Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01024
IV.2008.01024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 17. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Markus Schmid
Rechtsanwälte Schmid Hofer
Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, war nach dem Abschluss des Ökonomiestudiums und zusätzlichen Ausbildungen in leitender Stellung im Bankensektor tätig. Nach einem am 2. April 2001 erlittenen Autounfall bezog er Leistungen der Unfallversicherung und meldete sich am 5. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ vom 1. April 2002 bis zum 29. Februar 2004 eine befristete ganze Rente zu. Gegen die Befristung der Rente erhob der Versicherte am 1. März 2005 Einsprache (Urk. 9/45), die mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 abgewiesen wurde (Urk. 9/55/14-17). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die Auswirkungen der festgestellten neuropsychologischen Defizite auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ergänzend abkläre und hernach über einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. März 2004 neu entscheide (Urk. 9/71/1-14).
         Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/75/1-7) und ordnete am 31. Mai 2007 eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie, an (Urk. 9/76, 9/77 und 9/94). Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2007 stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt, eine psychiatrische Abklärung sei aufgrund der im Gerichtsurteil vom 30. November 2006 gemachten Ausführungen nicht notwendig (Urk. 9/89). Mit E-Mail vom 5. Oktober 2007 teilte der Versicherte zudem persönlich dem in Aussicht genommenen Gutachter mit, dass er zum festgesetzten Termin vom 25. Oktober 2007 nicht erscheinen werde (Urk. 9/92). Am 12. Oktober 2007 wies die IV-Stelle den Versicherten unter Androhung, das Leistungsbegehren werde abgewiesen, darauf hin, dass an der psychiatrischen Begutachtung festgehalten werde und sich der Versicherte dieser zu unterziehen habe (Urk. 9/95). Mit Zuschrift vom 5. November 2007 liess der Versicherte nochmals Einwendungen erheben (Urk. 9/97/1-4), worauf ihm die IV-Stelle am 13. November 2007 nach  gleichzeitigem Rückzug des medizinischen Begutachtungsauftrags (Urk. 9/100) mitteilte, sie habe die Sache der Berufsberatung übergeben (Urk. 9/99 und 9/106). Am 14. November 2007 lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Gespräch auf den 3. Dezember 2007 ein (Urk. 9/101). Darauf teilte X.___ mit E-Mail vom 19. November 2007 mit, der Termin sei zu kurzfristig angesetzt, weshalb er nicht erscheinen werde; ein Termin sei frühestens im Januar 2008 möglich (Urk. 9/103). Am 28. Januar 2008 fand ein Gespräch mit dem Versicherten und der Berufsberaterin statt (Urk. 9/112/1-4 in Verbindung mit Urk. 9/111). Darauf forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 4. April 2008 unter erneuten Androhung eines Abweisungsentscheids auf, sich bis spätestens am 30. April 2008 erneut mit der Berufsberatung in Verbindung zu setzen (Urk. 9/110). Trotz der vom Versicherten erhobenen Einwendungen gegen weitere Abklärungen (Schreiben vom 10. April 2008; Urk. 9/111) hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 6. Mai 2008 daran fest, dass sich der Versicherte innert erstreckter Frist bis zum 31. Mai 2008 bei der Berufsberatung zu melden habe (Urk. 9/115).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/120 und 9/121) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. September 2008 ab (Urk. 2), da der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
2.       Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 liess X.___ Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. März 2004 beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Versicherte liess sich in der Replik vom 9. März 2009 nochmals vernehmen und an seinem Begehren festhalten (Urk. 15). Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik, worauf das Gericht dieses Schreiben X.___ am 16. Juni 2009 zur Kenntnisnahme zustellte (Urk. 19).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss den Versicherten vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihm ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 99 Erw. 4).
1.2     Das in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelte Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches bei fehlender Mitwirkung bei Eingliederung oder Behandlung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 52 zu Art. 43).
         Gemäss Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend sind. Sie können die versicherte Person zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen (Art. 69 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren abgewiesen und somit einen materiellen Entscheid gefällt (Urk. 2 S. 2). Sie begründete dies - mit dem Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG - damit, der Beschwerdeführer habe bei den zumutbaren beruflichen Abklärungen nicht mitgewirkt, weshalb sie aufgrund der vorliegenden Akten entscheide (Urk. 2 S. 1). Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin sodann aus (Urk. 2 S. 1 und Urk. 8), die angeordnete berufliche Abklärung sei notwendig, um festzustellen, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar seien und in welchem Ausmass er tätig sein könne.
2.2         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 9/111, 9/116 und 15), er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die offenen Fragen in einem einzigen Gespräch geklärt werden sollten, da er aufgrund des Umstandes, dass er seit Jahren mit seiner Familie in Z.___ lebe, nicht ständig in die Schweiz reisen könne (Urk. 9/111/1). Sodann werde die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Abklärung im A.___spital B.___ oder im C.___ in D.___ seinen persönlichen Verhältnissen nicht gerecht und würde daher auch nicht zu brauchbaren Ergebnissen führen. Vielmehr seien diese Abklärungsstellen auf Personen mit einem eher tiefen Bildungsniveau und weitaus geringeren beruflichen Qualifikationen ausgerichtet (Urk. 1 S. 7 f. in Verbindung mit Urk. 3/3 und 3/4). Es sei für ihn nach dem Gespräch vom 28. Januar 2008 klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin keine BEFAS-Abklärung durchführen, sondern aufgrund des mit ihm geführten Gesprächs und anhand der vorhandenen Unterlagen über den Rentenanspruch entscheiden würde (Urk. 1 S. 6). Angesichts seiner vor dem Unfall ausgeübten hochqualifizierten Tätigkeit und des demzufolge hohen Valideneinkommens würde selbst bei der Verrichtung wenig qualifizierter Büroarbeiten ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % erreicht (Urk. 15 S. 2 f.).
3.
3.1         Gestützt auf die medizinischen Unterlagen (Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.___ im Bericht vom 26. Februar 2002, Urk. 9/11/3-4; neurologischer Bericht der F.___ Klinik vom 2. Oktober 2002, Urk. 9/5/5-6; Gutachten der Rehaklinik G.___ vom 22. März 2004, Urk. 9/31/1-42) hatte das Sozialversicherungsgericht im Prozess IV.2005.00771 die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Juni 2005 mit Urteil vom 30. November 2006 zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 9/71/1-14). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die neuropsychologischen Störungen mit dem Abklingen der somatischen Folgen des Unfalls vom 2. April 2001 je länger umso stärker in den Vordergrund getreten waren, so dass die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit allein damit begründet wurde. Das Gericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid weiter fest, die Tatsache, dass für diesen Verlauf der gesundheitlichen Situation keine psychische Ursache von Krankheitswert habe eruiert werden können, möge zwar für die Belange der Unfallversicherung im Hinblick auf die Kausalitätsbeurteilung entscheidend sein. Die Frage, ob eine für die Invalidenversicherung relevante Gesundheitsstörung vorliege, sei damit jedoch nicht beantwortet. Noch weniger lasse sich damit eine für den Leistungsanspruch relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes nachweisen (Urk. 9/71/11-12 [Erw. 4.2]), die die Rentenbefristung auf den 29. Februar 2004 zu begründen vermöge.
         Demnach ergibt sich, dass aufgrund der damaligen Aktenlage die Prüfung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab dem 1. März 2004 nicht möglich gewesen ist, andernfalls hätte das Gericht ohne Weiteres auch ab diesem Zeitpunkt den Invaliditätsgrad festgelegt und über den Rentenanspruch materiell befunden respektive die Rentenbefristung bestätigt oder aufgehoben.
3.2     Fest steht, dass der Beschwerdeführer unter neuropsychologischen Defiziten leidet, welche sich in Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen äussern (Urk. 9/11/4 und 9/31/40). Wie sich diese Defizite auf die Arbeitsfähigkeit, sei es im angestammten Beruf oder in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken, hatte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Rückweisungsentscheides vom 30. November 2006 abzuklären.
        
         Wenn die Beschwerdegegnerin zunächst eine medizinische, nämlich psychiatrische Begutachtung angeordnet (Urk. 9/76, 9/77, 9/94 und 9/95), von dieser aber aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen (Urk. 9/89 und 9/97) Abstand genommen hat und schliesslich eine Berufsberatung mit Blick auf die Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Ausmass angesichts seiner Beschwerden noch möglich sind, für angezeigt hielt (Urk. 9/99), so ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Denn es liegt gemäss Art. 57 Abs. 3 IVG im Ermessen des Versicherungsträgers, mit welchen Massnahmen er die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache prüfen will. Er hat dabei in eigener Initiative vorzugehen und diejenigen Abklärungen vorzunehmen, die notwendig sind, um über das Leistungsbegehren zu entscheiden. Dabei ist festzuhalten, dass es nicht im Belieben des leistungsansprechenden Beschwerdeführers steht, darüber zu befinden, ob eine Erwerbstätigkeit für ihn überhaupt noch in Frage kommt (Urk. 9/112/1 und 9/112/3). Unabhängig davon, wie hoch das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Erwerbseinkommen war, richtet sich die Höhe des Invaliditätsgrades nach dem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen und demjenigen Einkommen, dass die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen im Rahmen einer ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
         Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichtes vom 30. November 2006 (Urk. 9/71) war die Beschwerdegegnerin gehalten, ergänzende Abklärungen insbesondere zur Bezifferung des Invalideneinkommens vorzunehmen (Urk. 9/71 S. 12 Erw. 4.2).
         Seit dem Unfall bekundet der Beschwerdeführer, der vorher eine höchst anspruchsvolle Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsleitung der H.___ Bank AG bekleidet hatte, Mühe, wenn er etwas Schriftliches mit anspruchsvollem Inhalt liest; nach seinen Angaben gegenüber der Rehaklinik G.___ anlässlich der Begutachtung vom 29. Januar 2004 war die Informationsmenge limitiert, beispielsweise seien bereits drei Spalten in einer Zeitung mit anspruchsvollem Text zuviel, um den Inhalt auch tatsächlich aufzunehmen (Urk. 9/31/4). Sodann hatte er angegeben, er betätige sich vorwiegend im Haushalt, vergesse aber dann auch gelegentlich, Herdplatten auszuschalten und selbst wenn er an einer beinahe glühenden Herdplatte vorbeigehe, denke er nicht daran zu handeln (Urk. 9/31/5; vgl. auch Urk. 9/31/19). Aus Ungeschicklichkeit habe er auch schon öfters Gläser fallen gelassen (Urk. 9/31/16). Gegenüber den begutachtenden Ärzten hatte er betont, dass er keine Möglichkeit mehr sehe, ins Berufsleben zurückzukehren (Urk. 9/31/5 und 9/31/17). Dem neuropsychologischen Teilgutachten vom 29. Januar 2004 ist sodann zu entnehmen (Urk. 9/31/39-42), dass der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Störungen aufwies (Urk. 9/31/41) und insbesondere die gerichtete und die geteilte Aufmerksamkeit, die sprachliche Information und das sprachliche Gedächtnis in einem mittelschweren Grad gestört waren (Urk. 9/31/40+42). Jedoch wurde auch der Verdacht auf Selbstlimitierung geäussert (Urk. 9/31/7), da die geschilderten Defizite sich seit dem Unfallgeschehen nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht gebessert haben sollen.
         Im Rahmen des Abklärungsgesprächs mit der Berufsberatung der IV-Stelle vom 28. Januar 2008 betonte der Beschwerdeführer erneut, er sehe angesichts seines Gesundheitszustandes keine Möglichkeit mehr, wieder arbeiten zu gehen (Urk. 9/112/3-4). Die Berufsberaterin schilderte den Verlauf des Gesprächs als eher schleppend, der Versicherte habe sich mit wenig modulierter Stimme zu seinen Wünschen, seinem Alltag und seiner Situation geäussert und eine Rückkehr in den Berufsalltag ausgeschlossen. Es sei eine resignative Haltung spürbar gewesen. Die Frage der Wiedereingliederung hätte sich nach Auffassung des Beschwerdeführers in den ersten Monaten nach dem Unfall aufgedrängt. Nun lebe er in Z.___; eine Rückkehr in die Schweiz strebe er nicht an.
         Angesichts der gesamten gesundheitlichen und persönlichen Situation ist die weitere berufliche Abklärung unabdingbar, um zu entscheiden, in welchem Ausmass die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit möglich ist, denn dass der Beschwerdeführer zu keinerlei beruflichen Tätigkeiten mehr fähig sein sollte, ist nach der Aktenlage jedenfalls nicht nachvollziehbar.
3.3     Nicht nur die zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist abzuklären, sondern vielmehr auch, welche Tätigkeiten im Einzelnen vom Versicherten noch ausgeübt werden können. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der leistungsansprechende Beschwerdeführer nun in Z.___ lebt. Seiner Argumentation, bereits eine teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung in einem Büro würde eine Invalidenrente begründen (Urk. 1 S. 9 und 15 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades nicht in der Lage, weil ihr Angaben über das Ausmass der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit fehlen (Urk. 9/119/5 und Urk. 10 S. 2). So konnte der Beschwerdeführer auch nicht in guten Treuen davon ausgehen, weitere Abklärungen seien aufgrund des Gesprächs vom 28. Januar 2008 hinfällig geworden und die Beschwerdegegnerin werde im Nachgang zum Gespräch über den Rentenanspruch befinden (Urk. 1 S. 6).
3.4     Wenn die Beschwerdegegnerin deshalb mit Schreiben vom 4. April 2008 die Kontaktaufnahme mit der Berufsberatung anordnete, die Durchführung der Abklärung in einer Institution der Invalidenversicherung in Aussicht stellte (Urk. 9/110), sodann am 17. April 2008 an ihrem Vorhaben festhielt (Urk. 9/113/1) und schliesslich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2008 die Frist, um sich bei der Berufsberatung zu melden, bis zum 31. Mai 2008 erstreckte (Urk. 9/115), ist dies nicht zu beanstanden. Es ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, dass in den beruflichen Abklärungsstellen hauptsächlich Personen aus handwerklichen Berufen und teils auf tiefem intellektuellem Niveau abgeklärt werden (Urk. 1 S. 7). Dessen ungeachtet bieten aber sowohl das A.___spital B.___ als auch die Eingliederungsstätte C.___ Abklärungsmöglichkeiten in kaufmännischen Berufen an (Urk. 3/3 und 3/4). Auch wenn der Beschwerdeführer es als wenig sinnvoll erachtet, seinem angestammten Berufssektor den Rücken zu kehren (Urk. 15 S. 3), so wird er sich im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht auf Tätigkeiten im kaufmännischen Sektor mit geringerem Anforderungsprofil zu beschränken haben.
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Laut dem neuropsychologischen Teilgutachten der Rehaklinik G.___ vom 29. Januar 2004 (Urk. 9/31 S. 39 ff.) lag beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Störung vor, die sich hauptsächlich durch Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite äusserte. Wie dem neuropsychologischen Testprofil zu entnehmen ist, waren hingegen die intellektuelle Leistungsfähigkeit in sprachlicher und praktisch-visueller Hinsicht, die exekutiven Funktionen (kognitive Umstellungsfähigkeit und Handlungsplanung), die sprachlichen und rechnerischen Fähigkeiten intakt. Angesichts dieses Leistungsprofils kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine medizinisch geschulte berufliche Abklärungsstelle in der Lage ist, zu beurteilen, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer beispielsweise im kaufmännischen Sektor auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zugemutet werden können und auf dieser Grundlage das dabei erzielbare Erwerbseinkommen zu ermitteln. Ein solches Vorgehen schliesst eine ergänzende Rückfrage der IV-Stelle bei ihrem internen medizinischen Dienst nicht aus.
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2008 (Urk. 9/110) unmissverständlich und mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hingewiesen, dass er bei den notwendigen Abklärungen mitzuwirken und sich bei der Berufsberatung zu melden habe. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gegen berufliche Abklärungen erneut Einwendungen vorbringen liess (Urk. 9/111), denn die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 6. Mai 2008 festgehalten, dass genaue Angaben zu den Erwerbsmöglichkeiten nicht möglich seien, und hat die ursprünglich angesetzte Frist bis zum 31. Mai 2008 erstreckt (Urk. 9/115), um mit der Berufsberatung Kontakt aufzunehmen. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Schreiben vom 6. Mai 2008 (Urk. 9/115) die Bestimmungen des ATSG nicht nochmals ausdrücklich zitiert hat, so schadet ihr das nicht, denn im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. April 2008 ist zu erkennen, dass nun eine letzte Fristansetzung erfolgte; dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein.
4.2     Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden oder er kann - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Das Gesetz gibt dabei keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Nach der Praxis ist von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, soll ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden (Kieser, a.a.O., N 53 zu Art. 43 ATSG).
         Im Urteil in Sachen H. vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009 Erw. 6.2 hielt das Bundesgericht fest, im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsrechts bestehe zwar keine Beweisführungslast, doch hätten die Parteien die Beweislast insofern zu tragen, als der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfallen würde, die aus einem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, sofern es sich als unmöglich erweise, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wirklichkeit zu entsprechen (Erw. 6.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
4.3     Der Beschwerdeführer hat es aufgrund seiner Weigerung, zur beruflichen Abklärung Hand zu bieten, versäumt, dass seine auch nach dem 1. März 2004 geltend gemachte vollständige beziehungsweise teilweise Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erstellt ist. Damit ist im Falle der Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten zu entscheiden, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab dem 1. März 2004 zu Recht abgewiesen hat.
         Daran ändert nichts, dass sie - aufgrund des Rückweisungsentscheides (Urk. 9/71/12) - auch bezüglich des Valideneinkommens weitere Abklärungen zu tätigen hatte (Urk. 9/75/1-7 und 9/112).
5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).