Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 10. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte
Talacker 42, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 8. September 2008 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 10. Oktober 2008 (Urk. 1), mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Bühlmann, beantragen liess, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 8. September 2008 aufzuheben (1.) und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab September 2008 (2.),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2008 (Urk. 8),
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,
in der Erwägung, dass
X.___, nachdem er zufolge eines Rückenleidens vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden war, sich mit Gesuch vom 29. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 9/12),
die IV-Stelle in der Folge beim behandelnden Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, einen medizinischen Bericht einholte (Bericht vom 22. November 2007; Urk. 9/21),
Dr. Y.___ darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits stellte bei Status nach Teilhemilaminectomie Th 11/12 und Dekompression beidseits, bei Status nach Discectomie und Dekompression L5/S1 beidseits sowie bei Status nach Spondylodese mittels Cage und Fixateur interne, und er den Beschwerdeführer in dessen angestammten Tätigkeit als Gipser als seit 12. September 2006 vollständig arbeitsunfähig bezeichnete und angab, in behinderungsangepasster Tätigkeit sei er ab sofort zu 20 Stunden pro Woche beziehungsweise abwechslungsweise sitzend und stehend halbtags arbeitsfähig (Urk. 9/21 S. 3), und er diesen Angaben einen Operationsbericht des Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik vom 20. März 2007, sowie einen Bericht des A.___ vom 11. September 2007 beilegte (Urk. 9/21 S. 4 ff),
der zuständige Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2008 dazu ausführte, eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit könne in der angestammten Tätigkeit nachvollzogen werden, hingegen sei auch ohne weitere medizinische Abklärungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, ohne Lastenheben über 10 kg und ohne Zwangshaltungen, ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/36 S. 2),
die IV-Stelle letztere Einschätzung in der Folge ihrem Rentenentscheid zugrunde gelegt hat,
dazu jedoch anzumerken ist, dass die kurze Stellungnahme des RAD Arztes Dr. B.___ den rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Anforderungen an den Beweiswert von ärztlichen Berichten (vgl. dazu BGE 125 V 351) offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dieser Einschätzung weder eigene Untersuchungen zugrunde liegen noch ersichtlich ist, auf welche Angaben Dr. B.___ seine Beurteilung stützt, zumal in der internen Anfrage des zuständigen Sachbearbeiters an den RAD lediglich die von Dr. Y.___ erhobene Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms sowie dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wiedergegeben werden, im Übrigen aber festgehalten wird, der Arztbericht sei weitgehend unleserlich (vgl. wiederum Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/36 S. 2),
ebensowenig ersichtlich ist, von welchen exakten Diagnosen Dr. B.___ selber ausgeht und er zudem seine - von Dr. Y.___ abweichende - Einschätzung in keiner Weise begründet,
im Übrigen auch zu berücksichtigen gilt, dass seiner Einschätzung schon daher von Vorneherein kein höheres Gewicht beizumessen wäre, als es sich - im Gegensatz zu Dr. Y.___ - nicht um einen Facharzt auf dem Gebiete der Rheumatologie, sondern um einen Facharzt für Allgemeinmedizin handelt (vgl. wiederum Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/36 S. 2),
nach dem Gesagten für die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die Stellungnahme von Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann,
jedoch festzustellen ist, dass auch auf den - einzigen - von der IV-Stelle eingeholten ärztlichen Bericht nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, da die von Dr. Y.___ getätigte Angabe, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise abwechslungsweise sitzend und stehend halbtags arbeitsfähig sei, in Ermangelung jeglicher Begründung nicht nachvollzogen werden kann,
der medizinische Sachverhalt und die Frage der Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten offensichtlich unzureichend erstellt worden sind, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu genügenden medizinischen (rheumatologischen) Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen sind und vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
diese vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Bühlmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).