Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fraefel
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Z.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) X.___, geboren 1961 und Mutter von zwei 1984 und 1990 geborenen Töchtern, wegen einer seit dem Jahr 1977 bestehenden schizoaffektiven Erkrankung (Urk. 8/1-2, Urk. 8/7) mit Verfügung vom 22. Dezember 1995 (Urk. 8/13) ab 1. März 1994 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 52 % (unter anderem) eine halbe Rente zugesprochen und diese Rente im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 (Urk. 8/21), Mitteilungen vom 19. März 2003 und 13. Juli 2006 (Urk. 8/37, Urk. 8/44) sowie zuletzt mit Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/61) jeweils bestätigt hat, respektive mit dieser Verfügung nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ein Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen hat,
nachdem sie einen neuerlichen Antrag der Versicherten vom 8. und 24. November 2007 (Urk. 8/62-63) auf eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, Urk. 8/91) abgewiesen hat (Verfügung vom 22. September 2008, Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. September 2008, mit welcher die Versicherte den Antrag stellen liess, es sei ihr ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, weswegen der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung - soweit sie für den vorliegenden Prozess massgebend sind - nicht in relevanter Weise von den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen abweichen, weshalb im Folgenden, soweit nichts anderes vermerkt ist, die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung aufgeführt werden,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass dies auch für den erwerblichen Anteil bei teilerwerbstätigen Personen gilt, bei ihnen jedoch die Einschränkung im nicht erwerblichen Bereich (Haushalt) nach der Einschränkung in dieser Betätigung zu ermitteln und hernach der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen (gemischte Methode) festzulegen ist (Art. 28a IVG),
dass, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG); Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung der Faktoren der Invalidität beruht, bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Revisionsentscheides (BGE 133 V 108, 125 V 369),
dass im massgebenden Vergleichszeitraum gegen Ende des Jahres 2007 unbestrittenermassen zumindest insoweit eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, als die Versicherte gegenüber ihrem bisherigen Status als Teilerwerbstätige mit einem 20%igen Erwerbs- und einem 80%igen Haushaltsanteil (Haushaltsabklärungsbericht vom 19. Mai 2007, Urk. 8/55; Verfügung vom 5. Juli 2007, Urk. 8/61) neu als Teilerwerbstätige mit einem 60%igen Erwerbs- und einem 40%igen Haushaltsanteil einzustufen ist (Haushaltsabklärungsbericht vom 21. April 2008, Urk. 8/70), und dass die Einschränkung im Haushaltsbereich neu 47,5 % beträgt (Haushaltsabklärungsbericht vom 21. April 2008, Urk. 8/70), was unbestritten ist (Urk. 2, Urk. 1),
dass gemäss der medizinischen Aktenlage im Zeitraum gegen Ende des Jahres 2007 und im Jahr 2008 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit 20 % betragen hat (Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2007 und 1. Februar 2008 [Urk. 8/66, Urk. 8/68] sowie ergänzende Auskunft von Dr. Y.___ vom 20. Juni 2008, Urk. 8/81), was ebenfalls unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2),
dass hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen die Validen- und Invalideneinkommen mangels entsprechender repräsentativer Einkommen unbestrittenermassen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen (Urk. 2, Urk. 1) und mithin das Valideneinkommen auf Fr. 30'166.60 (Fr. 4'019.- [LSE 2006, Tabelle TA1, Rubrik "Total", Anforderungsniveau 4] x 12 x 41,7/40 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Sektoren; Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2] x 0,6) und das Invalideneinkommen vor dem Leidensabzug auf Fr. 10'055.50 festzusetzen sind (Fr. 30'166.60/3), wobei eine Umrechnung der beiden auf dem gleichen Tabellenlohn basierenden Einkommen auf das Jahr 2007 unterbleiben kann,
dass einzig die Höhe des Leidensabzugs vom Invalideneinkommen strittig ist (Urk. 2, Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Auffassung vertritt, dass bei einem Pensum vom 20 % eine reduzierte Belastbarkeit nicht ins Gewicht falle (vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 8/94),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) den Standpunkt vertritt, aufgrund ihrer physischen (unter anderem Hörgeräteversorgung beidseits) und psychischen Behinderung (schizoaffektive Störung), welche immer wieder zu stationären Aufenthalten führe, sei sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerbern stark benachteiligt, weshalb ein Leidensabzug von 20 % gerechtfertigt sei,
dass der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsbewilligung und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen),
dass die nicht näher begründete Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei einem Pensum von 20 % von vornherein kein Leidensabzug gewährt werden könne, in der Rechtsprechung keinen Halt findet, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann,
dass gemäss den nachfolgenden Erwägungen bereits bei einem aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen der Versicherten gerechtfertigten Abzug von mindestens 5 % ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet, und dass sich daran auch bei einem Leidensabzug von 25 % nichts ändern würde, weshalb die Höhe des Abzugs insoweit offenbleiben kann,
dass das Invalideneinkommen somit höchstens Fr. 9'552.70 beträgt (0,95 x Fr. 10'055.50), woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 30'166.60 ein Invaliditätsgrad von 68,33 % resultiert,
dass aus den gewichteten Teilinvaliditätsgraden im Haushaltsbereich von 19 % (0,4 x 47,5 %) und im Erwerbsbereich von 40,99 % (O,6 x 68,33 %) ein gerundeter Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiert,
dass die Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente gemäss den Akten auf Anfang des Jahres 2008 festzusetzen ist (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Versicherten ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzusprechen und diese auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. September 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).