeklärt worden ist. Denn in diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien nicht nur streitig, ob die Beschwerdeführerin nunmehr - in Änderung der bisherigen sozialversicherungs-rechtlichen Qualifikation als Erwerbstätige - nunmehr als (Teil-)Erwerbstätige oder als im Haushalt Tätig zu gelten hat. Streitig ist ebenfalls, inwieweit die Versicherte gegebenfalls in ihrer Tätigkeit im Haushalt eingeschränkt ist.
3.2     Dr. B.___ bezeichnete in dem von der IV-Stelle im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 2. November 2007 die von ihm in seinem früheren Bericht (vom 13. April 1997; Urk. 12/25) gestellte Diagnose einer leichten Debilität als unverändert und gab im Wesentlichen an, seit dem Jahr 2000 arbeite die Versicherte nicht mehr in der Stiftung Z.___. Sie habe im Jahr 2005 geheiratet und in den Jahren 2005 und 2007 komplikationslos je ein Mädchen geboren. Seither meistere sie in Anbetracht der Intelligenzminderung ihre Aufgabe als Mutter und Hausfrau erstaunlich gut, sei aber auf die Unterstützung ihrer Beiständin angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit käme nur in geschütztem Rahmen in Frage, stehe aber angesichts der Beanspruchung durch die eigene Familie nicht zur Diskussion (Urk. 12/50).
3.3     Im Bericht über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 3. März 2008 hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte habe eigenen Angaben zufolge ihre Erwerbstätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil sie sich ausgenützt gefühlt habe und ihr Lohn zu tief gewesen sei. Da sich die Versicherte seit September 2000 bis zur Geburt ihres ersten Kindes auch um keine weitere Erwerbstätigkeit bemüht habe und sie zudem ihren eigenen Angaben zufolge auch ohne Behinderung keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (sie sei Mutter und Hausfrau), sei sie klar als Hausfrau zu qualifizieren. Alsdann bewältige die Versicherte eigenen Angaben zufolge den ganzen Haushalt mit der zumutbaren Mithilfe ihres Ehegatten ohne Einschränkung selbst, ebenso könne sie die Betreuung ihrer beiden Kinder ohne Einschränkung selbst wahrnehmen. Auf eine detaillierte Haushaltabklärung sei daher verzichtet worden (Urk. 12/52).

4.
4.1     Die Statusfrage betreffend wird in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, die diesbezüglichen Aussagen der Versicherten seien zu relativieren. Denn die Frage der Abklärungsperson hinsichtlich des hypothetischen Grades der im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit erscheint mit Blick auf die geistige Behinderung der Versicherten als (zu) komplex, als dass unbesehen auf ihre Angaben abgestellt werden könnte. Dies gilt um so mehr, als sich nicht einmal die Angaben der Versicherten hinsichtlich ihrer tatsächlichen eigenen Leistungsfähigkeit als zuverlässig erweisen, trifft es doch nach Lage der Akten gerade nicht zu, dass die Versicherte - zusammen mit ihrem Ehegatten - den Haushalt ohne Hilfe Dritter zu bewältigen vermag, wird sie dabei doch - jedenfalls im administrativen Bereich - vielmehr durch ihre Beiständin unterstützt (vgl. so auch Anmerkung im Abklärungsbericht, Urk. 12/52 S. 2). Zu Recht wird in der Beschwerde aber auch geltend gemacht, aus der im Jahr 2000 erfolgten Aufgabe ihrer geschützten Tätigkeit könne nicht geschlossen werden, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall weiterhin Hausfrau wäre. Die Aufgabe dieser seit jeher als Invalide ausgeübten, vorwiegend der sozialen Eingliederung dienenden (vgl. www.....ch) und angesichts der bescheidenen Entlöhnung (von zuletzt monatlich Fr. 480.-- bei einem Pensum von 80 %; vgl. Urk. 12/29) in finanzieller Hinsicht unbedeutenden Tätigkeit erlaubt nicht die gleichen Schlüsse wie die Aufgabe einer im Gesundheitsfall ausgeübten, im üblichen Umfang entschädigten Erwerbstätigkeit. Dies trifft vorliegend um so mehr zu, als sich die Erwerbsaufgabe im Falle der Versicherten nicht auf den Rentenanspruch auswirkte, hatte sie doch so oder anders Anspruch auf eine ganze Rente.
         Da mithin vorliegend für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Versicherte aktuell ohne gesundheitliche Einschränkungen einer erwerblichen Beschäftigung nachginge, weder unbesehen auf ihre Eigenangaben noch auf die Erwerbsbiografie abgestellt werden kann, sind zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsgrades statistische Werte heranzuziehen.
4.2     Den Angaben des Bundesamtes für Statistik, Statistisches Lexikon der Schweiz, kann hinsichtlich der Erwerbssituation von Müttern und Vätern (mit Partnern) nach Alter des jüngsten Kindes im Jahr 2008 Folgendes entnommen werden: Danach sind von Müttern (oder Vätern) mit jüngstem Kind im Alter von 0-6 Jahren 34.1 Prozent Nichterwerbstätig, 52.9 Teilwerbstätig (wovon 30.9 % zu einem Pensum von unter 50 % und 22.0 % im Umfang zwischen 50 % und 89 %) sowie 13 % gehen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 90-100% nach (vgl. "Erwerbssituation von Müttern und Vätern (mit Partnern) nach Alter des Jüngsten Kindes 2008, Tabelle cc-d-20.05.03.01). Damit errechnet sich gestützt auf die jeweiligen Mittelwerte dieser Kategorien, dass Mütter, deren jüngstes Kind 0-6 jährig war, im Jahr 2008 durchschnittlich im Umfang eines Pensums von 35 % (genau: 35,36 %) einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
         Ergibt sich somit gestützt auf diese statistischen Werte, dass Mütter mit (Partnern und) jüngstem Kind bis zu 6 Jahren durchschnittlich zu einem Pensum von 35 % erwerbstätig sind, ist auch bei der Versicherten von einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang auszugehen, auch wenn ihre Töchter im hier massgeblichen Zeitpunkt (Jahr 2008) beide erst ein- beziehungsweise dreijährig waren, was tendenziell eher für einen unter diesem Durchschnitt liegenden Erwerbsgrad spricht. Mit Blick auf diese Werte ist aber auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80-100 % nachgehen würde, zumal eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von über 50 % nur gerade auf 35 % der Mütter mit jüngstem Kind in der genannten Alterskategorie zutrifft. Anzumerken ist, dass die statistischen Werte nicht nach dem Beweggrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterscheiden, womit sie auch diejenigen Pensen erfassen, bei denen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine finanzielle Notwendigkeit zugrunde liegt.
         Ist nach dem Gesagten aber davon auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall entsprechend einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 35 % erwerbstätig und im Übrigen im Haushalt tätig wäre, folgt daraus, dass die Invalidität der Versicherten nicht allein aufgrund des Betätigungsvergleichs, sondern anhand der gemischten Methode zu bemessen ist.

5.       Die Abklärungsperson hatte im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt darauf verzichtet, detaillierte Erhebungen über die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen vorzunehmen, sondern die Einschränkung im Haushalt mit Blick auf die Angaben der Versicherten - wonach sie den ganzen Haushalt unter zumutbarer Mitwirkung ihres Ehegatten selber bewältige - ohne Auseinandersetzung mit den verschiedenen Defiziten der Versicherten auf 0 % festgelegt (vgl Urk. 12/52 S. 4). Dies kann nicht nachvollzogen werden. Denn nicht nur ist - wie erwähnt - fraglich, inwieweit die Versicherte ihre eigene Leistungsfähigkeit gesundheitsbedingt zuverlässig einzuschätzen vermag, trifft es doch z.B. nach Lage der Akten jedenfalls nicht zu, dass sie ihre Aufgaben gänzlich ohne Hilfe Dritter zu bewältigen vermag (vgl. Erw. 4.1 hievor). In Frage gestellt wird dieses Ergebnis indes auch mit Blick auf die früheren ärztlichen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Versicherten, aus welchen sich ergibt, dass die Versicherte ihre Arbeit als Haushalthilfe jeweils nur unter fachmännischer und geduldiger Anleitung zu absolvieren vermochte (vgl. etwa Angaben von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. September 1989 Urk. 12/14 und vom 17. Dezember 1991 Urk. 12/18). Sodann geht auch aus dem eingeholten Bericht von Dr. B.___ vom 2. November 2007 hervor, dass die Versicherte ihre Aufgabe als Mutter und Hausfrau zwar erstaunlich gut meistere, sie dabei jedoch der Unterstützung ihrer Beiständin bedürfe (Urk. 12/50). Aber auch bereits der Umstand, wonach die Versicherte - wie im Abklärungsbericht vermerkt - verbeiständet und die Beiständin jedenfalls für finanzielle Belange zuständig ist (Urk. 12/52 S. 2), zeigt, dass die Versicherte offenbar nicht in der Lage ist, sämtlichen Verpflichtungen selbständig nachzukommen. Nicht nachvollzogen werden kann im Übrigen, wie die Abklärungsperson die Zumutbarkeit der Mitwirkung des Ehegatten beurteilt hat, nachdem sie hinsichtlich des Ausmasses der Einschränkungen der Versicherten keine verlässlichen Feststellungen getroffen hat.
         Vor dem Hintergrund der herrschenden Aktenlage vermag der Haushaltbericht vom 3. März 2008 demnach offensichtlich nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, die Einschränkungen im Haushalt detailliert abzuklären. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wird dabei zu beachten sein, dass auf die Angaben der Versicherten gesundheitsbedingt nur beschränkt abgestellt werden kann, weshalb auch Angaben von Dritten (Beiständin, Ehegatte, falls erforderlich fachärztliche Beurteilung) zu berücksichtigen sein werden.

6.       Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Versicherte als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist, weshalb die Invalidität aufgrund der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit 35 %, Haushalt 65 %) zu bemessen ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Einschränkungen in den jeweiligen Bereichen ermittle und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung).
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) wird daher gegenstandlos.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Da die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist unter Berücksichtigung der oberwähnten Bemessungskriterien auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.    

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).