Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, gelernter Verkäufer, war bis Ende des Jahres 2004 als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1). Am 28. März 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/5, Urk. 7/17, Urk. 7/18) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/27) sowie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/10) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/1-2, Urk. 7/4) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/15-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/32 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. September 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2006; eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging am 9. September 2008 (vgl. Urk. 7/32), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen abzustellen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Alkoholismus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht, so können die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
1.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit als Plakatmacher im Rahmen von 30 % arbeitsfähig sei, wohingegen in leidensangepasster Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er sei für jegliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 6). Ferner macht er geltend, dass er Anspruch auf eine Rente habe, solange der Ulcus an der Ferse nicht ausgeheilt sei. Diese Rente sei allenfalls zu befristen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 13. Januar 2004 (Urk. 7/5/10-23) zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers führte Dr. med. Y.___, FMH für Innere Medizin/Kardiologie, aus, er erachte das kardiovaskuläre Risikofaktorenprofil des Beschwerdeführers als ausgeprägt (S. 3).
Dr. Y.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- metabolisches Syndrom
- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2
- Mikroalbuminurie bei Verdacht auf beginnende diabetische (DD hypertensive) Nephropathie
- asymptomatische diabetische periphere Polyneuropathie
- Verdacht auf Befall des autonomen Nervensystems bei Ruhetachykardie
- arterielle Hypertonie mit hypertensiver Retinopathie
- Adipositas
- Dyslipidämie
- keine Hinweise auf eine klinisch relevante Koronarsklerose
- weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Nikotinabusus kumulativ 90 py
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. Y.___ keinerlei Angaben (vgl. Urk. 7/5/10).
3.2 Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, R.-Klinik, Universitätsspital M.___ (M.___), führten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2005 (Urk. 7/5/7-9) aus, dass sie den Beschwerdeführer konsiliarisch ambulant gesehen hätten.
Als Diagnosen nannten sie die folgenden (S. 1):
- Psoriasisarthritis wahrscheinlich
- periphere Arthritiden möglich
- anamnestisch und klinisch keine Anhaltspunkte für Befall des Achsenskelettes
- Hautpsoriasis seit 1996, exazerbiert seit Januar 2005
- Psoriasis vulgaris, erstmals diagnostiziert 1996, exazerbiert seit Januar 2005
- Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform (asymptomatisch) mit zum Teil fixierter Hyperkyphosierung thorakal, Kopf- und Schulterprotraktion
- Adipositas
- Diabetes mellitus Typ II, Hypercholestrinämie
- Klaustrophobie
- radiologisch diskrete interstitielle Lungengerüstveränderungen basal beidseits (DD: Fibrose)
Die seit dem Jahre 1996 bekannte Hautpsoriasis habe im Januar 2005 praktisch den ganzen Körper des Beschwerdeführers befallen. Dies habe zu teilweise ödematös geschwollener, verdickter und entzündeter Haut geführt. Es bestehe aufgrund des akuten Hautbefalles seit Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 7/5/24-27) zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers aus, er habe den Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 untersucht.
Als Diagnosen nannte Dr. B.___ die folgenden (S. 1):
- sensible und axonal betonte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Aethylabusus
- mässiges, sensibles und linksbetontes Carpaltunnel-Syndrom beidseits
- Psoriasis vulgaris
- metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hypertonie, Dyslipidämie und Diabetes mellitus
- bekannte Klaustrophobie
- bekannte Schielamblyopie links
- Nikotinabusus
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gab Dr. B.___ an, es sei ihm unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne (S. 3 unten).
3.4 In seinem Bericht vom 2. Mai 2006 (Urk. 7/5/5-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 16. Juni 2003 (lit. C.1).
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- sensible und axonal betonte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Aethylabusus
- mässiges und linksbetontes Karpaltunellsyndrom beidseits
- Psoriasis vulgaris
- metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hypertonie, Dyslipidämie und Diabetes mellitus
- Klaustrophobie
Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. C.___ gewisse Einschränkungen bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten über 25 kg sowie des länger dauernden Stehens und des Gehens über lange Strecken und attestierte sowohl für die bisherige Tätigkeit als Plakatmacher - unter Berücksichtigung der vorgenannten Einschränkungen - als auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/5/3).
3.5 Dr. med. D.___, Chefärztin, Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Spital N.___, führten in ihrem Bericht vom 11. Juli 2007 (Urk. 7/17/8-11) zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 15. Juni bis 11. Juli 2007 infolge eines Delirium tremens bei langjährigem Alkoholmissbrauch in Spitalpflege befunden.
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- Delirium tremens mit / bei
- chronischem Alkoholmissbrauch
- passagerer Wesensveränderung bei beginnender Hirnatrophie
- Hepatomegalie bei Lebersteatose
- depressives Zustandsbild
- Infekt bei unklarem Fokus mit / bei
- einmalig positiver Blutkultur mit koagulase negativem Staphylococcus
- passagere mittelschwere Niereninsuffizienz
- Diabetes mellitus Typ 2
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- interkurrente Diarrhoe
- Intertrigo axillär und inguinal beidseits
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits
- arterielle Hypertonie
- Psoriasis
- Agoraphobie, depressive Episode
- Penicillinallergie
Die Ärzte hätten dem Beschwerdeführer dringend eine stationäre Weiterbehandlung in der psychosomatischen Abteilung des Spitals O.___ nahegelegt. Der Beschwerdeführer habe indes eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner Alkoholsuchtproblematik abgelehnt (S. 2).
3.6 Dr. med. G.___, Chefarzt Chirurgie, und Dr. med. H.___, Oberärztin, Spital N.___, führten in ihrem Operationsbericht vom 9. August 2007 (Urk. 7/17/5) aus, dass der Ulkus an der linken Ferse des Beschwerdeführers habe débridiert werden müssen.
3.7 In seinem Verlaufsbericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/17/3-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Im April 2007 sei der Beschwerdeführer - wohl unter entsprechendem Alkoholmissbrauch - gestürzt, wobei er sich nach eigenen Angaben eine Fraktur des ersten Lendenwirbels zugezogen habe. Im Juni 2007 sei es dann zu einem Delirium tremens bei chronischem Alkoholmissbrauch und zum Ulkus an der linken Ferse gekommen.
Des Weiteren hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Polyneuropathie nicht mehr als selbständiger Plakatmacher arbeiten könne, da es sich um einen stehenden Beruf handle (Urk. 7/18/3 S. 2).
3.8 Dr. H.___ hielt in ihrem Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2007 (Urk. 7/18/7) fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Ulkus an seiner linken Ferse bereits viermal habe débridiert werden müssen. Die Heilung werde infolge eingeschränkter Compliance des Beschwerdeführers sowie multiplen Nebendiagnosen noch einige Zeit beanspruchen.
In einer sitzenden Tätigkeit gehe sie von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/18/7).
3.9 Die Ärzte des Zentrums O.___ (O.___) stellten in ihrem Gutachten vom 14. August 2008 (Urk. 7/27) folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.1):
- Diabetes mellitus Typ II mit
- peripherer Polyneuropathie
- Mal perforant
- Klaustrophobie
Ferner stellten die Gutachter folgende Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 4.2):
- chronische unspezifische Kreuzschmerzen
- Status nach Lendenwirbelfraktur im April 2007
- klinischer Verdacht auf degenerative Hals- und Brustwirbelsäuleveränderungen
- Status nach Morbus Scheuermann in der Jugend
- Hautpsoriasis
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits
- chronischer Nikotinabusus
- Periarthropathia humero-scapularis beidseits mit mässiger Supraspinatustendinose
- Prostatabeschwerden
- Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch
Im internistischen Teil des Gutachtens stellte Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, fest, dass die Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers auf ein Minimum reduziert sei (Urk. 7/27 S. 11).
Dr. med. J.___, Psychiatrie FMH, hielt fest, dass der Beschwerdeführer geschildert habe, dass er ungefähr seit seinem 18. Lebensjahr regelmässig Alkohol konsumiert habe. Warum er damit begonnen habe, regelmässig Alkohol zu trinken, könne er nicht mehr eruieren. Im Juli 2007 sei es zum Delirium tremens gekommen. Er habe währenddessen das Gefühl gehabt, er hätte etwas in seiner Fusssohle. Er habe versucht, dieses unbestimmbare Ding mit einer Zange zu entfernen und sei dabei bis auf den Knochen gekommen. Aus diesem Grund habe sich die Fussverletzung ereignet. Jetzt habe er kein Alkoholproblem mehr. Er trinke nur noch an etwa zwei bis drei Tagen pro Woche Alkohol. Dr. J.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit andauerndem Substanzgebrauch, wobei davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nicht als Folge einer psychischen Erkrankung in das Alkoholabhängigkeitssyndrom geraten sei.
Dr. J.___ hielt des Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass sich sein Bruder unbekleidet aus einem Fenster im dritten Stockwerk eines Hauses gestürzt und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen habe. Der Bruder habe unter einer Schizophrenie gelitten. Der tödliche Sturz aus dem Fenster habe stattgefunden, nachdem sein Bruder zuvor die zwei Hausbesitzer mit einem Fäustel erschlagen habe. Diese Taten habe er wenige Tage nach dem Hinschied des Vaters begangen. Sein Bruder habe anlässlich der Beerdigung des Vaters am 3. Februar 2008 zu ihm gesagt, dass man noch von ihm hören werde; es werde nichts Schönes sein. Den Tod seines Bruders habe er noch nicht ganz verarbeitet. Dr. J.___ hielt fest, dass zwei Versuche des Beschwerdeführers, eine Psychotherapie zu beginnen, schon nach kürzester Zeit gescheitert seien.
Dr. J.___ fügte an, der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er seit seinem fünfundvierzigsten Lebensjahr unter Platzangst leide.
Zusammengefasst hielt Dr. J.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiaterischer Sicht lediglich insofern eingeschränkt sei, als ihm keine Tätigkeiten in engen Räumen zumutbar seien. In therapeutischer Hinsicht empfehle er dem Beschwerdeführer sowohl eine Alkoholentzugsbehandlung als auch eine Psychotherapie (Urk. 7/27 S. 18 ff.).
Insgesamt hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer ein polymorbides Krankheitsbild bestehe. Er sei aufgrund seiner Verletzung am linken Fuss heute nur sehr reduziert geh- und stehfähig, so dass derzeit in der bisherigen Tätigkeit als Plakatmacher eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % bestehe (Urk. 7/27 S. 21). In einer leidensangepassten Tätigkeit ohne vorwiegend stehende oder gehende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer im Umfang von 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/27 S. 21). Die Arbeitsfähigkeit lasse sich indes durch medizinische Massnahmen hinsichtlich seiner Verletzung am linken Fuss verbessern. Hingegen persistiere die Polyneuropathie. Diesbezüglich bestehe keine Heilungsmöglichkeit.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer insbesondere an einer chronischen Alkoholabhängigkeit und den damit einhergehenden Nachfolgeerscheinungen sowie an einer Adipositas und an einem Diabetes mellitus Typ II leidet (Urk. 7/5/24, Urk. 7/5/5, Urk. 7/17/8, Urk. 7/17/3, Urk. 7/27). Zudem liegen diverse weitere Diagnosen sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht vor (Urk. 7/5/10, Urk. 7/5/7, Urk. 7/5/24, Urk. 7/5/5, Urk. 7/17/8, Urk. 7/27).
4.2 Die Ärzte des Universitätsspital M.___ hielten in ihrem Bericht vom 25. Mai 2005 fest, dass der Beschwerdeführer wegen der Hautpsoriasis seit Januar 2005 100 % arbeitsunfähig sei. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 24. Januar 2006 aus, dass es ihm unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne. Der behandelnde Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 sowohl für die bisherige Tätigkeit als Plakatmacher, unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen, als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit fest.
Im Juni 2007 erlitt der Beschwerdeführer sodann das Delirium tremens, bei dem er sich auch eine Verletzung am linken Fuss, welche in der Folge mehrmals operiert werden musste, zufügte. Dr. C.___ hielt hernach fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Plakatmacher arbeiten könne, da es sich dabei um eine vorwiegend stehende Tätigkeit handle. Dr. H.___ hielt sodann fest, dass sie in einer sitzenden Tätigkeit von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgehe.
Aus dem O.___-Gutachten geht hervor, dass die Verletzung am linken Fuss im damaligen Zeitpunkt noch nicht vollends ausgeheilt war. Insofern bestand eine nur sehr reduzierte Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb ihm in der bisherigen Tätigkeit als Plakatmacher lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert wurde. Sodann wurde dem Beschwerdeführer als mögliche Massnahme zur Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit eine Entzugsbehandlung empfohlen; jedoch fehlt es bislang an der entsprechenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, eine solche durchführen zu lassen. In einer leidensangepassten, folglich vorwiegend sitzenden, Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Polymorbidität eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 %.
4.3 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre O.___-Gutachten abzustellen. Darin sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt, es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Ausführungen sind für die streitigen Belange genügend; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Vornahme weitergehender ophtalmologischer oder neuropsychologischer Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde - verzichtet werden kann, zumal das O.___-Gutachten in Kenntnis der Vorakten, also insbesondere auch des Berichtes von Dr. B.___ vom 24. Januar 2006, worin auf die bekannte Schielamblyopie hingewiesen wurde, abgegeben worden ist. Auch von weiteren neuropsychologischen Abklärungen sind keine weiterführenden neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
4.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das O.___-Gutachten von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass, soweit der Beschwerdeführer lediglich wegen seiner Alkoholsucht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird, dies nicht zu berücksichtigen ist. Es ist ihm - nicht zuletzt auch mit Blick auf seine Schadenminderungspflicht - ohne Weiteres eine Entzugsbehandlung zumutbar.
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er habe bis zur vollständigen Ausheilung des Ulcus an der Ferse einen Anspruch auf eine - allenfalls auch nur befristete - Rente. Dies findet in den Akten keine Stütze. Es ist mit dem O.___-Gutachten davon auszugehen, dass in einer leidensangepassten, das heisst vorwiegend sitzenden, Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Lediglich für die Beurteilung einer allfälligen weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch die Heilung der Fusswunde abzuwarten.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Gemäss den Eintragungen des Hausarztes Dr. C.___ auf der Kranken- und Unfallkarte des Beschwerdeführers attestierte er demselben ab 15. Januar 2005 in seiner angestammten Tätigkeit als Plakatmacher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/6/13). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. Januar 2006 entstehen (Art. 29 aIVG).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Grund des gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 2001 bis 2003 erzielten Durchschnittseinkommens, indexiert per 2005, auf Fr. 15'648.- berechnet (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht auf den von ihm zuletzt erzielten Verdienst als Plakatmacher abzustellen, da er schon seit Beginn der 1990er Jahre im Rahmen von 20 % wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 und 9). Daher sei auf seinen im Jahre 1991 erzielten Verdienst bei der Firma K.___ abzustellen (Urk. 1 S. 9).
Dem ist aus den folgenden Gründen nicht beizupflichten: Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Anmeldung zwar multiple Beschwerden angegeben, aber keinen Hinweis auf allfällige Rückenbeschwerden gemacht (vgl. hierzu Urk. 7/3 Ziff. 7.2). Zudem haben die O.___-Gutachter festgehalten, dass die chronischen und unspezifischen Kreuzschmerzen aufgrund der Lendenwirbelfraktur im April 2007 entstanden seien und zudem - gleich wie eventuelle degenerative Hals- und Brustwirbelsäuleveränderungen bei Status nach Morbus Scheuermann in der Jugend - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/27 S. 19).
5.5 Der Beschwerdeführer beantragt ferner für den Fall, dass zur Festsetzung des Valideneinkommens auf seine Tätigkeit als Plakatmacher abgestellt werde, sei der Invaliditätsgrad nach der spezifischen Methode für Nichterwerbstätige zu bemessen, da er seit Jahren kein substantielles Erwerbseinkommen generiere (Urk. 1 S. 10 f.).
Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers ist bekannt, dass er ursprünglich eine zweijährige Verkäuferlehre absolvierte (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Danach wechselte er während Jahren stetig seine Arbeitgeber. In den Jahren 1983 bis 1992 war er bei der Firma K.___ als Angestellter tätig. Darauf folgte im Jahre 1992 eine kurzzeitige Anstellung bei der L.___. Ein im Nachgang zu einer Arbeitslosigkeitsphase gestarteter Versuch des Beschwerdeführers, selbständig erwerbstätig zu werden, scheiterte. Anschliessend wechselten sich länger dauernde Arbeitslosigkeitsphasen mit unsteten kurzzeitigen Tätigkeiten als Angestellter und als Selbständigerwerbender ab (vgl. hierzu Urk. 7/1, Urk. 7/2). Bei der ab dem Jahr 2000 aufgenommenen selbständig erwerbenden Arbeit als Plakatmacher erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 gemäss eigenen Angaben ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 40'000.- (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge im Übrigen mit Mietzinserträgen aus der Vermietung von Wohnungen in der familieneigenen Liegenschaft bestritten (vgl. Urk. 1 S. 10).
Aufgrund des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers erscheint die Annahme, dass er sich ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer derart bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, nicht abwegig. Vorliegend sind demnach die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers massgebend. Zwar verlangt der Beschwerdeführer keine formelle Berichtigung der Eintragungen im individuellen Konto, doch zielt sein Antrag und die Geltendmachung eines effektiv erzielten Einkommens in Höhe von Fr. 40'000.- letztlich auf eine solche Korrektur ab. Bei Eintritt des Versicherungsfalles kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur noch verlangt werden, soweit die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. BGE 117 V 19 Erw. 2c/aa). Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Da das AHV-rechtlich beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren Schwankungen aufweist, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 9C.428/2009 vom 13. Oktober 2009 Erw. 3.2.1). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 in Höhe von Fr. 7623.-, im Jahr 2002 in Höhe von Fr. 29'500.- und im Jahr 2003 in Höhe von Fr. 8'307.- ausgegangen, welches - unter Berücksichtigung der männerspezifischen generellen Nominallohnentwicklung - im Zeitpunkt des frühestmöglichen mutmasslichen Rentenbeginns im Jahre 2006 bei durchschnittlich rund Fr. 15'784.- liegt.
5.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7 Stunden, seit 2004 von 41.6 Stunden, seit 2006 von 41.7 Stunden und seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.7 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die andere Tätigkeiten als Sekretariats- und Kanzleiarbeiten im kaufmännisch-administrativen Sektor ausführen (Zentralwert), welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, aus (Urk. 2 S. 2).
Dieser belief sich 2006 auf monatlich Fr. 6'402.- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. TA 7, Ziff. 23, Männer, Anforderungsniveau 3). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden, ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 6'674.10 pro Monat (Fr. 6'402.- : 40.0 x 41.7), mithin rund Fr. 80'089.- pro Jahr (Fr. 6'674.10 x 12).
5.8 Der Beschwerdeführer wandte sich nicht gegen das Heranziehen von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebungen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, aufgrund seines Gesundheitszustandes beziehungsweise aufgrund seiner Ausbildung, nämlich einer zweijährigen Verkäuferlehre, sei von Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 auszugehen (Urk. 1 S. 10).
Die vom Beschwerdeführer für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen mittleren Löhne für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten in anderen als Sekretariats- und Kanzleiarbeiten im kaufmännisch-administrativen Sektor ausführen (Zentralwert), beliefen sich 2006 monatlich auf Fr. 5'339.- (LSE 2006, a.a.O., Tab. TA 7, Ziff. 23, Männer, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 5'565.90 pro Monat (Fr. 5'339.- : 40.0 x 41.7), mithin rund Fr. 66'791.- pro Jahr (Fr. 5'565.90 x 12).
5.9 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, es sei ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 15 %, nämlich von 25 %, vorzunehmen (Urk. 1 S. 9).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2008 bereits 59 Jahre alt (vgl. Urk. 7/3). Zudem ist er aufgrund seiner Klaustrophobie und des an beiden Händen bestehenden Karpaltunnelsyndroms eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen kann.
Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug unter pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens (vgl. BGE 132 V 399 Erw. 3.3) auf 15 % geschätzt, weshalb es damit sein Bewenden hat.
5.10 Aufgrund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, auf den Tabellenlohn bei (lediglich) einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) abzustellen. Allenfalls würde sich für die Ermittlung des Invalideneinkommen des Beschwerdeführers das Heranziehen des Tabellenlohnes für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Männer vorliegend als sachgerecht erweisen. Dieser mittlere Lohn hat im Jahr 2006 monatlich Fr. 4'732.- betragen (LSE 2006, a.a.O., Tab. TA 1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 ergibt sich ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'933.10 (Fr. 4'732.- : 40.0 x 41.7), mithin rund Fr. 59'197.- pro Jahr (Fr. 4'933.10 x 12). Ob vorliegend auf den Durchschnittslohn für eine andere kaufmännisch-administrative Tätigkeit (Tabelle TA 7) oder auf den Durchschnittslohn für alle Wirtschaftszweige im privaten Sektor (Tabelle TA 1) abzustellen ist, kann offen bleiben, denn es ergibt sich in beiden Fällen für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung sowohl der 70%igen Tätigkeit als auch des leidensbedingten Abzuges von 15 % ein jährliches Invalideneinkommen von rund Fr. 39741.- respektive von rund Fr. 35'222.-, mithin ein höheres Invaliden- als Valideneinkommen.
5.11 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 15'784.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 39'741.- respektive von Fr. 35'222.- ergibt sich keine Einkommenseinbusse. Mangels Einkommenseinbusse ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.12 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind noch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).