IV.2008.01007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 24. März 2005 und diesem bestätigendem Einspracheentscheid vom 2. November 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrenten zu (Urk. 8/29, Urk. 8/20, Urk. 8/48).
          Die Beschwerde der Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. April 2007 ab (Urk. 8/52). Das Bundesgericht erachtete die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet, was am 17. September 2007 zu deren Abweisung führte (Urk. 8/59 = Urk. 3/1).
1.2     Da X.___ in der Beschwerde ans Bundesgericht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 8/53/2), stellte ihr die IV-Stelle am 25. Juni 2007 den Fragebogen für Revision der Invalidenrente zu (Urk. 8/54). Zudem zog sie einen Arztbericht bei (Urk. 8/58).
          Am 3. Januar 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es bestehe  weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 8/62-63), was seitens der Versicherten unbeanstandet blieb.

2.
2.1     Am 10. Juni 2008 gelangte die Versicherte unter Hinweis auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand mit einem neuen Gesuch an die IV-Stelle (Urk. 8/65). Die IV-Stelle räumte am 18. Juni 2008 Gelegenheit ein, die Verschlechterung zu belegen (Urk. 8/66), welche Frist die Versicherte unbenutzt verstreichen liess.
          Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2008 (Urk. 8/67) und Verfügung vom 22. September 2008 trat die IV-Stelle in der Folge auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, eine Veränderung sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 8/70 = Urk. 2).
2.2          Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. September 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf höhere Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 21. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Versicherten am 9. Dezember 2008 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2     Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; BGE 133 V 111 Erw. 5.2). Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
          Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3).
1.3          Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
          Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen habe, nicht in gleichem Mass. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch in der Verfügung vom 22. September 2008 damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit der letzten Verfügung wesentlich verändert (Urk. 2).
          Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie verstehe das Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2007 (Urk. 3/1) nicht; auf ihr Leistungsbegehren sei nicht eingegangen worden. Sie leide an erheblichen Schmerzen und an Depressionen. Wegen Schwindel sei sie gestürzt und habe die Hand gebrochen, mit der sie nun nichts mehr tun könne. Eine Tätigkeit in einer Chemischreinigung habe sie aufgeben müssen. Ihr Arzt habe gesagt, sie müsse sich in einer Klinik behandeln lassen, wenn sie so schwer krank sei, was jedoch nicht gehe. Weiter führte sie aus, ihr Hausarzt habe sie bereits auf die Mutwilligkeit ihrer Beschwerdeführung hingewiesen (Urk. 1).
          Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch um Rentenrevision nicht eingetreten ist.

3.
3.1     Das hiesige Gericht hat im Urteil vom 2. April 2007 erwogen, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei die Beschwerdeführerin wegen ihren somatischen und psychischen Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/52 Erw. 5.2-3). Das Bundesgericht hat diese Erwägungen im Urteil vom 17. September 2007 vollumfänglich geschützt und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen (Urk. 8/59).
3.2     Die Beschwerdeführerin behauptete bereits in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht vom 15. Mai 2007, es gehe ihr immer schlechter, so dass sie gar nichts mehr tun könne (Urk. 8/53/2).
          Diese Darstellung fand im von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/54) eingeholten undatierten Bericht keine Stütze. Dr. Y.___ führte vielmehr aus, es ergäben sich keine wesentlichen Veränderungen und die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 8/58/2 Ziff. 1.2). Ferner wies er darauf hin, dass sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die gesamte Situation zusehends verschlechtere (Urk. 8/58/3 Ziff. 4.4), ohne jedoch diese Einschätzung aus medizinischer Sicht zu bestätigen. Die von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte Handverletzung ist zwar in die Diagnose von Dr. Y.___ als Radiusfraktur eingeflossen (Urk. 8/58/2 Ziff. 2.1), doch hat er keine davon herrührende bleibende Schäden genannt.
          Diese Beurteilung führte die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2008 zum Schluss, es liege keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 8/62).
3.3     Bereits am 10. Juni 2008 wandte sich die Beschwerdeführerin wiederum an die Beschwerdegegnerin mit dem Gesuch auf eine ganze Rente. Wie bereits im Revisionsfragenbogen vom 2. Juli 2007 (Urk. 8/54/2) schilderte sie zunehmende Schmerzen (Urk. 8/65).
          Trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2008 (Urk. 8/66) hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Aussagen mittels aktuellen Arztberichten zu objektivieren. Namentlich hat sie keine medizinischen Akten eingereicht und auch nicht angegeben, dass sie wegen neu aufgetretenen Leiden in Behandlung stehe. Die erwähnte Handverletzung aus dem Jahr 2006 wurde bereits in die Mitteilung vom 3. Januar 2008 (Urk. 8/62) berücksichtigt (vgl. Urk. 8/58), weshalb eine damit begründete wesentliche Verschlechterung ausgeschlossen werden kann, zumal den medizinischen Unterlagen auch keine bleibende Einschränkung infolge dieser Fraktur entnommen werden.
          Die Beschwerdeführerin vermag bloss mit dem Beschrieb ihrer subjektiv wahrgenommenen Beschwerden, aber ohne jegliche Untermauerung durch medizinische Unterlagen keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Sodann hat das Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007 Bestand, auch wenn die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden ist.
          Die Beschwerdegegnerin ist daher völlig zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).