IV.2008.01041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, absolvierte von 1996 bis 2000 eine Ausbildung zur Turn- und Sportlehrerin an der E.___ sowie teilweise parallel dazu von 1998 bis 2002 ein Komplementärstudium AAA ("Adapted Physical Activities") und belegte in der Zeit von 2004 bis 2005 eine Tanzausbildung im Ausland (vgl. Urk. 9/21 S. 4). Sowohl während als auch nach diesen Ausbildungen ging die Versicherte diversen, teilweise kurzzeitigen und/oder in einem niedrigen Pensum ausgeübten Erwerbstätigkeiten im Sportbereich nach (Sportlehrerin, Fitnessinstruktorin, Badeaufsicht); teilweise bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 9/25) und seit Dezember 2006 erhielt sie zudem wirtschaftliche Hilfe der Gemeinde Bülach (vgl. Urk. 9/52). Nachdem die Versicherte verschiedentlich vollständig oder teilweise arbeitsunfähig sowie in der Zeit von März 2006 bis Juni 2006 in der psychiatrischen Klinik Y.___ stationär hospitalisiert gewesen war, meldete sie sich am 5. Februar 2007 unter Hinweis auf eine seit ihrer Kindheit bestehende psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung, Rente; vgl. Urk. 9/21). Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 9/25 und Urk. 9/31) und holte bei den behandelnden Ärztinnen medizinische Berichte ein (vgl. inbes. Urk. 9/26 und Urk. 9/30). Mit Vorbescheid vom 3. September 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 9/48).
Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Eingabe vom 2. Oktober 2007, ergänzt durch Eingabe vom 2. November 2007, Einwand (Urk. 9/53 und Urk. 9/57). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle am 27. November 2007 die psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/62), und holte beim behandelnden Facharzt Dr. med. A.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, spez. Rheumaerkrankungen, einen medizinischen Bericht sowie aktuelle Röntgen- und MRI-Befunde ein. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2008 (Urk. 9/71) sowie der weiteren Unterlagen (Urk. 9/70 und Urk. 9/74) verfügte die IV-Stelle am 11. September 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 9/77 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, hierorts am 10. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 11. September 2008 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine rheumatologische Begutachtung in die Wege zu leiten; gestützt auf das rheumatologische Gutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen neu zu verfügen (1.); eventualiter sei die Verfügung vom 11. September 2008 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ¾ IV-Rente zuzusprechen (2.); subeventualiter sei die Verfügung vom 11. September 2008 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Umschulungsmassnahmen in die Wege zu leiten (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei (4.).
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass gemäss Gutachten von Dr. Z.___ aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe, die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von minus 42%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche Massnahmen seien sodann gestützt auf die medizinische Beurteilung zum jetzigen Zeitpunkt nicht als sinnvoll zu erachten (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, der medizinisch relevante Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ müsse von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrerin aus rheumatologischen Gründen ausgegangen werden. Eine rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit/-unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit finde sich ebenfalls nicht in den Akten. Sodann sei für das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne (und nicht gestützt auf das im Jahr 2003 erzielte Erwerbseinkommen) abzustellen. Denn aufgrund der psychischen und rheumatologischen Problematik sei es der Beschwerdeführerin nie möglich gewesen, ihren Beruf als Sportlehrerin über eine längere Zeit im Rahmen von 100 % auszuüben (Urk. 1).
3.
3.1 Die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte enthalten folgende Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten:
3.2 Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich die Versicherte in der Zeit von 17. September 2002 bis zum 8. März 2006 in Behandlung befand, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. März 2007 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein manisch-depressives Kranksein (F 31.3), bestehend seit Kindheit, sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Status nach Diskushernie L4/L5, bestehend seit 2000.
Dr. B.___ gab im Beiblatt zum IV-Bericht im Wesentlichen an, die Versicherte leide seit der Primarschule an überdurchschnittlichen Stimmungsschwankungen. Auch während ihres Studiums habe die Versicherte Probleme wegen Stimmungsschwankungen gehabt, aber auch wegen Sportverletzungen und im Jahr 2000 wegen einer Diskushernie. Während und nach dem Studium habe die Versicherte Geld als Instruktorin an Fitnesszentren verdient und als Sportlehrerin vikarisiert. Zudem habe sie einen Auslandaufenthalt gemacht. Im Spätsommer 2002 habe sie eine Stelle als Sportlehrerin angetreten, habe aber bereits nach wenigen Wochen nicht mehr unterrichten können. Die Versicherte sei überfordert gewesen, habe sich nicht getraut, vor die Klasse zu stehen, und habe sich den Jugendlichen nicht mehr gewachsen gefühlt. Schliesslich habe sie die Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Im Herbst 2002 habe sich die Versicherte in Dr. B.___s Behandlung begeben, nachdem die Störung mit Suizidalität exacerbiert sei. Damals sei erstmals die Diagnose einer manisch depressiven Krankheit gestellt worden. Trotz kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung inkl. Phasenprophylaxe seien in der Folge weitere depressive und hypomane Phasen erfolgt. Sowohl in der Zeit des Auslandaufenhaltes (September 04 bis Juli 05) als auch in der Zeit ihrer späteren Anstellungen in der Schweiz sei sie immer wieder körperlich krank und depressiv gewesen, zunächst leicht, dann mittelschwer und anfang 2006 so schwer, dass sie ihre berufliche Tätigkeit habe unterbrechen müssen und schliesslich vom 8. März 2006 bis 26. Juni 2006 in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden sei.
Dr. B.___ gab weiter an, die Versicherte habe in ihrem erlernten Beruf als Sportlehrerin nur kurz voll arbeiten können. Anschliessend habe sie sich mit Teilzeiteinsätzen als Hilfskraft in diversen Branchen materiell über Wasser gehalten. Sie bezeichnete die Versicherte als Sportlehrerin als seit September 2002 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig und verwies im Übrigen auf die Angaben der aktuell behandelnde Ärztin C.___ (Urk. 9/26).
3.3 Dr. C.___, Assistenzärztin am Ambulatorium D.___ , wo die Versicherte ab 4. April 2007 in Behandlung stand, stellte in ihrem Bericht vom 23. April 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (IDC 10: F31.3), bestehend seit frühester Jugend, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Diskushernie Höhe L4/L5, bestehend seit 2000. Sie führte im Wesentlichen aus, die Patientin, welche sich in wöchentlicher psychotherapeutischer/monatlicher psychiatrischer sowie medikamentöser (Antidepressivum, Lithium) Behandlung befinde, habe zu Beginn der Behandlung noch ein zehnprozentiges Arbeitspensum als Fitnesstherapeutin in einem Altersheim ausgeübt; aus gesundheitlichen Gründen habe ihr jedoch auch von dieser Tätigkeit abgeraten werden müssen. Von ihrem erlernten Beruf als Turn- und Sportlehrerin sei der Versicherten aus medizinischer Sicht dringend abzuraten; die emotionale Belastung im Umgang mit Schülern, die Reizüberflutung am Arbeitsplatz, straffe zeitliche Strukturen und daraus resultierender Druck seien als massiv schädigend einzuschätzen, eine berufliche Massnahme beziehungsweise eine Umschulung - wie die von der Versicherten ins Auge gefasste Ausbildung zur Maskenbildnerin, in welcher Tätigkeit die Versicherte bessere Möglichkeiten der Zeiteinteilung und des Rückzuges habe - sei dringend empfohlen.
Dr. C.___ gab an, in der bisherigen Tätigkeit als Turn- und Sportlehrerin bestehe seit September 2002 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Belastbarkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher beurteilbar (vgl. Urk. 9/30 = 9/32).
3.4 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 23. April 2008 an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierendes, belastungsabhängig auftretendes lumbospondylogenes, teilweise lumboradikuläres (S1) Schmerzsyndrom, bestehend seit Dezember 2000, mit/bei mediolateral rechtsliegender Diskushernie L5/S1 und Osteochondrose L5/S1, klinischer Hypomobilität der Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1, segmentaler Irritierbarkeit mit Provokation eines ausgeprägten Muskelhartspannes, einem Status nach thorakolumbalem M. Scheuermann sowie rezidivierenden SIG-Blockierungen rechts; weiter stellte er die Diagnose einer allgemeinen Hypermobilität bei Bandlaxität (Beighton-Score 6/9; bestehend seit Geburt), eine beginnende Gonarthrose links klinisch (bestehend seit 2000), Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes, wiederholte Supinationstraumen beider OSG, leichte Bandinstabilität rechtsbetont sowie eine bipolare Depression (bestehend seit 2006). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob er den Befund einer Laktoseintoleranz sowie einen Status nach Lungen-Tbc.
Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei in der bisherigen Ausbildung als Turn- und Sportlehrerin sowie auch in der zusätzlichen Tanzausbildung ab sofort beziehungsweise seit März 2006 nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In einer gestalterisch künstlerischen Tätigkeit könne ab sofort durchaus von der notwendigen körperlichen Belastbarkeit ausgegangen werden. Hier werde vor allem das psychiatrische Leiden limitierend sein (Urk. 9/70).
3.5 Am 14. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht. In seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 5. Mai 2008, diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F.45.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F.61.0) mit selbstunsicheren, zwanghaften, histrionischen ("emotional extrovertiert"), narzisstischen ("ich-bezogene") und emotional instabilen Anteilen sowie anamnestisch eine bipolare affektive Störung (F 31.7), gegenwärtig remittiert (Urk. 9/71 S. 15).
Zur Diagnose der bipolaren affektiven Störung führte Dr. Z.___ im Wesentlichen aus, aktuell seien keine ausreichenden Befunde zu erheben, um eine (hypo-)manische, depressive oder gemischte Episode gemäss ICD 10 diagnostizieren zu können. Die Störung stelle ein potentielles Erkrankungsrisiko dar, sei aber aktuell angemessen behandelt (Psychotherapie, Antidepressivum, Lithium) und voll remittiert. Der Verlauf sei als milde einzustufen, eine dauerhafte Reduktion der Leistungsfähigkeit lasse sich dadurch nicht begründen (Urk. 9/71 S. 15 f). Weiter, so führte Dr. Z.___ aus, bestehe zusätzlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Die bekannte Anamnese liefere nur begrenzte Hinweise für damit verbundene Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, indes habe eine leichte Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Versicherten vorliege, schätzungsweise einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 30 % Minderung von 100 %. Schliesslich hielt Dr. Z.___ fest, angesichts der somatischen Diagnosen diskutiere er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/71 S. 17 f).
In der gutachterlichen Gesamteinschätzung gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Beschwerden, die durch die von der Versicherten geschilderten Schmerzen begründet würden, leichtgradig ausgeprägt seien; eine deutliche qualvolle Beeinträchtigung sei aktuell nicht zu erkennen gewesen. Eine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit könne aus gutachterlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht angenommen werden. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung bei der Versicherten nicht vor und diese seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Zeit ab 2002 bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung zu verneinen (Urk. 9/71 S. 18-23). Zusammenfassend bestehe aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bei der Versicherten gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (von 100 %) für die bisherige Tätigkeit; dies aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F.61.0). Für Tätigkeiten im Haushalt und für eine angepasste Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die affektive bipolare Störung, die milde verlaufe und gegenwärtig remittiert sei, begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung lägen zur Zeit nicht vor (Urk. 9/71 S. 24 f).
4.
4.1 In psychiatrischer Hinsicht hatte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Mai 2008 abgestellt, in welchem dieser der Beschwerdeführerin (einzig) aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung "gegenwärtig" eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2002 wegen psychischer Beschwerden in ambulanter psychiatrischer und medikamentöser sowie teilweise stationärer psychiatrischer Behandlung stand, weshalb das Gutachten die sich aufgrund dieses Umstands stellende Frage nicht rechtsgenüglich beantwortet, wie es sich - namentlich mit Blick auf die von Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhobene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung - mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf seit 2002 verhielt. Alsdann erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ aber auch etwa insoweit nicht als schlüssig, als er darin die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung erhebt. Denn wenn er einerseits - in Auseinandersetzung mit dem ärztlichen Bericht von Dr. A.___ - für die Beurteilung der somatischen objektiven und subjektiven Befunde beziehungsweise der körperlichen Schmerzen die Einholung einer ergänzenden fachärztlichen (internistisch-rheumatologischen oder orthopädischen) Beurteilung empfiehlt, weil er aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dazu nicht abschliessend Stellung nehmen könne (Urk. 9/71 S. 12), kann nicht nachvollzogen werden, dass er andererseits der Diskussion der somatoformen Schmerzstörung gleichwohl die Annahme zugrunde legt, die erlebten Schmerzen würden durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt (Urk. 9/71 S. 19). Mithin erweist sich das Gutachten von Dr. Z.___ entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/76 S. 3) weder als in jeder Hinsicht umfassend noch als schlüssig, weshalb nicht drauf abgestellt werden kann.
Aber auch auf die ärztlichen Berichte der Dres. B.___ und C.___, welche der Beschwerdeführerin - in Abweichung von Dr. Z.___ - aufgrund der Diagnose einer manisch-depressiven Erkrankung beziehungsweise einer bipolaren affektiven Störung im Sinne von ICD 10: F31.3 seit September 2002 und bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrerin attestieren, kann nicht abgestellt werden. Denn diese Einschätzungen vermögen schon daher nicht zu überzeugen, als sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch nach September 2002 - wenn auch nicht im Rahmen eines vollen Pensums - weiterhin als Sportlehrerin und Fitnessinstruktorin tätig war (vgl. Urk. 9/21 S. 5).
4.2 In rheumatologischer Hinsicht ist zwar gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ vom 23. April 2008 - entgegen dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung - zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sportlehrerin nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 sowie insbesondere die Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 [Urk. 8] sowie die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes RAD [Urk. 9/76 S. 3]). Nichtsdestotrotz genügen die vorliegenden Angaben von Dr. A.___ für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht. Denn nachdem die von Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhobenen rheumatologischen Diagnosen mitunter bereits seit dem Jahr 2000 Gültigkeit beanspruchen und Dr. A.___ zudem verschiedentlich ausgeführt hat, die Arbeit der Beschwerdeführerin sei in der Zeit nach 2000 aufgrund der Rückenprobleme zunehmend erschwert gewesen (vgl. ärztliche Berichte vom 5. und 12. Dezember 2007, Urk. 3/1 und 3/2), bescheinigt er nun "ab sofort" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. An anderer Stelle führte er sogar an, es bestehe (aus rheumatologischer Sicht) bereits seit März 2006 bis andauernd eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/70 Ziffer. 3). Bei diesem Datum handelt es sich aber um den Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin aus psychatrischen Gründen hospitalisiert worden war.
Dem Bericht lassen sich demzufolge die für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin - insbesondere die Festlegung des Wartejahres nach Art. 28 IVG - wesentlichen Angaben, seit wann und in welchem Umfang namentlich aus rheumatologischer Sicht effektiv eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sportlehrerin besteht und wie sich deren Verlauf darstellt, nicht zuverlässig entnehmen. Hinlänglich nachvollziehbare Angaben fehlen auch für die Tätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit.
4.3 Demnach ergibt sich, dass die vorliegenden medizinischen Berichte keine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin gestatten, weshalb über den Gesundheitszustand und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in angestammter Tätigkeit als Sportlehrerin als auch in angepasster Tätigkeit im Rahmen eines interdisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachtens weitere Abklärungen erforderlich sind.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Bemessung des Valideneinkommens hat die Beschwerdeführerin ausführen lassen, gestützt auf die psychische und rheumatologische Problematik sei es ihr nie möglich gewesen, ihren Beruf als Sportlehrerin über eine längere Zeit im Rahmen von 100 % auszuüben. Insofern fehlten aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, weshalb beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen sei (Urk. 1 S. 8).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen kann auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittswert abgestellt werden. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte, auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, zurückzugreifen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2007, I 505/06 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen nach Massgabe der im IK-Auszug für das Jahr 2003 eingetragenen (und in der Folge der Nominallohnentwicklung angepassten) Einkünfte in Höhe von gesamthaft Fr. 34'348.-- bestimmt (vgl. Stellungnahme der Berufsberatung zum Einkommensvergleich, Urk. 9/46). Dazu ist anzumerken, dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ - wonach bereits seit dem Jahre 2000 eine rheumatologische beziehungsweise seit (spätestens) 2002 eine erhebliche psychiatrische Problematik bestand - jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 aus invaliditätsbedingten Gründen ein niedrigeres Einkommen erwirtschaftet hat, in welchem Falle schon aus diesem Grunde nicht auf diese effektiven Einkünfte abzustellen wäre. Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass die im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin ausgewiesenen, aus verschiedenen Teileinkommen bestehenden Einkünfte grossen Schwankungen unterliegen (2002: Fr. 40'901.--; 2003: Fr. 27'115.-- [zuzüglich Fr. 7'233.-- Arbeitslosenentschädgiung], 2004: Fr. 5'233.-- [zuzüglich Fr. 17'842.-- Arbeitslosenentschädigung], 2005: Fr. 7'329.--, 2006: Fr. 24'959.--). Da zudem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Jahre 2003 und 2006 - sich seit 1996 jeweils zumindest teilweise noch in Ausbildung befand (vgl. Ausführungen der Berufsberatung, Urk. 9/46), fehlen demnach - wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführen lässt - für die Festlegung des Einkommens im Gesundheitsfall aussagekräftige Angaben. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, im Rahmen des Einkommensvergleichs, den die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Abklärungen vorzunehmen haben wird, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte zurückzugreifen (vgl. Erw. 5.2. hievor). Als unzutreffend erweist sich der von der Beschwerdegegnerin bisher angestellte Einkommensvergleich jedenfalls insoweit, als das ermittelte Valideneinkommen auch aus Einkünften aus Arbeitslosenentschädigungen besteht. Denn diese Ersatzeinkünfte sind nicht Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, weshalb sie bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 200).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch sowie den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 600.-- festzusetzen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).