Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 22. September 2005 betreffend den 1959 geborenen X.___ wurde der Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 4. Juni 2004 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 8/184 Prozess Nr.: IV.2004.00447). In der Folge liess diese den Versicherten polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 5. Januar 2007, Urk. 8/211) und hielt nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/221) mit Verfügung vom 26. August 2008 fest, dass kein Rentenanspruch bestehe und die für die Zeit zwischen November 2000 und März 2003 geleisteten Rentenzahlungen mit separater Verfügung zurückgefordert würden. Bezüglich beruflicher Massnahmen würden die entsprechenden Schritte eingeleitet (Urk. 8/227 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 26. September 2008 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Aufhebung der halben Rente für die Periode vom 1. November 2000 bis 31. März 2003 sowie auf die Rückforderung zu verzichten, weiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen und es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2009 Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
In der Folge verzichtete der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer öffentliche Gerichtsverhandlung (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wobei der Beschwerdeführer ein jährliches Einkommen von Fr. 43'524.30 erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'040.-- zu einer Invalidität von rund 26 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant in vorbildlicher Weise seit drei Jahren wieder einer Arbeit nachgehe, aber aufgrund der verminderten Belastbarkeit nur eine Leistung von 70 % erbringen könne. Für die Vermittlung einer längerfristig zumutbaren Arbeit seien berufliche Massnahmen angezeigt. Hinsichtlich der Rente sei festzuhalten, dass eine solche nur für die Zukunft herabgesetzt oder aufgehoben werden dürfe, was eine Rückforderung für die Zeit von November 2000 bis März 2003 ausschliesse. Eine solche Rückforderung würde überdies gegen Treu und Glauben verstossen und eine reformatio in peius darstellen. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass schon ausgerichtete Renten nur zurückverlangt werden dürfen, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen worden seien (Urk. 1).
2.3 Die für das Y.___-Gutachten vom 5. Januar 2007 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei leichtgradig degenerativen Veränderungen der unteren LWS sowie der Iliosakralgelenke (ICD-10 M47.86) sowie einen Verdacht auf subakromiales Impingement und beginnende Akromioklavikulargelenks-Arthrose Schulter rechts (ICD-10 M75.4/M19.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59) sowie ein Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie Knie links vom 12. Dezember 2003, aktuell ohne funktionelle Einschränkungen (ICD-10 Z98.8).
Seit März 2005 sei der Beschwerdeführer wieder im Baugewerbe angestellt in einem Pensum von 100 %, vermöge aber gemäss eigenen Angaben nur eine Leistung von etwa 70 % zu erbringen, so dass ihm von Seiten der Vorgesetzten die Kündigung angedroht worden sei. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sollte der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nur noch in einem Pensum von 50 % ausüben, da es unter ganztägiger hoher Belastung regelmässig zu einer organisch begründbaren Schmerzprovokation kommen dürfte. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position und ohne länger dauernden Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aufgrund der aktuellen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers seien auf somatischer Ebene sämtliche früheren Berichte zu relativieren, welche teilweise bereits seit 1996 eine nicht mehr zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierten. Abgesehen von der Phase unmittelbar nach dem Unfall im November 2000 sei für eine körperlich angepasste Tätigkeit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht klar nachzuvollziehen. Auf psychischer Ebene gestalte sich die Situation etwas schwieriger, so dass eine Beurteilung für den Zeitraum vor dem Z.___-Gutachten nicht mit genügender Zuverlässigkeit möglich sei. Für die Zeit danach sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht von höchstens 20 % auszugehen, die sich mittlerweile gar auf 0 % reduziert habe (Urk. 8/211).
2.4 Das vorliegende Y.___-Gutachten vom 5. Januar 2007 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und die Gutachter äussern sich ausdrücklich zu den medizinischen Vorakten. Auf die vorliegende Abklärung kann demnach grundsätzlich abgestellt werden.
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist somit aktuell von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die Zeit ab dem Z.___-Gutachten vom 29. April 2003 ist aufgrund der psychischen Befunde von einer Einschränkung von maximal 20 % auszugehen. Zum Verlauf der Erkrankung in der Zeit zwischen November 2000 und April 2003 äussern sich die Gutachter des Y.___ nicht, da diesbezüglich eine zuverlässige Einschätzung nicht mehr möglich sei. Dies erscheint aufgrund der zeitlichen Distanz nachvollziehbar und es ist der Verlauf der Erkrankung aufgrund der Angaben im Z.___-Gutachten vom 29. April 2003 zu ermitteln (Urk. 8/90; vgl. auch Urteil vom 22. September 2005, Urk. 8/184 S. 11 f.). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von November 2000 bis Januar 2005 keiner Arbeit nachging (Urk. 8/211 S. 11) und anlässlich der Z.___-Begutachtung angab, dass er aktuell keine Arbeitsperspektiven mehr habe, auch nicht für leichteste Arbeiten (Urk. 8/90 S. 13). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist demnach davon auszugehen, dass sich der Zustand seit dem Unfall im November 2000 nicht verbessert hat, sondern weiterhin aus subjektiver Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Aufgrund der objektiven Einschätzungen der Gutachter der Z.___ sowie des Y.___ ist damit auch für die Zeit ab November 2000 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen, da sich der Zustand bis zur Z.___-Begutachtung offensichtlich nicht verbessert hat.
3. Vor dem Unfall im November 2000 erzielte der Beschwerdeführer als angelernter Schaler ein Einkommen von Fr. 30.-- pro Stunde (Urk. 8/46), was per 2000 einem jährlichen Einkommen von Fr. 57'600.-- entspricht.
Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'437.-- (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'636.65, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 55'639.80 entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten ausführen sollte, ein Abzug von 10 % vorzunehmen, was bei einem Pensum von 80 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 40'060.-- und zu einer Invalidität von rund 30 % führt ([Fr. 57'600.-- - Fr. 40'060.--] x 100 / Fr. 57'600.-- = 30.45). Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits ab November 2000 keinen Anspruch auf eine Rente. Ob es sich im vorliegenden Fall um ein Wiederaufleben der Rente im Sinne von Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) handelt, oder ob per 2000 erneut ein Wartejahr zu eröffnen wäre, kann aber offen bleiben, da auch ein Einkommensvergleich gestützt auf die Zahlen des Jahres 2001 eine rentenausschliessende Invalidität zur Folge hätte.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Da bisher noch nie rechtskräftig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt worden ist, liegt kein Revisionsverfahren vor, so dass entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers auch rückwirkend über einen allfälligen Rentenanspruch befunden werden muss. Weiter stellt die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung eines Beschwerdeführers infolge Aufhebung eines angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz zu ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuer Beurteilung der Sache nach ständiger Praxis keine reformatio in peius dar (Zünd/Pfiffner, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N 9 zu § 25 mit weiteren Hinweisen). Der vorliegende Entscheid verletzt die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers somit nicht. Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel ausbezahlten Rentenleistungen ist anzumerken, dass die angefochtene Verfügung allein den Rentenanspruch betrifft und die Rückforderung mit separater Verfügung erfolgen wird. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Hinsichtlich der Anordnung beruflicher Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Einleitung der entsprechenden Schritte in Aussicht gestellt, so dass auch diesbezüglich mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 2'404.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird mit Fr. 2'404.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).