Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01009
IV.2008.01009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, geschieden, als 3D- und Graphical Designerin erwerbstätig, meldete sich im Januar 2001 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1, Urk. 11/5, Urk. 11/8). Mit Verfügung vom 21. August 2001 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsgesuch ab (Urk. 11/13). Diese Verfügung erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
         Am 28. August 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/16). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen (Urk. 11/22, Urk. 11/25, Urk. 11/28, Urk. 11/31, Urk. 11/40-42, Urk. 11/48, Urk. 11/50) und die beruflich-erwerblichen (Urk. 11/20, Urk. 11/30) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 11/54). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 19. August 2008 Einwände (Urk. 11/71). In der Verfügung vom 27. August 2007 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 11/72 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. August 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. September 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales Gutachten zur Abklärung einer allenfalls noch gegebenen medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 11. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, aufgrund der fachärztlichen Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige berufliche Tätigkeit als Designerin und Architektin nach wie vor in vollem Umfang zumutbar sei. Die Tätigkeit beinhalte lediglich leichte Büroarbeiten, die sich die Beschwerdeführerin selber einteilen könne. Für mittelschwere oder gar schwere Tätigkeiten hingegen bestehe eine deutliche Einschränkung. Das bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholte Gutachten vom 5. Juni 2008 sei beweisbildend. Soweit die Beschwerdeführerin die Untersuchung zugelassen habe, habe der Gutachter die nötigen Befunde erhoben und sei zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Zudem habe er sich mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Arztzeugnisse der F.___ Klinik, der Klinik G.___, von Dr. med. C.___ und von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie, enthielten lediglich Wiederholungen der bereits bekannten Befunde, die bereits Dr. B.___ in seinem Gutachten berücksichtigt habe (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer rasch fortschreitenden Osteoporose. Der bisher erlittene und der voraussichtlich weitere Verlust an Knochenmasse sei erheblich und es sei bereits mehrfach zu krankheitsbedingten Wirbel- und Rippenfrakturen gekommen. Dr. med. E.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der F.___ Klinik, sei zum Schluss gekommen, dass die bisherige Tätigkeit als Designerin, die zahlreiche manuelle Arbeiten sowie das Heben von Lasten umfasse, nicht mehr in Frage komme. Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit zusätzlich durch eine Dupuytren-Erkrankung an beiden Händen. Dadurch sei die Greiffunktion der Hände beeinträchtigt. Das linken Handgelenk sei sodann durch eine Kienböck’sche Erkrankung beeinträchtigt. Infolge einer Erkrankung des Innerohrs leide die Beschwerdeführerin zudem auch an Schwindelbeschwerden. Ferner bestehe auch ein Herzfehler.
         Das Gutachten von Dr. B.___ sei nicht verwertbar. Es enthalte zahlreiche falsche Tatsachen und Behauptungen. Bestritten werde beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin an Bulimie leide. Somit könne diese nicht ursächlich für die Osteoporose sein. Es treffe des Weiteren nicht zu, dass die Osteoporose nicht behandelt werde. Dr. B.___ kritisiere ferner, die Pathologien an der rechten Hand würden nicht behandelt. Welche Massnahmen in Frage kämen, habe Dr. B.___ aber nicht erwähnt. Immerhin habe Dr. B.___, die Osteoporose als schwerwiegend eingestuft, seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ursachen, Konsequenzen und Behandlungsmöglichkeiten seien indessen nicht nachvollziehbar. Es sei auch offenbar, dass er von der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine Kenntnis gehabt habe. Im Ergebnis sei das Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Hinzu komme, dass er für die vorliegende medizinische Problematik nicht der fachlich geeignete Arzt sei, und dass das Gutachten von einer offensichtlichen Abneigung der Beschwerdeführerin gegenüber geprägt sei (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.).

3.
3.1     In erster Linie limitierend wirkt sich die Osteoporose-Erkrankung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Dr. B.___ führte aus, angesichts des Alters der Beschwerdeführerin sei die Osteoporose äusserst ausgeprägt. Spontanfrakturen im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule und im Bereich der Rippen seien möglich. Der Endokrinologe Dr. D.___ habe keine hämatologische Ursache für die Erkrankung feststellen können. In Betracht falle ein mögliches nutritives Defizit. Die Beschwerdeführerin selber habe angegeben, an einer Essstörung im Sinne einer Bulimie zu leiden. Diese vermöge die Osteoporose zu erklären.
         Das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Exploration sei äusserst auffällig gewesen. Sie habe einen getriebenen Eindruck hinterlassen. Teilweise habe sie paranoide Vorstellungen geäussert. Auffällig sei, dass sich die Beschwerdeführerin trotz diagnostizierter Osteoporose und durchgemachter schmerzhafter Fraktur im Bereich der Lenden- und der Brustwirbelsäule in den Jahren 2006 und 2007 keiner adäquaten Behandlung unterziehe. Dasselbe gelte für die Handgelenkspathologien. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage, die berufliche Tätigkeit als Designerin und Architektin, verstanden als leichte Bürotätigkeit mit reiner Bildschirm- respektive zeichnerischer Tätigkeit, die selbst eingeteilt werden kann, vollschichtig weiterzuführen. Für sämtliche anderen Tätigkeiten, die eine Belastung der Handgelenke oder der Wirbelsäule mit über 5 kg verursache, bestehe hingegen eine deutliche Einschränkung (Urk. 11/50 S. 11 ff.).
3.2     Dr. B.___ begründete sorgfältig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der Osteoporose-Erkrankung eine Tätigkeit als Designerin und Architektin, verstanden als körperlich leichte Bürotätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeit selbstständig einzuteilen, weiterhin vollschichtig ausüben könnte. Die ständig bestehende Gefahr spontan auftretender Frakturen berücksichtigte Dr. B.___, indem er betonte, angepasst sei ausschliesslich das Arbeiten am Bildschirm respektive eine rein zeichnerische Tätigkeit. Inwiefern Dr. B.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie zur Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermochte ihre entsprechenden Vorbringen nicht näher zu substantiieren. Dass Dr. B.___ gegen die Beschwerdeführerin eine Abneigung gehegt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Gutachten selber ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.
3.3     Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten neuesten Berichte der F.___ Klinik und der Klinik G.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/8-10) stützen die Beurteilung von Dr. B.___. Dr. E.___ führte im Bericht vom 29. Juli 2008 ergänzend aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, bei ihrer Arbeit Puppen mit einem relativ hohen Gewicht zu bauen und zu tragen, um sie hernach aus verschiedenen Blickrichtungen zu fotografieren (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Derartige Belastungen erachtete aber auch Dr. B.___ als ungeeignet.
3.4     Durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte nicht gestützt wird der Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Arbeitsfähigkeit werde durch Herzprobleme und Schwindelbeschwerden beeinträchtigt. Weder der Bericht von Dr. med. H.___, FMH für Innere Medizin und Kardiologie, vom 7. Mai 2008 (Urk. 3/11) noch derjenige von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten (ORL), vom 26. September 2008 (Urk. 6), legen einen entsprechenden Schluss nahe.
3.5     Es ist unbestritten, dass die fortschreitende Osteoporose keine körperlichen Belastungen mehr zulässt. Unklar ist indessen, welche funktionellen Anforderungen die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellt. Dr. E.___ erwähnte das Hantieren mit Puppen von erheblichem Gewicht. Auch die Beschwerdeführerin erwähnte, die bisherige Tätigkeit sei mit gewissen körperlichen Belastungen verbunden, konkretere Angaben hierzu machte sie indessen nicht. Wie es sich tatsächlich verhält, ist durch zusätzliche Abklärungen zu ermitteln. Erst hernach kann beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass die bisherige Tätigkeit auch weiterhin zumutbar ist. Da die Osteoporose-Erkrankung zu einem fortschreitenden Verlust von Knochenmasse führt, ist bei den zu tätigenden Abklärungen auch die jüngste Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/8-10, Urk. 14).
3.6     In die zusätzlichen Abklärungen miteinzubeziehen sind des Weiteren die Handgelenkspathologien, die gemäss den Feststellungen von Dr. med. J.___, Leitender Arzt der Orthopädie und Handchirurgie der F.___ Klinik die funktionellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin erheblich einschränken (vgl. Urk. 3/10), was insbesondere in Bezug auf die manuellen Anforderungen als Zeichnerin und bei der Bedienung eines Computers relevant ist.
3.7     Beachtung zu schenken ist schliesslich den von Dr. B.___ festgestellten psychischen Auffälligkeiten (Störungen des Ernährungsverhaltens, Unterlassung von dringlichen ärztlichen Therapien). Diese Befunde und gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedürfen der weiteren Abklärung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, tatsächlich bestünden solche Probleme nicht. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass Dr. B.___ tatsächlich nicht existierende Befunde in seinem Gutachten erwähnte. Ein nutritives Defizit als Mitursache für die Osteoporose erwähnte nicht nur Dr. B.___, sondern auch Dr. D.___ (Urk. 3/18). Dr. C.___ kam zum Schluss, eine mangelnde Kalziumzufuhr sei entscheidend gewesen, führte dies aber nicht weiter aus (Urk. 3/16).
3.8     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin einer den aufgeworfenen Fragen entsprechenden medizinischen Begutachtung unterziehe. Hernach ist über den streitigen Leistungsanspruch neu zu verfügen.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 u. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).