IV.2008.01032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg
Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, ist gelernte Serviceangestellte. Von August 1996 bis Ende Oktober 2001 arbeitete sie bei der Y.___ in der Z.___. Nach kurzer Arbeitslosigkeit war sie von Juni 2002 bis April 2003 bei der A.___ als Kassiererin angestellt. Zudem ist sie seit Januar 2000 teilzeitlich bei der B.___ als Hauswartin tätig (Urk. 8/18). Ab Februar 2003 war sie von ihrem Hausarzt als zu 100 % krank geschrieben.
         Am 22. April 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/5) und zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. C.___, Allgemeinmediziner, vom 17. Mai 2004 (Urk. 8/9) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2004 (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 14. März 2005 sprach sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Februar 2004 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/36).  
         Im Rahmen einer amtlichen Revision verlangte die IV-Stelle im Juni 2007 bei der Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 8/41) und zog den Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 8/43) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 30. Juli 2007 (Urk. 8/45) bei. Ausserdem liess sie ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes ABI vom 27. Februar 2008 erstellen (Urk. 8/50).
         Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2008 kündigte sie der Versicherten an, dass gestützt auf den Invaliditätsgrad von 57 % nur noch Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 8/54). Mit Eingaben vom 6. Juni 2008 und vom 11. August 2008 liess die Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/58 und 8/65). Mit Verfügung vom 3. September 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2008 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. September 2008 liess X.___ am 6. Oktober 2008 durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf Tandler Beschwerde erheben und weiterhin die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.       Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei. Die IV-Stelle hätte ihren langjährigen Hausarzt Dr. C.___ sowie die Rheumaklinik des E.___ vor Erlass der Verfügung kontaktieren müssen. Der von ihr eingereichte Hausarztbericht von Dr. C.___ vom 25. August 2008 (Urk. 8/57), wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei durch die IV-Stelle nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der Begutachtung durch das ABI hätte ausserdem die Rheumaklinik bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angefragt werden müssen. Die Beurteilung der IV-Stelle beruhe folglich auf einer unvollständigen Aktenlage. Spätestens nach dem Einwand vom 11. August 2008 gegen den Vorbescheid (Urk. 8/58 und 8/65) hätten die entsprechenden Abklärungen durch die IV-Stelle nachgeholt werden müssen. Des Weiteren habe die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die massiven Einschränkungen im rechten Arm sowie die Niereninsuffizienz nicht berücksichtigt. Auf die Aussagen im ABI-Gutachten, wonach aus psychiatrischer Sicht zusätzlich ein Antidepressiva eingesetzt werden könnte und die Behandlung und Kontrolle der Gefässrisikofaktoren empfohlen werde, sei die IV-Stelle in ihrer Verfügung ebenfalls nicht eingegangen. Demnach sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen zurückzuweisen, sofern nicht weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5 f).

3.      
3.1     Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 72 Erw. 2.4).
         Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 374 Erw. 5 mit Hinweisen).
3.2     Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht eine mangelnde Abklärung des Sachverhalts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Einwände gegen den Vorbescheid eingegangen ist und dargelegt hat, weshalb sie auf das ABI-Gutachten abstellt und weshalb sie auf weitere Abklärungen psychiatrischer und nephrologischer Art verzichtet. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, auf sämtliche Ausführungen im ABI-Gutachten einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.
4.1     Die ursprüngliche Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 8/36), mit der der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte unter anderem auf dem Hausarztbericht von Dr. C.___ vom 17. Mai 2004. Darin wurden bei der Beschwerdeführerin eine Depression, Empfindungsstörungen mit funktionellen und vegetativen Symptomen im Rahmen von hypertensiven Krisen bei bekannter arterieller Hypertonie, Kreislaufregulationsstörungen (Peripheres Vaskuläres System PVS bei FH) und eine Carotis-Stenose rechts diagnostiziert. Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei kaum zu rechnen, da zur Zeit keine therapeutische Basis vorhanden sei. Auch sei sie mit Blick auf eine berufliche Umschulung weder physisch noch psychisch in der Lage, einen Lernprozess anzugehen (Urk. 8/9).
         Dr. D.___ stellte im fachärztlichen Bericht vom 2. August 2004 die Diagnose einer seit Frühjahr 2003 bestehenden mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Da die Therapie am 20. April 2004 abgebrochen worden sei, könne er den aktuellen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen (Urk. 8/19).
         Im Verlaufsbericht vom 3. September 2004 führte Dr. C.___ aus, die Carotis-Stenose sei am 28. Mai 2004 operiert worden. Die übrigen Diagnosen seien unverändert. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein Geschwür im Zwölffingerdarm mit hartnäckigen Magenschmerzen. Sie sei insbesondere wegen der psychischen Problematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/22).
Diese Einschätzung bestätigte Dr. D.___ im Bericht vom 9. Dezember 2004. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronifizierte schwere depressive Verstimmung, und die Allgemeinbefindlichkeit habe durch die bisherigen medizinischen Interventionen nicht gebessert werden können. Im Gegenteil sei es nach der Operation vom Mai 2004 zu stark beeinträchtigenden Schmerzen im Operationsbereich gekommen, und die verordneten Antidepressiva würden als wenig hilfreich erlebt. Die Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei äusserst schlecht; aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 6. Februar 2003 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25). 
4.2     Im Rahmen des Revisionsverfahrens reichte Dr. C.___ der IV-Stelle den Bericht des E.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 23. November 2006 ein. Darin stellten die zuständigen Ärzte die Diagnosen eines radikulären Schmerzsyndroms C6 rechts mit sensibler Reizsymptomatik, eines metabolischen Syndroms, einer chronischen Niereninsuffizienz,  einer cerebro-vaskulären Verschlusskrankheit, einer Koronar-Sklerose mit 30 % bis 50 % Stenose sowie einer depressiven Verstimmung (Urk. 8/43 S. 3). Gestützt auf diese Untersuchungen attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin mit Verlaufsbericht vom 16. Juli 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/43 S. 1).
Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen ABI-Gutachten vom 27. Februar 2008 wurden im Wesentlichen ein Zervikalsyndrom und ein oberes Thorakovertebralsyndrom mit radikulärer Schmerz- und Ausfallsymptomatik, zervikogen bedingten Kopfschmerzen und Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eine generalisierte Arteriosklerose bei chronisch koronarer Herzkrankheit und einer 30 - 50%igen Stenose des Intermediärastes und der RCA sowie eine leichte depressive Episode als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein metabolisches Syndrom und eine Niereninsuffizienz aufgeführt (Urk. 8/50 S. 14 f.).
         Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2003 in ihrer angestammten Tätigkeit und für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, für Arbeiten über Kopf sowie für repetitive Bewegungen mit dem rechten Arm zu 100 % arbeitsunfähig. Der psychische Gesundheitszustand habe sich jedoch klar verbessert. So habe im Gegensatz zur ursprünglichen Diagnose der mittelgradigen Depression aus dem Jahre 2004 aktuell lediglich noch eine leichte depressive Episode festgestellt werden können. Deshalb werde ihr aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus somatischer Sicht sei sie für einfache und körperlich leichte Tätigkeiten ab Januar 2008 wieder zu 50 % arbeitsfähig.

5.      
5.1     Im Vorfeld der angefochtenen Verfügung wurde der Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 16. Juli 2007 eingeholt (Urk. 8/43 S. 1). Dieser Verlaufsbericht lag auch dem ABI vor und wurde in dessen Begutachtung ordnungsgemäss einbezogen (Urk. 8/50 S. 2 f.). Das danach eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ vom 30. Mai 2008 (Urk. 8/64) enthält keinerlei Hinweise auf neue medizinischen Tatsachen, welche eine erneute Abklärung nötig gemacht hätten. Bezüglich des Berichts der Rheumaklinik des E.___ vom 23. November 2006 (Urk. 8/43 S. 3 f.) ist darauf hinzuweisen, dass dieser ebenfalls mit in die Begutachtung des ABI einbezogen wurde. Eine Rückfrage zur Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt erübrigte sich, da die Beschwerdeführerin Ende November 2006 unbestrittenermassen als zu 100 % arbeitsunfähig galt und eine ganze Rente bezog. Da die Beschwerdeführerin im ABI sorgfältig internistisch und neurologisch untersucht wurde, war auch eine aktuelle Rücksprache mit der Rheumaklinik nicht nötig, ist es doch gerade Aufgabe der Gutachter, sich durch eigene Untersuchungen ein Bild des Gesundheitszustandes zu machen und ihre Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.
         Aus dem ABI-Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Niereninsuffizienz leidet. Diese Diagnose hat gemäss Gutachten jedoch keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50 S. 15). Die in diesem Zusammenhang empfohlene nephrologische Abklärung sollte lediglich der weiteren Behandlung, Stabilisierung und Verbesserung der Beschwerden dienen. Dasselbe gilt für den Hinweis, dass aus psychiatrischer Sicht ein Antidepressivum mit sedierender und schmerzmodulierender Komponente eingesetzt werden könnte. Diesen Empfehlungen lässt sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, keinerlei Notwendigkeit auf zusätzliche medizinische Abklärungen ableiten. Auf die Beschwerden im rechten Arm wurde - wie von der Beschwerdeführerin gefordert - im Gutachten ausreichend eingegangen und ihr aus diesem Grund eine volle Arbeitsunfähigkeit für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert (vgl. Urk. 8/50 S. 15).
Des Weiteren ist das ABI-Gutachten umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Insbesondere wird einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die psychische Situation - die der Hauptgrund für die früher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit war - stabilisiert und gebessert hat. Ebenso überzeugend sind die Ausführungen zum Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin und zu den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden.
5.2         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten des ABI alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überzeugt. Weder das ABI, noch die IV-Stelle haben mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Demnach ist seit Januar 2008 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.

6.       Das Valideneinkommen - ausgehend von dem im Jahr 2003 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/7) - beträgt Fr. 45’500.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Frauen vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2008 (2003 : 2334 Punkte, 2008 : 2499 Punkte; Die Volkswirtschaft 12/2009, Tabelle B10.3, S. 99) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 48’717.--.
         Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (Einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 48’228.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2009, Tabelle B9.2, S. 98) und angepasst an die Lohnentwicklung (2006 : 2417 Punkte, 2008 : 2499 Punkte) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51’859.--. Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 25’929.--. Nach Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 20 % verringert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 20'743.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 48’717.-- resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 57 %. Damit ergibt sich ausgangsgemäss ein Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).