Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01031
IV.2008.01031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 7. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, meldete sich am 27. Dezember 2000 (Urk. 7/17) und erneut am 28. Oktober 2002 (Urk. 7/37) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
          Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 7/54).
          Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 wurde die zugesprochene Invalidenrente durch eine Witwenrente abgelöst (Urk. 7/60).
          Mit Verfügung vom 12. September 2008 hob die IV-Stelle die zugesprochene Invalidenrente wiedererwägungsweise und rückwirkend auf (Urk. 7/80 = Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 30. September 2008 forderte sie Fr. 25'216.-- zurück (Urk. 7/82/2-3 = Urk. 2/2).

2.       Gegen diese Verfügungen (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 6. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1 S. 1 Mitte).
          Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
          Mit Gerichtsverfügung vom 25. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind im September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2          Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen).
          Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 319 Erw. 5.2, 384 Erw. 2.3.1).

2.
2.1     Bei der Zusprache einer halben Rente ging die Beschwerdegegnerin von der medizinischen Annahme aus, es bestehe behinderungsangepasst nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/50/3 unten).
2.2     In der von ihr selber ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/58/2-3) gab die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2005 an, sie sei vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2005 jeweils 60 Stunden pro Woche erwerbstätig gewesen (Ziff. 3-6).
2.3          Gemäss den Angaben der zuständigen Arbeitslosenkasse stellte sich die Beschwerdeführerin ab 29. Juni 2005 im Umfang von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/59/1).
2.4     Mit - rechtskräftigem (vgl. Urk. 8) - Strafbefehl vom 25. August 2008 (Urk. 7/78) wurde die Beschwerdeführerin des Betrugs schuldig gesprochen (S. 1 Ziff. 1). Sie hatte zugegeben, vom Januar 2003 bis März 2005 meist an sechs Tagen pro Woche von zirka 20.00 bis 02.00 Uhr im von ihr geführten Lokal gearbeitet (S. 3 oben) und somit ungerechtfertigter Weise eine halbe Invalidenrente bezogen zu haben (S. 3 Mitte).
3.
3.1          Angesichts der klaren Aktenlage steht mit Sicherheit fest, dass der Rentenbezug der Beschwerdeführerin unrechtmässig erfolgte.
          Die Aufhebung der zugesprochenen Rente ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die entsprechende Rückforderung, die sich auf insgesamt Fr. 25'216.-- beläuft (vgl. Urk. 2/2).
3.2     Dr. med. Y.___, Leiter Pneumologie des Stadtspitals Z.___, erhob am 30. Juni 2008 (Urk. 7/79) Einwände gegen die geplante Rentenaufhebung und führte aus, ab 2005 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert. Weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
          Auf diese unsubstantiiert vorgetragene Einschätzung kann nicht abgestellt werden. Vorweg steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis März 2005 effektiv mindestens vollzeitlich im angestammten Beruf arbeitstätig war. Inwiefern sich seither eine gesundheitliche Veränderung ergeben haben soll, wurde weder dargelegt geschweige denn mit Untersuchungsbefunden untermauert.
          Im Gegenteil wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. August 2008 (Urk. 7/78) festgestellt, dass die von Januar 2003 bis Oktober 2007 ausbezahlten Rentenzahlungen zu Unrecht erfolgt sind. Gestützt darauf wurde das Strafmass festgelegt, weshalb die festgestellt Deliktssumme und damit die betroffene Zeitspanne als Begründungselement an der Rechtskraft des Urteils Teil hat.
          Damit steht fest, dass nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 2005 mit allfälligem Beginn der Wartezeit und entsprechender Vollendung im Jahr 2006 sowie einem dannzumal einsetzenden Rentenanspruch ausgegangen werden kann.
3.3          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. und 30. September 2008 (Rentenaufhebung sowie Rückforderung) als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).