Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01033[9C_87/2011]
IV.2008.01033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die aus Mazedonien stammende, 1956 geborene X.___ hatte bis 1987 bei der Y.___ AG gearbeitet und war seither als Hausfrau tätig. Am 14. Februar 2004 meldete sie sich wegen eines bei einem Unfall am 7. Oktober 2002 erlittenen Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstraumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 16/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. Februar 2004, Urk. 16/6), holte die Akten der Unfallversicherung (Urk. 16/9) und die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. August 2004 (Urk. 16/16) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Oktober 2004 (Urk. 16/17) ein. Mit Mitteilung vom 14. Dezember 2004 stellte die IV-Stelle eine medizinische Abklärung im Institut B.___ in Aussicht (Urk. 16/19). Nachdem Rechtsanwalt David Husmann hiergegen am 21. Dezember 2004 namens der Versicherten Einsprache erhoben hatte (Urk. 16/20), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2005 an der Begutachtung durch das B.___ fest (Urk. 16/24). Die von der Versicherten am 14. Februar 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 16/26) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Mai 2005 ab (Urk. 16/35). Die hiergegen am 30. August 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 16/39) hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. September 2006 in dem Sinne gut, als festgestellt wurde, dass die IV-Stelle beziehungsweise die Begutachtungsstelle die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt zu geben habe (Urk. 16/45). Da das B.___ inzwischen einen Aufnahmestopp verfügt hatte (Schreiben der IV-Stelle vom 24. November 2006, Urk. 16/50), gab die IV-Stelle beim Zentrum C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 14. Juni 2007 erstattete (Urk. 16/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Juni 2008, Urk. 16/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2008 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess die X.___ am 6. Oktober 2008 durch Rechtsanwalt David Husmann Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2003 beantragen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 (Urk. 20) wurde das C.___ um eine ergänzende Stellungnahme ersucht. Nachdem die Stellungnahme beim Gericht eingegangen war (Urk. 23), wurde diese den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt (Verfügung vom 23. Juli 2010, Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin nahm am 11. August 2010 (Urk. 26) und die Beschwerdeführerin am 10. November 2010 (Urk. 31) Stellung.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125  V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.
2.2     Das D.___ hielt mit Bericht vom 7. Oktober 2002 fest, die Beschwerdeführerin habe gleichentags einen Auffahrunfall erlitten, bei dem ein LKW auf den PKW der Beschwerdeführerin aufgefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe dabei ein HWS-Distorsionstrauma Grad II erlitten. Ossäre Läsionen stellte das D.___ keine fest (Urk. 6/8).
2.3     Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 27. August 2004 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, posttraumatisches Zervikalsyndrom nach Beschleunigungstrauma am 7. Oktober 2002 und eine reaktive depressive Symptomatik fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas und eine Refluxsymptomatik. Es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Arbeiten machen könne und wegen dem Zervikalsyndrom und der Cephalea mit der reaktiven Depression vermindert leistungsfähig sei. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine medizinische Abklärung durchzuführen (Urk. 16/16)
2.4     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2004 einen Status nach HWS-Trauma am 7. Oktober 2002. Die Beschwerdeführerin sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Die letzte Konsultation bei ihm habe am 3. Juli 2003 stattgefunden (Urk. 16/17).
2.5     Das C.___ hielt im Gutachten vom 14. Juni 2007 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte es eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59), eine Ein- und Durchschlaf-Insomnie mit Alpträumen (ICD-10 F51.0, F51.5) bei Benzodiazepin-Gebrauch (ICD-10 F13.1) (anamnestisch) und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 7. Oktober 2002 (ICD-10 S13.4). Schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms mit Schwindelerscheinungen nicht mehr zumutbar. Für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten bestehe aufgrund der somatischen Befunde keine Einschränkung der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit. Die bei der psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte ängstlich-depressive Störung sei geringgradig ausgeprägt und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Schmerzverarbeitungsstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Aus polydisziplinärer Sicht stellten sie aufgrund der von ihnen erhobenen objektiv medizinischen Befunden keine Arbeitsunfähigkeit oder Leistungseinschränkung für eine leichte bis körperlich mittelschwere Tätigkeit fest (Urk. 16/53/16-17).
2.6     Das Spital E.___ hielt mit Bericht vom 10. Juli 2008 fest, in der MR-Angiographie sei ein Aneurysma am Abgang der Arteria ophtalmica links, nach antero-superior projiziert (ca. 2.9 mm) mit ca. 3.2 mm messendem Hals nachgewiesen worden. Der Circulus Willisii sei durchgängig und ohne Anhaltspunkte für hochgradige Gefässstenosen (Urk. 6/11).
2.7     Das C.___ teilte mit seiner Stellungnahme zu den Fragen des Gerichts mit, das MRI mit MR-Angiountersuchung vom 19. Juni 2008 zeige gemäss schriftlichem Befund ein Aneurysma am Abgang der Arteria ophtalmatica links mit einem Durchmesser von zirka 2.9 bis 3.2 mm. Aus den Berichten des Spitals E.___ gehe hervor, dass dieses Aneurysma als inzidentell beurteilt werde. Es handle sich somit um einen Zufallsbefund, welcher die Kopfschmerzen und andere Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erkläre. Unter Berücksichtigung der anlässlich ihrer Begutachtung vom 21. März 2007 vorgebrachten Beschwerden und den dabei erhobenen Befunden würden sie sich dieser Beurteilung anschliessen. Offenbar zeige die MRI-Untersuchung weder Anhaltspunkte für eine Kompression der umgebenden Hirnstrukturen noch Anhaltspunkte für eine stattgefundene Blutung aus dem Aneurysma. Diesbezüglich ergäben sich offenbar aufgrund der aktuellen Anamnese keine Hinweise. Es sei somit von einem asymptomatischen Befund auszugehen (Urk. 23).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert und ist in Übereinstimmung mit dem C.___-Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen (Feststellungsblatt, Urk. 16/64, und Urk. 2).
3.2
3.2.1   Die Beschwerdeführerin klagt über die typischen Symptome nach einer HWS-Distorsion, nämlich Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelbeschwerden, Vergessslichkeit und gestörtem Schlaf (Urk. 16/53 S. 11, Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdeführerin wurde vom C.___ internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin neurologisch begutachtete, konnte aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Ursachen für die angegebenen Beschwerden erheben (S. 16). Er diagnostizierte aus neurologischer Sicht ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitenden Schwindelbeschwerden, Konzentrationsstörungen und Belastungsintoleranz (ICD-10 M53.0), einen Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 7. Oktober 2002 (ICD-10 S13.4) sowie eine Ein- und Durchschlaf-Insomnie mit Alpträumen, nächtlicher Atemnot (ICD-10 F51.0, F51.5) bei Benzodiazepin-Gebrauch (ICD-10 F13.1) (anamnestisch). Im Gesamtgutachten wird als einzige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit das von Dr. F.___ erstellte chronische zervikozephale Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) genannt. Dieses beziehungsweise die daraus abgeleitete eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit basieren somit nicht auf objektiv nachweisbaren Befunden. Das C.___ hält denn auch ausdrücklich fest, dass zu den angegebenen Beschwerde kein objektivierbares Korrelat habe gefunden werden können (siehe auch Urk. 53/21). Hieran ändert auch das vom Spital E.___ diagnostizierte Aneurysma am Abgang der Arteria opthalmatica links nichts, ist dieses doch asymptomatisch (Urk. 23).

          


         Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010 in Sachen IV-Stelle Luzern c. S., 9C_510/2009, ist die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sinngemäss anwendbar, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Schleudertrauma-Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stellt. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung-  beziehungsweise eine Schleudertrauma-Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtete, konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht feststellen. Er diagnostizierte jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59) (S. 8). Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert, und die ängstlich-depressive Störung sei geringgradig ausgeprägt (S. 9). Die diagnostizierten psychischen Leiden weisen somit nicht die erhebliche Schwere und Ausprägung aus, welche erforderlich wären, damit die Folgen der HWS-Distorsion ausnahmsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwindbar wären.
         Neben den Folgen der HWS-Distorsion liegen keine nennenswerten körperlichen Begleiterkrankungen vor. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihren beiden 1987 und 1993 geborenen Kindern und ihrem Ehemann. Im Haushalt helfen teilweise auch die Nachbarn (Urk. 16/53 S. 5). Die Beschwerdeführerin lebt also sozial nicht zurückgezogen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keine Therapie mehr, sie besucht lediglich regelmässig ihren Hausarzt und geht alle zwei bis drei Wochen bzw. einmal im Monat zum Psychiater (Urk. 16/53 S. 5 und S. 9). Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht überwinden könnte.
3.2.2   Das C.___ beantwortet die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache notwendigen Fragen umfassend. Insbesondere legt es dar, dass für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein körperliches Korrelat besteht und dass keine psychische Erkrankung vorliegt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich daher. Sämtliche entscheidwesentlichen Daten und Erhebungen sind im Gutachten des C.___ vermerkt. Das Gutachten wurde im Konsens aller Teilgutachter verfasst. Das Fehlen der einzelnen Teilgutachten in den Akten ändert daher an der Beweiskraft des Gutachtens nichts. Es stellt zudem auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Beschwerdeführerin diese nicht einsehen konnte. Das Recht einer versicherten Person auf Akteneinsicht und Aktenzugang beschränkt sich nämlich auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen, das heisst auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 227 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.2.3 Eine versicherte Person hat zudem keinen Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen des Versicherungsträgers zu äussern (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 25 zu Art. 44 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sodann keinen Anspruch auf Einsicht in die Rahmenverträge des C.___ mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, da diese für die vorliegende Streitsache nicht relevant sind. Soweit die Beschwerdeführerin die Einsicht verlangt, da sie die Unabhängigkeit des C.___ aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010, selbst eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Medizinischen Zentrums von der Invalidenversicherung nicht zu einem formellen Ausstandsgrund führen würde. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre - a fortiori - jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt ist, für die Verwaltung arbeitet und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen hat, stellt offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen. Formelle Ausstandsgründe sind nicht schon dadurch gegeben, dass jemand der Verwaltung angehört, sondern erst, wenn die Verwaltungsangestellten in der Sache persönlich befangen sind. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf Einsicht in die Rahmenverträge zwischen den medizinischen Begutachtungsstellen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen.
3.3     Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 27. August 2004 zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.3). Gleichzeitig hielt er jedoch fest, dass eine medizinische Abklärung sinnvoll wäre. Als erhobene Befunde führt Dr. Z.___ an: schmerzhafte Drehung im Halswirbelsäulengebiet, druckdolente Muskulatur, depressive, deprimierte Patientin. Anhand dieser Befunde ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, beruhen die genannten Befunde doch teilweise lediglich auf den Angaben der Beschwerdeführerin.
3.4     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Oktober 2004 (Erw. 2.4) wie das C.___ ein chronisches posttraumatisches chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom. Im Gegensatz zum C.___ hielt er die Beschwerdeführerin jedoch für 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ sah die Beschwerdeführerin letztmals am 3. Juli 2003, also etwa 9 Monate nach dem Unfall vom 7. Oktober 2002, bei dem die Beschwerdeführerin ein HWS-Distorsionstrauma erlitt. Ob die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt tatsächlich zu 100 % arbeitsunfähig war, kann offen bleiben, wäre doch in diesem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung noch nicht abgelaufen gewesen, und die Beschwerdeführerin hätte auch bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt. Über die spätere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gibt der Bericht von Dr. A.___ selbstredend keine Auskunft.

4.       Nach dem Gesagten bildet das Gutachten des C.___ eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. In Anwendung der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-Verletzungen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2010 in Sachen IV-Stelle Luzern c. S., 9C_510/2009, ist jedoch nicht nur von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sondern generell von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und Urk. 26
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 31
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).