Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 25. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. September 2008 den Anspruch von A.___ auf invalidenversicherungsrechtliche Leistungen mangels eines relevanten Gesundheits-schadens verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Oktober 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie ergänzende medizinische Abklärungen bezüglich ihrer somatischen und psychischen Beschwerden beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7),
da die Beschwerdeführerin sich innert Frist zu einer Replik nicht hat verlauten lassen (Urk. 11),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklich hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 4. September 2008 (Urk. 2) ergangen ist, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, weshalb betreffend die insbesondere im Streit liegende Dauerleistung des Rentenanspruchs entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1),
dass im Folgenden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert werden,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, und das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird,
dass festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist, ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) führt, als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für den Teil der Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG und für jenen im Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt wird, wobei je der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertenperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens entsprechend den Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juni 2008 (Urk. 8/18 S. 4 f.) und vom 1. Juli 2008 (Urk. 8/22 S. 2) damit begründete, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich beziehungsweise keine Leistungseinbusse bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten anerkannt werden könne, da weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht relevante, klar durch erhebliche pathologische Befunde untermauerte, gesundheitliche Störungen vorlägen (Urk. 2 S. 2),
dass in somatischer Hinsicht Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, gemäss dem Bericht vom 3. Oktober 1997 aufgrund von Röntgenbildern desselben Jahres beginnende degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS) C3/4 sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS; Osteochondrose L2, Retrolisthesis L4 mit deutlicher osteophytenartiger Ausziehung der cranialen Gelenkfacette als Ausdruck einer Spondylarthrose) festgestellt hatte (Urk. 8/8 S. 24 ff.),
dass Dr. C.___ diesen Befunden bei subjektiv tiefer Schmerzschwelle zwar eher geringe Bedeutung zugemessen hatte (Urk. 8/8 S. 25), jedoch seither ausser den Röntgenaufnahmen in der Radiologie des Spitals D.___ vom 5. Juli 2002 von den Knien (Urk. 8/8 S. 16), und in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des E.___ vom 24. März 2005 von der HWS sowie von den Füssen und Händen (Urk. 8/8 S. 7 f.) - soweit aktenkundig - keine bildgebenden Untersuchungen mehr gemacht wurden,
dass die Röntgenaufnahmen der Knie vom 5. Juli 2002 sodann den Befund eines verminderten medialen Gelenkspaltes beidseits mit beginnenden spitzigen Veränderungen im Processus intercondylaris der Tibia rechtsbetont ergaben, was als beginnende Gonarthrose beurteilt wurde (Urk. 8/8 S. 16),
dass aufgrund dieser Befunde an den Knien, der HWS und der LWS nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die damals manifestierten degenerativen Veränderungen mit den Jahren weiter verschlimmerten,
dass sich die Untersuchung anlässlich einer ambulanten Notfallbehandlung im Spital D.___ vom 25. Januar 2008, wo nach notfallmässiger Vorstellung bei diffusen Schmerzen am gesamten Körper und Kribbelparästhesien im Bereich der oberen Extremitäten, die Diagnose einer Hyperventilation im Rahmen des rheumatoiden Beschwerdebildes (Differentialdiganosen: psychogen, Angst, Panik; Nebendiagnose: Klaustrophobie) bei unauffälligem Befund der körperlichen Untersuchung gestellt wurde, auf klinische internistische Abklärungen mit Elektrokardiogramm (EKG) und Blutgasanalyse (BGA) beschränkte (Urk. 8/8 S. 1 f.),
dass sich die anlässlich der einzigen Konsultation vom 25. Januar 2008 klinisch erhobenen Befunde gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, praktischer Arzt, vom 13. Februar 2008 allein auf den psychischen Zustand bezogen und der Bericht im Übrigen wenig aussagekräftig ist, insbesondere da daraus nicht ersichtlich ist, ob und welche klinischen oder anderen Untersuchungen durchgeführt wurden, und die gestellten Diagnosen eines Hyperventilationssyndroms, einer Klaustrophobie und rezidivierender Rückenbeschwerden gleichzeitig als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als auch als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet wurden (Urk. 8/11 S. 2 ff.; vgl. zur Identifikation des den Bericht erstellten Arztes die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 6. März 2008, Urk. 8/18 S. 3),
dass damit bezüglich der somatischen Beschwerden keine aktuellen, beweisrechtlich zulänglichen medizinischen Grundlagen vorliegen, mit denen ausgeschlossen werden könnte, dass nicht zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden objektivierbar und für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Leistungsfähigkeit im Haushalt relevant sind,
dass auch in psychischer Hinsicht aufgrund der Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 in Behandlung steht und der gemäss dem Bericht vom 19. April 2008 die Diagnose einer Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) sowie die Verdachtsdiagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit starker depressiver Symptomatik und einer ausgeprägten Fibromyalgie stellte sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als zu zirka 70 % eingeschränkt erachtete (Urk. 8/17 S. 7 f.), nicht ohne Weiteres von der Überwindbarkeit des generalisierten Schmerzsyndroms und - wie dies der Chirurg Dr. B.___ vom RAD nahe legte (Urk. 8/18 S. 14 f.) - von einer falschen Diagnose bezüglich der Panikstörung ausgegangen werden kann,
dass gestützt auf den Bericht von Dr. H.___ ausserdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erwerbs- und/oder Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist,
dass anderseits auf den Bericht von Dr. H.___ nicht abschliessend abgestellt werden kann, da dieser keine Ausführungen zu einer allfälligen Überwindbarkeit der psychischen Problematik enthält und die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Diagnosen nicht eindeutig und nicht nachvollziehbar begründet sind, womit der Bericht den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügt,
dass nach dem Gesagten eine ergänzende interdisziplinäre medizinische Abklärung zu den Fragen angezeigt ist, ob und inwiefern die von der Beschwerdeführerin geklagten somatischen und psychischen Beschwerden objektivierbar sind, sowie ob, in welchem Ausmass und ab wann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit dadurch eingeschränkt war respektive ist (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit),
dass je nach Ergebnis der medizinischen Abklärung ausserdem eine Haushaltsabklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin einzuholen ist,
dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).