IV.2008.01039
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 2. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 8. Januar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Arbeitsvermittlung und Rente; Urk. 8/8). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie einer Haushaltsabklärung und Beizug der Akten des ebenfalls involvierten Krankentaggeldversicherers, beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung (Gutachten vom 31. März 2008; Urk. 8/34). Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/39-44) verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/1), mit Verfügung vom 10. September 2008 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/2) und mit Verfügung vom 11. September 2008 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2/3).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, beruflicher Massnahmen und einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. März 2009 an den gestellten Anträgen festgehalten (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel am 16. April 2009 geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und für die Zeit danach nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
1.6 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte und jegliche angepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 75 % beziehungsweise von 100 % zumutbar sei (Urk. 2/1-2). Ausserdem erfülle die von der Beschwerdeführerin beantragte Beistandschaft die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht (Urk. 2/3 und Urk. 7).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie an einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung leide, deren Ausmass nicht mit einem einzigen Test und einer einmaligen Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung erfasst werden könne. Durch diese Persönlichkeitsstörung könne sie alltägliche Aufgaben nicht ohne Hilfe erfüllen. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben, was auch ein selbst gewünschter Arbeitsversuch gezeigt habe. Weiter hätten sich die depressiven Beschwerden nach Erlass des Vorbescheides erheblich verschlechtert. Ab August 2008 sei wieder von einer schweren Depression mit zunehmender Suizidalität und Verzweiflung auszugehen (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Laut der Einschätzung von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, war die Beschwerdeführerin ab 12. Juli 2005 zu 50 % und ab 28. März 2006 bis zur Einweisung in die Klinik A.___ am 10. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21 S. 27 und S. 51).
3.2 Am 8. August 2006 erstellte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers, worin er keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren konnte. Die von Dr. Z.___ angeführten schweren kognitiven Beeinträchtigungen konnte er im Laufe der Untersuchung überhaupt nicht verifizieren. Ebenso wenig habe eine relevante depressive Stimmungslage vorgelegen (Urk. 8/21 S. 40 f.).
3.3 Im Bericht vom 16. Januar 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ eine depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Angst- und Panikstörung und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Infolge von Erbstreitigkeiten nach dem Tod ihres Ehemannes habe sich die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2006 in einem derart schlechten Zustand befunden, dass sie so rasch als möglich habe hospitalisiert werden müssen. Im Übrigen bestätigte die Ärztin die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18).
3.4 Vom 10. Oktober 2006 bis Ende Februar 2007 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik A.___ auf. Im Bericht vom 6. Februar 2007 wurde ihr infolge einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung, Störung der Aktivität, Antriebs- und Schlafstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Oktober 2006 bis mindestens 28. Februar 2007 attestiert (Urk. 8/19; vgl. auch Urk. 8/21 S. 23 f.).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers und bezeichnete im Bericht vom 10. März 2007 den erhobenen Befund als mit dem Vorliegen einer sich deutlich in Rückbildung befindenden, aber noch nicht restlos abgeklungenen, mittelschweren Depression vereinbar. Diagnostisch klassifizierte er dies als rezidivierende, sich mittlerweile in Teilremission befindende Depression, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Nach Rücksprache mit der behandelnden Psychologin in der Klinik A.___ verneinte er trotz prominentem Erscheinen von bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen wie Ängstlichkeit und Vermeidungsverhalten eine Persönlichkeitsstörung. Gestützt darauf erachtete er die von Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als bis Ende März 2007 angemessen. Eventuell könnte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2007 bestehen. Den endgültigen Entscheid überliess der Gutachter allerdings der behandelnden Psychiaterin, welche die Beschwerdeführerin auf wöchentlicher Basis in ihrer Praxis sehe (Urk. 8/21 S. 19 f.).
3.6 In dem ihr am 23. April 2007 zugestellten Berichtsformular ergänzte Dr. Z.___ ihre bisher gestellten Diagnosen mit einer seit Jahren bestehenden ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und attestierte eine weiterhin andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit Austritt aus der Klinik A.___ bei administrativen Aufgaben Hilfe benötige. Die kognitiven Funktionen seien durch die Depression und die Angst stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin blockiere sich durch hohe Erwartungen bei gleichzeitiger Überzeugung, es nicht zu schaffen. Auch würden seit Ausbruch der Krankheit Erfolge fehlen. Der Druck wirke sich kontraproduktiv aus, da die Beschwerdeführerin dann noch mehr Angst habe und ganz blockiert sei. Abschliessend befürwortete die Psychiaterin ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen zu einem Pensum von 20 % ab 1. Juli 2007 (Urk. 8/22).
In zwei Schreiben vom 4. und 11. September 2007 berichtete Dr. Z.___ von einer deutlichen Verschlechterung der psychischen und sozialen Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Juni 2007, weshalb die Vormundschaftsbehörde zur Erledigung der finanziellen Angelegenheiten und ein Rechtsbeistand im Erbstreit beigezogen worden seien (Urk. 8/23, Urk. 8/24).
3.7 Der Psychiater Dr. med. Y.___ führte in seinem Gutachten vom 31. März 2008 aus, die Beschwerdeführerin habe - ausser einer von ihr genannten kurzen psychischen Krise Mitte der 80er Jahre, die remittiert sei - eine vollständig unauffällige Entwicklung bis zur Erkrankung beziehungsweise dem Tod des zweiten Ehemannes und den danach folgenden Erbstreitigkeiten erlebt. Sie sei angemessen sozial, familiär und beruflich integriert gewesen. Eine psychiatrische Auffälligkeit sei erst ab 2006 dokumentiert. Mangels Erfüllung der Eingangskriterien nach ICD-10 könne eine Persönlichkeitsstörung nicht attestiert werden (Urk. 8/34 S. 8). 2005 habe die Beschwerdeführerin ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe aufgesucht, um sich bei der (seit dem Jahr 2000 bekannten) Krebserkrankung ihres Ehemannes unterstützen zu lassen. Mit der Diagnose von Hirnmetastasen, dem Tod des Ehemannes und den Konflikten mit den Stiefsöhnen sei sie im Sinne einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Verstimmung erkrankt. Im aktuellen Querschnitt bestehe weiterhin ein gemischtes Bild aus Angst und Depression, ohne dass eine der beiden Störungen klar im Vordergrund stünde. Nachdem eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 nur sechs Monate lang diagnostiziert werden sollte (Januar 2006 bis Juli 2006), gelte aktuell die Kodierung als gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2). Anamnestisch seien eine depressive Episode und eine Panikstörung bekannt, aber zurzeit nicht mehr erkennbar (Urk. 8/34 S. 9). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht durch diese gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) aufgrund verminderter Belastbarkeit, reduziertem Antrieb und einer ängstlich-depressiven Grundstimmung im bisherigen Aufgabenbereich zu 25 %. In einer angepassten Tätigkeit und bei Haushaltsarbeiten bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Bei dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit seien invaliditätsfremde Gesichtspunkte, wie der familiäre Konflikt, die finanzielle Situation sowie Alter und Ausbildung der Beschwerdeführerin, abgegrenzt worden (Urk. 8/34 S. 10 f.).
3.8 Am 15. Januar 2009 berichtete Dr. Z.___, dass sie die Beschwerdeführerin auf ihren eigenen Wunsch hin ab dem 16. August 2008 zwecks Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu 100 % gesund geschrieben habe. Die Stellensuche sei allerdings mangels überzeugendem Auftreten an den Vorstellungsgesprächen gescheitert. In den letzten Monaten habe sich der psychische Zustand drastisch verschlechtert, so dass sie die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig habe schreiben müssen. Als Diagnosen nannte die Psychiaterin eine depressive Episode, rezidivierend (ICD-10 F32.1) sowie eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer dependenten Störung und einer selbstunsicheren Störung (ICD-10 F61.0).
Weiter führte Dr. Z.___ aus, es bestünden momentan wieder alle Kriterien einer depressiven Episode: Stimmungsschwankungen mit viel Traurigkeit und Weinen, Konzentrationsstörungen mit Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit im Alltag, Verfolgungsideen und Ängste, Rückzug in die Wohnung, Unfähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Suizidgedanken und -Planungen. Daneben bestünden die Symptome einer Persönlichkeitsstörung, welche das Denken, Fühlen und Handeln beeinträchtigten und es der Beschwerdeführerin unmöglich machten, sich abzugrenzen, effizient zu arbeiten und sich normal in Beziehung mit anderen zu setzen. Sie müsse von einer Freundin regelmässig dazu angehalten werden, ihre dringendsten administrativen Belangen zu erledigen (Urk. 14/2).
3.9 Seit der Entlassung aus der Klinik A.___ Ende Februar 2007 ist die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik D.___ in teilstationärer Behandlung. Im Bericht vom 24. März 2009 schloss sich med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und ärztlicher Leiter der Tagesklinik, den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen an. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Beschwerdeführerin sei während der Zeit von August 2008 bis Januar 2009, in welcher sie auf Stellensuche gewesen sei, nicht arbeitsfähig gewesen. Sie erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Durchstehen einer Bewerbungssituation und für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht (Urk. 14/3).
4. Gegen das Gutachten von Dr. Y.___ vom 31. März 2008 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass ein halbes Jahr nach der Begutachtung fachärztlicherseits eine erhebliche Verschlechterung attestiert worden sei. Über den weiteren Verlauf nach der Begutachtung könne das Gutachten allerdings keine Hinweise liefern (Urk. 13 S. 2 f.). Weiter hätten die depressiven Symptome, vor allem auch die wahnhaften und phobischen Ängste bei Belastung zugenommen, so dass ab August 2008 wieder von einer schweren Depression auszugehen sei (Urk. 13 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass Dr. Y.___s Gutachten im Zeitpunkt des Erlasses der Vorbescheide Ende Juni/Anfang Juli 2008 (Urk. 10/39-44) sowie der Verfügungen vom 9., 10. beziehungsweise 11. September 2008 (Urk. 2/1-3) keineswegs veraltet war. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Verschlechterung nach Erhalt der abschlägigen Entscheide weist vielmehr auf eine invaliditätsfremde Komponente ihrer Beschwerden hin, worauf bereits Dr. Y.___ hinwies.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung in der Klinik A.___, wo die Beschwerdeführerin während 4 ½ Monaten stationär behandelt wurde, nicht bestätigt werden konnte. Diese Diagnose wurde auch vom Gutachter Dr. C.___ - nach Rücksprache mit der behandelnden Psychologin der Klinik A.___ - mit der gleichen Begründung wie von Dr. Y.___ verneint. Zudem anerkennt die forensische Psychiatrie die Verwendung von standardisierten Fragebögen, Checklisten sowie strukturierten und standardisierten Interviews zur kategorialen und dimensionalen Erfassung von Persönlichkeitsstörungen (Venzlaff/Forster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 257). Unter diesen Umständen vermögen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der Unterlassung einer Fremdanamnese und mangelnden Berücksichtigung der Langzeitbeobachtungen in Dr. Y.___s Gutachten (Urk. 13 S. 5 ff.) die Beweiskraft seiner Ausführungen nicht in Frage zu stellen.
Im übrigen setzt sich Dr. Y.___ mit den geklagten Beschwerden auseinander. Sein Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. So würdigt der Gutachter die vorhandenen Arztberichte, insbesondere bei Diskrepanzen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, kritisch und einlässlich (Urk. 10/34 S. 12 f.) und vermag seine abweichende Meinung einleuchtend zu begründen. Weiter beantwortet er die spezifischen, sich bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung des Falles stellenden Fragen umfassend. Schliesslich lassen sich seine medizinischen Schlussfolgerungen vom medizinischen Laien prüfend nachvollziehen. Das Gutachten erfüllt somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c). Demgegenüber sind die Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf Dr. Y.___s Schlussfolgerungen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2005 in der angestammten Tätigkeit im Treuhandbereich zu 75 %, in einer angepassten Tätigkeit sowie im Haushalt hingegen zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 67'861.-- anhand ihres zuletzt erzielten Einkommens. Das Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des Durchschnittslohnes für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Arbeiten in den Sektoren Produktion und Dienstleistungen (LSE 2006, S. 25). Weiter nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor, was schliesslich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % ergab (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist korrekt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.
Angesichts des tiefen Invaliditätsgrades kann offen gelassen werden, ob und allenfalls wann die einjährige Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) eröffnet wurde. Weiter kann mangels einer ausgewiesenen Einschränkung im Haushaltsbereich von einer - den Invaliditätsgrad senkenden - Bemessung aufgrund der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) abgesehen werden.
6. Mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades besteht bei der vorliegend ausschliesslich psychisch begründeten Gesundheitsbeeinträchtigung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 38 Abs. 2 IVV; Erw. Ziff. 1.5).
7. Hinsichtlich der beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen bringt die Beschwerdeführerin keine konkrete Rüge gegen die ablehnende Verfügung vom 10. September 2008 vor (Urk. 2/2; Urk. 1 S. 1 und S. 3, Urk. 13 S. 10). Es ist aufgrund der Akten auch kein Anspruch auf - über die zuerkannte Arbeitsvermittlung hinausgehenden - Eingliederungsmassnahmen ersichtlich, weshalb die betreffende angefochtene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Erw. Ziff. 1.6).
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).