IV.2008.01020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 25./30. Mai 2007 unter Hinweis auf die Folgen eines am 18. Mai 2005 erlittenen Herzinfarktes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente) an (Urk. 9/3, 9/13 S. 8). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte des Arbeitgebers, dessen medizinischen Dienstes sowie der behandelnden Ärzte bei und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bejahte sie mit Verfügung vom 9. September 2008 einen Anspruch auf eine vom 1. Mai bis 30. Juni 2006 befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. September 2008 führt der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2008 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. November 2008 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt dafür, dass der Versicherte ab dem 19. Mai 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit sei ihm die Ausübung einer vom Arbeitgeber angebotenen Verweisungstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % und mit einem leistungsbezogenen Jahressalär von Fr. 26'273.-- zumutbar gewesen. Ohne Gesundheitsschaden hätte er unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 72'816.-- bezogen; entsprechend resultiere in jenem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 64 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe. Aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes sei dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine leidensangepasste leichte Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar; bei einer insgesamt guten Herzfunktion bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit, beispielsweise als Wäscherei-, Lager- oder Betriebsmitarbeiter, könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs ein Jahreseinkommen von Fr. 51'105.60 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'816.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Entsprechend habe der Versicherte bloss für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sein Hausarzt attestiere ihm auch in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Entsprechend habe er auch über den 30. Juni 2006 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1).
3.
3.1 Das Rehabilitationszentrum Z.___, Klinik für Herz- und Kreislaufkrankheiten, in welchem sich der Beschwerdeführer vom 31. Mai bis 28. Juni 2005 zur stationären Rehabilitation aufhielt, führte in seinem Bericht vom 4. Juli 2005 aus, der Patient habe als Erstmanifestation einer koronaren Herzkrankheit am 18. Mai 2005 einen akuten inferioren Myokardinfarkt erlitten, mit typischen retrosternalen Schmerzen, ausstrahlend in beide Arme, begleitet von Übelkeit und Schweissausbruch. Die im Spital A.___ durchgeführte Akut-Koronarangiographie habe eine signifikante 80%ige Stenose der proximalen RCA gezeigt, die erfolgreich dilatiert und mit einem Stent versorgt worden sei. Zusätzlich habe sich eine 50%ige Stenose des Hauptstammes ergeben. Die nachfolgende Stressechokardiographie vom 24. Mai 2005 sei normal gewesen und habe keine Hinweise auf eine myokardiale Ischämie ergeben. Die linksventrikuläre Funktion sei bei inferioapikaler Hypokinesie erhalten, EF 65 %. Der postinterventionelle Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Nach der Entlassung aus dem Spital A.___ sei der Patient direkt zur stationären kardialen Rehabilitation in Z.___ eingetreten. Er habe einen sehr positiven Verlauf der Rehabilitation gezeigt und habe bezüglich der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der guten Einstellung des kardiovaskulären Risikoprofils deutlich profitiert. Der Patient könne in sehr gutem Allgemeinzustand ohne Ischämiehinweise und ebenfalls subjektiv gutem Wohlbefinden nach Hause entlassen werden. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass bis zum 12. Juli 2005 für die Tätigkeit als Gepäcktransporteur keine Arbeitsfähigkeit bestehe; danach könne die Arbeit nach hausärztlicher Verordnung aufgenommen werden, wobei ein langsamer Einstieg, beispielsweise 50 %, halbtags für die Dauer von zwei Wochen, empfohlen werde. Langfristig seien keine Schichtarbeitszeiten empfohlen (Urk. 9/15).
3.2
3.2.1 Im Austrittsbericht der Medizinischen Überwachungsstation des Spitals A.___ über die Hospitalisation vom 26. bis 27. Januar 2006 wurde folgende Diagnose aufgeführt: Koronare 1-Gefäss-Erkrankung bei Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 18. Mai 2005, Status nach PTCA/Stenting (Dexamet) einer 80%igen RCA-Stenose am 18. Mai 2005, aktuell signifikanter Instent-Restenose der proximalen RCA mit ausgeprägten Koronararterienspasmen, normaler linksventrikulärer Funktion (EF 65 %), inferoapikaler Hypokinesie sowie mit den Risikofaktoren Status nach Nikotinabusus, Adipositas und Dyslipidämie. Weiter wurde berichtet, dass die vom Patienten geschilderten thorakalen Beschwerden mit einer Angina pectoris CCS II vereinbar seien. In der Fahrradergometrie seien sie zwar nicht reproduzierbar und auch das EKG sei unauffällig gewesen, dies jedoch bei leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit. In der Stressechokardiographie seien deutliche Ischämiezeichen inferior und eine schwere Angina pectoris Symptomatik gefunden worden. Daher sei eine Zuweisung zur invasiven Koronardiagnostik erfolgt. Dort sei eine signifikante Instent-Restenose der proximalen RCA nach direkter Stent-Implantation am 18. Mai 2005 diagnostiziert und eine erfolgreiche ad hoc Re-PCI mit Stent-Implantation der proximalen RCA von 90 % auf 0 % vorgenommen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei bis einschliesslich 1. Februar 2006 bescheinigt worden (Urk. 9/16 S. 9).
3.2.2 Die Kardiologen des Spitals A.___ berichteten am 28. August 2006, sie hätten beim 49jährigen Patienten mit bekannter koronarer Herzkrankheit ein halbes Jahr nach PCI einer Instent-Stenose der RCA und 6 Wochen nach Dokumentation einer vasospastischen Reaktion der RCA (distal und proximal des Sirolimus-Stents mit Auslösung eines Kammerflimmerns anlässlich einer Koronarangiographie) unter der neu etablierten Therapie mit einem Kalzium Antagonisten anamnestisch einen unveränderten Verlauf gefunden. Nach wie vor würden gelegentlich belastungsabhängige pektanginöse Beschwerden auftreten. In der aktuellen klinischen Kontrolle werde ein normotoner Patient ohne Zeichen der manifesten Herzinsuffizienz gefunden. In der durchgeführten Belastungsergometrie zeige er eine nur leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit; die geschilderten Beschwerden hätten ab 120 Watt provoziert werden können, ohne ischämietypische ST-Streckenveränderungen im synchron geschriebenen 12 Ableitungs-EKG. Bei im Juni 2006 koronarangiographisch dokumentierten guten Verhältnissen im Bereich der gestenteten RCA und lediglich Wandunregelmässigkeiten der übrigen Gefässe würden somit aktuell keine Hinweise für eine prognostisch relevante Progredienz der koronaren Herzkrankheit vorliegen (Urk. 9/16 S. 8).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht vom 20. Oktober 2007 fest, dass der Patient am 18. Mai 2005 einen inferioren Myokardinfarkt erlitten habe. Bei persistierenden Beschwerden habe eine Reevaluation und ein Restenting bei erneuter Stenose der RCA im Januar 2006 stattgefunden. In der Folge sei der Patient sehr ängstlich geworden. Bei körperlicher Anstrengung seien erneut Präkordialgien aufgetreten. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 31. Januar bis 5. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 6. März bis 19. Juni 2006 von 50 %, vom 20. Juni bis 9. Juli 2006 wieder von 100 % und ab 10. Juli 2006 bis auf weiteres von 50 %. Ergänzend führte er aus, dass der Patient für eine leichte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Sein Arbeitgeber habe ihm eine solche Arbeit zugewiesen, welche er ohne grosse Mühe erledigen könne (Urk. 9/16 S. 2-6).
3.4 Der beim RAD tätige Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2008 fest, beim Versicherten bestehe nach einem mit Stenting behandelten Herzinfarkt im Jahr 2005 mit einer sogenannten EF von 65 % noch eine ordentlich gute Herzfunktion. Damit sei in einer körperlich sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % aus versicherungsmedizinischer Sicht klar ausgewiesen (Urk. 9/32).
3.5 Die am Rehabilitationszentrum Z.___ tätigen Spezialisten attestierten dem Beschwerdeführer nur noch für die Dauer von zwei Wochen nach dem am 28. Juni 2005 erfolgten Austritt eine volle Arbeitsunfähigkeit als Gepäcktransporteur. Weiter hielten sie dafür, dass die Arbeit stufenweise wieder aufgenommen werden solle; zunächst während zwei Wochen nur halbtags (Urk. 9/15). Nach Meinung der Kardiologen hätte der Beschwerdeführer seine Arbeit somit am 13. Juli 2005 wieder halbtags aufnehmen sollen; ab 27. Juli 2005 wäre wieder ein ganztägiger Einsatz möglich gewesen. Nach Auskunft des Arbeitgebers hat der Beschwerdeführer die Arbeit indes erst nach dem Bezug von Ferien (vom 23. Juli bis 15. August 2005) am 16. August 2005 halbtags aufgenommen und behielt dieses Pensum bis zum 13. November 2005, unterbrochen von einer Periode von 100%iger Arbeitsunfähigkeit vom 26. Oktober bis 6. November 2005 bei, bevor er vom 14. November 2005 bis 22. Januar 2006 ein Pensum von 75 % ausübte (Urk. 9/13 S. 4 f. und 8). Vor dem Hintergrund der Einschätzung der Fachärzte ist nicht nachvollziehbar, weswegen ihm von seinem Hausarzt nicht eine raschere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zugemutet worden war. Dasselbe gilt für die Arbeitsfähigkeit nach dem zweiten operativen Eingriff am 26. Januar 2006. Während die Kardiologen des Spitals A.___ bloss eine Arbeitsunfähigkeit bis 1. Februar 2006 attestierten (Urk. 9/16 S. 9), wurde der Beschwerdeführer vom Hausarzt bis am 5. März 2006 vollständig arbeitsunfähig geschrieben und ab dem 6. März 2006 wurde ihm trotz fehlender Progredienz der koronaren Herzkrankheit (vgl. Urk. 9/16 S. 8) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 9/16 S. 2).
Gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung des RAD ergibt sich somit unter Berücksichtigung der fachärztlichen Einschätzungen der Kardiologen der Rehabilitationsklinik Z.___ und des Spitals A.___, dass der Beschwerdeführer seit spätestens März 2006 für eine körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit trotz seiner koronaren Erkrankung zu 100 % arbeitsfähig war.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr. 72'816.-- für das Jahr 2006 wird in der Beschwerde nicht beanstandet und ist gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers ausgewiesen (Urk. 9/13 S. 3).
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6, seit 2006 von 41,7 Stunden und seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend körperlich leichte, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2006 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'732.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 25). Aufgerechnet auf die im Jahr 2006 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 59'197.--.
Da der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden und voll leistungsfähigen Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt. Die Kriterien wie das Alter des Beschwerdeführers, fehlende Dienstjahre und ausländerrechtlicher Status wirken sich kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus. Damit erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Das Invalideneinkommen ist somit auf Fr. 53'277.-- festzusetzen.
4.4 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 53'277.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'816.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'539.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Sogar bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % ergäbe sich kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad mehr.
5. Damit ist die angefochtene Verfügung, soweit sie einen Rentenanspruch ab 1. Juli 2006 verneint, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).