Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01001
IV.2008.01001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, alleinerziehende Mutter zweier 1988 und 1990 geborener Kinder, arbeitete seit 1996 bis zu ihrer Erkrankung an Brustkrebs im Dezember 2001 als heilpädagogische Fachlehrerin mit einem Pensum von 70 % an der Y.___ Schule in Z.___ (Urk. 9/4 = Urk. 9/18 Ziff. 1.1-3, 3.1, 6.3.1 und 7.3, Urk. 9/13 Ziff. 4, 5 und 10). Im Anschluss an ihre Brustkrebserkrankung erlitt sie eine Anpassungsstörung mit langdauernder schwerer depressiver Reaktion (Urk. 9/11/1 lit. A), worauf sie sich am 12. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) anmeldete (Urk. 9/18/5-7 Ziff. 7.2 und 7.8). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 9/11-12, Urk. 9/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/8) ein. Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 wies sie das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/17) und sprach ihr mit Verfügung vom 26. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 zu (Urk. 9/21).
1.2     Am 15. Juli 2004 teilte die IV-Stelle nach Einholung eines Arztberichtes (Urk. 9/24) und eines IK-Auszuges (Urk. 9/23) mit, dass unverändert ein Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe (Urk. 9/26).
1.3     Im Rahmen der per 1. Juli 2007 durchgeführten amtlichen Revision (Urk. 9/25) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/31-32) sowie einen IK-Auszug (Urk. 9/30) ein und führte eine Berufsberatung durch (Urk. 9/33, Urk. 9/38, Urk. 9/42). Mit Vorbescheid vom 6. März 2008 stellte sie die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % in Aussicht (Urk. 9/41). Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 9/44, Urk. 9/47) setzte sie mit Verfügung vom 27. August 2008 die Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58.66 % auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/51-52, Urk. 9/54 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und statt einer halben weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Januar 2009 wurden die Parteien zur Referentenaudienz am 6. März 2009 vorgeladen (Urk. 10), zu welcher die Versicherte in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin erschien (Prot. S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Voraussetzungen für die Zusprache beziehungsweise für die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali-deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
         Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist das massgebliche Valideneinkommen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass es sich beim angegebenen Jahreslohn der Y.___ Schule um das Bruttoentgelt einschliesslich Lohnbestandteile handle. Es sei jedoch plausibel, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 100 % in einer öffentlichen Schule arbeiten würde. Massgebend sei die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) aus dem Jahr 2006, Tabelle 7, Ziff. 36, Anforderungsniveau 3, Lohn für pädagogische Tätigkeiten, mit einem Jahreslohn von Fr. 75'544.17. Bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 31'232.90 sei von einem Invaliditätsgrad von 58.66 % auszugehen, weshalb die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/53 S. 2). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus, dass das Valideneinkommen zu Recht auf der Grundlage der LSE ermittelt worden sei, da die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht bei einem bestimmten Arbeitgeber tätig wäre (Urk. 8).
2.3     Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass für die Berechnung des Valideneinkommens nicht auf den Wert gemäss LSE abgestellt werden könne, weil der statistische Wert für die Gesamtheit der pädagogischen Tätigkeiten unter dem durchschnittlichen Jahressalär einer Primarlehrerin und erst recht einer Primarlehrerin mit heilpädagogischer Qualifikation liege, als welche sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens tätig gewesen und auch heute wieder tätig sei. Abzustellen sei vielmehr auf das Salär, welches sie heute als Förderlehrerin erzielen könnte. Dieses belaufe sich gemäss Angaben der aktuellen Arbeitgeberin auf 104'120.-- für ein volles Pensum. Der Betrag entspreche im Übrigen auch in Etwa dem Salär, das sie als Primarlehrerin erzielen würde (Urk. 1/1 S. 4 f. Ziff. 2). Aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Erwerbsbiografie sei belegt, dass sie nicht im allgemeinen Betreuungssektor, welchem auch die zum tieferen Medianwert der LSE führenden Berufe von Kleinkinderzieherinnen und Kindergärtnerinnen zuzurechnen seien, sondern im Unterrichtsbereich einer Primarschule tätig wäre (Urk. 1/1 S. 5 Ziff. 3). Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 70 % und weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1/1 S. 5 Ziff. 4). Wollte man auf das bei der Y.___ Schule erzielte Einkommen abstellen, so seien weitere Lohnbestandteile wie erlassenes Schulgeld für ihre Kinder, Beiträge für Mittagessen und Material hinzuzurechnen (Urk. 1/1 S. 5 Ziff. 5).

3.
3.1     Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 18. Oktober 2007 fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Depression besser umgehen könne, im angestammten Bereich jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er fest, dass eventuell eine Bürotätigkeit oder eine Umschulung auf IT (Computer) möglich sei (Urk. 8/31/8).
3.2     Dr. med. B.___, Chefärztin Gynäkologie und Geburtshilfe des C.___-Spitals in D.___, führte mit Bericht vom 6. November 2007 aus, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin deutlich gebessert habe, jedoch weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit bestehe. Daher sehe sie als Ärztin eine Arbeitsfähigkeit als gegeben an, jedoch nicht im angestammten Beruf als Lehrerin (Urk. 9/32).
3.3     Gestützt auf diese Berichte ist zwar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen, die aus ärztlicher Sicht in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Ärzte äussern sich jedoch nicht zu deren Umfang, weshalb entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39 S. 2) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit nicht erstellt ist. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil einerseits bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt wurde (vgl. nachstehend Erw. 4.2) und andererseits aufgrund der Aufnahme der Erwerbstätigkeit eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen und damit ein zu prüfender Revisionsgrund ausgewiesen ist.
        
4.      
4.1     Unbestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige im Gesundheitsfalle (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), was insbesondere angesichts des Umstands, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich erwachsen sind und sie bereits im Zeitpunkt ihrer Erkrankung im Jahre 2001 zu einem Pensum von 70 % tätig war (Urk. 9/13/2 Ziff. 10), nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.
4.2     Unbestritten und aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden blieb sodann auch die Höhe des Invalideneinkommens von Fr. 31'232.-- (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), welches sich aus dem tatsächlich erzielten Lohn für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Aufgabenhilfe (Urk. 9/36/3) und Fachlehrerin (Urk. 9/36/7, Urk. 3/2) der Primarschule der Stadt E.___ ergibt. Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, das Invalideneinkommen gestützt auf das hypothetische Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung zu erheben, weil dieses unter dem effektiv erzielten Einkommen lag (Urk. 9/39 S. 3).
4.3     Bestritten und zu prüfen ist das massgebliche Valideneinkommen.
         Bezüglich Ausbildung ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1976 das Primarlehrdiplom erwarb (Urk. 9/3/2) und im Oktober 2001 den Ausweis für Heilpädagogische Fachlehrerinnen und Fachlehrer erhielt (Urk. 9/3/1, Urk. 3/2). Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 erteilte das Volksschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin ferner die Bewilligung für den weiteren Einsatz als Förderlehrperson bis zur Pensionierung (Urk. 13).
         Zur weiteren bisherigen und aktuellen beruflichen Situation der Beschwerde-führerin geht aus den Akten Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin war seit 1996 bis Juli 2003 beziehungsweise bis zum letzten effektiven Arbeitstag im Dezember 2001 bei der Y.___ Schule F.___ in Z.___ als Förder-lehrerin im Einzelunterricht mit Schülern tätig (Urk. 9/13/1 Ziff. 1, 4-6). Dort arbeitete sie seit August 2001 zu einem Pensum von 70 % und erzielte ein Einkommen von monatlich Fr. 3'600.--, wobei ihre Arbeitgeberin sie als Selbständigerwerbende qualifizierte (Urk. 9/13/2-3 Ziff. 9-10 und 12). Die Beschwerdeführerin selber kündigte diese Stelle gemäss Protokoll vom 3. März 2003, um nach einer neuen Arbeit zu suchen, die mehr unmittelbare Zusammenarbeit mit MitarbeiterInnen und eine bessere Trennung zwischen Berufswelt und privatem Leben zulasse (Urk. 9/13/5).
         Am 4. Januar 2008 stellte die Primarschulpflege der Stadt E.___ die Beschwerdeführerin als Aufgabenhilfe zu einem Bruttolohn von Fr. 44.80 pro Lektion per 8. Januar 2008 an (Urk. 9/36/3-4). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 9/36/7-8) stellte sie die Beschwerdeführerin zudem als Fachlehrperson DaZ zu einem Fixpensum von drei Wochenlektionen und einem Fixlohn von sechs Wochenlektionen mit Stellenantritt am 7. Januar 2008 an. In Ziffer 5 dieser Verfügung hielt sie fest, dass das Brutto-Jahresgehalt (Fixlohn) bei einem Pensum von sechs Lektionen pro Woche auf Fr. 22'312.91 festgesetzt werde, inkl. 13. Monatsbesoldung (Kat. III, LR 10 01; Basis Kl. 19 PVO, Stufe 11, gemäss den Empfehlungen der Bildungsdirektion). Mit Schreiben vom 23. September 2008 bestätigte die Arbeitgeberin die Brutto-Jahresbesoldung der Beschwerdeführerin von Fr. 22'312.90 bei einem Pensum von 21.43 % sowie von - hypothetisch - Fr. 104'120.-- bei einem Pensum von 100 % (Urk. 3/2).
4.4     Angesichts dieser Aktenlage erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle an einer öffentlichen Schule tätig wäre, wovon im übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausging (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt nicht nur über eine abgeschlossene Ausbildung als Primarlehrerin, sondern auch über den Fachausweis als heilpädagogische Förderlehrerin. Letzteren erlangte sie erst kurz vor ihrer Erkrankung. Berücksichtigt man weiter den aktuell notorischen Lehrermangel insbesondere für Förderlehrer, so ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Förderlehrerin an einer öffentlichen Schule tätig wäre. Damit kann vom Grundsatz der Anwendbarkeit des letzten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens abgewichen werden, und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob zum Einkommen, welches die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Förderlehrerin bei der Y.___ Schule erzielte, weitere Leistungen hinzuzurechnen sind.
         Indessen ist dem nicht näher begründeten Abstellen der Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne nicht zu folgen, da ein solches Vorgehen den beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin als Primar- und Förderlehrerin nicht Rechnung trägt. Demgegenüber kann aus folgenden Gründen auf das von der Stadt E.___ für ein Vollpensum als Fachlehrerin bescheinigte Einkommen abgestellt werden: Zunächst übt die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Fachlehrerin an der Primarschule E.___ in reduziertem Umfang heute tatsächlich aus. Sodann steht das angegebene Einkommen im Einklang mit der Lehrerbesoldungsverordnung vom 19. Juli 2000 (LS 412.311)  und der in der Anstellungsverfügung erfolgten Einreihung der Beschwerdeführerin. Da weiter die Beschwerdegegnerin auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erzielte Einkommen abstellte - und zwar mit der Überlegung, dass dieses die Tabellenlöhne übersteige - gebieten zudem Kongruenzüberlegungen die Zugrundelegung der gleichen Einkommensbasis auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens. Anzumerken ist, dass - selbst wenn Tabellenlöhne anwendbar wären - fraglich bliebe, ob ein Abstellen nur auf Niveau 3 („Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“) angesichts des Ausweises der Beschwerdeführerin als Förderlehrerin gerechtfertigt wäre.
         Aus diesen Gründen erscheint ein Abstellen auf die standardisierten Tabellenlöhne gemäss LSE vorliegend für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist, ausgehend von einer im Gesundheitsfalle zu einem Pensum von 100 % ausgeübten Tätigkeit als Förderlehrerin an einer öffentlichen Schule auf das von der Stadt E.___ bestätigte Jahreseinkommen von Fr. 104'120.-- abzustellen.
4.5     Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 104'120.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'232.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 72’888.--, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. August 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch eine ganzen Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).