IV.2008.01018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 11. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2008 das Gesuch des Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2003 um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen sowie - sinngemäss -, falls nicht der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls bereits vor Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz erbracht werde, die Zusprechung einer Rente, ferner in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8),
unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht vom 26. September 2007 in Sachen der Parteien (G.-Nr. IV.2006.00533), in dessen Erwägungen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und der demzufolge als entscheidrelevant anzusehende - und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils weiter abzuklärende Sachverhalt - umfassend dargelegt wurden, worauf nachfolgend verwiesen wird (nachfolgende Hinweise beziehen sich auf Erwägungen des genannten Urteils),

in Erwägung,
dass gemäss den Ausführungen im genannten Urteil für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs nur bei Eintritt der Invalidität bis zum 31. Dezember 2000 massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität in der Schweiz wohnhaft und von Gesetzes wegen versichert war, hingegen auch über den 31. Dezember 2000 hinaus, ob sie im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet hat (Erw. 1.2.3 in Verbindung mit Erw. 1.1), wobei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) nachträglich erfolgte Beitragszahlungen zu berücksichtigen seien (Erw. 3.4.4),
dass die Beschwerdeführerin nach Leistung der im ersten Rechtsgang in Aussicht gestellten Nachzahlungen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. Mai 2008 ihr erstes volles Beitragsjahr am 31. Dezember 2001 erfüllt hat (Urk. 9/61),
dass demzufolge unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten für einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf jeden Fall (d.h. unabhängig davon, ob sie bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1993 invalid war) entscheidend ist, ob die Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, weshalb diese Anspruchsvoraussetzung vorab zu prüfen ist,
dass in beweismässiger Hinsicht auch nach den in Nachachtung des Urteils vom 26. September 2007 erfolgten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen durch die Beschwerdegegnerin keine aussagekräftigen, echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen des Beginns und des Umfangs der für die Entstehung eines Rentenanspruchs massgeblichen Arbeitsunfähigkeit vorliegen,
dass deshalb - bevor Beweislosigkeit angenommen wird - zu prüfen ist, ob zuverlässiger Auskünfte von Arbeitgebern oder anderen Drittpersonen vorliegen, welche eine Leistungseinbusse bemerkten und damit allenfalls zur Anerkennung einer relevanten, nach Jahren rückwirkend festzulegenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit beitragen könnten (Erw. 1.7),
dass unter diesem Aspekt zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 1998 arbeitslos ist, keine Rentenleistungen erhält und deshalb vom Sozialdienst der Wohngemeinde vollumfänglich unterstützt werden muss (Urk. 3/2), sowie, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (Urk. 9/2) zwar von dieser selbst unterschrieben ist, aber offensichtlich nicht von ihr allein ausgefüllt und vom Gemeindesozialdienst zusammen mit einem Gesuch um Rentenauszahlung an die Behörde (Urk. 9/1) und einer Ermächtigung zur Auskunftserteilung an die Behörde (Urk. 9/4) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht worden war,
dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug zudem einen Hinweis auf eine bereits am 29. Dezember 2000 erfolgte ärztliche Behandlung eines psychischen Leidens durch Dr. Z.___ im A.___ enthält (Urk. 9/2 Ziff. 7.5.2),
dass unter diesen Umständen den in der Anmeldung zum Leistungsbezug enthaltenen Angaben der Beschwerdeführerin über eine Anspruch auf eine Rente gebende Behinderung seit Sommer 2000 (Urk. 9/2 Ziff. 7.3 in Verbindung mit Ziff. 7.8) eine erhöhte Beweiskraft zukommt, weil nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst der Gemeinde bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet worden wäre, wenn dem die Beschwerdeführerin seit langem betreuenden Sozialdienst nicht eine seiner Ansicht nach diesen Anspruch rechtfertigende Leistungseinbusse aufgefallen wäre,
dass aber, wenn der mit der Einschätzung des Gemeindesozialdienstes übereinstimmenden Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gefolgt wird, sie - was auch in Einklang mit den von der Beschwerdegegnerin eingeholten retrospektiven ärztlichen Beurteilungen (vgl. Erw. 2.5 und Erw. 2.6) steht - spätestens ab Sommer 2001 in einem Anspruch auf eine Rente gebenden Umfang invalid war,
dass somit dem Leistungsbegehren die versicherungsmässige Grundlage entzogen ist, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie ihr erstes Beitragsjahr erfüllte, bereits invalid war,
dass sich die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Beweiserhebungen betreffend ihren Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (Urk. 1 S. 5) erübrigen, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weil der die Beschwerdeführerin vertretende Gemeindesozialdienst zwar dafür besorgt war, dass sie sich zum Leistungsbezug anmeldete, nicht aber dafür, dass sie rechtzeitig ihrer Beitragspflicht nachkam,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da der Prozess unter den gegebenen Umständen von vornherein aussichtslos war,


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).