Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01026
IV.2008.01026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Fromm


Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch
Quaderstrasse 5, Postfach, 7002 Chur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968, reiste im September 1994 in die Schweiz ein, ist Mutter von drei Kindern und Hausfrau. Im November 2000 erlitt sie nach einem Sturz eine Radiustrümmerfraktur in der rechten Hand. Im April 2001 meldete sie sich aufgrund Handgelenksschmerzen bei der IV-Stelle Graubünden zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 7/17 und 7/18, Urk. 7/25, Urk. 7/28, Urk. 7/38, Urk. 7/40 und 7/41) und hauswirtschaftlichen (Urk. 7/48) Verhältnisse ab und kam zum Schluss, dass die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter im Umfang von 37 % eingeschränkt sei. Dementsprechend verneinte sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 (Urk. 7/3) einen Rentenanspruch. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten (Urk. 7/54) hin mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/62) fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 25. April 2005 meldete sich die Versicherte, nachdem sie umgezogen war, bei der IV-Stelle des Kantons Zürich erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/67). Die IV-Stelle zog in der Folge sämtliche Akten der IV-Stelle Graubünden bei (Urk. 7/70), holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___ vom 2. Mai 2005, dem weitere Arztberichte beilagen (Urk. 7/68/1-20), ein, liess ein ärztliches Gutachten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 17. November 2005 erstellen (Urk. 7/75) und nahm eine Haushaltsabklärung vom 11. Februar 2008 vor (Urk. 7/86). Ausserdem zog sie das von der Winterthur Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Chefarzt Orthopädie der A.___, vom 15. März 2007 bei (Urk. 7/81). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2008 kündigte sie der Versicherten an, dass ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit als Verkäuferin und einer 50%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich und einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/91). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2008 Einwand erheben (Urk. 7/95). Mit Verfügung vom 4. September 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. September 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch, mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. September 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. November 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Die angefochtene Verfügung ist am 4. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
        
         Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (das heisst weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.5     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.       Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. April 2005 eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/62) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 2) der massgebliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei ist unbestritten und steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin als Folge der am 2. November 2000 erlittenen Radiustrümmerfraktur bei sekundärer fortgeschrittener radiocarpaler Arthrose, sekundärer Arthrose des distalen Radioulnargelenks und einer Läsion des Ramus superficialis des Nervus radialis an einer schmerzhaften Funktionseinschränkung des rechten dominanten Handgelenks leidet (Urk. 7/75 und Urk. 7/81). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % in ihrer erlernten Tätigkeit als Verkäuferin tätig wäre. Streitig und zu prüfen ist jedoch, in welchem Ausmass sie in der Haushaltsführung einerseits und im erwerblichen Bereich andererseits eingeschränkt ist.

3.
3.1     Die IV-Stelle nahm am 11. Februar 2008 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vor und ermittelte eine Einschränkung in diesem Bereich von 40,6 % (Urk. 7/86).
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die durch die Mithilfe der Kinder anrechenbare Entlastung bei den Hausarbeiten höchstens bei 15 % liegen könne  und nicht bei 25,6 bis 39 %, wie die IV-Stelle angenommen habe. Es sei den drei heute 17-, 14- und 13-jährigen Kindern nicht zuzumuten, dass sie den Grossteil ihrer Freizeit für die Mithilfe im Hauhalt aufwenden müssen (Urk. 1 S. 6). Dies wirke sich insbesondere in den Bereichen "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" aus (Urk. 1 S. 7).
3.2    
3.2.1         Hinsichtlich der Wohnungspflege macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen dem Haushaltsbericht sei sie in diesem Bereich zu 65 % und nicht nur 50 % eingeschränkt, da bei einem Fünfpersonenhaushalt eine Reinigung alle zwei Wochen nicht genüge. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass seit der Herztransplantation ihres Ehemannes die Bettwäsche aus hygienischen Gründen alle zwei Tage gewechselt werden müsse. Es handle sich dabei um Arbeiten, welche sie nicht selber erledigen könne (Urk. 1 S. 7).
         Im Rahmen des Haushaltsberichts gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Betten zusammen mit den Kindern alle zwei Wochen neu beziehe. Bei der Wohnungsreinigung helfen die Kinder und ihre Schwester (Urk. 7/86). Die Mithilfe beim Wechseln der Bettwäsche durch die Kinder liegt sowohl in körperlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in einem zumutbaren Rahmen. Der Vorgang dürfte alle zwei Wochen jeweils etwa 45 Minuten dauern. Die Mithilfe der Kinder bei den Reinigungsarbeiten bewegt sich zwar an der oberen Grenze, stellt jedoch noch keine unverhältnismässige Belastung dar. Einerseits können sich die drei Kinder die Arbeit untereinander aufteilen, andererseits hilft auch die Schwester der Beschwerdeführerin tatkräftig mit. Der von ihr geltend gemachte erhöhte Reinigungsbedarf wegen der Herztransplantation des Ehemannes kann zudem nicht nachvollzogen werden. Die Herztransplantation erfolgte drei Monate vor der Haushaltsabklärung. Es bestehen keine Hinweise auf eine aktuelle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche auf eine Veränderung der Verhältnisse seit der Erstellung des Abklärungsberichts schliessen liesse. Die von der Abklärungsperson attestierte Einschränkung von 50 % ist daher angemessen.
3.2.2         Bezüglich des Einkaufs und der weiteren Besorgungen führt die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr aufgrund der Beeinträchtigungen der rechten Hand äusserst schwer falle, beim Bezahlen das Geld aus der Geldbörse zu nehmen. Dies könne sie nicht einfach mit der linken Hand erledigen. Auch könne sie keine schweren Artikel aus den Regalen entnehmen. Es sei ihr in diesem Bereich eine 40%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 1 S. 8).
         Gemäss Aussagen im Haushaltsbericht tätigt die ganze Familie zusammen einmal pro Woche einen Grosseinkauf (Urk. 7/86 S. 4). Dadurch ist eine ideale Aufteilung der Aufgaben möglich. So ist es dem gesunden 13-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin zuzumuten, die schwereren Artikel aus den Regalen zu heben und diese anschliessend ins Auto ein- bzw. aus dem Auto auszuladen. Die Entnahme des Geldes aus der Geldbörse zur Bezahlung der Einkäufe kann ohne Weiteres durch den Ehemann oder unter Mithilfe der Kinder getätigt werden. Geht die Beschwerdeführerin mit dem Auto alleine einkaufen, so ist ihr unter Beizug eines Hilfsmittels - namentlich einer Umhänge- oder einer Bauchtasche - die Bezahlung allein mit der linken Hand zuzumuten. Eine Einschränkung in diesem Bereich besteht somit - entsprechend der Würdigung im Abklärungsbericht - nicht.
3.2.3   Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Bereich der Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 50 % statt nur von 20 % zu berücksichtigen sei, da in einem Fünfpersonenhaushalt sehr viel Wäsche anfalle und sie beim Zusammenlegen und Versorgen derselben grosse Mühe habe (Urk. 1 S. 8).
         Aus dem Haushaltsbericht geht hervor, dass das Tragen des Wäschekorbs und das Bügeln der Wäsche jeweils von der mittleren Tochter übernommen wird (Urk. 7/86 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass sie die Wäsche nach dem Bügeln sogleich auch zusammenlegt.
         Mit der Anrechnung einer 20%igen Einschränkung hat die IV-Stelle dieser Mithilfe und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Zusammenlegen der übrigen Wäsche und beim Versorgen mehr Zeit benötigt, ausreichend Rechnung getragen.
3.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/86) die einzelnen Beschränkungsgrade im Hinblick auf die verschiedenen Haushaltsbereiche - und gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - einlässlich und nachvollziehbar begründet. Insgesamt trägt die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 40,6 % im Haushalt den Verhältnissen somit angemessen Rechnung und ist nicht zu bemängeln. Die Mitwirkung der Kinder wurde zu Recht als zumutbar erachtet.
         Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ (Urk. 7/5) und Dr. B.___ (Urk. 7/81) der Beschwerdeführerin eine höhere Einschränkung von 80 % beziehungsweise von 66,66 % attestierten, da die zumutbare Mithilfe durch die Familie bei diesen Beurteilungen nicht berücksichtigt wurde.

4.      
4.1     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. November 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dementsprechend ermittelte sie ein für einfache Hilfstätigkeiten, wie Überwachungs- oder Kontrollarbeiten, massgebliches Einkommen von Fr. 50'278.--, berücksichtigte aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die rechte Hand nicht belasten kann, eine Reduktion von 20 % und gelangte so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 20'111.-- für ein 50 %-Pensum. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 30'656.--, das die Beschwerdeführerin als gelernte Verkäuferin mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, resultierte im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 34 % (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens dem Grundsatz nach nicht, weist indes darauf hin, dass sich weder Dr. Z.___ noch Dr. B.___ zum zumutbaren Umfang einer Erwerbstätigkeit äusserten. Ferner sei der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 20 % zu gering, da auch bei Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten die rechte Hand mindestens teilweise eingesetzt werden müsse. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die grosse Belastung im Haushalt das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich weiter reduziere, was nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weitere Reduktion bis zu 15 % rechtfertige (Urk. 1).
4.2     Dr. Z.___ führte im Gutachten vom 17. November 2005 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau noch zu 20 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Hilfe eingesetzt werde, könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (Urk. 7/75 S. 5). In welchem Pensum eine leidensgepasste Tätigkeit zumutbar ist, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen.
         Dr. B.___ hielt im Gutachten vom 15. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführerin grössere Belastungen sowie krafterfordernde Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten seien. In ihrer angestammten Tätigkeit im Haushalt sei sie um 66 2/3 % eingeschränkt. Für leichtere körperliche Arbeiten im Haushalt mit Belastungen der rechten Hand bis maximal 2 kg sei sie hingegen kaum beeinträchtigt (Urk. 7/81 S. 23). Auch die Angaben von Dr. B.___ beziehen sich allesamt auf die Tätigkeit im Haushalt und können - entgegen dem Vorgehen des RAD (vgl. Urk. 7/88 S. 6) - nicht unbesehen auf eine leidensangepasste Tätigkeit übertragen werden. 
         Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Erwerbstätigkeit als zu wenig abgeklärt. Insbesondere ergibt sich aus den beiden ärztlichen Gutachten nicht mit der erforderlichen Übereinstimmung, ob die Beschwerdeführerin auch an nicht belastungsabhängigen Schmerzen insbesondere in der Nacht leidet, die ein Durchschlafen verhindert und sich damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können.
         Die IV-Stelle, an welche die Sache in diesem Punkt zurückzuweisen ist, wird daher bei den involvierten Ärzten abzuklären haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht welche Erwerbstätigkeiten möglich und zumutbar sind. Dabei wird sie die Ärzte insbesondere darauf hinzuweisen haben, dass die Stellungnahme zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auch den Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau, Mutter und Ehefrau eines kranken Mannes Rechnung zu tragen hat (vgl. BGE 134 V 13 Erw. 7.3.2).
         Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderlichen Abklärungen tätige und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Irmgard Camenisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).