IV.2008.01035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter O. Peter

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 25. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 29. November 1996 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1 S. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge - ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/1 S. 3) - mit Verfügung vom 7. Juli 1998 (Urk. 8/5) mit Wirkung ab 1. März 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 59 % basierende halbe Rente zu. Nachdem der Versicherte am 14. September 2001 einen Unfall erlitten hatte, sprach die IV-Stelle ihm, nach Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/15), mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/35) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % beruhende ganze Rente zu, welche sie in der Folge aufgrund der mit der 4. IVG-Revision neu eingeführten Rentenabstufungen per 1. Mai 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte (vgl. Verfügung vom 12. März 2004, Urk. 8/42). Nachdem der Versicherte ihr am 24. Mai 2004 eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands hatte mitteilen lassen (Urk. 8/43), sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/60) mit Wirkung ab 1. August 2004 - für einen Invaliditätsgrad von 85 % - wieder eine ganze Rente zu. Diese setzte sie in der Folge im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens und nach vorgängiger entsprechender Mitteilung an den Versicherten (vgl. Vorbescheid vom 11. Juni 2008, Urk. 8/81) am 4. September 2008 per 1. November 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 2).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 8/37) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Rente für einen Invaliditätsgrad von 35 % zugesprochen.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2008 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. September 2008 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm auch über den 1. November 2008 hinaus eine ganze Rente auszurichten, Beschwerde (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle am 8. Dezember 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Urk. 9) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung geben die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Rentenherabsetzung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands wieder möglich sei, im Pensum von 50 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein den hypothetischen Validenlohn um 65 % unterschreitendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 4, Urk. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern - wie die Ergebnisse der im August 2008 erfolgten bildgebenden Untersuchung belegten - gar wesentlich verschlechtert (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Bei der ursprünglichen Zusprechung einer halben Invalidenrente per 1. März 1996 (Verfügung vom 7. Juli 1998, Urk. 8/5) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf folgende medizinische Berichte:
         Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 6. Oktober 1997, beim Beschwerdeführer, der über seit einem am 24. März 1995 erlittenen Kollisionsunfall persistierende Nackenbeschwerden klage (Urk. 8/2 S. 4), sei radiologisch eine - mit der ausgeprägten Spondylose zu erklärende - schwer degenerativ veränderte Halswirbelsäule (HWS) festgestellt worden. Im Rahmen der entsprechenden bildgebenden Untersuchung vom 16. Juli 1996 hätten sich auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) beginnende degenerative Veränderungen verschiedener Segmente (insbesondere L1/L2 mit verschmälerter Bandscheibe und beginnender Spondylose) sowie eine skoliotische Verbiegung und eine tiefsitzende Kyphose am dorsolumbalen Übergang gezeigt. Das MRI vom 5. September 1996 habe nebst den ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS auch eine kleine linksseitige Diskushernie C5/C6 ergeben. Das am 30. Juni 1997 angefertigte Röntgenbild der HWS habe die - unveränderten - schweren degenerativen Veränderungen der HWS bestätigt; die früher vermuteten Frakturen von ventralen Spondylophyten seien zwischenzeitlich vollständig konsolidiert (Urk. 8/2 S. 5 f.). Die Tätigkeit als Gipser sei nicht mehr zumutbar; als Verkäufer bestehe - je nach Beschwerden - noch eine mindestens 50%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/2 S. 7).
3.1.2   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab am 4. Dezember 1997 an, es liege eine chronische Schmerzsituation und - damit verbunden - eine beträchtliche Leistungseinschränkung vor. Der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, eine leichtere Tätigkeit im Pensum von 50 % auszuüben. Ob tatsächlich eine höhere Restarbeitsfähigkeit bestehe, lasse sich medizinisch nicht genau beurteilen und müsste gegebenenfalls erprobt werden (vgl. Urk. 8/3 S. 5).
3.1.3   Dr. Y.___ bekräftigte am 4. Dezember 1997, dass aufgrund der Befunde an der HWS von einer gravierenden Beeinträchtigung auszugehen sei. Ob sich die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit noch steigern lasse, sei derzeit ungewiss (Urk. 8/3 S. 6).
3.1.4         Anlässlich des ersten - von Amtes wegen durchgeführten - Revisionsverfahrens berichtete Dr. Z.___ am 22. Mai 1999 über einen unveränderten Gesundheitszustand (Urk. 8/7 S. 1) und stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/7 S. 2):
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- fortgeschrittene degenerative Veränderungen der HWS, insbesondere Halswirbelkörper (HWK) 2-6
- Status nach Stauchungs- und Distorsionstrauma am 24. März 1996 (HWS) mit Fraktur von Spondylophyten auf Höhe HWK 2 und 3
- muskuläre Dysbalance
- Panvertebrales Syndrom, Fehlhaltung
3.2
3.2.1   Im Rahmen des im Jahr 2002 durchgeführten Revisionsverfahrens, das - aufgrund eines gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, die neu auch keine Lärmbelastung beinhalten durfte (Urk. 8/32 S. 2), ermittelten Invaliditätsgrads von 67 % - rückwirkend per 1. Dezember 2001 vorübergehend (bis zur infolge der 4. IVG-Revision vorgenommenen Rentenanpassung per 1. Mai 2004 [Urk. 8/42]) zu einer Erhöhung der bis dahin ausgerichteten Dreiviertels- auf eine ganze Rente führte (Urk. 8/35), gab Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, am 26. Februar 2002 an, die Arbeitsfähigkeit werde durch die zervikalen Beschwerden nach der am 14. September 2001 erlittenen HWS-Distorsion sowie die Adipositas eingeschränkt. Zudem bestehe eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/12 S. 1). Dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar; es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/12 S. 4).
3.2.2   Dr. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (SGIM), Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (SGR), Medizinische Kräftigungstherapie (GMKT), Manuelle Medizin (SAMM), hielt am 4. März 2002 fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt durch die - seit Jahren bestehende - Adipositas per magna (BMI 44). Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit habe der Status nach HWS-Distorsion (14. September 2001) mit zervikozephalem Syndrom und zervikalem Schwindel (Urk. 8/11 S. 1). Der Patient sei wohl in erster Linie aufgrund des BMI von 44 ausserstande, der körperlich schweren Tätigkeit als Gipser nachzugehen. Es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11 S. 2). Wenn die Folgen des Unfalls vom 14. September 2001 wieder abgeklungen seien, sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wieder im Pensum von 50 % zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11 S. 4).
3.3
3.3.1   Die Verfügung vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/60), mit der die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bis dahin ausgerichtete Dreiviertels- (Urk. 8/42) auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 8/43) per 1. August 2004 revisionsweise auf eine - auf einem Invaliditätsgrad von 85 % basierende - ganze Rente erhöhte, erging im Wesentlichen gestützt auf folgende medizinische Akten:
         Dr. med. B.___ hielt in seinem Schreiben vom 6. Juni 2004 (Urk. 8/45) fest, der Patient leide unter chronischen Nackenschmerzen und einer progredient schmerzhaften Versteifung der HWS, die ihn bei Arbeiten deutlich einschränke. Der erneute Auffahrunfall vom 25. Mai 2004 habe noch zu einer Intensivierung der - glaubhaften - Schmerzen und überdies neu zu Bewegungsschmerzen mit deutlicher Bewegungseinschränkung auch in der Brustwirbelsäule (BWS) geführt (Urk. 8/45 S. 1). Vergleiche man die früheren Röntgenbilder mit den aktuellen radiologischen Befunden, so lasse sich die Zunahme der Versteifung der HWS objektivieren. Die ausgeprägte ventrale, zum Teil überbrückende Spondylose zwischen den Halswirbeln C2 und C5 sei mit degenerativen Veränderungen der Halswirbelkörper mit Knochenbrücken zwischen den Halswirbelkörpern an der Vorderseite zu erklären. Die zunehmende Verknöcherung, der möglicherweise eine eigenständige entzündlich-rheumatische Erkrankung oder eine unfallbedingte Schädigung zugrunde liege, sei denn auch ursächlich für die Bewegungseinschränkung der HWS (Urk. 8/45 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 80 % arbeitsunfähig und nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten in abwechslungsweise sitzender und stehender Position auszuüben (Urk. 8/45 S. 2).
3.3.2   Am 28. Juni 2004 (Urk. 8/49) stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/49 S. 1):
- Status nach HWS-Distorsionen (24. März 1995, 14. September 2001, 25. Mai 2004)
- progrediente HWS-Versteifung durch
- überbrückende Spondylose, Spondylarthrose
- zur Zeit keine Anhaltspunkte für z.B. Spondarthriden
- zervikales und zervikozephales Syndrom
         Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit habe die überdies bestehende Adipositas (BMI 38). In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe seit 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/49 S. 1). Sobald er sich - in voraussichtlich sechs bis acht Wochen - von der jüngsten Auffahrkollision vom 25. Mai 2004 erholt habe, sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage, eine leichte, abwechslungsweise stehende beziehungsweise sitzende Tätigkeit auszuüben. Weiterhin bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit; mit einer Steigerung sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Die progrediente Versteifung der HWS sei schon in den letzten Monaten vor dem Unfall feststellbar gewesen (Urk. 8/49 S. 2).
         Im Rahmen der gleichentags erfolgten Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/49 S. 3 f.) hielt Dr. B.___ fest, dem Patienten sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/49 S. f).
3.3.3   Dr. med. C.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle, gab in seiner am 15. November 2004 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 8/54 S. 2) an, es sei davon auszugehen, dass im Mai 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, aufgrund derer lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % bestehe.
3.4
3.4.1   In dem im Rahmen des im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/70) bei Dr. B.___ eingeholten Bericht vom 11. Januar 2008 stellte dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74 S. 3):
- Chronisches Zervikalsyndrom, bestehend seit 28. Juni 2004
- Spondylosis deformans
- Spondylarthrose
- Morbide Adipositas (BMI 43)
         Der Patient leide seit Jahren unter - sich bei Reklination und Rotation verstärkenden - bis in die Schulter ausstrahlenden Nackenschmerzen mit deutlicher Bewegungsblockierung. Zudem klage er über Ameisenlaufen im linken Kleinfinger (Urk. 8/74 S. 4).
         Als Gipser bestehe seit dem Jahr 2001 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/74 S. 3, S. 6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (abwechselnd stehend und sitzend; beispielsweise im Büro [Urk. 8/74 S. 7]) sei dem Beschwerdeführer ab sofort wieder im Umfang von 20 Stunden pro Woche zumutbar. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/74 S. 6, S. 7).
3.4.2         Gestützt auf diesen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 8/74) gelangten die RAD-Ärzte D.___ und Dr. med. E.___ am 22. Mai 2008 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und der Beschwerdeführer ab 11. Januar 2008 in einer seinem Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/78 S. 2).
3.4.3   In seinem Schreiben vom 1. Oktober 2008 an die IV-Stelle (Urk. 8/88) brachte Dr. B.___ zum Ausdruck, dass die Rentenherabsetzung angesichts der Verschlechterung des Allgemeinzustands mit progredienter Versteifung der Wirbelsäule für ihn nicht nachvollziehbar sei.

4.
4.1     Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der am 7. Januar 2005 per 1. August 2004 verfügten Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente (Urk. 8/60) erheblich verbessert hat, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht beurteilen.
         Der Umstand, dass Dr. B.___ in seiner Einschätzung vom 11. Januar 2008 (Urk. 8/74) in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr eine 80%ige (Urk. 8/49 S. 2), sondern lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bescheinigte, lässt zwar durchaus auf eine wesentliche Besserung schliessen. Allerdings ist schon aufgrund des fraglichen Berichts und erst recht unter Einbezug des Schreibens von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/88) völlig unklar, welche Gründe diesen veranlassten, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit zu attestieren. So äusserte sich der genannte Arzt weder ausdrücklich noch implizit zur Ursache der von ihm bestätigten erhöhten Belastbarkeit und weckte mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/88), in dem er - unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Allgemeinzustands und eine (gemäss dem Beschwerdeführer bildgebend nachgewiesene [Urk. 1 S. 1]) Progredienz der Wirbelsäulenversteifung - sein Unverständnis über die von der IV-Stelle verfügte Rentenherabsetzung kundtat, gerade selbst Zweifel an der im Januar 2008 abgegebenen Beurteilung (Urk. 8/74). Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass abgesehen von der - gestützt einzig auf die gerade nicht schlüssige Beurteilung von Dr. B.___ ergangene - Stellungnahme der RAD-Ärzte D.___ und Dr. E.___ vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/78 S. 2) keine den Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen der anfangs Januar 2005 verfügten Rentenerhöhung (Urk. 8/60) und dem Zeitpunkt des vorliegend relevanten Revisionsverfahrens dokumentierenden Arztberichte vorhanden sind, ist unklar, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist.
4.2         Anzumerken ist, dass zur Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 7. Januar 2005 in rentenrelevanter Weise verbessert hat, mit der Einholung einer Stellungnahme von Dr. B.___, in der sich dieser zu seinen unklaren und gar kontroversen entsprechenden Ausführungen (Urk. 8/74, Urk. 8/88) äussert, nicht Genüge getan wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nämlich darauf, dass auch die früheren Berichte des genannten Arztes nicht frei von Widersprüchen sind und sich überdies teilweise kaum mit den weiteren medizinischen Akten vereinbaren lassen. So ging Dr. B.___, nachdem sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gipser aufgrund massiver degenerativer Befunde im Bereich der HWS beziehungsweise damit zu erklärender Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 8/2, Urk. 8/3 S. 5 und S. 6, Urk. 8/3 S. 6, Urk. 8/7), am 4. März 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und als Gipser - hätte er nicht zwischenzeitlich einen Unfall erlitten - zumindest in erster Linie aufgrund der Adipositas und nicht etwa der zervikalen Symptomatik (lediglich) zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/11). Retrospektiv hielt Dr. B.___ (ohne dies zu begründen) sowohl am 28. Juni 2004 (Urk. 8/49) als auch am 11. Januar 2008 indes fest, als Gipser sei der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/74 S. 3, S. 6). Auch der Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/49), auf den sich die IV-Stelle bei der Erhöhung der Dreiviertels- auf eine ganze Rente stützte (vgl. Verfügung vom 7. Januar 2005, Urk. 8/60), ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, gab Dr. B.___ doch darin an, während die Adipositas (immerhin nach einer Reduktion des BMI vom 44 auf 38) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei der Beschwerdeführer aufgrund der im Mai 2004 erlittenen erneuten Auffahrkollision noch für voraussichtlich sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig; gleichzeitig - und mit dieser Einschätzung kaum vereinbar - attestierte der genannte Arzt eine anhaltende 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, die sich in nächster Zeit kaum werde steigern lassen (Urk. 8/49 S. ).
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Rechtmässigkeit der am 4. September 2008 verfügten Rentenherabsetzung (Urk. 2) erst zuverlässig beurteilen lässt, wenn der im Revisionszeitpunkt bestehende Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die allfällig seit der Rentenerhöhung vom 7. Januar 2005 (Urk. 8/60) bis dahin eingetretene Veränderung fundiert abgeklärt worden sind.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).