Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01044
IV.2008.01044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene A.___ war seit 1. August 1988 während 29,29 Stunden pro Woche (entspricht einem Pensum von 71,43 %) für die B.___ Zürich als Hausdienstmitarbeiterin tätig (Urk. 8/11). Aus medizinischen Gründen wurde sie per 30. April 2003 frühzeitig pensioniert (Urk. 8/20 S. 2 ). Am 24. Juli 2002 meldete sich die Versicherte aufgrund diverser Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und gab bei der MEDAS-Zentralschweiz ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/22), welches am 7. Oktober 2004 erstattet wurde (Urk. 8/40). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 13. Dezember 2004 eine abweisende Verfügung (Urk. 8/47). Nach erfolgter Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8/50) wurde diese mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 bestätigt (Urk. 8/65). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in Bezug auf die gesundheitlichen Verhältnisse und gab bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 15. Juni 2006 erging (Urk. 8/71). Daraus ist ersichtlich, dass sich die Versicherte bereits drei Rückenoperationen unterziehen musste (Spondylodese am 21. Januar 2004 [Urk. 8/40 S. 5), Re-Spondylodese am 19. April 2005 sowie eine Osteosynthesematerial-Entfernung am 16. April 2006 [Urk. 8/71 S. 2]). Nach erhobenem Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. September 2006 (Urk. 8/75; 8/100) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2007 ab 1. August 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/105; 8/120).
         Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens gab die IV-Stelle erneut bei Dr. C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches er am 4. Oktober 2007 erstattete (Urk. 8/127-128), und liess bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung machen (Urk. 8/129). Gestützt auf diese Berichte teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2008 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Die bisherige ganze Rente werde auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 8/134). Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, mit Eingabe vom 17. April 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 8/137), verfügte die IV-Stelle am 11. September 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2, 8/140).
2.       Gegen die Verfügung vom 11. September 2008 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Sodann stellte sie die prozessualen Anträge, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Manuela Schiller eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Urk. Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Manuela Schiller abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) „kann“ ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. E contrario folgt daraus, dass den Parteien in der Regel nur ein Vortrag zusteht (vgl. dazu Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 19 N 7). Ein zweiter Schriftenwechsel muss insbesondere dann durchgeführt werden, wenn in der Beschwerde- bzw. Klageantwort neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen wurden. Das Recht, sich dazu zu äussern, ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; vgl. Zünd, a.a.O., § 19 N 7 und Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 72).
         Die Beschwerdegegnerin trägt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vor. Die Sache erweist sich somit als spruchreif und es muss kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden.

3.
3.1     Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Revisionsverfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 90-%-Pensums nachgehen würde, während die restlichen 10 % auf den Aufgabenbereich entfallen würden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe und ihr dementsprechend eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre (Urk. 8/140).
        
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert und die Verschlechterung bereits bei Verfügungserlass am 17. September 2008 bestanden habe. Sie müsse sich einer erneuten Rückenoperation unterziehen. Eine Rentenrevision erscheine heute zu früh. Bei voller Gesundheit wäre sie zudem selbstverständlich 100 % arbeitstätig (Urk. 1).
3.2     Im Revisionsverfahren bildet den zeitlichen Bezugspunkt einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Eine solche Prüfung fand bezüglich der Versicherten letztmals im Rahmen der mit Verfügung vom 12. April 2007 gewährten Rente statt (Urk. 8/105; 8/120). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden, also am 11. September 2008.

4.
4.1         Massgebend für die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. August 2005 waren das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 (Urk. 8/40) sowie das Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Juni 2006 (Urk. 8/71) und der Bericht von Dr. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. September 2006 (Urk. 8/85).
         Im MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei nicht sicher auslösbarem Patellarsehnenreflex rechts, Angabe von nicht-dermatombezogener Hyposensibilität der ganzen rechten unteren Extremität, Status nach Spondylodese L3-S1 wegen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 mit degenerativ engem Spinalkanal (27. Januar 2004);
- leichtgradige Gonarthrose mit medialem Kompartiment beidseits, bei Genua valga;
- fortgeschrittene Arthrose im rechten Grosszehengrundgelenk (aktuell wenig symptomatisch);
- subsyndromale Depression, mit Agoraphobie, psychologischen Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (psychosoziale Problematik).
         Daraus resultiere eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin von weniger als 20 %, während in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 70 % bestehen würde. Aus psychischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 10 % in jeglicher Tätigkeit.
         Dr. C.___ diagnostizierte am 15. Juni 2006 eine chronische Lumboischialgie bei Status nach Spondylodese L3 bis S1, Re-Spondylodese L3 bis S1 und Osteosynthesematerial-Entfernung sowie eine diskret beginnende Protrusionscoxarthrose beidseits und eine diskret beginnende Gonarthrose rechts. Die Daumen- und Fingergelenke seien in Kraft, Sensibilität und Beweglichkeit vollständig unauffällig. Gestützt darauf kam er zu der Beurteilung, dass im Moment noch das Stadium der Rekonvaleszenz von der letzten Operation bestehe, welches noch einige Monate andaure. Ab dem 1. November 2006 bestehe aber eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die beiden durchgeführten Operationen (eine Re-Spondylodese im Jahr 2005 sowie eine Osteosynthesematerial-Entfernung im Jahr 2006) hätten die Situation weder verbessert noch verschlechtert. Auf Ergänzungsfragen der IV-Stelle hin führte Dr. C.___ sodann aus, dass seit der ersten Operation vom 19. April 2005 bis zum November 2006 nicht durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie habe sich zwischen den beiden Operationen auf etwa 40 bis 50 % verbessert (Urk. 8/73).
         Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. September 2006 ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei Status nach Spondylodese L4/5 und L5/S1 sowie ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule. Aufgrund der therapieresistenten Rückenschmerzen sei am 15. Mai 2006 die Metallentfernung durchgeführt worden. Vor der Operation habe sich der Zustand eher verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei auch während der Zeit von Februar bis Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In einem früheren Bericht vom 5. August 2002 (Urk. 8/15) hatte Dr. D.___ zudem eine Fingerpolyarthrose diagnostiziert, welche sie in der Folge aber nicht mehr bestätigte und die auch im MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 sowie im Gutachten von Dr. C.___ vom 15. Juni 2006 keine Erwähnung findet.
         Gestützt auf diese Berichte hielt die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. April 2007 fest, dass die Restarbeitsfähigkeit für die Zeit von Februar bis Juli 2006 zu positiv eingeschätzt worden sei und sprach der Beschwerdeführerin in der Folge ab 1. August 2005 eine ganze Rente zu (Urk. 8/105).
4.2     Im Bericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 8/118) hält Dr. D.___ an ihren bereits am 21. September 2006 gestellten Diagnosen fest. Zusätzlich seien eine Steissbeinfraktur und eine Osteoporose hinzugekommen. Leider habe sich der Gesundheitszustand auch nach der Spondylodese, insbesondere aber nach der Metallentfernung, nicht wesentlich verändert. Nach wie vor bestehe ein chronisches radikuläres sensibles Reizsyndrom L5 und S1 rechts mit fehlendem PSR und Hyposensibilität über beiden Dermatomen als Zeichen einer Dauerwurzelläsion. In der letzten Zeit bestünden aber die Ausstrahlungen in beide Beine allerdings rechtsbetont. Die Beweglichkeit der LWS sei sehr stark eingeschränkt, jegliche Belastungen, insbesondere Drehbewegungen würden heftig einschiessende Schmerzen lumbosacral auslösen, die zu konservativen Verspannungen bis zur cervicalen Region führen würden. Ihre Invalidität schätze sie auf 70 %.
4.3     In seinem zweiten Gutachten vom 4. Oktober 2007 (Urk. 8/128) diagnostiziert Dr. C.___ wiederum eine chronische Lumboischialgie bei Status nach Spondylodese L3 bis S1, Re-Spondylodese L3 bis S1 und Osteosynthesematerial-Entfernung sowie eine beginnende Protrusionscoxarthrose beidseits und eine beginnende Gonarthrose rechts. In seiner Beurteilung führt er aus, dass er im Gegensatz zu Dr. D.___ weiterhin beidseits ein vollständig negatives Lasèguephänomen feststelle, die Reflexe seien schwach bis mittellebhaft symmetrisch auslösbar und die Sensibilitäts-Störungsangaben seien völlig diffus und nicht Dermatom bezogen. Im Unterschied zu seiner letzten Untersuchung fände er aber eine etwas verstärkte Kniesymptomatik rechts sowie klinisch eine deutlich verminderte Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits, womit eine weitere Zunahme der Coxarthrose beidseits angenommen werden müsse. Angesichts dieser Tatsache attestiere er lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit.
4.4     Im Abklärungsbericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 26. März 2008 (Urk. 8/129), welche die IV-Stelle durch ihren internen Abklärungsdienst eingeholt hatte, hält die Abklärungsperson fest, dass die Versicherte bei voller Gesundheit weiterhin zu 70 % bei der B.___ arbeiten würde. Eine Möglichkeit, die Arbeitstätigkeit dort zu erhöhen, habe es nicht gegeben. Sie habe aber diverse Weiterbildungen besucht (Fusskosmetik- und -pflege, Zubereiten von Barmixgetränken). Bei voller Gesundheit würde sie als Nebenjob einen Tag pro Woche im Bereich Fusspflege arbeiten (die Abklärungsperson folgert daraus, dass zu dem 70%-Pensum bei der B.___ noch ein zusätzlicher Arbeitstag (20 %) hinzu kommen würde). Die Versicherte sei daher als zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. In der 10%igen Haushaltstätigkeit sei sie zu 35,75 % eingeschränkt, womit eine Behinderung von 16,356 % resultiere.

5.
5.1     Die IV-Stelle qualifiziert die Beschwerdeführerin neu als zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig (Urk. 2), während sie für die Verfügung vom 1. August 2005 noch von einem Verhältnis von 70 % zu 30 % ausging (Urk. 8/131 S. 1). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 26. März 2008, worin die Abklärungsperson festhält, dass es aufgrund der Weiterbildungen, welche die Beschwerdeführerin absolviert habe, nachvollziehbar sei, dass sie im Gesundheitsfall nebst dem 70%igen Pensum bei der B.___ noch einem Nebenjob im Bereich Fusspflege (Altersheim oder auf privater Basis) im Rahmen von 20 % nachgehen würde. Dem kann nach Lage der Akten aber nicht gefolgt werden. In der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen gibt die Beschwerdeführerin an, die Behinderung bestehe seit dem Jahr 2000 (Urk. 8/7 S. 5). Das Schreiben, welches über den Abschluss des Fusspflege-Kurses informiert, datiert jedoch schon vom 27. Januar 1996 (Urk. 8/1 S. 3). Obwohl sie demnach einige Zeit vor Auftreten der Behinderung die erwähnte Weiterbildung abgeschlossen hatte (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urk. 8/1 S. 1 und 2), begnügte sich die Beschwerdeführerin offenbar mit einem 70-%-Pensum bei der B.___. Es ist nicht einsehbar, weshalb sich das hätte ändern sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es im Gesundheitsfalle dabei geblieben wäre, weshalb sie immer noch als Teilerwerbstätige im Verhältnis 70 % zu 30 % zu qualifizieren ist.
5.2         Bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann auf den Abklärungsbericht vom 26. März 2008 (Urk. 8/129) verwiesen werden. Für den Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und der Hilflosigkeit).
         Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht
         Der Abklärungsbericht vom 26. März 2008 (Urk. 8/129) wurde an Ort und Stelle verfasst. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Der Bericht erscheint als insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Der Schlussfolgerung des Abklärungsberichts, wonach bei der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Einschränkung von 35,75 % vorliegt, kann somit gefolgt werden. Dies führt aber entgegen den Angaben im Bericht nicht zu einer Behinderung von 16,356 %, sondern - bei korrekter Berechnung und unter Berücksichtigung des unter Erw. Ziff. 5.1 Ausgeführten - lediglich von 3,575 % ([10 % x 35,75 %] : 100).
5.3     Aus medizinischer Sicht attestiert der Orthopäde Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Seine Beurteilung gestützt auf die von ihm gestellten Diagnosen ist grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel. Alleine gestützt auf das Gutachten vom 4. Oktober 2007 kann aber nicht rechtsgenügend und abschliessend über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befunden werden. Das MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 ging aus psychischen Gründen von einer um 10 % verminderten Arbeitsfähigkeit aus. Über den psychischen Gesundheitszustand werden in den jüngeren Berichten aber keinerlei Angaben mehr gemacht und es ist deshalb nicht ersichtlich, ob allfällige diesbezügliche Einschränkungen in die Beurteilung von Dr. C.___ eingeflossen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nie zu 100 % erwerbstätig war, weshalb auch nicht ohne weiteres klar ist, auf welches Pensum sich die erwähnte 50%ige Arbeitsfähigkeit bezieht.
         Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung von Dr. D.___. In ihrem Bericht vom 14. Februar 2007 attestiert sie der Beschwerdeführerin eine geschätzte 70%ige „Invalidität“, indes ohne dies weiter zu begründen. Standen in ihrem Bericht vom 5. August 2002 noch die Fingergelenke im Vordergrund, wird eine entsprechende Diagnose aktuell nicht mehr gestellt. Weiter äussert sich Dr. D.___ nicht zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne die offenbar besonders schmerzhaften Drehbewegungen. Nicht zuletzt gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 5. Februar 2007, I 358/06, E. 3.4), was vor allem in Bezug auf deren subjektive Schmerzangaben gilt.
5.4     Zu beachten ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und sie sich deshalb einer erneuten Operation am Rücken unterziehen müsse. Es werde eine Nervenkanalerweiterung vorgenommen (Urk. 1 S. 3). Dies erscheint insofern plausibel, als bereits im MEDAS-Gutachten vom 7. Oktober 2004 ein degenerativ enger Spinalkanal erwähnt wird (Urk. 8/40 S. 16). Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der Uniklinik E.___ vom 30. September 2008 (Urk. 3) geht hervor, dass der 12. Oktober 2008 als Eintrittsdatum vorgemerkt wurde. Es ist folglich davon auszugehen, dass bereits im Verfügungszeitpunkt (11. September 2008) die Operations-Indikation und damit die behauptete Verschlechterung bestanden haben. Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Rentenrevision zu früh erfolgte, und es ist abzuklären, ob und wie sich die erneute Operation auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
         Die Sache ist daher im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.
6.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).