IV.2008.01021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 24. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, 1964 im Y.___ geboren und 1990 in die Schweiz eingereist, war in der Seniorenresidenz Z.___, als Pflegeassistent tätig (letzter effektiver Arbeitstag: 2. August 1998; vgl. Urk. 10/4/1), als er am 2. August 1998 einen Auffahrunfall erlitt, infolge dessen er arbeitsunfähig blieb. Nachdem ihm seine Arbeitgeberin per 31. Mai 1999 aufgrund der langen unfallbedingten Abwesenheit gekündigt hatte (Urk. 10/4/4), meldete sich der Versicherte am 29. Juli 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle erkundigte sich in der Folge bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/4), zog den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. August 1999 (Urk. 10/7) sowie die Akten des Unfallversicherers, Winterthur-Versicherungen, bei (Urk. 10/16/1-155) und liess schliesslich X.___ durch das B.___ begutachten (Expertise vom 15. Dezember 2000, Urk. 10/24). Gestützt auf dieses Gutachten sprach sie ihm mit Verfügung vom 18. Juli 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/29).
1.2     Unter Bezugnahme auf den Bericht des B.___ vom 17. September 2001 (Urk. 10/36) teilte die IV-Stelle dem Versicherten anlässlich des ersten Revisionsverfahrens am 8. Oktober 2001 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente bestehe (Urk. 10/38).
1.3     Im November 2004 führte die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren durch, im Rahmen dessen sie durch den Versicherten den Fragebogen für Revision der Invalidenrente ausfüllen liess (Urk. 10/47) und beim Hausarzt Dr. A.___ Erkundigungen einholte (Bericht vom 27. November 2004, Urk. 10/50). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 10/52) informierte sie X.___ dahingehend, dass keine Änderungen hätten festgestellt werden können, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe.
1.4     Am 16. November 2006 (Urk. 10/53/1) liess der Unfallversicherer der IV-Stelle das gleichentags erstellte Schreiben zu Händen des Rechtsvertreters des Versicherten zukommen, mit welchem die Winterthur-Versicherungen ausführten, aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Überwachung und neu eingeholten Arztberichte sei davon auszugehen, dass keinerlei oder noch höchstens minimste Restbeschwerden bestünden (Urk. 10/53/2-9). Am 9. Januar 2007 (Urk. 10/55) übermittelte der Unfallversicherer der IV-Stelle zudem das fragliche Observationsmaterial (Urk. 10/56/1-25 und 10/57/1-15).
1.5     Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2007 (Urk. 10/59) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde die bisher ausgerichtete Rente per Januar 2005 aufheben. Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld am 1. März 2007 (Urk. 10/65) Einwände erheben.
         Die Winterthur-Versicherungen ihrerseits stellten mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/64) die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 27. Januar 2005 ein, wogegen der Versicherte am 1. März 2007 Einsprache erheben liess (Urk. 10/76/2-4). Am 20. Mai 2008 sistierte der Unfallversicherer das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 10/90).
         Nach Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/79/1-31, 10/80/1-118, 10/81/1-25, 10/82/1-15 und 10/83/1-233) im Januar 2008 (Urk. 10/78) und diesbezüglicher Stellungnahme durch Rechtsanwalt Ausfeld vom 11. Juni 2008 (Urk. 10/92) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2008 die Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente rückwirkend per Januar 2005 auf und stellte die Rückforderung des unrechtmässigen Leistungsbezuges für die Zeit nach dem Januar 2005 in Aussicht (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Ausfeld am 2. Oktober 2008 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und D.___, Psychotherapeut SPV, vom 30. September 2008 (Urk. 3) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Januar 2005 weiterhin die zugesprochene Rentenleistung zu gewähren sowie das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu behandeln und diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer (für das vorliegende Verfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Ausfeld ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1).
2.2         Nachdem der Beschwerdeführer am 3. November 2008 das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6 mit Beilage, Urk. 7) hatte auflegen lassen und die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Beschwerdeantwort, Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-96), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 (Urk. 11) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Rentenleistungen rückwirkend per Januar 2005 eingestellt hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass die Observierung des Beschwerdeführers eine immense Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den beobachteten Einschränkungen ergeben habe. Dabei habe eine augenscheinliche Behinderung nicht festgestellt werden können, was mit den rheumatologischen und neurologischen Gutachten übereinstimme, in welchen keine pathologischen Befunde erhoben worden seien. Aus somatischer Sicht sei daher ohne Weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2). Betreffend das Verhalten habe der Beschwerdeführer anlässlich der Observation ebenfalls nicht eingeschränkt gewirkt. So sei er zusammen mit seinen Kindern weggefahren, habe sie herumgetragen, sei viel ausserhäuslich unterwegs gewesen, womit nicht von einem Rückzug in die eigenen vier Wände gesprochen werden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer daneben auch Besuch zu Hause empfangen. Damit sei eindeutig erstellt, dass aus psychiatrischer Sicht eine nachvollziehbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens Januar 2005 zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, es habe von Anfang an festgestanden, dass die von ihm vorgebrachten Beschwerden zumindest aus somatischer Sicht nicht vollumfänglich nachvollziehbar gewesen seien. Das bedeute indes nicht, dass die zugesprochene Rente zu Unrecht ausgerichtet worden sei, sondern es habe sich eine psychische Komponente dazugesellt, welche bewirkt habe, dass er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei. Damit habe er die Ausrichtung der Rente nicht unrechtmässig erwirkt, weshalb - im Sinne eines Eventualstandpunktes - darauf hinzuweisen sei, dass sich damit eine rückwirkende Leistungseinstellung als unzulässig erweisen würde (Urk. 1 S. 4). Eine Leistungseinstellung sei jedoch überhaupt nicht zulässig, hätten die aktuellen Gutachten doch gezeigt, dass aus rheumatologisch-orthopädischer sowie aus neurologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit theoretisch möglich und zumutbar wäre, womit sich an der ursprünglichen, durch Prof. F.___ formulierten Beurteilung nicht viel geändert habe. Dr. Q.___ habe indes aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, und der behandelnde Psychologe D.___ habe mitgeteilt, dass eine weitere Verschlechterung eingetreten sei. Im Übrigen dauere die fachärztlich angeordnete psychologische Betreuung an, was die Beschwerdegegnerin aber nicht berücksichtigt habe. Zum Verfügungszeitpunkt fehle denn auch eine aktuelle ärztliche Beurteilung, weshalb auf den Bericht von Dr. C.___ verwiesen werde, welcher eine schwere depressive Episode sowie ein therapieresistentes Schmerzsyndrom mit neuropsychologischen Funktionsstörungen diagnostiziert habe. Schliesslich  erlaube es die einmalige Beobachtung eines Ereignisses nicht, generelle Schlussfolgerungen zu ziehen (Urk. 1 S. 5-6). Endlich könne nicht auf die in Frage stehenden Detektivberichte abgestellt werden, seien diese doch nicht repräsentativ. Diesbezüglich werde auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. März 2007 sowie vom 29. Januar 2007 zu Händen des Unfallversicherers verwiesen und diese als integrierende Bestandteile der Beschwerde bezeichnet.
         Darin hatte der Beschwerdeführer erklärt, die fraglichen Überwachungsmassnahmen seien bereits abgeschlossen gewesen, als die Gutachten der Dres. Q.___, S.___ und H.___ erstellt worden seien. Das Gutachten des E.___, trage schliesslich das Datum des 8. Mai 2006. Damit sei erstellt, dass ein Anfangsverdacht, welcher überhaupt Anlass für eine rechtmässige Überwachungsaktion hätte geben können, nie bestanden habe (Urk. 10/83/23). Der Beschwerdeführer stellte in der Folge den Antrag, die Überwachungsakten seien von der Entscheidfindung auszuschliessen, eventualiter seien die Abrechnungen im Zusammenhang mit den durchgeführten Überwachungsmassnahmen zu edieren, da davon auszugehen sei, dass nur gerade diese Stellen ediert worden seien, welche irgendeinen „Erfolg“ gezeitigt hätten (Urk. 10/83/24). Zuletzt liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei nicht erstellt, dass er die ihm mittels bislang edierten Überwachungsmassnahmen angelasteten Tätigkeiten schadlos überstanden habe. Vielmehr habe er derartige Efforts regelmässig mit Rückfällen zu bezahlen (Urk. 10/83/26).
         Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin auf eigentliche Geheimakten stütze und die Observierung einzig zum Zweck angeordnet worden sei, um Versicherungsleistungen verweigern zu können. Da der Verdacht bestehe, dass es Observationssequenzen gebe, welche sehr wohl auf eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hinwiesen, lägen keine verwertbaren Ergebnisse vor, weshalb nicht zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden werden dürfe (Urk. 1 S. 8).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichsbasis.
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Juli 2001 (Urk. 10/29) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 zu, welche sie jedoch mit angefochtener Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 2) per Januar 2005 aufhob. Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer erheblichen Änderung des massgeblichen medizinischen und/oder wirtschaftlichen Sachverhaltes ausgegangen ist.
3.1.2   Ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.1.3   Am 8. Oktober 2001 (Urk. 10/38) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente bestehe. Dieser Mitteilung lag der Bericht des B.___ vom 17. September 2001 (Urk. 10/36/1-4) zugrunde, welcher sich auf vor dem 18. Juli 2001 erfolgte Behandlungen sowie auf Gutachten aus den Jahren 1998 bis 2000, die bereits in den Bericht vom 15. Dezember 2000 (Urk. 10/24) Eingang gefunden hatten, stützte. Es kann daher nicht von einer (erneuten) umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung anlässlich des im Herbst 2001 durchgeführten Revisionsverfahrens gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen der ersten Rentenverfügung vom 18. Juli 2001 (Urk. 10/29) und der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2008 (Urk. 2) liegt.
3.2     Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, präsentierte sich wie folgt:
3.2.1   Im Gutachten vom 18. Juni 1999 zu Händen der Winterthur-Versicherungen (Urk. 10/16/20-28) notierte Prof. Dr. med. F.___, Neurologie FMH, der Beschwerdeführer - er sei Rechtshänder - habe Rücken- und Armschmerzen beklagt. Er sei affektiv gehemmt, habe sich stark leidend präsentiert und insgesamt stark depressiv gewirkt. Ansonsten seien im Gespräch keine Auffälligkeiten zu Tage getreten und hätten weiterführende Abnormitäten sich nicht objektivieren lassen. Bei der Untersuchung auf Druckdolenz habe der Beschwerdeführer eine massive Schmerzerwartung gezeigt (Urk. 10/16/23). Prof. F.___ erklärte, beim Beschwerdeführer bestehe eine nicht adäquate Schmerzüberreaktion, deren Ursache unklar sei. Wahrscheinlich würden auch Entwurzelungsphänomene mit sozialen Problemen eine wesentliche Rolle spielen (Urk. 10/16/26). Aufgrund der Untersuchungsbefunde habe er jedoch Mühe, die Intensität der Schmerzen nachzuvollziehen (Urk. 10/16/24). Prof. F.___ führte im Weiteren aus, die diskrete Hypästhesie auf der rechten Seite sei funktionell und nicht durch eine organische Läsion bedingt. Neben der Diagnose einer Depression, Schmerzüberreaktion und Hypästhesie nannte er einen Schmerzmittelübergebrauch (Urk. 10/16/24) und hielt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer als Krankenpfleger nicht mehr arbeitsfähig sein dürfte. Wie weit eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Bei geringer körperlicher Belastung wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % durchaus denkbar. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage erklärt, ebenfalls dieser Meinung zu sein (Urk. 10/16/25).
3.2.2   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, diagnostizierte am 11. August 1999 (Urk. 10/7) ein chronisches cervicovertebrales Syndrom bei Status nach Halswirbelsäulen(HWS)-Kontusionstrauma im Februar 1998 mit Retraumatisierung am 2. August 1998 und leichtem sensiblen Hemisyndrom rechts, armbetont, und nannte einen Verdacht auf depressive Reaktion bei Therapieresistenz. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe nach dem ersten Unfallereignis wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt, seit dem zweiten Unfall persistiere jedoch ein Panvertebralsyndrom, welches sich als völlig therapieresistent erweise und durch eine depressive Verstimmung psychisch überlagert werde. Eine Tätigkeit als Hilfspfleger sei nicht mehr zumutbar. Indes sei eine Umschulung auf eine den Rücken nicht belastende Arbeit indiziert.
3.2.3   Mit Bericht vom 6. September 1999 (Urk. 10/6/1-7) machte Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aktenkundig (Urk. 10/6/5). Der Arzt beschrieb den Beschwerdeführer als bewusstseinsklar, voll orientiert, aber pessimistisch und auf seine erlittenen Beeinträchtigungen eingeengt. Das Gedächtnis wirke leicht lückenhaft und teils verschwommen bei erhaltener Erinnerung an den Gesamtablauf und bestimmte Einzelheiten, womit sich klinisch keine Hinweise auf eine allgemeine Störung des Gedächtnisses ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe in Haltung und Ausdruck als übersteigert, anhaltend deprimiert, schlaff und leidend gewirkt. Er habe angegeben, immer wieder an die Ereignisse des zweiten Unfalles erinnert zu werden. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im Antrieb gehemmt und in seinem Grundvertrauen erschüttert gezeigt, wobei er Fragen nach einer Suizidalität verneint habe. Hinweise für psychotische Störungen hätten sich ebenso wenig ergeben (Urk. 10/6/4). Der Psychiater attestierte in der Tätigkeit als Pflegeassistent eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Befragt nach einer ideal angepassten Tätigkeit, gab der Arzt an, er könne sich im gegenwärtigen Zustand eine Arbeitstätigkeit in freier Wirtschaft nicht vorstellen. Ziel einer weiteren Rehabilitation könnte eine Tätigkeit ohne schweres Heben, ohne Verharren in gleichförmiger Haltung und ohne langdauernde, pausenlose Konzentration und mit wenig Zeit- und Leistungsdruck sein. In der Haushaltsführung bestehe eine Leistungseinschränkung von 50 % (Urk. 10/6/6).
3.2.4         Nachdem der Beschwerdeführer vom 22. August bis zum 16. September 1999 in der I.___ hospitalisiert gewesen war, stellten deren Ärzte mit Bericht vom 16. September 1999 (Urk. 10/6/8-10) folgende Diagnosen: 1. chronisches Zervicocephal- und Thorakovertebralsyndrom bei Status nach Kopfkontusion (9.2.98), bei Status nach HWS-Distorsionstrauma (2.8.98), bei Wirbelsäulenfehlhaltung- und fehlform, bei muskulärer Dysbalance im Schultergürtelbereich und bei segmentaler Hypomobiliät suboccipital und beim zervikothorakalen Übergang, 2. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung, 3. funktionelles diskretes sensibles Hemisyndrom rechts (ICD-10: F45.8). Eine signifikante Verbesserung der thorakalen und cervikalen Dysfunktionen, welche am ehesten auf Myotendinosen zurückzuführen seien, sei nicht erreicht worden. Auch in Bezug auf die subjektiven Beschwerden habe sich keine Verbesserung ergeben. In psychischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer aber in leicht gebessertem Zustand entlassen werden können. Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben (Urk. 10/6/9).
3.2.5   Das Kurzgutachten der J.___, Institut für Unfallrekonstruktion, vom 3. Mai 2000 (Urk. 10/36/23-25) ergab, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung 15 km/h (+/- 4 km/h) betragen habe, wobei die Harmlosigkeitsgrenze für das Auftreten einer HWS-Verletzung bei einer solchen von 10 km/h liege.
3.2.6   Dr. phil. H.___, hielt in ihrem Bericht vom 19. Mai 2000 (Urk. 10/36/14-22) fest, das allgemeine Leistungsniveau des Beschwerdeführer sei insgesamt vermindert, wobei die Befunde mit einer allgemeinen mittelschweren kognitiven Funktionsstörung mit deutlichem Schwerpunkt im Bereich frontaler Strukturen vereinbar sei (Urk. 10/36/20). Während der ganzen Untersuchung hätten sich keine Anzeichen einer allfälligen Aggravation ergeben. Auch entspreche die gefundene Leistungsverminderung weder der Schulbildung des Beschwerdeführers noch dem Leistungsniveau und der Tätigkeit vor dem Unfallereignis. Inwieweit die Schmerzen das Leistungsniveau beeinflussten, bleibe offen. Auch der Medikamentenverbrauch übe mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Einfluss aus. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für einfache Tätigkeiten (Urk. 10/36/21).
3.2.7   Der Schlussbericht der K.___ vom 5. Dezember 2000 (Urk. 10/36/5-13), in welcher sich der Beschwerdeführer vom 13. bis 23. November 2000 aufgehalten hatte, ging der Beschwerdegegnerin erst mit dem Bericht des B.___ vom 17. September 2001 (vgl. Urk. 10/36/4) zu, fand jedoch in den Bericht des B.___ vom 15. Dezember 2000 Eingang (vgl. Erw. 3.2.8).
         Der Leiter der K.___, L.___, der Arzt Dr. med. M.___ und der Berufsberater N.___ übernahmen die von Dr. G.___ (Erw. 3.2.3) und von der I.___ (Erw. 3.2.4) gestellten Diagnosen und führten aus, der Beschwerdeführer habe wegen Schmerzen immer wieder sein Zimmer aufgesucht, weshalb das vorgesehene Abklärungsprogramm nur ansatzweise habe durchgeführt werden können. Obwohl er bekräftigt habe, an den Abklärungen teilnehmen zu wollen, habe er demotiviert und lustlos gewirkt und sich sogar geweigert, einzelne Arbeiten auszuführen. In der zweiten Abklärungswoche habe er sich dann krank gemeldet, weshalb die Abklärung abgebrochen worden sei (Urk. 10/36/7).
         Die Experten schilderten, die schulischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien heterogen verteilt. So habe er im sprachlichen Bereich überdurchschnittliche Leistungen erbracht, sei aber im Rechnen deutlich unter dem Durchschnitt geblieben. Auch die logisch-kombinativen Fähigkeiten hätten unter den Durchschnittswerten gelegen. Ein deutlicher Hinweis einer Leistungsstörung habe sich im Konzentrations- und Wahrnehmungstempo gezeigt, wo der Beschwerdeführer ein absolut minimales, unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt habe (Urk. 10/36/7). Wie bereits beim Lösen der mehr intellektuellen Aufgabenstellungen habe sich der Beschwerdeführer auch bei den handwerklichen Tätigkeiten eher demotiviert und lustlos gezeigt. Es sei daher auch in diesem Bereich schwierig festzustellen, ob die gezeigten Resultate den wirklichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprächen. Die Experten hielten dafür, dass die Resultate durch die schlechte Befindlichkeit beeinflusst seien. Aufgrund ihrer Beobachtungen würden sie dem Beschwerdeführer wesentlich bessere Resultate zutrauen. So sei es ihm möglich gewesen, Teilaufgaben mit praktisch gleichen Anforderungen und Schwierigkeitsgrad einmal recht gut, ein anderes Mal aber mit minimalem Ergebnis zu lösen (Urk. 10/36/8).
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Experten unter Verweis auf die Einschätzung von Prof. F.___ fest, aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunden wäre eine körperlich leichte, rückenadaptierte sowie die oberen Extremitäten nur gering belastende Tätigkeit aktuell mit einem Pensum von etwa 50 % zumutbar. Aufbauende berufliche Massnahmen zwecks Gewöhnung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit wären sinnvoll. Die vom Beschwerdeführer gezeigte hohe Selbstlimitierung bezüglich jeglicher Aktivität scheine vorwiegend in der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung respektive einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zu sein (Urk. 10/36/8). Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei unter den derzeitigen Umständen illusorisch (Urk. 10/36/9).
3.2.8   Dr. med. O.___, Chefarzt, und Dr. med. P.___, Oberärztin Neurologie vom B.___ erstatteten am 15. Dezember 2000 (Urk. 10/24) das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten. Dr. P.___ führte nach der neurologischen Konsiliaruntersuchung vom 6. November 2000 (Urk. 10/24/5-8) aus, es habe sich aus klinischneurologischer Sicht ein unauffälliger Befund ergeben. In Bezug auf die geklagte Hypästhesie und Hypalgesie habe der Beschwerdeführer immer wieder andere Lokalisationen und verschiedene Arten von Sensibilitätsabweichungen angegeben, so dass eine neuroanatomische Zuordnung nicht möglich gewesen sei. Es sei jedoch eine deutliche Vergesslichkeit bezüglich des Kurzzeit- sowie des Langzeitgedächtnisses aufgefallen; es sei dem Beschwerdeführer schwer gefallen, sich zu konzentrieren (Urk. 10/24/7). Er habe angegeben, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein und sich eine Betätigung im bisherigen Beruf nicht vorstellen zu können, da ihn sämtliche Bewegungen schmerzten. Bereits das normale Hin- und Herlaufen verursache Schmerzen (Urk. 10/24/6).
         Das am 6. November 2000 im B.___ erstellte MRI der HWS zeigte eine leichtgradige Progredienz der degenerativen Veränderungen der HWS, am ausgeprägtesten bei C6/7, indes ohne aktuellen Nachweis einer eigentlichen Diskushernie oder einer Kompression neuraler Strukturen (Urk. 10/24/9). Deshalb notierten die Gutachter in der Folge, die Gesamtbeurteilung sei aus rheumatologischer Sicht ohne neue fassbare Veränderungen: Die Osteochondrose bei C6/7 sei stabil mit klinisch eingeschränkter Beweglichkeit der HWS in den Rotationen sowie in den Seitenneigungen bei weitgehend freier Inklination/Reklination. An Diagnosen wurde Folgendes aufgeführt: chronisch cervicocephales, etwas linksbetontes Schmerzsyndrom der oberen HWS, chronisches cervicobrachiales Syndrom rechtsbetont mit pseudoradikulären Sensibilitätsstörungen, anhaltende und eher progrediente neuropsychologische Störung und persistierendes, wenn nicht progredientes reaktiv-depressives Syndrom bei chronifizierter Schmerzsymptomatik und krankheitsbedingter sozialer Unsicherheit mit Regressionstendenz (Urk. 10/24/2). Im Beruf als Pfleger sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Ebenso sei der Beschwerdeführer derzeit in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Mit Verweis auf die Beurteilung der K.___ erklärten die Gutachter, der Beschwerdeführer sei in seinem derzeitigen Zustand mit Schmerzen, Hirnleistungsstörungen und der augenscheinlich bestehenden reaktiv-depressiven Symptomatik nicht einmal in der Lage, eine Umschulung durchzuführen. Therapeutisch stünden eine medikamentöse Massnahme mit Saroten sowie die Weiterführung der psychologischen Betreuung mit dem Ziel der Erlernung von Schmerzverarbeitungsstrategien und einer Verbesserung der Problembewältigung im Vordergrund (Urk. 10/24/3).
3.3     Aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 18. Juli 2001 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.3.1   Der Bericht des B.___ vom 17. September 2001 (Urk. 10/36/1-4) liefert keine neuen Erkenntnisse mit Ausnahme der Feststellung, dass die bisher durchgeführten invasiven Behandlungen die Beschwerden des Beschwerdeführers eher verstärkt hätten, weshalb von weiteren Behandlungen abgesehen werde. Insgesamt bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit schweren neuropsychologischen Begleiterscheinungen.
3.3.2   Aus dem Überwachungsbericht vom 4. April 2005 (Urk. 10/56/1-25), dem Beobachtungen vom 27. Januar bis zum 24. März 2005 zugrunde liegen, ergibt sich, dass weder private noch berufliche Aktivitäten des Beschwerdeführers an seinem Wohnort festzustellen gewesen seien. Es sei aber beobachtet worden, dass der Beschwerdeführer ab und zu von Personen besucht worden sei. Auch sei er als Halter und Lenker eines Toyota Picnic mit dem Auto oft zum Coop nach R.___ gefahren, wo er sich mit Personen unterhalten habe. Dabei habe er kommunikativ und freundlich gewirkt. Es sei nicht der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer lebe isoliert. Im Bericht wurde der Beschwerdeführer als mit dynamischem und aktivem Gesamteindruck beschrieben, welcher bei diversen Körperbewegungen keine Schonhaltung eingenommen habe. Körperliche Beeinträchtigungen hätten keine festgestellt werden können. Beim Autofahren habe er das Fahrzeug zügig und sicher gelenkt sowie oft ein Natel Head Set am rechten Ohr getragen. Zudem habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer mit beiden Händen ein Kleinkind aus dem Wagen gehoben und auf den linken Arm genommen habe (Urk. 10/56/2-4 und 19).
3.3.3   Am 16. April 2005 berichtete der Psychotherapeut D.___ (Urk. 10/80/77-78), die Konsultationen bei ihm seien die einzigen regelmässigen Kontakte des Beschwerdeführers zur Aussenwelt, die er ohne Misstrauen pflege. Aus seinem angestammten sozialen Umfeld habe er sich völlig zurückgezogen, zeige affektive, unangemessene Reaktionen bis hin zu Todeswünschen. Der Psychotherapeut stellte die Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0).
3.3.4   Aus dem Überwachungsbericht vom 19. Oktober 2005 (Urk. 10/57/1-15), welcher auf Observationen vom 30. September bis zum 12. Oktober 2005 beruht, ergibt sich ein ähnliches Bild, wie aus jenem des Frühjahrs 2005 (siehe Erw. 3.3.2). Es wird berichtet, der Beschwerdeführer habe dabei beobachtet werden können, wie er Kinder und seine Frau in der näheren Umgebung herumchauffiert, Einkäufe getätigt, die Bibliothek sowie Post besucht und zwei 6er Packungen Mineralwasser zu 1,5 Litern in der linken und rechten Hand zur Wohnung getragen habe (Urk. 10/57/4). Rückwärtsfahrten und Wendemanöver mit dem Auto habe der Beschwerdeführer präzise und zügig ausgeführt und bei den damit verbundenen Drehbewegungen mit dem Kopf und Oberkörper keine schonende Körperhaltung eingenommen. Auch während dieser Beobachtungsphase habe der Beschwerdeführer dynamisch und gewandt gewirkt.
3.3.5         Gegenüber Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, (Bericht vom 25. Oktober 2005, Urk. 10/80/65-72) beklagte sich der Beschwerdeführer über Kopf-, Rücken- und Nackenschmerzen, welche sich bei körperlicher Anstrengung verstärkten. Er sei licht- und lautempfindlich, verspüre gelegentlich Ängste und ertrage allgemein niemanden. Er habe sich sozial zurückgezogen (Urk. 10/80/69). Der Psychiater beschrieb den Beschwerdeführer als in reduziertem Allgemeinzustand, der im formalen Denkablauf verlangsamt, jedoch logisch-kohärent wirke. Inhaltlich stehe die Schmerzsymptomatik im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig deutlich gedrückt und psychomotorisch angespannt. Seine kognitiven Funktionen stellten sich leichtgradig vermindert dar. Zeichen von Psychosen, Halluzinationen oder Ich-Störungen lägen keine vor. Dr. Q.___ stellte die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und eines chronischen zervikocephalen Schmerzsyndrom linksbetont (Urk. 10/80/70). Er notierte im Weiteren, der Bürgerkrieg im Y.___ und die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers stellten tiefe negative Einschnitte in seinem Leben dar. Aufgrund der Längsgeschichte und der Querschnittsuntersuchung scheine der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig zu sein.
3.3.6   Im Gutachten vom 15. Januar 2006 (Urk. 10/80/32-51) führte Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Neurologie, aus, es hätten sich in neurologischer Hinsicht im engeren Sinn keine eigentlichen pathologischen Befunde erheben lassen. Insbesondere seien keine Zeichen für eine Halbseitensymptomatik mehr feststellbar. Dahingegen habe sich der Befund an der HWS massiv verschlechtert (Urk. 10/80/45). Als Pflegeassistent sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, die Frage einer Verweisungstätigkeit sei vom E.___ zu beantworten (Urk. 10/80/48).
3.3.7   Dr. phil. H.___ beschrieb den Beschwerdeführer im Bericht vom 2. Februar 2006 (Urk. 10/80/52-64) als freundlich und adäquat mit insgesamt gedrückter bis leidender Stimmungslage. Der Rechtshänder sei zeitlich, örtlich, persönlich und situativ gut orientiert, die Spontansprache inhaltlich und formal unauffällig (Urk. 10/80/59). Obgleich die Psychologin das generelle Testleistungsniveau als gesteigert (Urk. 10/80/61) und die kognitive Ausdauer und Belastbarkeit als verbessert (Urk. 10/80/63) bezeichnete, schloss sie - wie bereits im Mai 2000 (Erw. 3.2.6) - auf eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung und auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von wiederum (bloss) 50 % (Urk. 10/80/62).
3.3.8   Der Psychotherapeut D.___ berichtete am 5. April 2006 (Urk. 10/80/75-76), seit dem letzten Bericht vom 16. Februar 2005 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Die psychischen Beschwerden hätten nun zur Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F68.0) geführt. Der Beschwerdeführer sei durch die Schmerzstörung derart beeinträchtigt, dass er sich völlig aus seinem sozialen Umfeld zurückgezogen habe und in weitgehender Isolation lebe. Seit Monaten sei er nicht mehr in der Lage, kleinere Aufgaben in der Hausarbeit zu übernehmen, und fühle sich durch seine beiden Kleinkinder gereizt. Abschliessend erklärte der Psychotherapeut, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Rat hin im Juli und August 2005 in seinem Herkunftsland aufgehalten habe, was seine Beschwerden indes nur verstärkt habe.
3.3.9   Am 8. Mai 2006 erstattete das E.___ das vom Unfallversicherer veranlasste Gutachten (Urk. 10/80/13-31). Dazu stützten sich die Experten auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. und 7. Oktober 2005 erhobenen Befunde und Angaben sowie auf die durch das E.___ veranlassten spezialärztlichen Gutachten der Dres. Q.___, S.___ und H.___. Die Gutachter führten aus, anlässlich der Untersuchung habe ein dysfunktionales Krankheitsverhalten mit jeweils muskulärer Gegenreaktion und damit deutlich eingeschränkter Hals- und rechtsbetonter Schulterbeweglichkeit, diffusen Druckschmerzen, häufigen Schmerzäusserungen mit entsprechender Mimik und Gestik sowie einem allgemein langsamen Bewegungsmuster dominiert. Zu diesem Gesamtbild passe die deutlich niedrige Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und die in den Belastungstests mehrheitlich gezeigte Selbstlimitierung und Inkonsistenzen. Dabei sei die Fehlregulation auf der Schmerzebene durch die von Dr. Q.___ festgehaltene mittelgradige depressive Epsiode mit somatischem Syndrom hauptsächlich mitbestimmt. Im detaillierten Neurostatus habe durch den Neurologen Dr. S.___ kein eigentlicher pathologischer Befund festgehalten werden können, währenddem der Beschwerdeführer ihnen gegenüber noch eine nicht dermatombezogene Hypästhesie des gesamten rechten Armes und der rechten Gesichtshälfte angegeben habe. Gemäss Dr. phil. H.___ bestehe weiterhin eine mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich frontaler Strukturen (Urk. 10/80/18). Die Gutachter hielten in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einerseits fest, eine solche sei infolge der Selbstlimitierung nicht möglich. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen, die Konsistenz bei den Tests sei nicht abschliessend beurteilbar. Eine Aussage betreffend angepasste Tätigkeit sei ebenso wenig möglich (Urk. 10/80/19).
         In Beantwortung der Zusatzfragen führten die Experten dann aber aus, aus rheumatologisch-neurologischer Sicht sei eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselpositionen und dem Vermeiden von Zwangshaltungen ganztags zumutbar. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe jedoch auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, wobei die Einschränkungen hauptsächlich psychiatrisch und neuropsychologisch begründet seien (Urk. 10/80/21).
3.3.10 Mit Bericht vom 22. Juni 2006 (Urk. 10/80/9-12) bezeichnete Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt des Unfallversicherers, das Gutachten von Dr. Q.___ als unvollständig, unklar und wenig aussagekräftig, weshalb es zu wiederholen sei. Der Gutachter habe im Wesentlichen auf die Klagen des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Angaben aus seinem Leben zurückgehalten und damit den Untersucher manipuliert. So gebe es kaum Informationen, welche es dem Leser des Gutachtens erlauben würden, sich eine Vorstellung über den Beschwerdeführer zu bilden. Es gebe auch keine Antworten auf Fragen, wie etwa, weshalb der Beschwerdeführer trotz invalidisierenden Schmerzen ein zweites Mal geheiratet und Kinder gezeugt habe (Urk. 10/80/10). Dr. T.___ führte weiter aus, es stelle sich aufgrund fehlender objektivierbarer somatischer und psychopathologischer Befunde die Frage, ob die geklagten Beschwerden glaubhaft seien. Weil der Beschwerdeführer mit wesentlichen Angaben aus seinem Leben zurückhalte, vermittle er wahrscheinlich ein falsches Bild seiner Beschwerden. Dr. T.___ hielt dafür, dass nur ein unklares Schmerzsyndrom zu diagnostizieren sei. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht abschätzen (Urk. 10/80/11). Abschliessend hielt Dr. T.___ fest, das Gutachten (des E.___) liefere weder eine somatische noch eine psychiatrisch-psychologische Erklärung für das unklare Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers (Urk. 10/80/12). Offenbar verfügte Dr. T.___ - wie auch Dr. U.___ (siehe nachfolgende Erw. 3.3.11) - nicht über die Observationsberichte, erwähnte er sie doch mit keinem Wort.
3.3.11 Der Internist Dr. med. U.___, beratender Arzt des Unfallversicherers, machte in seinem Bericht vom 27. Juni 2006 (Urk. 10/80/6-8) ebenfalls keine Ausführungen zu den Observationsberichten. Als einzigen Schwachpunkt des E.___-Gutachtens bezeichnete er das Fehlen der psychosozialen Anamnese. Seiner Meinung nach bilden wahrscheinlich die Adoleszenz des Beschwerdeführers im Y.___, seine Immigration in die Schweiz sowie die Ehekrise und Scheidung der ersten Ehe den Schlüssel zur Erklärung seiner desolaten Gesundheitsentwicklung (Urk. 10/80/7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit warf der Arzt die Frage auf, ob mit einem 50%igen Leistungseinsatz - so wie von Dr. H.___ postuliert - in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht eine günstige Entwicklung erreicht werden könnte (Urk. 10/80/8).
3.3.12 Dr. A.___ hielt zu Händen des Sozialamtes am 14. Februar 2007 (Urk. 10/67/6) fest, die Einstellung der Leistungen durch die Unfall- und Invalidenversicherung habe eine akute Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers bewirkt und die Familie in finanzielle Nöte gestürzt.
3.3.13 Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH Chirurgie, ebenfalls beratender Arzt des Unfallversicherers, hielt mit Bericht vom 4. September 2007 (Urk. 10/80/1-5) dafür, nach dem Studium der Observationsergebnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit zumindest eine nicht schwer belastende Tätigkeit in vollem Umfang ausüben könne. Indes ergebe sich aus den Beobachtungen, dass der Grossteil der Tätigkeiten mit dem linken Arm ausgeführt worden seien, was darauf hindeuten könnte, dass die rechte obere Extremität nicht gleichwertig eingesetzt werden könne. Eine prozentuale Angabe einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Observationsergebnisse nicht möglich.
3.3.14         Schliesslich nannten der Psychiater Dr. C.___ und der Psychotherapeut D.___ im Bericht vom 30. September 2008 (Urk. 3) die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) mit somatischem Syndrom. Seit November 2006 habe sich das Befinden des Beschwerdeführers zunehmend und signifikant verschlechtert. Es sei schwer depressiv, leide unter völliger Perspektivlosigkeit, Antriebslosigkeit und äussere immer wieder Todeswünsche ohne aktuelle Suizidalität. Durch die häuslich-administrativen Aufgaben als Familienvater - welche er dank soziotherapeutischer Unterstützung bisher eigenständig erledige - fühle er sich weitgehend überfordert. Aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms habe ein stationärer Aufenthalt vom 16. bis zum 18. August 2008 im Spital W.___ erfolgen müssen. Seit Herbst 2007 hätten die Aktivitäten des Beschwerdeführers nochmals deutlich abgenommen und habe sich der soziale Rückzug verstärkt.

4.
4.1     Vorab ist festzustellen, dass - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nichts dagegen spricht, die aufliegenden Observationsberichte bei der Beurteilung dessen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, ist doch der Unfallversicherer - und damit auch die Beschwerdegegnerin - einerseits gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, eine umfassende Sachverhaltsabklärung durchzuführen. Andererseits führte der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der K.___ mangels Durchführbarkeit des vorgesehenes Abklärungsprogrammes infolge hoher Selbstlimitierung nicht zu verwertbaren Ergebnissen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 3.2.7). Auch die erneute Abklärung im E.___ vermochte bei dysfunktionalem Krankheitsverhalten, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen (Erw. 3.3.9) nicht aufzuzeigen, was der Beschwerdeführer effektiv noch zu leisten fähig ist. Damit erweist sich die erfolgte Überwachung als zulässig und verhältnismässig (vgl. BGE 132 V 241, Erw. 2.5.1). Der Vorwurf, die Observation sei ohne Anfangsverdacht und damit „auf Vorrat“ erstellt worden (Erw. 1.3), verfängt nicht mit Blick auf die Aktenlage: Obwohl der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen von Dr. H.___ im Stande war, seine Ausbildung im Sommer 1999 erfolgreich abzuschliessen (Urk. 10/36/17), wirkte er bei der Abklärung in der K.___ demotiviert und lustlos und weigerte sich gar, einzelne Arbeiten auszuführen (Erw. 3.2.7). Schliesslich war es ihm trotz stärkster Beschwerden im Juli/August 2005 offenbar möglich - wie bereits schon im August 1998 (Urk. 10/16/50) - Ferien im Ausland zu verbringen (Erw. 3.3.8). Dass der Unfallversicherer vor diesem Hintergrund an den Einschätzungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Zweifel hegte und eine Observation veranlasste, ist durchaus nachvollziehbar.
         Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es seien nur diejenigen Observationsunterlagen ediert worden, welche einen „Erfolg“ gezeitigt hätten (Erw. 1.3), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, decken die fraglichen Berichte - auch wenn sie sich nicht über einen lückenlosen Zeitraum erstrecken - doch deutliche Widersprüche zu den vom Beschwerdeführer selber gemachten Angaben auf. Endlich erscheint das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe solche „einmalige Ereignisse“ (Urk. 1 S. 6) regelmässig mit Rückfällen zu bezahlen (Erw. 1.3), angesichts seiner recht ausgedehnten ausserhäuslichen Aktivitäten über wenigstens zwei oder drei hintereinander liegende Tage (vgl. Urk. 10/56/3, 10/57/2), wenig glaubhaft.
4.2         Gleichwohl erweist sich auch unter Berücksichtigung der Observationsberichte der medizinische Sachverhalt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum als nicht ausreichend erstellt.
4.2.1   Zwar ist unstrittig davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine Verweisungstätigkeit zumutbar ist. Ob er dazu seine beiden Hände und Arme unbeschränkt einsetzen kann, lässt sich alleine aufgrund der Observationsberichte nicht abschliessend beurteilen, wies doch Dr. V.___ darauf hin, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer die rechte obere Extremität nicht wie die linke einsetzen könne (Erw. 3.3.13). In einer ergänzenden rheumatologisch/neurologischen Abklärung wird daher das Zumutbarkeitsprofil noch zu erstellen und der definitiv zumutbare Beschäftigungsumfang zu bestimmen sein.
4.2.2   Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden betrifft, vermögen weder das (Teil)Gutachten von Dr. Q.___ noch die Berichte von Dr. C.___ und des Psychotherapeuten D.___ zu überzeugen.
         Erhob Dr. Q.___ lediglich einen verlangsamten formalen Denkablauf und nur leichtgradig verminderte kognitive Funktionen, ohne dass er erhebliche pathologische Befunde beschrieb, und stellte er fest, es scheine, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig (Erw. 3.3.5), so bezeichnete der beratende Arzt Dr. T.___ das Teilgutachten zu Recht als nicht nachvollziehbar (Erw. 3.3.10). Dies umso weniger als Dr. T.___ dafür hielt, der Beschwerdeführer habe den Untersucher manipuliert, indem er wesentliche Angaben aus seinem Leben verschwiegen habe, weshalb er davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich ein falsches Bild seiner Beschwerden vermittle. Bemerkenswert ist dabei, dass Dr. T.___ offenbar (noch) nicht über die Observationsberichte verfügte.
         Vor dem Hintergrund der Observationsberichte sind denn im Weiteren auch die Ausführungen des Psychotherapeuten D.___ nicht nachvollziehbar. Dass sich der Beschwerdeführer völlig zurückgezogen hätte, steht diametral zur durch die Überwachung gewonnenen Feststellung, der Beschwerdeführer habe Besuche empfangen und sei oft mit dem Auto weggefahren (Erw. 3.3.2, 3.3.4). Dass es dem Beschwerdeführer im Sommer 2005 gleichwohl möglich war, für mehrere Wochen in die Ferien zu fahren, lässt sich eben so wenig mit einer weitgehenden Isolation des Beschwerdeführers (Erw. 3.3.8) vereinbaren. Endlich steht die Aussage des Psychotherapeuten, der Beschwerdeführer sei seit Monaten nicht mehr in der Lage, kleinere Aufgaben in der Hausarbeit zu übernehmen (Erw. 3.3.8), nicht nur im Widerspruch zu seiner eigenen, späteren Angabe, der Beschwerdeführer erledige die häuslich-administrativen Aufgaben als Familienvater dank soziotherapeutischer Unterstützung bisher eigenständig, sondern auch zu den anlässlich der Observierung gemachten Beobachtungen (Erw. 3.3.2, 3.3.4). Dass schliesslich Dr. A.___ die akute Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers den Leistungseinstellungen durch die Unfall- und Invalidenversicherung zuschrieb (Erw. 3.3.12), bedarf keiner weiteren Ausführungen.
         Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die aufliegenden Berichte betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers das Ausscheiden psychosozialer und anderer Faktoren, welchen kein Krankheitswert zukommt, nicht erlauben. Allein daher können sie den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht nicht genügen (vgl. BGE 130 V 352, Erw. 2.2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2007 in Sachen P., I 164/06, Erw. 3.1).
4.2.3         Weshalb Dr. H.___ bei gesteigertem Testleistungsniveau und verbesserter kognitiver Ausdauer und Belastbarkeit unverändert von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging (Erw. 3.3.7), ist letztendlich auch nicht einsichtig. Dies umso weniger als sie den Beschwerdeführer als situativ gut orientiert und die Spontansprache als inhaltlich formal unauffällig bezeichnet hatte. Zudem ist ihren Berichten nicht zu entnehmen, welche Art von Tests verwendet wurden und ob diese eine Kontrolle mit Vergleichswerten erlaubten. Eine Verifizierung der Resultate hätte sich aber insbesondere schon daher aufgedrängt, als der Beschwerdeführer angegeben hatte, im Sommer 1999 seine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen zu haben (Urk. 10/80/57), was klar gegen kognitive Defizite spricht. Dieser Kritik wird in den weiteren medizinischen Untersuchungen Rechnung zu tragen sein.
4.3     Es ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht rückwirkend per Januar 2005 gänzlich eingestellt hat, weshalb sich die vorliegende Streitsache nicht als spruchreif erweist. Sie ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ergänzende neutrale Abklärungen insbesondere in rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu veranlassen hat. Dabei werden sich die Sachverständigen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2001 und unter Berücksichtigung der Observationsberichte zu äussern haben. Insbesondere sollen sie darlegen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass seit Juli 2001 noch zumutbar waren resp. sind und welche nicht. Danach wird die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.4     Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu behandeln und diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen, erweist sich mit Blick auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2008 (Urk. 10/96), mit welcher Rechtsanwalt Ausfeld mit Wirkung ab 1. Februar 2007 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt wurde, als gegenstandslos.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
         Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche  Rechtspflege als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).