Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01017
IV.2008.01017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
Schulhausstrasse 8, Postfach 2070, 8600 Dübendorf 2

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 20. April 2007 unter Hinweis auf seit Oktober 2005 bestehende Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 16/2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab. Insbesondere zog sie die Akten des involvierten Unfallversicherers bei (Urk. 16/14) und wies das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 16/31-33) mit Verfügung vom 18. August 2008 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen wehrte sich X.___ mit Schreiben vom 4. September 2008 und beantragte eine Beteiligung an die Kosten für die angefangene Umschulung (Urk. 1/1). Auf ihr Ersuchen hin leitete die IV-Stelle dieses Schreiben an das hiesige Gericht weiter (Urk. 1/2, Urk. 4). Die inzwischen rechtsvertretene Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 um Akteneinsicht und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). Dieses Anliegen wiederholte sie am 23. Oktober 2008 (Urk. 9). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Am 10. November 2008 zog sie diesen Antrag zurück (Urk. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Replicando beantragte die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung nach ergänzenden Abklärungen des Sachverhaltes, eventualiter die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 22 S. 2). Mit Duplik vom 6. April 2009 hielt die Beschwerdegegnerin am gestellten Abweisungsantrag fest (Urk. 27), worauf der Schriftenwechsel am 9. April 2009 geschlossen wurde (Urk. 28). Mit Eingaben vom 7. Mai 2009 und 8. Oktober 2009 legte die Beschwerdeführerin verschiedene Arztzeugnisse ins Recht (Urk. 29-32).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. August 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bereich Sicherheit/Empfang oder eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einschränkung ausüben könne (Urk. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könne (Urk. 22 S. 5).

3.
3.1     Den vorliegenden medizinischen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1980 eine Subluxation des rechten Kniegelenkes mit Meniskusriss rechts medial erlitt. Seit einer erneuten Subluxation des rechten Kniegelenkes am 4. Juli 2005 bestehen eine Instabilität und eine beginnende Arthrose des Kniegelenkes. Diagnostisch liegt eine Gonarthrose des rechten Kniegelenks vor bei Status nach Meniskektomie im Jahre 1980, Status nach Valgisationsosteotomie im Oktober 2005 sowie Status nach Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes im November 2006. Trotz operativen Eingriffen klagt die Beschwerdeführerin weiterhin über einer Instabilität und Subluxationserscheinungen im rechten Kniegelenk (Urk. 3/1, Urk. 16/13, Urk. 16/14 S. 5 und S. 8, Urk. 16/21 S. 4 f., Urk. 23/1).
3.2         Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsleistung und des medizinischen Anforderungsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigte der behandelnde Arzt, Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2. Oktober 2005, von 50 % ab 14. November 2005, von 25 % ab 3. Januar 2006, von 50 % ab 2. Juli 2006, von 100 % ab 14. November 2006 und von 50 % ab 1. Januar 2007 (Urk. 23/2, vgl. weiter Urk. 23/3-13, Urk. 16/13 S. 7, Urk. 16/21 S. 4). In Ergänzung dazu schätzte er im Bericht vom 3. Juli 2007 ab sofort die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in einer leichten knieschonenden Tätigkeit (Urk. 16/13 S. 4-6). Dieselbe Meinung vertrat bereits Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) nach der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2007 (Urk. 16/12 S. 1).
         Im Bericht vom 8. Januar 2008 korrigierte Dr. Y.___ seine frühere Einschätzung und attestierte rückblickend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2007 (Urk. 16/21 S. 4). In der Folge schätzte er die Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2007 auf 50 % ein (Urk. 3/1, Urk. 16/21 S. 4 f., Urk. 23/1). Weiter erwartete er eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin ausgeübten paramedizinischen Tätigkeit (Urk. 16/21 S. 5). Am 3. September 2008 bestätigte er gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine weiterhin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit und erachtete ein Einsatz im Receptions-/Sicherheitsdienst wegen des Kniegelenkes als undenkbar (Urk. 3/1). Im Bericht vom 2. März 2009 attestierte er schliesslich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2007 für eine sitzende, teilweise stehende Betätigung (Urk. 23/1).
3.3     Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin seit 2. Oktober 2005 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich und ohne Unterbruch eingeschränkt ist. Ein Jahr später wäre ihr die Leistung von Arbeit in der bisherigen Tätigkeit im Receptions-/Schalterdienst mit wechselndem Pensum grundsätzlich wieder zumutbar gewesen. Sowohl Dr. Z.___ vom RAD als auch die Berufsberatung der IV-Stelle erachteten diese körperlich leichte, knieschonende, überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselbelastung als behinderungsangepasst (Urk. 16/12 S. 2, Urk. 16/30 S. 6, Urk. 16/34, Urk. 16/35). Selbst die Beschwerdeführerin gab am Standortgespräch vom 6. Juni 2007 an, nach der Kündigung ihrer letzten Stelle per Ende März 2007 eine neue Anstellung unter anderem im Bereich Leitung Hausdienst/Hauswirtschaft, Logendienst und Reception/Empfang/Telefon gesucht zu haben (Urk. 16/12 S. 2).
         Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit kann Dr. Y.___s Ansicht im Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 3/1) nicht gefolgt werden, zumal er seine Einschätzung ohne Angabe von Gründen revidierte. Insbesondere unterliess er es, auf die zu erledigenden Arbeiten im einzelnen einzugehen und sie dem medizinischen Anforderungsprofil einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, knieschonenden überwiegend sitzenden Tätigkeit gegenüberzustellen. Ebenfalls unbegründet blieben die im Januar 2008 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2007, welche der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im Juli 2007 widersprach, sowie die Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % auf 50 %. Auf diese unbegründeten und teilweise widersprüchlichen Angaben kann nicht abgestellt werden.
         Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit im Oktober 2006 ihrer angestammten und dem Knieleiden angepassten Tätigkeit im Empfang mit einem Pensum von 50 % hätte nachgehen können. Infolge der Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes ab 2. Juli 2006 war sie dann vom 14. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. Januar 2007 hätte sie die Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen und ab Juni 2007 auf 100 % aufstocken können.

4.       Das mit dem Unfall im Oktober 2005 begonnene Wartejahr lief im Oktober 2006 ab. Während dieser Zeit war die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu rund 44 % arbeitsunfähig. Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht somit ab 1. Oktober 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
         Nach Ablauf der Wartezeit im Oktober 2005 bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit im Reception-/Sicherheitsdienst als auch in einer weiteren behinderungsangepassten Tätigkeit, so dass das Validen- und Invalideneinkommen auf Grund der gleichen Zahlenbasis berechnet wird und sich deshalb deren genaue Ermittlung erübrigt (sogenannter Prozentvergleich BGE 114 V 307 Erw. 3a S. 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007 in Sachen N., 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Wartejahr von 44 % und einem Invaliditätsgrad von 50 % ab Oktober 2006 beziehungsweise von 0 % ab Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2006 (Art. 20 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Januar 2007 auf eine halbe Rente zu erhöhen und in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. August 2007 aufzuheben ist.

5.       In der Replik vom 20. März 2009 hielt die Beschwerdeführerin auf den in der Beschwerde vom 4. September 2008 gestellten Antrag auf Umschulung nicht mehr fest (Urk. 22 S. 4). Es ist aufgrund der Akten auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ersichtlich, weshalb die ablehnende Verfügung vom 18. August 2008 diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

6.       Die von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Akten (Urk. 30, Urk. 32) betreffen die Zeit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (18. August 2008) und vermögen zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhaltes nichts beizutragen, weshalb sie aus dem Recht zu weisen sind.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig, Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

8.         Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Abänderung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2008 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 50/60, Postfach, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).