IV.2008.01038
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 24. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ meldete sich am 12. April 2006 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und liess die Versicherte am 17. Januar beziehungsweise am 12. Februar 2007 durch die MEDAS Y.___ (Urk. 9/20) und am 9. und 17. Oktober 2007 durch das Begutachtungsinstitut W.___ begutachten (Urk. 9/31). Mit Vorbescheid vom 5. März 2008 (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle - unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens - den Rentenanspruch von X.___. Daran hielt sie auf deren Einsprache (Urk. 9/38) hin am 5. September 2008 fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte am 8. Oktober 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
Die IV-Stelle schloss am 9. Dezember 2008 auf Beschwerdeabweisung (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. März 2009 (Urk. 15) geschlossen. Betreffend den seitens der Beschwerdeführerin am 24. November 2009 (Urk. 16) eingereichten medizinischen Bericht vom 10. November 2009 (Urk. 17) teilte die IV-Stelle am 2. Dezember 2009 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 9. Februar 2008 (Urk. 9/31) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin leide unter keinem eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründenden Gesundheitsschaden (Urk. 2, Urk. 8). Selbst wenn man vom Vorliegen eines Morbus Menière ausgehe, sei die Beschwerdeführerin - zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der - nicht beweiskräftigen - Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 9. Februar 2008 (Urk. 9/31) leide sie unter einem - sich in mehrmals monatlich anfallsartig auftretenden Drehschwindelattacken mit Übelkeit und Erbrechen (Urk. 1 S. 4) sowie einem Tinnitus (Urk. 1 S. 8) manifestierenden - Morbus Menière und infolge dieser Erkrankung auch unter einer erheblichen psychischen Störung (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 16). Aufgrund ihrer Beschwerden sei sie ausserstande, einer (auch behinderungsangepassten) Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 12, S. 15).
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Klinik und Poliklinik, stellten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2006 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/10 S. 5):
- Verdacht auf Morbus Menière, Seite unklar
- Differentialdiagnose: Vestibuläre Migräne
Die Beschwerden der Patientin seien auf den bereits bekannten Morbus Menière zurückzuführen. Dessen Lokalisation bleibe indes weiterhin unklar; während die Anamnese für die rechte Seite spreche, wiesen die Ergebnisse der apparativen Untersuchungen auf die linke Seite hin (Urk. 9/10 S. 5).
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 23. Mai 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/10 S. 1):
- Morbus Menière mit massivem Schwindel und Tinnitus, bestehend seit 2002
- Depressive Verstimmung
Die Beschwerdeführerin leide seit Mai 2002 immer wieder unter heftigen Schwindelattacken mit stark störendem Tinnitus, wobei es in letzter Zeit zu einer massiven Zunahme der Beschwerden, die zu einer starken, medikamentös behandelten depressiven Verstimmung geführt hätten, gekommen sei. Seit dem 23. Februar 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 9/10 S. 2).
3.3 Am 23. Mai 2006 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, einen Morbus Menière, eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und eine Angststörung (Urk. 9/13 S. 1). Der Gesundheitszustand der Patientin sei besserungsfähig (Urk. 9/13 S. 2).
3.4 Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Psychiatrische Poliklinik, stellten am 24. Mai 2006 folgende, anamnestisch seit rund anderthalb Jahren bestehenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12 S. 1):
- Depressive Episode, derzeit mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der lediglich zweimaligen Konsultation zu Abklärungszwecken nicht möglich. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 9/12 S. 1). Die Patientin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 9/12 S. 2).
3.5 Am 7. September 2006 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, nachdem sich die Symptomatik während eines Auslandaufenthaltes vor rund sechs Wochen noch verstärkt habe, hätten die Drehschwindelattacken aufgrund einer seither zur Anwendung gelangenden zusätzlichen Medikation (Dramanine-Tabletten) zwischenzeitlich wieder massiv abgenommen, so dass die Schwindelattacken aktuell nur noch ansatzweise aufträten. Diese lösten bei der Beschwerdeführerin indes jeweils schnell Angst aus. Der Umstand, dass es beidseits (und nicht mehr nur links) zu einer deutlichen Hörverschlechterung gekommen sei, mache die Diagnose eines beidseitigen Morbus Menière wahrscheinlicher (Urk. 9/41 S. 2).
Nach einem Wechsel des Antidepressivums scheine sich die depressive Symptomatik etwas gebessert zu haben. Trotz der von der Beschwerdeführerin geklagten Müdigkeit sei die medikamentöse Behandlung fortzusetzen. Auch eine weitere psychotherapeutische Behandlung erscheine als sinnvoll, damit die Patientin lerne, mit allfälligen weiteren Drehschwindelattacken besser umzugehen (Urk. 9/41 S. 2).
3.6 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 17. Januar und am 12. Februar 2007 internistisch untersucht hatten (Urk. 9/20 S. 1), stellten die Ärzte der MEDAS Y.___ in ihrem Gutachten vom 13. März 2007 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 13):
- Vorbefundlich: Morbus Menière (ICD-10 H81.0)
- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf Spannungskopfschmerzen und Zervikobrachialsyndrom beidseits (ICD-10 G44.2, ICD-10 M53.1)
- Protrahiert verlaufender Atemwegsinfekt, Differentialdiagnose: Subchronische Bronchitis (ICD-10 J40)
Die Exploration habe nicht vollumfänglich durchgeführt werden können, da die Beschwerdeführerin es unter Hinweis auf ihren muslimischen Glauben abgelehnt habe, sich von einem Mann körperlich untersuchen zu lassen (Urk. 9/20 S. 10, S. 14). Es sei eine weitere - auch eine neurologische und rheumatologische Untersuchung umfassende - polydisziplinäre Abklärung indiziert (Urk. 9/20 S. 14).
3.7 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 9. und 17. Oktober 2007 von den Ärzten beziehungsweise Ärztinnen des Begutachtungsinstituts W.___ interdisziplinär begutachtet. In ihrer Expertise vom 9. Februar 2008 stellten diese nachstehende - keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigende - Diagnosen (Urk. 9/31 S. 31):
- Chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- myostatischer Insuffizienz
- Verdacht auf chronifizierte vasomotorische Kopfschmerzen
- Verdacht auf Morbus Menière
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Bei der Beschwerdeführerin lasse sich aus polydisziplinärer Sicht - aktuell wie auch retrospektiv - kein die Arbeitsfähigkeit limitierender Gesundheitsschaden feststellen. Es bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als (Hilfs-)Montagearbeiterin als auch in jeder anderen körperlich wechselbelastenden bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/31 S. 35 f.); insofern seien auch keine medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit indiziert (Urk. 9/31 S. 36).
3.8 In der am 29. Juli 2008 verfassten Stellungnahme zu ihren früheren Berichten (Urk. 9/41 = Urk. 3/2) hielten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, fest, auch wenn ein - sich nicht erklären lassender - Widerspruch zwischen der klinischen Symptomatik und den apparativen Befunden bestehe, sei - insbesondere aufgrund der neu nachgewiesenen rechtsseitigen Hörverschlechterung und auch wegen der von der Patientin angegebenen Wirksamkeit der verordneten Medikation - vom Vorliegen eines (möglicherweise beidseitigen) Morbus Menière auszugehen. Die fragliche Diagnose lasse sich demnach klinisch nicht ausschliessen und müsse aufgrund der bisher gängigen Kriterien gestellt werden. Dennoch lägen eindeutig auch psychogene Symptome vor; diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin nebst der medikamentösen auch eine psychotherapeutische Behandlung nahegelegt worden (Urk. 9/41 S. 1).
Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich allein mit dem Morbus Menière nicht begründen. Arbeiten in der Höhe und an rotierenden Maschinen seien indes nicht zumutbar, und während eines Anfalls sei die Patientin nicht arbeitsfähig. Bisher habe kein akuter Anfall beobachtet werden können. Sofern eine - als sinnvoll erscheinende - Überprüfung während eines Anfalls keinen Nystagmus ergeben, so sei ein Menière-Anfall eher unwahrscheinlich (Urk. 9/41 S. 1).
3.9 Nach erneuter Rücksprache mit den behandelnden Ärzten des Universitätsspitals V.___ hielten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ am 15. August 2008 fest, unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten bleibe die (Ausschluss-)Diagnose eines Morbus Menière zwar wahrscheinlich, sie lasse sich indes nicht unbedingt mit Sicherheit stellen, weshalb lediglich von einer Verdachtsdiagnose ausgegangen werden könne. Selbst wenn tatsächlich ein Morbus Menière vorläge, resultierte daraus - abgesehen von der durch die Verletzungsgefahr bedingten Unzumutbarkeit von Arbeiten in der Höhe, auf Leitern und Gerüsten sowie von Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen - weder aus neurologischer noch aus HNO-ärztlicher Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/42 S. 1).
Was die psychische Symptomatik anbelange, seien die angegebenen Ängste nicht im Rahmen einer Panikstörung zu interpretieren, sondern als nachvollziehbare Reaktion auf die Schwindelanfälle zu deuten. Eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich auch damit nicht begründen (Urk. 9/42 S. 2).
3.10 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 10. November 2009 im Rahmen der Sprechstunde des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen untersucht hatten, stellten die Ärzte des Universitätsspitals V.___, ORL Klinik, Neurologische Klinik, Psychiatrische Poliklinik und Rheumaklinik, im gleichentags verfassten Bericht nachstehende Hauptdiagnosen (Urk. 17 S. 1):
- Definitiver bilateraler Morbus Menière nach den Kriterien des AAO-HNS Committee of Hearing and Equilibrium mit/bei:
- rezidivierenden, zwei bis drei Stunden andauernden Drehschwindelattacken
- bilateraler peripher-vestibulärer Unterfunktion
- sensorineuraler, linksbetonter, bilateraler Hörminderung
- Ohrdrucksymptomatik
Überdies bestünden folgende Nebendiagnosen (Urk. 17 S. 1):
- Chronische Depression
- Verdacht auf eine Panikstörung
- Migräne ohne Aura
- Chronischer Husten
- Verdacht auf kontaktallergisches Ekzem
- Arterielle Hypertonie
Therapeutisch seien eine Erhöhung der Medikation und allenfalls eine Anpassung des Hörgeräts indiziert (Urk. 17 S. 2).
4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin unter verschiedenen somatischen und auch psychischen Gesundheitsstörungen leidet. Was die rheumatologischen Befunde beziehungsweise Diagnosen (Zervikobrachialsyndrom [Urk. 9/20 S. 13], chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom [Urk. 9/31 S. 31]) betrifft, ist gestützt auf die diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten von keiner dadurch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Etwas Gegenteiliges machte die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend (Urk. 1).
4.2 Aufgrund insbesondere des Berichts des Universitätsspitals V.___, ORL Klinik, Neurologische Klinik, Psychiatrische Poliklinik und Rheumaklinik, vom 10. November 2009 (Urk. 17) kann sodann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin unter einem bilateralen Morbus Menière leidet.
Was die Auswirkungen dieser Krankheit auf die Leistungsfähigkeit angeht, steht fest, dass Arbeiten in der Höhe und an rotierenden respektive generell eine Verletzungsgefahr darstellenden Maschinen nicht mehr zumutbar sind (Urk. 9/41 S. 1, Urk. 9/42 S. 1). Weder ist aufgrund der einschlägigen medizinischen Literatur von einer definitionsgemäss mit der fraglichen Diagnose einhergehenden (weitergehenden) Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen, noch bestätigten die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals V.___ (Urk. 9/41 S. 1) oder die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ (Urk. 9/31 S. 35 f., Urk. 9/42 S. 1) aufgrund der konkreten Umstände eine solche. Eine dennoch bestehende dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch) in quantitativer Hinsicht lässt sich auch gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. Z.___ vom 23. Mai 2006 (Urk. 9/10 S. 2) nicht begründen. So basiert die darin bescheinigte - nicht zwischen physischen und psychischen Ursachen unterscheidende - vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zumindest in erster Linie auf den geklagten massiven Beeinträchtigungen und nicht etwa auf durch die erhobenen Befunde begründeten funktionellen Defiziten (zum Beweiswert von Hausarztberichten vgl. im Übrigen BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin sich - aus aus medizinischer Sicht kaum nachvollziehbaren Gründen (vgl. etwa Urk. 9/12 S. 2, Urk. 9/41 S. 1, Urk. 9/42 S. 1) - fast zu jeglicher Aktivität ausserstande sieht und so etwa praktisch sämtliche im Zweipersonenhaushalt anfallenden Tätigkeiten von Drittpersonen verrichten lässt (Urk. 9/20 S. 14, Urk. 9/31 S. 11 f., S. 31 und S. 35). Wenn auch nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer - von ihr als Nebenwirkung der Medikamente interpretierten - Müdigkeit beeinträchtigt fühlt, so lässt sich damit jedenfalls keine Reduktion des Arbeitsfähigkeitsgrads rechtfertigen (Urk. 1 S. 9).
Dass die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der zwei- bis viermal monatlich [nicht zwingend während der Arbeitszeit] auftretenden (Urk. 1 S. 9), jeweils eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit bedeutenden (Urk. 9/41 S. 1) und medikamentös offenbar noch besser beeinflussbaren (Urk. 17 S. 2) zwei- bis dreistündigen (Urk. 17 S. 1) Schwindelattacken nicht mehr verwertbar wäre (Urk. 1 S. 11), kann nicht gesagt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben noch nie gestürzt ist (Urk. 9/31 S. 48), weshalb davon auszugehen ist, dass sie beim Auftreten eines Anfalls jeweils noch in der Lage ist, sich hinzulegen. Anzumerken ist schliesslich, dass auch andere Leiden, beispielsweise eine Migräne, immer wieder zu kürzeren Arbeitsausfällen führen können, ohne dass dies - abgesehen von seltenen Ausnahmefällen - eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bedeutete.
4.3 Schliesslich resultiert auch aus der psychischen Symptomatik keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Leistungseinbusse. So wurde die - von verschiedenen Ärzten vermutete Panikstörung (Urk. 9/12 S. 1, Urk. 9/20 S. 13, Urk. 17 S. 1) von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts W.___ mit überzeugender Begründung widerlegt, wobei die - unbestrittenermassen bestehenden - Ängste der Beschwerdeführerin mit (ausschliesslich) der durchaus nachvollziehbaren Furcht vor einem erneuten Auftreten von Schwindel und Übelkeit erklärt wurden (Urk. 9/31 S. 50, Urk. 9/42 S. 2). Dies lässt sich denn auch ohne Weiteres mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals V.___, Klinik für Nasen-, Ohren-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Poliklinik, Psychiatrische Poliklinik, vom 7. September 2006 vereinbaren, begründeten diese die Indikation einer psychotherapeutischen Behandlung doch ausschliesslich mit der Notwendigkeit, einen besseren Umgang mit allfälligen weiteren Drehschwindelattacken zu erlernen (Urk. 9/41 S. 2). Das Bestehen anderer als der genannten - wohl nicht selten mit einem Morbus Menière einhergehenden - Ängste verneinte die Beschwerdeführerin, die aktenkundig nie über eigentliche, für eine Panikstörung nach ICD-10 F41.0 charakteristische schwere und mit vegetativen Symptomen verbundene Panikattacken berichtet hatte (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 5., durchgesehene und ergänzte Aufl., Bern 2005, S. 160 f.), im Übrigen selbst explizit (Urk. 9/31 S. 50).
Was die in den medizinischen Akten immer wieder erwähnte depressive Symptomatik anbelangt, gelangten die Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ (Urk. 9/10 S. 1) - mit einleuchtender und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die fragliche Störung als Dysthymia beziehungsweise als chronische depressive Verstimmung zu qualifizieren sei (Urk. 9/31 S. 31 und S. 50). Das Vorliegen einer depressiven Episode, wie sie die Psychiater des Universitätsspitals V.___ am 24. Mai 2006 festgestellt hatten (Urk. 9/12 S. 1), ist insofern auszuschliessen, als es sich bei dieser Diagnose definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3 mit Hinweisen). Dass aus der Dysthymia eine Arbeitsunfähigkeit resultierte, kann einerseits gestützt auf die entsprechenden überzeugenden Ausführungen der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ (Urk. 9/31 S. 34 f. und S. 50, Urk. 9/42 S. 2) und andererseits schon aufgrund des Umstands, dass es sich bei der fraglichen Diagnose um eine eher leichte - lediglich medikamentös behandelte (Urk. 9/31 S. 50) - psychische Störung handelt, deren Überwindbarkeit bei zumutbarer Willensanstrengung ohne Weiteres anzunehmen ist (vgl. hiezu BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3), ausgeschlossen werden.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht uneingeschränkt leistungsfähig und aufgrund des Morbus Menière lediglich insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, als es ihr nicht mehr zumutbar ist, eine Tätigkeit in der Höhe oder an im Falle eines Schwindelanfalls eine Gefahr darstellenden Maschinen auszuüben. Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Montage ist der - seit 1. August 2005 arbeitslosen (Urk. 9/9 S. 1) - Beschwerdeführerin demnach weiterhin im Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 9/31 S. 35). Selbst wenn man davon ausginge, dass sie wegen ihrer gelegentlichen krankheitsbedingten Arbeitsausfälle eine Lohneinbusse zu gewärtigen hätte, erreichte diese das zur Begründung eines Rentenanspruchs erforderliche Ausmass von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) jedenfalls bei Weitem nicht. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, unter Beilage eines Doppels von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur Columna, 8400 Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).