IV.2008.01036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 24. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene X.___ war von 1987 bis 30. November 1997 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 9/7). Am 11. September 1998 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Muskelschmerzen an den Armen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen (Urk. 9/24, Gutachten vom 3. April 1999, Begutachtungsstelle Z.___) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 9/59). Vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2005 arbeitete X.___ in einem 50 %-Pensum als Taxichauffeur bei der Firma A.___ (vormals B.___, Urk. 9/73). Am 15. April 2005 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 25. August 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/82). Auf Einsprache hin veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/112, Gutachten vom 20. Dezember 2006), nahm einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, zu den Akten (Urk. 9/115) und liess den Versicherten polydisziplinär abklären (Urk. 9/128, Gutachten vom 5. November 2007, Begutachtungsstelle E.___). Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2008 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 8. Oktober 2008 mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Aufhebung des Einspracheentscheids dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 18). Mit Nachtrag vom 8. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Attest von Dr. D.___ vom 4. Februar 2010 ein (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
1.3     Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.      
2.1         Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 15. Dezember 2000 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 9. September 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
2.2     Die Verfügung vom 15. Dezember 2000 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Z.___-Gutachten vom 3. April 1999. Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten führte als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich beider Ellbogengelenke auf. Als weitere, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen wurden eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1), Hypertonie, Adipositas und eine Hyperlipidämie festgestellt. Insgesamt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten (über 15 bis 20 kg) (Urk. 9/24).
         Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten ein anhaltendes Klagen über multiple wechselnde körperliche Symptome angeführt. Da jedoch weder eine psychotische, eine affektive, eine Panikstörung noch eine Persönlichkeitsstörung identifiziert werden konnten, wurde die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gestellt. Während der Untersuchung sei es zu keinen Schmerzexazerbationen gekommen noch habe der Beschwerdeführer konkret seine Leiden in Worte fassen können. Aufgrund des Fehlens einer weiteren gravierenden psychischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vollständig erhalten.
2.3     Der Einspracheentscheid vom 9. September 2008 basiert hauptsächlich auf dem E.___-Gutachten vom 5. November 2007. In Kenntnis der gesamten Aktenlage und der Anamnese, sowie der anlässlich der Untersuchung geschilderten subjektiven Angaben des Versicherten und dem durchgeführten Test, diagnostizierte der Psychiater Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Teilgutachten eine leichte depressive Episode (F32.0) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (F54), wobei sich lediglich die leichte depressive Episode einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % auswirke. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sodann habe die Blutuntersuchung eine unregelmässige Einnahme der Antidepressiva ergeben, dabei würde eine regelmässige Medikamenteneinnahme sowohl die Stimmung wie auch die Leistungsfähigkeit günstig beeinflussen. Sodann setzte sich der Psychiater mit dem Gutachten von Dr. C.___ auseinander, welcher die Diagnose einer atypischen Depression stellte und dem Beschwerdeführer eine 35%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung attestierte. Insbesondere kritisierte Dr. F.___, Dr. C.___ habe die geklagten körperlichen Beschwerden als Ausdruck einer Depression gesehen. Dabei habe dieser ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter körperlichen Beschwerden leide, die somatisch nicht vollständig objektivierbar seien. Es könne sich alsdann bei den körperlichen Beschwerden nicht um ein Korrelat zur Depression handeln, sondern vielmehr um eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 9/128). Diese Einschätzung vermag zu überzeugen, zumal sowohl im Z.___-Gutachten wie auch im E.___-Gutachten ein einheitliches Bild des Beschwerdeführers und seiner Leiden skizziert wurde, weshalb weder auf die Diagnosestellung noch auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. C.___ abgestellt werden kann.
         In somatischer Hinsicht wurde nach klinischer und bildgebender Untersuchung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Syndrom ohne radikuläre Ausfälle diagnostiziert. Sodann bestehe auch eine multiple muskuläre Verkürzung an den unteren Extremitäten und ein Spreizfuss beidseits. Für die ursprüngliche Tätigkeit als Bauhandlanger bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe keine Einschränkung für körperliche leichte und mittelschwere Tätigkeiten, dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur.

3.      
3.1         Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht nicht ausgewiesen. Beide Gutachten, welche als Vergleichsbasis dienen, attestierten dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zudem wurden im E.___-Gutachten die Ellbogenbeschwerden zwar noch aufgeführt, weder anamnestisch noch klinisch stünden sie jedoch gegenüber den übrigen geklagten Beschwerden im Vordergrund, sodann bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Schmerzschilderungen und den objektivierbaren Befunden.
3.2     Die beiden psychiatrischen Gutachten stimmen in den wesentlichen Punkten ebenfalls überein und stellen ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar. Dass im Z.___-Gutachten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde, während anlässlich der E.___-Begutachtung aufgrund einer leichten depressiven Episode eine 20%ige Einschränkung attestiert und des weiteren eine Schmerzverarbeitungsstörung (F54) diagnostiziert wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass sich das Beschwerdebild nicht wesentlich verändert hat. Wie im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 (8C_567/2009) ausgeführt wurde, handelt es sich bei einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10 /htmlgm2010/block-f50-f59.htm). Da beim Beschwerdeführer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, verneinte der Psychiater anlässlich der E.___-Begutachtung diesbezüglich zu Recht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zu ergänzen ist, dass eine leichte depressive Episode, wie sie vorliegend attestiert wurde, das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352) nicht erfüllt, weshalb sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, zumal der Psychiater selber anführte, dass bei einer regelmässigen Einnahme der Antidepressiva mit einer Stimmungsaufhellung zu rechnen sei. Zu ergänzen bleibt, dass eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand für sich allein genommen keinen Revisionsgrund darzustellen vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2008 Erw. 3.2 [9C_733/2007]), weshalb auch aus psychiatrischer Sicht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
3.3     Das im Nachgang eingereichte Attest des Hausarztes vom 4. Februar 2010 betreffend einer erfolgten Lungenoperation wegen eines Karzinoms, fällt nicht in den hier zu beurteilenden Zeitraum, weshalb diese mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen ist.
3.4     Mithin erfolgte der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 9. September 2008 zu Recht.

4.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).