Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01015
IV.2008.01015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 25. Mai 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1976 in "...." geborene und auch dort aufgewachsene A.___ befand sich - gemäss den Angaben seiner Ehefrau (vgl. Urk. 7/9/2) - von Dezember 1999 bis April 2002 im Strafvollzug in der Schweiz. Danach hielt er sich bis Anfang Mai 2007 erneut in "...."auf (Urk. 7/2/4), wo er als "Barista" (Urk. 7/6/4 oben) beziehungsweise in verschiedenen Funktionen in der Gastronomie tätig war (vgl. Urk. 7/15/7). Im Januar 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 1999 bestehende depressive Verstimmung und ein übermässiges Schlafbedürfnis zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Nach Abbruch eines von der Invalidenversicherung finanzierten Deutschkurses durch den Versicherten (vgl. Urk. 7/24/1) teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich diesem am 16. Juni 2008 mit, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/25). Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 2) - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 24. Juni 2008 (Urk. 7/28) - einen Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % ab.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. September 2008 erhob der Versicherte am 26. September 2008 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei von der Invalidenversicherung ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend die Rentenfrage erneut zu prüfen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 Erw.. 2.2.3 S. 353 mit Hinweisen). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit im vorliegenden Kontext nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 Erw.. 1.2 S. 50 mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2006, I 303/06, Erw.. 5.2). Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw.. 2b [I 138/98] mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien, psychische Fehlentwicklungen, Trunksucht, suchtbedingten  Missbrauch von Medikamenten, Rauschgiftsucht  und Neurosen (ZAK 1992 S. 171 Erw.. 2a [I 74/91] mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002, Erw.. 2b/aa).
1.3     Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts begründet Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. April 2006, I 750/04, Erw. 1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 Erw. 3c S. 268; 102 V 167; 99 V 28 f. Erw. 2; AHI 2002 S. 29 f. [I 454/99] Erw. 2; Urteil I 50/07 vom 23. Oktober 2007, Erw. 5.1). Dabei ist das ganze für die Drogensucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil I 169/06 vom 8. August 2006).
1.4     Im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden kommt belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von alt Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Krankheitsbild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Mit anderen Worten darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren. Es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Ergibt die psychiatrische Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
1.5     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.9     Zu ergänzen ist, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175; s. etwa auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 [8C_286/2007, Erw. 4], vom 24. September 2007 [I 844/06, Erw. 2.3.2], vom 5. September 2007 [I 828/06, Erw. 4.3], vom 5. Januar 2007 [I 701/05, Erw. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen]) nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle und im Streitfall das Gericht in jedem Fall von Amtes wegen ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätten. Mit Blick auf den das Administrativverfahren und den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) ist jedoch der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) nur zulässig, wenn sich daraus im Rahmen freier, pflichtgemässer Würdigung der Beweise (Art. 61 lit. c in fine ATSG; vgl. BGE 132 V 393 Erw. 2.1 S. 396 und Erw. 4.1 S. 400; BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007 [I 86/07, Erw. 3]) ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergibt, mithin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360, 125 V 193 Erw. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2007 [I 86/07, Erw. 4.3] und vom 5. September 2007 [I 828/06, Erw. 4.3]); namentlich muss aufgrund antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden dürfen, dass weitere Beweismassnahmen an der gewonnenen Überzeugung der Verwaltung oder des Gerichts nichts mehr ändern könnten, andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94, 122 V 157 Erw. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 Erw. 3 S. 157, 130 II 425 Erw. 2.1 S. 428, 124 I 208 Erw. 4a S. 211, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.
2.2     Die IV-Stelle gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Kellner trotz seines ausgeprägten Morgentiefs zu 70 % (Arbeit ab 16.00 Uhr) zumutbar sei (Urk. 2). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es handle sich nicht nur um ein Morgentief, er leide unter sehr schweren Depressionen und einer Sozialphobie. Er sei sehr labil und ein Arbeitgeber würde ein solches Verhalten nicht verstehen können und ihn schon gar nicht einstellen wollen. Er verlange deshalb eine genaue Überprüfung seiner Krankengeschichte beziehungsweise eine medizinische Begutachtung (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 26. Januar 2008 eine seit circa 2004 bestehende Schlafstörung mit Schlafmittelabusus/-abhängigkeit, diese sei in Zusammenhang mit einer Kokainsucht und einem darauffolgenden Entzug entstanden. Der Beschwerdeführer klage über schwere Ein- und Durchschlafprobleme. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermochte Dr. B.___ nicht Stellung zu nehmen. Er überwies ihn zur Behandlung an einen Psychiater (Urk. 7/14).
3.2     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Januar 2008 eine seit einigen Jahren bestehende - von ihm seit Juli 2007 festgestellte und beobachtete - chronisch verlaufende Depression mit ausgeprägtem Morgentief. Nach geschäftlichem Misserfolg, Haftaufenthalten und der Trennung von der Familie habe der Beschwerdeführer ein pathologisches Schlafverhalten und schwerste depressive Verfassungen jeweils am Morgen entwickelt. Bis circa 15.00 Uhr könne er sich praktisch nicht bewegen. Nachher sei er zwar gefühlskalt, aber zu Tätigkeit fähig. Seit Beginn der Behandlung am 6. Juli 2007 bis heute bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15/7 Ziff. 2-4). Der Zustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung gesteigert werden. Körperlich erscheine der Beschwerdeführer gesund. Bezüglich psychischer Ressourcen hielt Dr. C.___ fest, ab circa 15.00 Uhr bis 02.00 Uhr scheine eine "Erwerbstätigkeit" (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) vorhanden zu sein. Das Ausmass könne er nicht beziffern. Angesichts fehlender dokumentierter beruflicher Biografie und Ausbildung sowie spärlicher Deutschkenntnisse sei die Stellensuche bisher erfolglos verlaufen. Eine "behinderungsangepasste Tätigkeit" bedeute für den Beschwerdeführer Arbeit als Kellner in einem Restaurant mit vorwiegend italienischer Klientel mit Arbeitsbeginn circa um 16.00 Uhr. Es sei eine längere Einarbeitungsphase sowie Coaching notwendig. Während einer solchen Einarbeitungszeit sollte der Arbeitgeber durch die Invalidenversicherung von Risiken entbunden sein. Die Entlöhnung hätte in Form von Taggeldern zu erfolgen. Diese könnten dann im Verhältnis zur Steigerung der Leistung in Lohn umgewandelt werden. So sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer zu einer Festanstellung komme und eine Invalidisierung vermieden werden könne (Urk. 7/15/8 Ziff. 5-6).
3.3     In einem weiteren Bericht vom 26. September 2008 bestätigte Dr. C.___ seine Diagnose einer chronisch verlaufenden Depression mit ausgeprägtem Morgentief. Daneben bestehe eine Sozialphobie. Beide bestünden seit einigen Jahren. Die Erkrankung sei schwer und mache die Funktionsfähigkeit sehr unberechenbar. Es gebe Tage, an denen die Symptomatik wenig präsent sei. An solchen Tagen könne der Beschwerdeführer alltägliche Verrichtungen im Haushalt gut erledigen. An Tagen mit schlechtem Befinden sei der Beschwerdeführer ausser Stande überhaupt aufzustehen. Er verbringe den Tag im verdunkelten Zimmer und starre ins Leere. An solchen Tagen sei er nicht in der Lage, seine Rolle als Vater und Ehemann zu erfüllen. Der ihm von der Invalidenversicherung zugesprochene Deutschkurs sei leider ungeeignet gewesen, da der Beschwerdeführer einer Gruppe mit multikultureller Zusammensetzung zugeteilt worden sei. Er habe praktisch nichts gelernt. Die psychiatrische Behandlung habe sich teilweise als erfolgreich erwiesen. Angesichts der lang dauernden Nichterwerbstätigkeit und der Schwere der Erkrankung seien das Befinden und das Funktionsniveau noch unbefriedigend, sodass der Beschwerdeführer nach vorübergehender Besserung jetzt nur unverlässlich belastbar sei. Trotz guter Motivation sei der Beschwerdeführer seines Erachtens zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die Verrichtung innerfamiliärer Pflichten müsse mit Ausfällen gerechnet werden. Deshalb sei die Verfügbarkeit der Ehefrau für die Besorgung der elterlichen Pflichten unabdingbar. Weiter führte Dr. C.___ aus, sein eigener Auftrag, das Befinden und die Funktion des Beschwerdeführers zu verbessern, sei durch einen derzeit eingetretenen Rückfall leider nur unbefriedigend erfüllt. Es habe vor etwa 6 Monaten gute Hoffnung bestanden, dass der Beschwerdeführer sogar wieder Erwerb erwirtschaften würde. Die Ursache für diesen Rückfall sei nicht klar. Er sei jedoch optimistisch, dass der günstige Zustand sich wieder einstellen werde (Urk. 3/12).
3.4     Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), kam am 4. Juni 2008 gestützt auf den Bericht des Dr. C.___ von Anfang 2008 zum Schluss, es könne aufgrund der chronisch verlaufenden Depression mit ausgeprägtem Morgentief mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Analog zum behandelnden Psychiater könne eine 70%igen Arbeitsfähigkeit als Kellner in einer angepassten Tätigkeit (Arbeitsbeginn ab 16.00 Uhr) angenommen werden (Urk. 7/26/3).

4.
4.1     Entgegen den Schlussfolgerungen der IV-Stelle ist angesichts dieser Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des psychischen Beschwerdebildes sowie der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens möglich. Zwar ist - ausgehend von den Berichten des Dr. C.___ - zu vermuten, dass ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (chronisch verlaufende Depression) besteht. Dies allein genügt aber nicht für die Annahme einer (invalidisierenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 1.2 hiervor mit Hinweisen). Unklar ist insbesondere, ob und allenfalls inwieweit die (vormalige) Drogensucht und die festgestellte Schlafmittelabhängigkeit (vgl. Urk. 7/14/2 f., 7/15/7) den psychischen Krankheitszustand (mit)bewirkt haben oder ob dieser seinerseits auslösender Faktor des Suchtgeschehens war. Aufgrund der medizinischen Akten lässt sich sodann nicht schlüssig beantworten, inwiefern das depressive Zustandsbild in der vormals verstärkt vorhandenen aber auch heute wohl zumindest teilweise noch bestehenden psychosozialen Problematik (geschäftlicher/beruflicher Misserfolg, jahrelanger Haftaufenthalt, Trennung von der Familie, soziale Isolation [vgl. Urk. 7/15/7]) begründet liegt sowie durch diese unterhalten wird und inwiefern bei einer Veränderung dieser Lebenssituation auch eine wesentliche Besserung der psychischen Befindlichkeit und damit der durch diese (allenfalls) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erwartet werden könnte. Angesichts der entscheidenden Bedeutung der Unterscheidung von direkter Verursachung durch nicht krankheitswertige Faktoren und indirekter Verursachung in dem Sinne, als diese Elemente bloss ätiologischer Ausgangspunkt für einen verselbständigten Gesundheitsschaden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2.2), sind die Stellungnahmen des Dr. C.___ in ihrem Aussagegehalt bei weitem zu unklar sowie zu wenig begründet und nachvollziehbar, als dass sie als Entscheidungsgrundlage ausreichen.
4.2     Die Einschätzung des Dr. C.___ vom 31. Januar 2008 erscheint sodann insofern widersprüchlich, als er unter Ziffer 3 des Berichts angab, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juli 2007 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/7), wohingegen er unter Ziffer 6.1 beziehungsweise 6.2 die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab ca. 15.00 Uhr beziehungsweise ab ca. 16.00 Uhr bis 02.00 Uhr - in allerdings nicht bezifferbarem Ausmass - als zumutbar erachtete (Urk. 7/15/8). Im Bericht vom 26. September 2008 wiederum attestierte er infolge eines Rückfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/12). Konkrete, verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten als derjenigen als Kellner fehlen in den erwähnten Berichten des Dr. C.___. Abgesehen davon enthalten sie auch keine genügend klare Stellungnahme zu der für die invalidisierenden Auswirkungen eines psychischen Gesundheitsschadens ausschlaggebenden Frage, ob und inwiefern vom Beschwerdeführer trotz seines psychischen Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten. Ob eine konsequente Therapie durchgeführt wurde und wird, bleibt ebenfalls unklar. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. C.___ als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu dessen Gunsten aussagt (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2009, 8C_276/2009, Erw. 6.3.1). Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Berichte des Dr. C.___ aus den genannten Gründen als nicht schlüssig erweisen und mithin den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. Erw.1.8 f. hiervor) nicht zu genügen vermögen.
4.3     Die auf keinen eigenen Untersuchungen beruhende, von einer Spezialärztin für Chirurgie stammende und lediglich als interner Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu qualifizierende Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2008 ist offenkundig nicht geeignet, das fachärztliche Abklärungsdefizit zu kompensieren. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen in der genannten Stellungnahme der - von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 26. September 2008 (Urk. 3/12) geschilderten negativen - Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. BGE 121 V 362 Erw. 1b in fine S. 366) im September 2008 nicht Rechnung trägt. Da die derzeitige Aktenlage somit keine abschliessende Beurteilung zulässt, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein unabhängiges fachärztliches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand sowie zu dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einhole. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, welche Bedeutung dem (vormaligen) Suchtgeschehen, der festgestellten Medikamentenabhängigkeit und einer allfälligen psychosozialen beziehungsweise soziokulturellen Problematik bei der Entstehung und Aufrechterhaltung einer allfälligen psychischen Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert zukommt. Anschliessend wird die IV-Stelle neu verfügen.

5.       Da der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt und die Verfahrenskosten demzufolge der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Weder geht es vorliegend um einen besonders komplizierten Fall, noch ist dem Beschwerdeführer ein notwendiger Arbeitsaufwand entstanden, der den Rahmen dessen überschritte, was er in zumutbarer Weise für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. September 2008 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).