IV.2008.01004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 19. April 2010
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1962, während Jahren als Hilfsgärtner und anschliessend als Behindertenbetreuer tätig (Urk. 3/2-4), meldete sich mit dem Hinweis, er leide seit dem Jahre 1994 an einem Morburs Menière, am 29. August 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/7). Diese liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/12) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/24) und zog die Berichte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19./20. November 2006 (Urk. 8/20/1-6 mit weiteren Berichten) und vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/33) sowie von Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital B.___, vom 29. Dezember 2006 (Urk. 8/26) bei. Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten von der MEDAS F.___ am 12. und 14. November 2007 untersuchen (Gutachten vom 31. Januar 2008, Urk. 8/40/1-34), in dessen Rahmen Dr. med. C.___, FMH für Oto-, Rhino- und Laryngologie, verschiedene Therapieempfehlungen abgab (vgl. Urk. 8/40/25). Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 (Urk. 8/43) trug die IV-Stelle X.___ auf, sich den empfohlenen Therapien zu unterziehen, und zeigte mittels gleichentags ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/45) an, sie werde ihm vom 1. Juni 2007 bis zum 30. April 2008 eine befristete ganze Rente zusprechen. Hiergegen liess der Versicherte am 11. Juni 2008 Einwand erheben (Urk. 8/52). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. Februar 2008 (Urk. 8/54/5), 9. April 2008 (Urk. 8/54/6) und 1. Juli 2008 (Urk. 8/56/2) und erfolglos abgeschlossener Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 11. August 2008, Urk. 8/71) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 27. August 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und drei Kinderrenten befristet vom 1. Juni 2007 bis 30. April 2008 zu (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 26. September 2008 durch Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juni 2007 und bis auf Weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei ein aktueller medizinischer Bericht beizuziehen. Subeventuell sei ihm ab 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-84) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, hielt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 replicando an seinen Anträgen fest und machte unter Verweis auf den Bericht des Spitals B.___ vom 19. November 2008 (Urk. 13) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 12 S. 2).
2.3     Am 17. Februar 2009 (Urk. 16) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die Erstattung einer Duplik, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 17) geschlossen wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine über den 30. April 2008 hinausgehende Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, vom 19. Juni 2006 bis zum 10. Januar 2008 habe beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert, weshalb ihm seit dem 11. Januar 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % sei der Beschwerdeführer damit in der Lage, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 35'518.-- zu erzielen, was verglichen mit dem als Behindertenbetreuer erzielten Valideneinkommen von Fr. 58’598.-- zu einem Invaliditätsgrad von 39 % führe. Ab Ende April 2008 bestehe damit kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
1.3         Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % sei nicht verwertbar, sei es doch keinem Arbeitgeber zumutbar, eine Person zu beschäftigen, welche jederzeit und unplanbar wegen Schwindelattacken für längere Zeit ausfalle (Urk. 1 S. 5). Zudem habe er im Rahmen der Eingliederungsberatung bereits im August 2008 angegeben, ein- bis zweimal wöchentlich an Menière-Anfällen zu leiden, wohingegen das Gutachten von einer Prävalenz von einem bis zwei Anfällen pro Monat ausgehe (Urk. 1 S. 4). Damit bestehe Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente. Sollte sich das Gericht den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht anschliessen können, so sei bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht das als Behindertenbetreuer erzielte Salär von Fr. 58'598.-- einzusetzen, habe doch der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Hilfsgärtner aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich mit dem Wechsel zur Behindertenbetreuung eine Verbesserung der Symptomatik erhofft. Demnach seien sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen basierend auf Tabellenwerten zu ermitteln, was unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % zu einem Invaliditätsgrad von 40 % führe (Urk. 1 S. 6-7). Replicando machte der Beschwerdeführer geltend, er leide neu auch an einem linksseitigen Morbus Menière, was durch den Bericht des Spitals B.___ vom 19. November 2008 bestätigt werde. Zudem beeinträchtigten die dauerhaften Tinnitusbeschwerden und häufigen Schwindelattacken seine psychische Gesundheit hochgradig. Mithin liege eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vor, welcher Beachtung zu schenken sei (Urk. 12 S. 2).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG  haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Mit Bericht vom 31. März 2003 (Urk. 8/20/7-8) diagnostizierten Dr. med. D.___, Oberärztin i.v., und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, beide Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals B.___, einen (1) Morbus Menière mit invalidisierendem Tinnitus rechts sowie (2) eine Leukencephalopathie unklarer Aetiologie, vereinbar mit einem Status nach Malaria. Die Ärzte notierten, der Beschwerdeführer leide seit 10 Jahren an einem Hochton-Tinnitus rechts sowie seit 1996 an Drehschwindelattacken mit Übelkeit und Verstärkung des Tinnitus, verstärkt seit September 2002. Unter der Therapie mit Betaserc seit November 2002 habe die Frequenz der Attacken von zwei bis drei pro Woche auf aktuell einen Anfall innert zwei bis vier Wochen reduziert werden können. Der Leidensdruck aufgrund des Tinnitus sei aber hoch, so dass sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sehe, seiner Tätigkeit als Behindertenbetreuer weiterhin nachzukommen. Im Weiteren erklärten die Ärzte, die Diagnose des Morbus Menière scheine anhand der typischen Klinik, der periphervestibulären Unterfunktion rechts im ENG (Elektronystagmographie) und der sensorineuralen tieftonbetonten Schwerhörigkeit rechts im Audiogramm sowie des guten Ansprechens auf Betaserc gesichert (Urk. 8/20/7). In Bezug auf die Prognose hielten sie dafür, gemäss natürlichem Krankheitsverlauf des Morbus Menière sei ein „Ausbrennen“ der Erkrankung mit einem Rückgang von Frequenz und Intensität der Drehschwindelattacken innerhalb der nächsten Jahre zu erwarten. In etwa 40 % der Fälle könne die Krankheit auch das contralaterale periphervestibuläre System befallen. Abschliessend empfahlen die Ärzte die Anpassung eines Hörgerätes und eines Noisers (Urk. 8/20/8).
3.2     Mit Bericht vom 26. August 2003 (Urk. 8/29/4) diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals B.___ einen Morbus Menière rechts mit akuell knapp kompensiertem Tinnitus. Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe seit zwei Monaten keinen Schwindelanfall mehr gehabt, leide aber nach wie vor an dem stark störenden Tinnitus im rechten Ohr. Die Schwerhörigkeit rechts störe ihn subjektiv wenig. Abgesehen davon, dass er keine Arbeiten über dem Boden oder solche mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem durchführen dürfe, sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig zu betrachten.
3.3     Dr. A.___ berichtete am 30. Juni 2006 (Urk. 8/20/15), eine intratympanale Dexamethasoninjektion habe nicht zu einer spürbaren Anfallsreduktion geführt. Der Beschwerdeführer klage in letzter Zeit über sich fast täglich ereignende Schwindelattacken. Aufgrund der therapierefraktären Situation habe er dem Beschwerdeführer zu einer Gentamycintherapie geraten, welcher sich diesen Schritt jedoch vorerst noch überlegen und sich bei Bedarf selbständig melden möchte.
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, hielt am 20. November 2006 (Urk. 8/20/1-6) fest, nach dem Jahre 2003 hätten sowohl Tinnitus als auch Schwerhörigkeit rechts persistiert. Im April 2006 seien zusätzlich Drehschwindel mit Übelkeit und Erbrechen dazugekommen. Dr. Z.___ attestierte vom 17. bis zum 22. September 2002, vom 26. Oktober bis zum 10. November 2002 und vom 6. Januar bis zum 30. Juni 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; vom 1. Juli bis zum 30. September 2003 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 19. Juni 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 8/20/3). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete der Arzt als nicht mehr zumutbar (Urk. 8/20/6).
3.5     Am 29. Dezember 2006 notierte Dr. A.___ unter Verweis auf seine vorhergehenden Berichte vom 4. März und 26. August 2003 sowie vom 3. (richtig: 30.) Juni 2006, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei derzeit nicht beurteilbar (Urk. 8/26/3). Mit Schreiben vom 2. April 2007 erklärte er, der Beschwerdeführer habe seit seinem Bericht vom 29. Dezember 2006 nicht mehr bei ihm in Behandlung gestanden. Angaben zur aktuellen Leistungsfähigkeit seien daher nicht möglich (Urk. 8/30).
3.6     Dr. Z.___ teilte der IV-Stelle am 27. Juni 2007 (Urk. 8/33) mit, der Beschwerdeführer bringe keine Motivation mehr für eine ORL-Beurteilung durch das Spital B.___ auf, was aufgrund der sehr beschränkten Erfolgsaussichten nachvollziehbar sei. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich mit eher zunehmendem Tinnitus, starker Lärmempfindlichkeit und insbesondere bei Lagewechsel erfolgenden Schwindelanfällen. Ein Hörgerät sei bisher nicht angepasst worden. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so ergebe sich im Vergleich zum Vorbericht vom November 2006 keine Veränderung. Beeinflussende soziale Faktoren oder das Vorliegen eines Suchtgeschehens verneinte der Hausarzt.
3.7    
3.7.1   Die MEDAS F.___ erstattete ihr Gutachten am 31. Januar 2008 (Urk. 8/40/1-34). Dafür stützen sich die Experten auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten, auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. und 14. November 2007 erhobenen Befunde und gemachten Angaben sowie auf die Teilgutachten (ORL, Psychiatrie).
3.7.2         Anlässlich der Anamnese erklärte der Beschwerdeführer, die Arbeit als Hilfsgärtner habe er gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Im Anschluss daran habe er als Behindertenbetreuer gearbeitet, was ihm gut gefallen habe. Dabei sei aber der Schwindel schlimmer geworden, mehr noch als bei seiner Tätigkeit in der Gärtnerei. Auffällig sei jedoch, dass es während des halbjährigen Praktikums in G.___ nie zu Schwindel gekommen sei (Urk. 8/40/13). Weil er an der letzten Arbeitsstelle als Behindertenbetreuer immer mehr unter Beschwerden gelitten und demzufolge oftmals am Arbeitsplatz gefehlt habe, sei ihm gekündigt worden. Zuletzt sei er im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Arbeitslosenkasse in der Gartenpflege tätig gewesen (Urk. 8/40/11). Aufgrund massiver Beschwerden mit Erbrechen habe er jedoch auch diese Arbeit aufgeben müssen (Urk. 8/40/12). Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, der Tinnitus verstärke sich bei geringstem Stress. Demgegenüber sei der Schlaf relativ ungestört; offenbar habe er sich irgendwie an den Tinnitus gewöhnt. Was die Schwindelanfälle betreffe, so kämen solche im normalen Alltagsleben und ohne brüske Kopfbewegungen nicht vor. Diesbezüglich gehe es relativ gut. Wenn er sich aber intensiv betätige (Staubsaugen), so könne Schwindel ausgelöst werden. Derzeit träten Schwindelanfälle noch sicher einmal im Monat, gelegentlich auch zweimal auf. Auf das Auto fahren verzichte er vor allem aus finanziellen Gründen. Diesbezüglich sei er eigentlich nie eingeschränkt gewesen. Das Fernsehen - auch von Tennisspielen - bereite ihm ebenfalls keine Probleme. Betaserc nehme er manchmal ein, manchmal auch nicht (Urk. 8/40/14).
3.7.3   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erhob einen unauffälligen Allgemeinstatus und bezeichnete den Beschwerdeführer als offen, kooperativ und von guter Intelligenz. Es scheine eine grosse Trauer über alle Verluste (Verlust der Heimat, der Gesundheit, der ersten Familie) mit depressiven Zügen vorzuherrschen. Der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung sicher bewegt; direkte Schwindelzeichen hätten gefehlt (Urk. 8/40/16 in Verbindung mit Urk. 8/38).
3.7.4   Dr. C.___, ORL-Spezialistin, stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einem Morbus Menière auf der rechten Seite mit einer cochleovestibulären Funktionsstörung rechts, einem ordentlich kompensierten Tinnitus rechts sowie an einer mässigen Hyperakusis leidet. Sie hielt dafür, der Beschwerdeführer sei nicht austherapiert, weshalb sie verschiedene Therapievorschläge formulierte (Verdoppelung der Betaserc-Dosis, Paukenröhrchen rechts, ev. Applikation von Gentamycin via Paukenröhrchen, Anpassung eines Hörgerätes, Meiden von Stille und Lärm, viel Bewegung zur Optimierung der zentralen Kompensation; Urk. 8/40/25). Die Ärztin erklärte, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Durchführung der genannten Therapievorschläge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessere. Aktuell sei eine Tätigkeit ohne Sturzgefahr und ohne allzu grossen Lärm zumutbar. Die Arbeit dürfe keine schnellen Kopfbewegungen notwendig machen und keine Anforderungen an das Gleichgewicht stellen. Dr. C.___ erachtete die Tätigkeit als Hilfsgärtner, Strassenarbeiter oder Lagerist als vorstellbar. Sie ergänzte, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Beschäftigung als Behindertenbetreuer angegeben, die Tätigkeit gerne verrichtet zu haben. Er habe aber zu bedenken gegeben, dass es für ihn ein zu grosser Stress gewesen sei, was wiederum Schwindelanfälle ausgelöst habe (Urk. 8/40/26; vgl. auch Urk. 8/40/18). Die Gutachterin hielt abschliessend fest, ein 100%-Pensum sei wegen der Absenzen von etwa vier Tagen im Monat nicht möglich. Sie schlug vor, den Beschwerdeführer vorerst auszutherapieren und danach die Arbeitsfähigkeit nochmals zu beurteilen (Urk. 8/40/26).
3.7.5   Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Verarbeitungsstörung eines Tinnitus mit leichter reaktiver Depression (ICD-10: F43.21: Anpassungsstörung mit leichter Depression) sowie eine leichte saisonale Depression. Der Experte erklärte, die Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt und ausschliesslich von der somatischen Einschätzung abhängig. Der Beschwerdeführer scheine soziokulturell, besonders sprachlich, in der Schweiz gut integriert zu sein, weshalb einzig die finanziellen Probleme als psychosoziale Belastungsfaktoren ins Gewicht fielen (Urk. 8/40/33).
3.7.6         Zusammenfassend erachteten die Gutachter Tätigkeiten wie Gartenarbeit, Strassenreinigungsdienst, Behindertenbetreuung als zu 80 % zumutbar, sofern der Beschwerdeführer keinem allzu grossen Lärm ausgesetzt sei, keine schnellen Kopfbewegungen ausführen müsse und die Tätigkeit keine Anforderungen an das Gleichgewicht stelle. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % sei durch die ein- bis zweimaligen Menière-Anfälle pro Monat bedingt (Urk. 8/40/21). Die Experten führten abschliessend aus, es stehe ihnen nicht zu, die Arbeitsfähigkeit rückblickend festzulegen, weshalb ihre eigene Einschätzung in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit seit dem 11. Januar 2008 (Schlussbesprechung) Gültigkeit habe (Urk. 8/40/22). Für den vorangegangenen Zeitraum sei auf die Beurteilung des Hausarztes, wonach der Beschwerdeführer seit dem 19. Juni 2006 vollständig arbeitsunfähig sei, abzustellen (Urk. 8/42).
3.8     Mit Bericht vom 19. November 2008 (Urk. 13) erklärte Dr. A.___ - er hatte den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 letztmals untersucht -, es bestehe der Verdacht eines bilateralen Morbus Menière. Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit etwa Juli 2008 auch an einem linksseitigen Tinnitus zu leiden. Dr. A.___ führte aus, angesichts dieser Tatasche sei dringend von einer destruktiven Therapie des Gleichgewichtsorganes abzuraten. Das Reintonaudiogramm habe rechtsseitig eine Verschlechterung pantonal, sich links demgegenüber unverändert gezeigt. Sollte auch links eine Tieftonschwerhörigkeit feststellbar sein, so sei ebenfalls eine intratympanale Dexamethasoninjektion zu empfehlen. Der Arzt erklärte abschliessend, der Beschwerdeführer scheine durch die dauerhaften Tinnitus-Beschwerden und häufigen Schwindelattacken psychisch hochgradig beeinträchtigt zu sein und angegeben zu haben, keinen Sinn mehr im Leben zu sehen. Eine akute Suizidalität habe er jedoch verneint.
4.
4.1     Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung über die gesundheitsbedingte Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner Leistungsfähigkeit zu. Zwar erachteten die Ärzte des Spitals B.___ im März 2003 die Diagnose eines Morbus Menière rechts als gesichert (Erw. 3.1), und die durch die Beschwerdegegnerin bestellten Gutachter attestierten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 20 % (Erw. 3.7.6). Dennoch bleibt fraglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Leistungseinschränkung ausging. Nachdem mittels Medikation ab November 2002 die Frequenz der Drehschwindelattacken auf einen Anfall innert zwei bis vier Wochen hatte reduziert werden können (Erw. 3.1) und die Spezialärzte des Spitals B.___ im August 2003 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen waren, machte der Beschwerdeführer insbesondere Schwindelbeschwerden und Erbrechen für die Aufgabe seiner letzten Betätigung im Rahmen eines Einsatzprogrammes bei der Arbeitslosenkasse geltend (vgl. Erw. 3.7.2). Die Einsatzprogramme hatten im Jahre 2004/2005 stattgefunden (Urk. 8/24/9). Im Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer ausgesteuert (Urk. 8/24/3). Sein Hausarzt Dr. Z.___ notierte erst im November 2006, es sei im April 2006 zusätzlich zu Drehschwindel mit Übelkeit und Erbrechen gekommen. Dass der Beschwerdeführer - wie vorgebracht (Urk. 8/52/4) - seine vorangehenden Arbeitsstellen aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen, ergibt sich sodann nicht aus den aufliegenden Akten. Im Gegenteil erklärten die Verantwortlichen des K.___ am 30. Juni 2003, der Beschwerdeführer sei (in der Bezugspersonenarbeit) an seine sprachlichen und administrativen Grenzen gestossen (Urk. 3/4). Über die Arbeitsleistung und das Verhalten des Beschwerdeführers in den erwähnten Einsatzprogrammen fehlen entsprechende Berichte.
         Unerklärlich ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer zwar einen jahrelangen Tinnitus beklagte, es in der Folge dennoch unterliess, sich trotz ausgestellter Bescheinigung (Urk. 8/20/8) ein Hörgerät und einen Noiser anpassen zu lassen. Nicht einleuchtend bleibt zudem, dass er den Spezialisten Dr. A.___ nach der Konsultation vom 19. Juni 2006 (vgl. Urk. 8/20/15) offenbar nicht mehr aufsuchte (vgl. Urk. 8/30), wenngleich der Beschwerdeführer über tägliche Schwindelattacken berichtete (Erw. 3.3). Hatte er schliesslich gegenüber den Gutachtern angegeben, im „normalen Alltagsleben“ und ohne brüsken Kopfbewegungen ereigneten sich keine Schwindelanfälle, schränkte er das Autofahren aus finanziellen - und nicht aus gesundheitlichen - Gründen ein, bereitete ihm das Verfolgen von Tennisspielen am Fernseher keine Probleme und war die Compliance in Bezug auf die Therapie mit Betaserc offensichtlich ungenügend (Erw. 3.7.2), so drängen sich erhebliche Zweifel zur dargestellten Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht auf. Dies umso mehr, als der Gutachter Dr. H.___ feststellte, der Beschwerdeführer bewege sich sicher und direkte Schwindelzeichen hätten nicht ausgemacht werden können (Erw. 3.7.3).
4.2     Auch der neueste Bericht vom 19. November 2008 vermag nichts zur Klärung beizutragen, ist doch ein bilateraler Morbus Menière einzig als Verdachtsdiagnose formuliert und konnte sich Dr. A.___ dafür bloss auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen. Jedenfalls zeigte sich das Reintonaudiogramm links unverändert (Erw. 3.8). Eine Verschlechterung ist mithin (noch) nicht ausgewiesen.
4.3     Mit Blick auf diese Aktenlage sowie auf die Tatsache, dass Dr. C.___ die Durchführung der vorgeschlagenen Therapien als prioritär erachtet und eine nachmalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen hatte (Erw. 3.7.5), erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Mithin lassen sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist daher an die Beschwerdeführerin für ergänzende Abklärungen zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, welche Befunde in somatischer als auch psychischer Hinsicht erhoben werden können und in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt sich diese Befunde auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, wobei IV-fremde Aspekte korrekt auszuscheiden sind. Ferner hat sie bei den ehemaligen Arbeitgebern und Verantwortlichen für die Einsatzprogramme Auskünfte über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Alsdann wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügungen vom 27. August 2008 gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K.,  U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 27. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).