Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war 1993 als angestellter und ab 1. September 1994 als selbständiger Automonteur tätig, als er sich am 7. Dezember 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 7/7 Ziff. 5.3.1 und 6.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 23. Februar 1996 (Urk. 7/34) und 3. April 1996 (Urk. 7/36) eine halbe Rente ab März 1996 zu.
Mit Verfügung vom 28. Januar 1997 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 7/43).
Im Mai 1998 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland (vgl. Urk. 7/46).
Am 22. September 1999 teilte ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/61).
1.2 Mit erneuter Anmeldung vom 25. August 2000 beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung (Urk. 7/72 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2003 sprach ihm die IV-Stelle weiterhin (ab Juli 2002) eine halbe Rente zu (Urk. 7/101).
1.3 Am 9. Oktober 2004 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht (Urk. 7/102).
Mit Verfügung vom 5. April 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab Oktober 2004 zu (Urk. 7/120).
1.4 Im Revisionsfragebogen vom 27. März 2007 (Urk. 7/126/1-2) gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1).
Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 7/136-137), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/138), ein am 16. Januar 2008 erstattetes orthopädisches Gutachten (Urk. 7/143) und ein am 30. Januar 2008 erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/144) ein.
Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2008 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/150). Dagegen erhob dieser am 13. Mai 2008 (Urk. 7/151) und 20. Juni 2008 (Urk. 7/157) Einwände.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 stellte die IV-Stelle die laufende Rente auf Ende Oktober 2008 ein (Urk. 7/164 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 5. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung ein-getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit-punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb-lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unter-schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der massgebende Sachverhalt habe sich seit der letzten Leistungszusprache erheblich geändert, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, und der Invaliditätsgrad betrage 24 % (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, vergleichsrelevant sei der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom April 2005, nicht derjenige von 2002 (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 4). Sodann bemängelte er Aspekte des orthopädischen Gutachtens (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7) und machte geltend, dabei und bei der psychiatrischen Beurteilung handle es sich lediglich um eine andere Wertung des gleichen Beschwerdebildes (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10); sein Zustand habe sich seit April 2005 zumindest nicht verbessert (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11). Bei der Invaliditätsbemessung sei an das 2005 eingesetzte Valideneinkommen anzuknüpfen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 12) und beim Invalideneinkommen sei Art. 31 IVG zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Vergleich mit früheren Leis-tungszusprachen verhält.
3.
3.1 Bei der erstmaligen Zusprache einer halben Rente im Jahr 1996 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf eine psychiatrische Beurteilung, in welcher ein psychogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden war (Urk. 7/27 S. 4 f.), und auferlegte dem Beschwerdeführer, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 7/34 S. 2 Mitte).
Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 4.1), bezeichnete am 3. Januar 1997 (Urk. 7/41) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig (Ziff. 1.4). Er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.5). Er denke weiterhin, dass der Beschwerdeführer höchstens zu 50 % arbeitsunfähig sei. Eine Psychotherapie habe nie stattgefunden, eine diesbezügliche Krankheitseinsicht bestehe nicht (Ziff. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin gelangte intern zur Ansicht, sie könne auf das Nicht-befolgen der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht mit einer Herab-setzung reagieren (Urk. 7/42) und bestätigte im Januar 1997 den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/43).
3.2 Nach dem Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers im Jahr 2000 holte die IV-Stelle ein Gutachten ein, das am 19. März 2002 von den Ärzten des Zentrums Z.___ (Z.___) erstattet wurde (Urk. 7/86).
Die Gutachter hielten als aktuelle Leiden Dauerschmerzen im Knie, dauernd vorhandene Schulterschmerzen sowie Knieschmerzen fest (S. 9). Auf Nachfrage berichte der Beschwerdeführer auch über Traurigkeit und Suizidversuche (S. 9 Mitte).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 22 Ziff. 4.1):
- langjährige wechselseitige Schulterschmerzen
- ohne klinisches und radiologisches Substrat
- chronisches vertebragenes lumbosakrales Schmerzsyndrom
- mit diskreten degenerativen Veränderungen des untersten Bandscheiben-Segments
- mit diskreten degenerativen Veränderungen des rechten Ileosakralgelenks (ISG)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
- neurotisch strukturierter, kränkbarer Persönlichkeit
- depressive Entwicklung
Die Untersuchungen im Fachgebiet der Orthopädie hätten keine neuen Befunde zutage fördern können, die das jetzige Beschwerdebild im Bereich der Schultern, der unteren Lendenwirbelsäule und der Knie erklärt hätten; insbesondere fänden sich keine Muskelatrophien, die auf einen Nichtgebrauch der Extremitäten hindeuten würden (S. 23 Mitte).
Im Fachgebiet der Psychiatrie finde sich eine zur Zeit leichte depressive Verstimmung (S. 23). Gegenüber den psychiatrischen Voruntersuchungen sei keine namhafte Verschlechterung des Zustandes zu verzeichnen; es sei eher anzunehmen, dass die derzeitige berufliche Inaktivität die Depressivität des Beschwerdeführers weiter unterhalte (S. 24 oben).
Zusammenfassend hätten keine Befunde erhoben werden können, die eine namhafte Verschlechterung des Zustandsbilds zur Folge gehabt hätten. Somit hätten auch keine grösseren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als 50 % - wie früher festgehalten - festgestellt werden können (S. 24).
In der Folge erging im Januar 2003 die Verfügung, mit welcher dem Beschwer-deführer weiterhin eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 7/101).
3.3 Das Rentenerhöhungsgesuch vom 9. Oktober 2004 (Urk. 7/105 = Urk. 7/102/1-2) wurde von Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, eingereicht, der mit Hinweis auf MRI-Aufnahmen vom Januar und Februar 2004 (Urk. 7/102/3-6 = Urk. 7/104) ausführte, statt der früher postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 % sei der Beschwerdeführer seit einem Jahr höchstens noch zu 20 % arbeitsfähig (S. 1 Mitte).
Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer-degegnerin, führte dazu am 3. Dezember 2004 aus, es würden effektiv Befunde aufgeführt, welche eine Verschlechterung seit dem Z.___-Gutachten aufwiesen. Die Wirbelsäule und Kniebeschwerden seien als idem zu werten, aber die Schultern seien mehr eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Auto-Servicemann sehe er den Beschwerdeführer als 80 % arbeitsunfähig, für eine mehrheitlich sitzende, teils wechselbelastende leichte Tätigkeit ohne Arbeit über Schulterhöhe sei er neu zirka 30-40 % arbeitsfähig (Urk. 7/111/1 unten).
Der gestützt auf diese Äusserung vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 72 % (Urk. 7/112) und führte im April 2005 zur Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2004 (Urk. 7/120).
4.
4.1 Am 20. März 2007 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Orthopädie / Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/126/3-4; Urk. 7/136/7-8).
Am 25. September 2007 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer stehe aktuell noch in der Rehabilitation bezüglich der rechten Schulter. Die linke Schulter zeige ebenfalls eine kleine Supraspinatussehnenruptur; allfällig könnten dort mit medizinischen Massnahmen Verbesserungen erzielt werden (Urk. 7/136).
Am 23. Oktober 2007 (Urk. 7/137/1-2) berichtete Dr. C.___ zusätzlich über eine ausgedehnte Meniskushinterhornläsion am rechten Knie und Gelenkschmerzen auch am linken Knie (S. 1 Mitte). Das rechte Knie betreffend entschloss er sich zu einer Operation (die sodann im November 2007 erfolgte; vgl. Urk. 7/143 S. 2 Mitte), wobei er auch ausführte, insgesamt bestehe etwas eine Aggravationstendenz der Gelenkprobleme (S. 1). Bis Ende 2007 sei der Beschwerdeführer in Behandlung und entsprechend arbeitsunfähig (S. 1 unten).
4.2 Am 16. Januar 2008 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/143).
Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten und die eigene klinische und röntgenologische Untersuchung vom 15. Januar 2008 (S. 1 unten).
Als geklagte Beschwerden nannte die Gutachterin ständige Schmerzen in der rechten Schulter, Probleme in der linken Schulter, Schmerzen im linken Knie sowie das Gefühl, dass der ganze Körper weh tut; alle Gelenke würden dem Beschwerdeführer schmerzen (S. 3 Mitte).
Sie nannte die folgenden Diagnosen (S. 13 Ziff. 1):
- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 20. März 2007 im Bereich der rechten Schulter
- Schmerzsyndrom der linken Schulter ohne nennenswerte Funktionseinbusse mit klinisch lediglich Hinweis auf Impingementsyndrom
- Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenkes, wahrscheinlich mit Innenmeniskusteilresektion, hier leichte Atrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur, aber keine Ergussbildung
- im Bereich des linken Kniegelenkes lägen keine MRI-Bilder vor; hier bestehe ein Meniskusschaden, eine Arthroskopie sei geplant; es finde sich am linken Knie aber kein Funktionsverlust, lediglich Zeichen einer beginnenden Retropatellararthrose
- lumbovertebragenes Schmerzsyndrom bei beginnender Arthrose der kleinen Wirbelgelenke im Abschnitt L4/5 und L5/S1 ohne Wurzelreizsyndrom und ohne schwere Funktionseinschränkung
Auf orthopädischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer gegenwärtig aufgrund der Arthroskopie des rechten Kniegelenkes noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Nach Meinung der Gutachterin bestehe hier aber ab dem 21. Januar 2008 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, da hier gegenwärtig ein gutes funktionelles Ergebnis bestehe. Aufgrund der Schulterbeschwerden und der Rückenbeschwerden und Kniebeschwerden sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Automechaniker gegeben. Für körperlich leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg in wechselnder Körperhaltung sei der Beschwerdeführer aber zu 100 % arbeitsfähig (S. 12 Mitte, S. 13 Ziff. 2).
Insgesamt finde sich eine starke Diskrepanz zwischen den multiplen beklagten Beschwerden und den funktionellen Ergebnissen der Untersuchung (S. 12 unten).
Der Beschwerdeführer erhalte aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens eine Rente von 50 %. Auf orthopädischem Fachgebiet liege trotz der Einschätzung des Hausarztes nach wie vor eine starke Aggravation vor (S. 14 Ziff. 4).
Weshalb Dr. Holzer in seinem Bericht eine Verschlechterung der Befunde beschreibe, könne die Gutachterin nicht nachvollziehen. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer äussere, seien zu einer Beurteilung nicht geeignet. Funktionseinbussen fänden sich in beiden Armen lediglich in der aktiven Beweglichkeit und nicht in der passiven. Weshalb von Dr. Holzer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1996 bis auf weiteres bescheinigt worden sei, könne sie nicht nachvollziehen (S. 14 f. Ziff. 6).
4.3 Am 30. Januar 2008 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/144).
Dabei stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten sowie eine testpsychologische Untersuchung und eine Exploration vom 18. Januar 2008 (S. 1).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine (S. 7 Ziff. 5.1), als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (S. 7 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Status nach mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 32.11)
Während der Exploration sei der Beschwerdeführer in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig gewesen, so dass man von einer vollständigen Rückbildung der depressiven Störung sprechen könne (S. 8 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe gegenwärtig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies gemäss anamnestischen Angaben und vorhandenen Akten seit einem Jahr (S. 8 Ziff. 7.1).
4.4 Nach ergangenem Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer Berichte über die Wirbelsäule, den Schädel und die linke Schulter betreffende bildgebende Befunde vom Januar, Februar und Mai 2008 (Urk. 7/154-156) ein.
Dazu hielten Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, und Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, am 4. Juli 2008 (Urk. 7/162/3-5) fest, die radiodiagnostischen Befunde hätten keine unmittelbare Korrelation zu etwaigen funktionellen Einschränkungen und widerlegten somit die im orthopädischen Gutachten festgestellten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 7/162/3 oben).
Ferner führten sie aus, im Gutachten D.___ von 2008 seien im Vergleich zum Z.___-Gutachten von 2002 objektiv deutliche - einzeln genannte - Funktionsverbesserungen festgehalten (Urk. 7/162/3 Mitte).
5.
5.1 Die Zusprache einer halben Rente im Frühjahr 1996 basierte auf einer psychiatrischen Beurteilung, in welcher die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auf 50 % veranschlagt wurde. Der mit der Leistungszusprache verbundenen Auflage zur Schadensminderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, was folgenlos blieb, so dass im Januar 1997 die halbe Rente verfügungsweise bestätigt wurde.
Nach erneuter Anmeldung des Versicherten im August 2000 holte die Beschwerdegegnerin das im März 2002 erstattete Z.___-Gutachten ein. Gestützt darauf sprach sie im Januar 2003 weiterhin eine halbe Rente zu.
5.2 Im Oktober 2004 machte der damals behandelnde Arzt des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/105) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Oktober 2003 nunmehr 80 % (S. 2 Mitte). Auf dieses Schreiben stützte sich der RAD-Arzt, als er im Dezember 2004 zum Schluss gelangte, in leidensangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit noch 30-40 % (vgl. Urk. 7/111/1 unten). Auf dieser Basis wurde sodann der Einkommensvergleich vorgenommen, was zur Zusprache einer ganzen Rente im April 2005 führte.
Ob eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich anhand des Vergleichs des aktuellen, der Revisionsverfügung zugrundeliegenden Sachverhalts mit demjenigen im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (vorstehend Erw. 1.2).
Dem Kriterium der rechtskonformen Sachverhaltsabklärung genügt die im April 2005 erfolgte Rentenzusprache klarerweise nicht. Ihr lag ein einziges Schreiben des behandelnden Arztes zugrunde, das sich weitgehend in einer Zusammenstellung bildgebender Befunde erschöpfte, verbunden mit der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die anschliessende Festlegung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit durch den RAD-Arzt erfolgte nach dessen freiem Ermessen und ohne dass über das genannte Schreiben hinaus Berichte über erfolgte Untersuchungen und darauf gestützte ärztliche Beurteilungen verfügbar gewesen wären.
Die Rentenzusprache im April 2005 erfolgte mithin ohne korrekte ärztliche Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Es gibt auf diesen Zeitpunkt bezogen die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter und die völlig freihändig erfolgte Festlegung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, es gibt aber keinen rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt und somit nichts, mit dem sich der Sachverhalt vergleichen liesse, welcher der vorliegend strittigen Verfügung zugrunde liegt.
Als massgebende Vergleichsgrösse kommt deshalb ausschliesslich der Sachverhalt in Frage, welcher der Leistungszusprache im Januar 2003 zugrunde gelegen hat. Dieser ist, namentlich gestützt auf das Z.___-Gutachten vom März 2002, korrekt ermittelt worden und für den vorzunehmenden Vergleich massgebend.
5.3 Im Z.___-Gutachten von 2002 wurden im Rahmen der Diagnosestellung eine Schulterproblematik und eine Rückenproblematik sowie eine Schmerzstörung und eine depressive Entwicklung festgehalten. Ferner wurden Kniebeschwerden erwähnt. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so die Schlussfolgerung im Gutachten, betrage nicht mehr als die - in früheren Beurteilungen festgelegten - 50 % (vorstehend Erw. 3.2).
Seit dem Z.___-Gutachten von 2002 und der darauf gestützten Leistungszusprache vom Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter (März 2007) und am rechten Knie (November 2007) operiert. Die im Januar 2008 erfolgte orthopädische Begutachtung ergab eine starke Diskrepanz zwischen den beklagten (Schulter-, Rücken- und Knie-) Beschwerden und den funktionellen Ergebnissen der Untersuchungen. Die Gutachterin attestierte aufgrund der genannten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten (vorstehend Erw. 4.2).
Aus psychiatrischer Sicht lagen gemäss dem im Januar 2008 erstatteten Gutachten keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen mehr vor. Insbesondere legte der psychiatrische Gutachter dar, dass sich die früher festgehaltene depressive Störung seit Anfang 2007 vollständig zurückgebildet hatte (vorstehend Erw. 4.3).
5.4 Zusammengefasst hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nur schon insofern verändert, als mehrere Operationen erfolgten, die nach Einschätzung der Gutachterin (wenn auch nicht des Beschwerdeführers) eine Verbesserung bewirkten, während andererseits die Kniebeschwerden etwas mehr in den Vordergrund gerückt sind. In psychischer Hinsicht schliesslich ist belegtermassen eine Besserung eingetreten.
Sachverhaltsmässig ist somit festzustellen, dass sich die im Jahr 2002 und 2003 massgebenden Verhältnisse und die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Verhältnisse ganz erheblich und damit in revisionsrelevantem Masse unterscheiden.
Damit erweist sich die revisionsweise Überprüfung der zugesprochenen Rente als gerechtfertigt.
5.5 Bei der erstmaligen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 56'000.-- im Jahr 1996 aus, wobei sie sich auf die damals verfügbare statistische Angabe BIGA-Tabelle 15 Autogewerbe, andere gelernte Arbeiter stützte (Urk. 7/29).
Bei der Rentenzusprache im Januar 2003 wurde kein Einkommens-, sondern ein Prozentvergleich vorgenommen (Urk. 7/97 S. 2).
Bei der Rentenzusprache im Jahr 2005 wurde das 1996 angenommene Einkommen der seitherigen Lohnentwicklung angepasst, womit für 2004 ein Valideneinkommen von rund Fr. 61'353.-- resultierte (Urk. 7/112).
Der Einkommensvergleich, welcher zur angefochtenen Verfügung führte, basierte auf einem Valideneinkommen von Fr. 62'412.-- im Jahr 2006. Dieses ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die statistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie auf den mittleren von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen im Wirtschaftszweig Handel, Reparatur Automobile erzielten Lohn abstellte (LSE 2006, S. 25, Tab. TA 1, Ziff. 50, Niveau 3).
Angesichts der jahrelangen Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - wie im Übrigen bereits 1996 - das Valideneinkommen anhand statistischer Daten ermittelt hat. Dass sie dabei auf die heute zugängliche und gebräuchliche Statistik abgestellt hat, ist sachgerecht. Hingegen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in diesem Punkte dem Beschwerdeführer zu folgen wäre, wonach das für 2004 angenommene Valideneinkommen hochzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 12), was - abgesehen von der Geringfügigkeit des Unterschieds - darauf hinausliefe, vom Statistikwert von 1996 auszugehen.
Somit ist das Valideneinkommen im Jahr 2006 mit Fr. 62'412.-- einzusetzen.
5.6 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter im Jahr 2006, von dem sie einen Abzug von 20 % vorgenommen hat, womit Fr. 47'358.-- resultierten (Urk. 7/163 S. 1 f.).
Das Abstellen auf den genannten Tabellenlohn wie auch der - grosszügig be-messene - Abzug von 20 % wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
5.7 Hingegen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei Art. 31 IVG anzuwenden, und zwar dergestalt, dass vom (reduzierten) Tabellenlohn Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Resultat lediglich zwei Drittel als Invalideneinkommen zu verwenden sei (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 13).
Art. 31 IVG, in Kraft stehend seit dem 1. Januar 2008, lautet:
1 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt.
2 Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.
In der Botschaft zur 5. IV-Revision wurde dazu ausgeführt (BBl 2005 4539):
Wenn Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten sich anstrengen, ihre Resterwerbsfähigkeit möglichst gut ausnützen und dadurch ihren Invaliditätsgrad so stark verringern, dass ihre Rente herabgesetzt oder sogar aufgehoben wird, werden sie beim heutigen System für diesen persönliche Einsatz in bestimmten Fällen bestraft, indem das wegfallende Renteneinkommen grösser ist als die Zunahme des Erwerbseinkommens und somit das Gesamteinkommen trotz der vermehrten Erwerbstätigkeit tiefer ausfällt als vorher. In der Praxis verzichten deshalb Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten immer wieder darauf, ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten vollständig auszunutzen. Dieser falsche Anreiz soll behoben werden. Eine Verbesserung des Erwerbseinkommens soll nicht mehr ohne weiteres zu Verschlechterungen des Gesamteinkommens führen.
Die Materialien zeigen somit in aller Klarheit, welches das Anwendungsgebiet der Bestimmung ist: Es geht um Versicherte, welche trotz gesundheitlicher Einschränkung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausdehnen, und um die nur teilweise Anrechnung des so zusätzlich erzielten Einkommens als Invalideneinkommen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, auch Veränderungen im statistisch ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen fielen unter Art. 31 IVG, erweist sich als abwegig. Nur der Vollständigkeit halber ist ferner klarzustellen, dass sich die Nichtberücksichtigung im Umfang von einem Drittel auf die erzielte Einkommensverbesserung, und nicht auf das gesamte Invalideneinkommen, zu beziehen hätte.
Zusammengefasst sind keine Gründe ersichtlich, vom Invalideinkommen abzuweichen, das die Beschwerdegegnerin angenommen hat.
5.7 Da wie dargelegt die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Beträge für das Validen- und das Invalideneinkommen nicht zu beanstanden sind, trifft dies auch für den resultierenden Invaliditätsgrad von rund 24 % zu.
Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch mehr, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).