IV.2008.01003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 20. April 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1966, stammt aus dem Iran und reiste 1990 in die Schweiz ein, wo er ab 1991 diverse Hilfstätigkeiten in verschiedenen Branchen versah (Urk. 7/6). Vom 1. Dezember 2002 bis zur Kündigung seitens der Arbeitgeberin per 31. Oktober 2005 arbeitete er mit einem Teilpensum von ca. 38 % als Nachtwächter bei der B.___ (Urk. 7/5). Aufgrund psychischer Beschwerden war er vom 24. bis zum 28. Juni 2005 im Kriseninterventionszentrum der F.___ hospitalisiert (Urk. 7/1/1) und wurde ab dem 11. Juli 2005 von Dr. med. C.___ ambulant behandelt (Urk. 7/1/3). Am 8. Dezember 2006 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/5) und zog den Bericht von Dr. C.___ vom 25. Mai 2007 bei (Urk. 7/14). Sodann liess sie den Versicherten durch Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 24. Oktober 2007, Urk. 7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. November 2007, Urk. 7/30, Einwand vom 6. Dezember 2007 mit Begründung vom 11. Februar 2008, Urk. 7/38 und Urk. 7/43) liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. pract. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), explorieren (vgl. Psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 30. Mai 2008, Urk. 7/50). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht von Dr. E.___ gegeben hatte (vgl. Stellungnahme vom 26. Juni 2008, Urk. 7/54), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2008 eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2006 und eine halbe Rente ab dem 1. Dezember 2007 zu (Urk. 7/65 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob A.___ am 26. September 2008 durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab Juni 2006, eventualiter die Rückweisung zur psychiatrischen Oberbegutachtung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8) als geschlossen erklärt worden war, machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2009 (Urk. 9) unter Beilage des Berichts der Klinik für Kardiologie des Spitals G.___ vom 20. Oktober 2008 (Urk. 10/1) sowie den Berichten von Dr. C.___ vom 27. Februar und 16. April 2009 (Urk. 10/2, Urk. 10/3) Noven geltend.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Juli 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).          Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit im Juni 2006 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Die psychiatrische Untersuchung durch den RAD habe jedoch einen verbesserten Gesundheitszustand ergeben, so dass ab dem 1. September 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden könne. Daher habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2006 Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. Dezember 2007 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2 S. 3).
2.2     Mit Beschwerdeschrift vom 26. September 2008 (Urk. 1) liess der Beschwerdeführer dagegen hauptsächlich vorbringen, die vorliegenden medizinischen Akten widersprächen sich bezüglich Diagnose und Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit ab 1. September 2007. Der Untersuchungsbericht von Dr. E.___ vom 30. Mai 2008, auf welchen die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades abstelle, erweise sich als unvollständig und nicht plausibel, insbesondere was die Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit ab 1. September 2007 betreffe. Demgegenüber lege Dr. C.___ in den zu den Akten gegebenen medizinischen Berichten plausibel dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner diversen diagnostizierten psychischen Beschwerden nicht mehr als 20 % arbeitsfähig sei, weshalb ohne Weiteres auf diese Beurteilung abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7 f.). In seiner nach abgeschlossenem Schriftenwechsel eingereichten Eingabe vom 15. Mai 2009 (Urk. 9) lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand aufgrund eines am 8. Oktober 2008 erlittenen Herzinfarkts mit anschliessender Hospitalisierung und der erfolgten Trennung von der Ehefrau verschlechtert habe und er nunmehr in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei (Urk. 9 S. 2 f.).
2.3     Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2006 zugesprochene ganze Rente zu Recht ab 1. Dezember 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Allerdings hat die gerichtliche Prüfung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung oder Herabsetzung der Rente zu erfassen (vgl. Erwägung 1.4 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und ob die Rente zu befristen oder herabzusetzen ist.

3.
3.1     Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F.43.21 (Arbeitsverlust) seit 2005 sowie eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung vor Migrationshintergrund aus dem Iran seit mehreren Jahren. Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 28. Juni 2005 bis zum 31. August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellter in einem Asylantenheim (Urk. 7/14/1). Der Beschwerdeführer sei unter sehr unklaren Bedingungen entlassen worden, was von ihm als verletzend und erniedrigend erlebt worden sei. Zwei Jahre andauernde gerichtliche Auseinandersetzungen hätten eine erneute Traumatisierung bewirkt. Als vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden hielt er wiederkehrende depressive Episoden mit ausgeprägten Schlafstörungen, Verlust an Selbstvertrauen und Zukunftsperspektive, ausgeprägte, unter anderem schmerzhafte Verspannungen, verteilt auf den Körper, orthopädische und zahnärztliche Beschwerden sowie einen Zustand innerer Anspannung und Bluthochdruck fest (Urk. 7/14/2). Unter Psychostatus beschrieb er starke Konzentrationsminderung, Gedankenkreisen, Gedanken, von anderen beobachtet zu werden, und mittelgradige bis schwere Stimmungstiefs. Es seien weder Hinweise auf psychotische Geschehen noch Suizidgedanken ersichtlich. Der stationäre Gesundheitszustand könne mit medizinischen Massnahmen verbessert werden, jedoch sei eine Besserung nur sehr langsam zu erwarten (Urk. 7/14/2). Schliesslich kam er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 7/14/4).
         Im Schreiben vom 3. September 2007 zur Vorlage an die Regionale Arbeitsvermittlung (Urk. 7/42) erachtete Dr. C.___ eine 20%ige Arbeitsfähigkeit mit der Empfehlung, ein Arbeitsversuch sollte anfangs wenig belastend und in kleinere Einheiten aufgeteilt sein, als möglich.
3.2     Im Gutachten vom 24. Oktober 2007 (Urk. 7/27) stellte Dr. D.___ die Diagnose einer störenden Persönlichkeitsänderung mit depressiven und paranoiden Zügen gemäss ICD-10 F61.1 (Urk. 7/27/4). Als Untersuchungsbefunde führte er im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei sehr sprunghaft gewesen und es habe ihm an Konzentration gefehlt. Er habe Beziehungsideen geäussert, weniger als Ausdruck eines psychotischen Geschehens, sondern eher als Zeichen einer Anpassungsstörung, Unzufriedenheit und Projektion der eigenen Gefühle. Die Stimmung habe mehrmals gewechselt. Einige Male habe der Beschwerdeführer beinahe geweint, sei als traurig und unglücklich erschienen, sei dann aber wieder geladen, abweisend und aggressiv gewesen (Urk. 7/27/3). Subjektiv habe sich der Beschwerdeführer sehr krank und total kaputt gefühlt. Dementsprechend habe er sich jegliche Leistungsfähigkeit abgesprochen und bei der Frage nach Eingliederungsmöglichkeiten und -wünschen zynische und ironische Antworten gegeben, welche eine sachliche Diskussion verunmöglicht hätten (Urk. 7/27/4). Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies Dr. D.___ auf die Angaben von Dr. C.___ in dessen Bericht vom 25. Mai 2007 (Urk. 7/14) und schloss sich dieser Beurteilung an. Die Arbeitsfähigkeit seit August 2007 bis auf Weiteres schätzte er auf 30 % (Urk. 7/27/5). Weiter kam Dr. D.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Emotionalität und starken Unausgeglichenheit verschiedene Tätigkeiten ohne grossen Leistungsdruck zumutbar seien. Weiter notierte er, dass bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und im aktuellen Zustandsbild psychosoziale Faktoren mit kulturellem Hintergrund überwiegten. Das psychische Leiden mit Krankheitswert trete nur sekundär in Erscheinung. Die aktuelle psychiatrische Therapie müsse fortgesetzt werden. Eine Besserung sei aber zustande gekommen. Die vollständige Heilung werde wegen der Persönlichkeitsveränderung eine längere Behandlung erfordern (Urk. 7/27/5).
3.3     Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2008 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) bei narzisstischen Persönlichkeitszügen (Urk. 7/50/4). Er schilderte den Beschwerdeführer als wach und allseits orientiert. Grobkursorisch seien keine Störungen der Aufmerksamkeit eruierbar. Subjektiv werde ein Konzentrationsdefizit geschildert. Die Merkfähigkeit sei erhalten und die Auffassung gegeben. Im formalen Denken würden eine Gedankeneinengung sowie ein Gedankenkreisen beschrieben. Im inhaltlichen Denken bestünden überwertige Ideen im Sinne, niemandem mehr trauen zu können. Das Selbstwertgefühl sei vermindert und es würden eine deutliche Hoffnungslosigkeit, Kränkung, Schamgefühl sowie eine grosse Wut und Unverständnis spürbar. Der affektive Rapport sei erhalten. Eine eigentliche depressive Stimmungslage sei nur vereinzelt und situativ spürbar. Der Beschwerdeführer schildere grosse Einsamkeitsgefühle, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Kraftlosigkeit. Es bestünden eine innere Unruhe und Agitiertheit sowie eine „Angst“, dem System ausgeliefert zu sein. Der Antrieb sei vermindert und ein deutlicher sozialer Rückzug erkennbar (Urk. 7/50/3). Dr. E.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine klar depressive Symptomatik mittelgradiger Ausprägung bestehe. Diese werde unterhalten durch eine starke narzisstische Kränkung sowie dem als subversiv empfundenen Schweizer Rechtssystem. Dies habe zusätzlich zu einer starken Hilflosigkeit und zu einem massiven Vertrauensverlust gegenüber dem Sozial- und Rechtsstaat geführt, was eine Reintegration in den Arbeitsmarkt stark erschwere. Die vom behandelnden Arzt Dr. C.___ zur Diskussion gestellte posttraumatische Belastungsstörung (PTST) könne nicht mit abschliessender Sicherheit nachvollzogen werden. Zum Einen spreche die erst Jahre nach den geschilderten Traumen im Iran aufgetretene Symptomatologie gegen eine PTST, zum Anderen sei auch die geschilderte Symptomatik nicht typisch für das Vorliegen einer PTST. Schliesslich hielt Dr. E.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit fest und vermerkte, dass die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt durch die narzisstische Persönlichkeitsstruktur und der in diesem Zusammenhang aufgetretene Vertrauensverlust erschwert werde. Entsprechend empfahl er berufliche Integrationsmassnahmen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Untersuchungsbericht von Dr. E.___, RAD, vom 30. Mai 2008 ab (Urk. 7/50), in welchem dieser von einer aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Symptomatik weiter bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausging. Dieser Bericht berücksichtigt zwar sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage, beruht auf Untersuchungen von Dr. E.___ selber und enthält dessen Einschätzung der Situation. Jedoch beantwortete Dr. E.___ die vorliegend für die Beschwerdegegnerin entscheidende Frage, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes oder in der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nicht schlüssig (vgl. Erwägung 1.4). Er beschrieb lediglich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Untersuchungszeitpunkt, mithin im Mai 2008, liess aber unbegründet, weshalb sich die von Dr. C.___ noch per 31. August 2007 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit derart verbessern konnte, dass nunmehr ab dem 1. September 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der Verbesserung des Gesundheitszustandes hielt Dr. E.___ einzig fest, der behandelnde Psychiater Dr. C.___ habe dem Beschwerdeführer bis Ende August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und in seinem Zeugnis vom 3. September 2007 den Beschwerdeführer wieder als geringgradig arbeitsfähig erachtet. Daher erscheine eine Verbesserung des Befindens auf Anfang September 2007 ausgewiesen und entsprechend könne ab dem 1. September 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Feststellungsblatt vom 14. Juli 2008, Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2008, Urk. 7/55/3). Genau die von Dr. D.___ festgehaltene - jedoch unbegründete und daher nicht nachvollziehbare - Verbesserung des Gesundheitszustandes auf diesen Zeitpunkt (vgl. Urk. 7/27/5) war jedoch Gegenstand des Untersuchungsauftrages an Dr. E.___ und hätte er daher beurteilen und schlüssig begründen müssen. Stattdessen schloss er sich zumindest teilweise der Beurteilung von Dr. C.___ an, ohne diese kritisch zu überprüfen. Damit erfüllt der RAD-Untersuchungsbericht die in Erwägung 1.3 erwähnten materiellen und formellen Anforderungen an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten, welchen gemäss Rechtsprechung auch ein RAD-Bericht zu genügen hat, soll er denn als Beweisgrundlage dienen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L., vom 6. Juli 2009, 9C_204/2009, Erw. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen), nicht in rechtsgenügender Weise, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann.
         Die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte sind ausserdem uneins hinsichtlich der Diagnose sowie bezüglich der Frage der leidensbedingt zumutbaren Leistungsfähigkeit (Urk. 7/14/1, Urk. 7/50/4, Urk. 7/27/4). Sie beschrieben allerdings ähnliche Befunde. So erwähnten sie Konzentrationsminderung und Sprunghaftigkeit, Gedankenkreisen, Gedanken, niemandem mehr trauen können bzw. von anderen beobachtet zu werden, vermindertes Selbstwertgefühl bzw. schwerer Verlust an Selbstvertrauen, Hoffnungslosigkeit bzw. mangelnde Zukunftsperspektive, vereinzelt und situativ spürbare depressive Stimmungslage bzw. Stimmungstiefs (mittelgradig bis schwer) und innere Unruhe und Agitiertheit bzw. Zustand innerer Anspannung (Urk. 7/14/2, Urk. 7/50/3, Urk. 7/27/3). Gestützt auf die erhobenen Befunde  ist weder eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende psychiatrische Krankheit noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Kommt hinzu, dass Dr. E.___ im Gegensatz zu Dr. C.___ und Dr. D.___ zusätzlich einen verminderten Antrieb und einen deutlichen sozialen Rückzug beschrieb. Diese zusätzlichen Befunde lassen sogar eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermuten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kann auch nicht nachvollziehbar auf die umstrittene, von Dr. C.___ diagnostizierte PTST zurückgeführt werden, stellte doch Dr. E.___ diese für den gesamten Beurteilungszeitraum in Abrede bzw. war eine solche für Dr. D.___ aufgrund der verweigerten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht überprüfbar (Urk. 7/27/5). Zwar deuten die Beurteilungen von Dr. C.___ im Bericht vom 25. Mai 2007 (Urk. 7/14/2), wonach eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, und im Bericht vom 10. April 2008 (Urk. 7/47), worin von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit die Rede ist, auf eine positive Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Jedoch wies Dr. C.___ jeweils darauf hin, dass mit einer raschen Besserung des Gesundheitszustandes kurz- oder mittelfristig nicht zu rechnen sei. Mithin ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten weder die unverändert über zwei Jahre bis zum 31. August 2007 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit schlüssig, noch lässt sich abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand massgeblich verbessert hat oder lediglich anders beurteilt wurde. Entscheidrelevante Hinweise zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers können auch den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2009 (Urk. 9) geltend gemachten Noven, wonach sich sein Gesundheitszustand aufgrund des Herzinfarktes und der Trennung von der Ehefrau wesentlich verschlechtert hat, nicht entnommen werden. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Die in vorliegendem Verfahren am 15. Mai 2009 - und somit neun Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008 - eingereichten Arztberichte von Dr. C.___ vom 27. Februar 2009 (Urk. 10/2) und 16. April 2009 (Urk. 10/3) können bei der Entscheidfindung nach dem Gesagten keine Beachtung finden, lassen sich doch aus ihnen keine Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum ziehen.
4.2         Zusammenfassend ist nicht klar, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit Juni 2005 bis zum Verfügungserlass am 21. August 2008 entwickelt haben. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur psychiatrischen Oberbegutachtung zurückzuweisen. Vorgängig soll die Beschwerdegegnerin bei Dr. C.___ die vollständige Krankengeschichte einholen und dem Gutachter mit den vorhandenen Vorakten zur Verfügung stellen. Der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung und Würdigung der Krankengeschichte und den vorgängigen Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf seit Juni 2005 äussern. Im Weiteren soll er beurteilen, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist, ob also die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit dem Beschwerdeführer sozial-praktisch noch zumutbar ist (vgl. Erwägung 1.2). Nach diesen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).