IV.2008.01016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 12. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene, als Koch tätig gewesene X.___ meldete sich am 5. Dezember 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. August 2008 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 11/32-33, Urk. 11/49) eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2006 zu (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob X.___ am 27. September 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Mai 2003 und deren Erhöhung auf eine ganze Rente ab 1. Mai 2006, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2 S. 7 und S. 9). Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Zollinger, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Zuschrift vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und dazugehörige Beilagen ein (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 8/2-9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angehalten (Urk. 12), was er mit Eingabe vom 26. Januar 2009 tat (Urk. 14-15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.  mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
         Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.29 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und ihm seine angestammte Tätigkeit als Koch wie auch eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 10), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei infolge einer somatoformen Schmerzstörung erwerbsunfähig und habe bereits vor dem 1. Mai 2003 an invalidisierenden somatischen Störungen gelitten (Urk. 1 S. 4-7).

3.
3.1     Am 7. August 2004 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz in seinem Heimatland eine Rückenkontusion zu, weswegen er sich in ärztliche Behandlung begab (Urk. 11/18 S. 21). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Oktober 2004 wurde die Behandlung vom Hausarzt med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, weitergeführt. Dieser attestierte im Arztzeugnis UVG vom 20. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Oktober 2004 (Urk. 11/18 S. 25). Eine ambulante Beurteilung im Spital Z.___ am 17. November 2004 kam zum gleichen Schluss (Urk. 11/18 S. 14 f.).
         Am 15. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, untersucht. Dieser attestierte beim Befund einer sehr gut beweglichen Wirbelsäule und theatralisch wirkenden Schmerzangaben eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 14. Februar 2005 mit Steigerung voraussichtlich ab März 2005 (Urk. 11/18 S. 7).
         Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1. April 2005 stellte Hausarzt Y.___ eine Regredienz der Rückenbeschwerden unter fortgesetzter analgetischer medikamentösen Therapie fest und attestierte hinsichtlich der Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2005 (Urk. 11/18 S. 4).
3.2     Am 4. März 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen akuten Herzinfarkt, weswegen er im Spital B.___ bis zum 17. März 2005 stationär behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 4. April 2005 wurden ein akuter Non-St-Elevation Myokardinfarkt bei koronärer Eingefässerkrankung am 4. März 2005, eine Panikstörung mit Hyperventilationsattacken sowie Adipositas diagnostiziert (Urk. 11/20 S. 12).
         Nach der Spitalentlassung trat der Beschwerdeführer bis zum 16. April 2005 in die Klinik C.___ zur stationären kardiologischen Rehabilitation. Im Bericht vom 4. Mai 2005 bestätigten die Klinikärzte die im Spital B.___ gestellten Diagnosen und attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit ab 25. April 2005 (Urk. 11/20 S. 20 f.).
3.3     Seit 2. Mai 2005 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 9. Januar 2007 diagnostizierte dieser eine seit 2005 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F33.11) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Koch seit 2003 (Urk. 11/13).
3.4     Vom 15. bis zum 17. April 2007, vom 27. April bis zum 2. Mai 2007 und wiederum vom 14. bis 16. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer im Spital B.___ wegen Bildung von Konkrementen in den Harnwegen und Nieren stationär behandelt. Aus dieser Behandlung konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen werden (Urk. 11/20 S. 23-30).
3.5     Im Bericht vom 18. Juni 2007 gab Hausarzt Y.___ an, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Rücken- und Kopfschmerzen, Müdigkeit sowie Konzentrationsmangel. Weiter ergänzte er die bisher gestellten Diagnosen mit einer Panikstörung mit Hyperventilationsattacken und attestierte folgende, somatisch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Koch: 100 % vom 8. Oktober 2004 bis 13. Februar 2005, 50 % vom 14. Februar 2005 bis 28. Februar 2005, 100 % vom 4. März 2005 bis 30. April 2005, 100 % ab dem 15. April 2007 (Urk. 11/20 S. 2).
3.6     Im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/30 S. 17):
-   Metabolisches Syndrom mit
     - Diabetes mellitus Typ II
     - Adipositas (BMI 37)
-   Coronare Einasterkrankung mit Status nach Myokardinfarkt, PTCA und Stent-Einlage 2005
-   Mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP apparativ versorgt
-   Rezidivierende depressive Episode, zurzeit mittelgradige Episode
         Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 11/30 S. 17):
-   Akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (Differentialdiagnose: Narzisstische Persönlichkeitsstörung)
-   Unspezifische Kreuzschmerzen
-   Status nach Kontusion der thoracolumbalen Region 2004
-   Leichter Knick-/Senkfuss links
-   Spreizfüsse
-   Status nach rezidivierender Nephrolithiasis beidseits
         Weiter gaben die Gutachter an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchungen eine allgemeine Müdigkeit, Traurigkeit, Unzufriedenheit, gelegentliche Rückenschmerzen und Kopfschmerzen beklagt (Urk. 11/30 S. 8, S. 10, S. 13). Die Exploration sei mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei sehr dysphorisch, cholerisch gewesen, habe die gestellten Fragen entweder nicht oder ungenau beantwortet, so dass die erhobenen Angaben zum Teil inkonsistent und ungenau geblieben seien. Aus diesem Grund sei die Beurteilung sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht mit Vorbehalt anzusehen. Ausserdem sei sein Verhalten sehr labil gewesen. Zeitweise sei er sehr cholerisch gewesen, andererseits sei er auch massiv regrediert. Die Beurteilung des somatischen Befundes beruhe vor allem auf den Angaben des Spitals B.___, wo der Beschwerdeführer zwischen dem 22. November und dem 5. Dezember 2007 geweilt habe. Die Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht sei deutlich erschwert gewesen. Die Untersuchung habe wegen dysphorischem, aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers frühzeitig abgebrochen werden müssen. Im rein somatischen Bereich bestünden zwei Haupterkrankungen. Der Diabetes mellitus sei seit 2005 bekannt und habe im November 2007 aus unbekannten Gründen zu einer Entgleisung geführt, weswegen der Beschwerdeführer ins Spital B.___ habe eingewiesen werden müssen. 2005 habe der Beschwerdeführer einen akuten Herzinfarkt erlitten, dabei sei die koronare Herzkrankheit diagnostiziert worden. Anlässlich der letzten Hospitalisation im Spital B.___ sei neu ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert und apparativ versorgt worden. Seit dieser Behandlung gebe der Beschwerdeführer eine Abnahme seiner Müdigkeit an. Diesbezüglich bestehe noch ein labiles pathologisches Geschehen, weshalb abzuwarten sei, ob der Beschwerdeführer mit der apparativen Versorgung richtig umgehen könne. Im rheumatologischen Bereich bestünden gemäss Aktenlage nur geringgradige degenerative Veränderungen im Achsenorgan (Urk. 11/30 S. 18 f.).
         Gestützt darauf stellten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2005 in somatischer Hinsicht krank. Seit Mai 2005 werde er psychiatrisch betreut. Ab diesem Datum schätzten sie die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit auf 50 % ein. Als angepasst bezeichneten sie eine leichte Tätigkeit ohne Arbeiten an Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr oder auf Gerüsten. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Tätigkeit günstig, welche der Beschwerdeführer alleine ausführen könnte. Retrospektiv konnten die Gutachter keine Angaben in Bezug auf die Periode vor 2005 machen (Urk. 11/30 S. 20 f.).
         Abschliessend wiesen die Gutachter darauf hin, dass der behandelnde Psychiater anlässlich eines telefonischen Gesprächs mit dem psychiatrischen Konsiliararzt die von ihm ursprünglich auf 100 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit auf eine 50 %-Arbeitsfähigkeit revidiert habe (Urk. 11/30 S. 21).

4.
4.1     Das MEDAS-Gutachten vom 8. April 2008 berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Seine medizinischen Schlussfolgerungen lassen sich prüfend nachvollziehen. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an medizinischen Gutachten (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen vermögen dessen Beweiskraft in Frage zu stellen. Insbesondere wurde die geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung (Urk. 1 S. 4 ff.) weder von den MEDAS-Gutachtern noch von den behandelnden Ärzten diagnostiziert, weshalb die vom Bundesgericht dazu entwickelte Rechtsprechung (BGE 130 V 352) vorliegend nicht einschlägig ist. Nachdem der Hausarzt med. pract. Y.___ ab Mai 2005 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen mehr attestiert hatte und inzwischen auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine 50%ige Invalidenrente aus psychiatrischer Sicht als sinnvoll erachtet hat (Urk. 11/30 S. 15), bestehen keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der MEDAS-Gutachter und derjenigen der behandelnden Ärzte. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl seine bisherige Tätigkeit als Koch als auch eine andere, angepasste Tätigkeit seit Mai 2005 zu 50 % zumutbar ist und sich daran seither nichts geändert hat.
4.2     Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsleistung vor dem Mai 2005 konnten die MEDAS-Gutachter keine Angaben machen. Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Mai 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit als Koch eingeschränkt war. So war er infolge Rückenkontusion ab dem 8. Oktober 2004 zu 100 % und ab dem 14. Februar 2005 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 1. März 2005 wäre er zwar wieder voll arbeitsfähig gewesen, erlitt jedoch drei Tage danach einen Herzinfarkt und war deswegen bis mindestens 25. April 2005 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig.
         Für die vom Beschwerdeführer behaupteten invalidisierenden Beschwerden vor dem 1. Mai 2003 (Urk. 1 S. 7) liefern die medizinischen Akten keine Stütze. Zwar attestierte der behandelnde Psychiater Dr. D.___ eine Arbeitsunfähigkeit seit 2003. Jedoch behandelt er den Beschwerdeführer erst seit Mai 2005. Darüber hinaus situierte er den Beginn der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung auf das Jahr 2005. Auch begründete er seine rückwirkend bis ins Jahr 2003 bescheinigte Einschränkung der Arbeitfähigkeit nicht.

5.
5.1     Das mit dem Unfall im Oktober 2004 begonnene Wartejahr lief im Oktober 2005 ab. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer durchschnittlich zu 74 % arbeitsunfähig. Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. Oktober 2005 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
         Nach Ablauf der Wartezeit im Oktober 2005 bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Koch als auch in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass das Validen- und Invalideneinkommen auf Grund der gleichen Einkommensbasis berechnet wird und sich deshalb deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 307 Erw. 3a S. 313 mit Hinweisen) beziehungsweise der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007 in Sachen N., 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen) und der für den Anspruch auf eine halbe Rente (ab 1. Oktober 2005) vorausgesetzte Wert von 50 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) erreicht wird. Selbst wenn im Rahmen eines Einkommensvergleichs aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen und der bei Teilzeitarbeit unter dem Durchschnitt liegenden Männerlöhne (vgl. etwa LSE 2006, Tabelle T2, S. 16) vom von der IV-Stelle ermittelten 50%igen Einkommen von Fr. 28'872.35 ein 10%iger Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 vorgenommen würde, ergäbe sich im Vergleich zum 100%igen Einkommen von Fr. 57'744.70 (Urk. 11/31 S. 5) lediglich ein Invaliditätsgrad von 55 %. Ab 1. Oktober 2005 ist daher nur ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.
5.2     Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung davon lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
         Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. Dezember 2006 zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Seine Anmeldung erfolgte somit 14 Monate nach Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Oktober 2005). Demzufolge ist ihm in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2005 auszurichten.

6.
6.1     Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt (vgl. Urk. 15/1).
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig, Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 450.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.3     In der Kostennote vom 17. Februar 2010 (Urk. 16) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9 Stunden für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren sowie Spesen von Fr. 112.50 geltend.
         Hinsichtlich des Aufwandes sind die Bemühungen für die fallfremden rechtspolitischen Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 10-17) im vorliegenden Gerichtsverfahren überflüssig und nicht zu entschädigen. Die diesbezüglich angefallenen Barauslagen sind entsprechend zu kürzen. Insgesamt ist daher von einem der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses angemessenem zeitlichen Aufwand von 7,8 Stunden und Barauslagen von  Fr. 97.50 auszugehen. Die Entschädigung beläuft sich daher - inklusive Mehrwertsteuer - auf Fr. 1'783.50. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Zollinger, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Im restlichen Umfang ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 27. September 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. August 2008 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 450.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird Rechtsanwalt Zollinger mit Fr. 1'333.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).