IV.2008.01045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 17. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene A.___ war bis am 21. Februar 2001 als Weberin bei der C.___ AG tätig. Aus wirtschaftlichen Gründen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 16/10 S. 1). Unter Berücksichtigung der vertraglichen Kündigungsfrist und einer arbeitsrechtlichen Sperrfrist endete das Arbeitsverhältnis am 31. März 2002 (Urk. 16/10 S. 4).
Nachdem sich die Versicherte am 11. Februar 2002 wegen einem „psychischen und körperlichen Leiden“ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 16/3), sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 eine ganze Rente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 16/14). Eine Kostengutsprache für zwei Hörgeräte wurde am 18. Juni 2004 gewährt (Urk. 16/22). Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens wurde die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt (Urk. 16/28). In einem weiteren Revisionsverfahren gab die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der MEDAS Interlaken in Auftrag (Urk. 16/36). Am 16. Juni 2008 erstattete diese ihr Gutachten (Urk. 16/42). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2008 mit, dass ihr eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Wechselschichtdienst zu 50 % zumutbar sei. Ein Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 48 %, weshalb die bisherige Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 16/48). Sodann auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie, unter der Androhung, dass die Rente ansonsten im Rahmen der für Januar 2009 angesetzten Revision allenfalls gekürzt oder eingestellt werde (Urk. 16/46). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 16/50), verfügte die IV-Stelle am 6. Oktober 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2008 erhoben die Versicherte in eigenem Namen sowie ihr Sohn B.___ namens und mit Vollmacht der Versicherten mit undatierten Eingaben (Datum Poststempel: 13. Oktober 2008) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1/1-2; 10-11). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 (Urk. 8) teilte die Versicherte mit, dass der Brief von prakt. Arzt D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 9. Oktober 2008 (Urk. 4) als Bestandteil der Beschwerde zu betrachten sei. In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2008 aus medizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Wechselschichtdienst zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie an einer schweren psychischen Krankheit leide. Dies zeige sich in enormen Stimmungsschwankungen, einer generalisierten Angststörung sowie extremer Intoleranz gegen Druck und Stress. Hinzu kämen gravierende somatische Probleme in Form einer mit Schmerzmitteln nicht behandelbaren Migräne. Sie sei daher in ihrer Arbeitsfähigkeit und allgemein in ihrem Alltag stark eingeschränkt und könne diesen nur bewältigen, wenn sie absolute Freiheit in ihrem Tun und Handeln habe. Nach dem Vorbescheid der IV-Stelle habe sie mit einem Suizidversuch reagiert und sei während drei Tagen auf der Intensivstation des Spitals E.___ gewesen (Urk. 1/2).
2.2 Zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verbessert hat, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist.
Im Revisionsverfahren bildet den zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Eine solche Prüfung fand bezüglich der Versicherten letztmals im Rahmen der mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 gewährten Rente statt (Urk. 16/14). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden, also am 6. Oktober 2008.
3.
3.1 Ausschlaggebend für die Zusprechung einer ganzen Rente waren im wesentlichen die Berichte von prakt. Arzt D.___ vom 1. März 2002 sowie der Arztbericht des Psychiatrischen Zentrums F.___ vom 13. März 2002 (vgl. Urk. 16/11).
In diesem Bericht (Urk. 16/9 S. 5-6) stellt prakt. Arzt D.___ folgende Diagnosen:
- schmerzhafte Tendomyosen des Infraspinatus und Pectoralis majors links;
- depressive Grundstimmung mit psychophysischer Erschöpfung;
- rezidivierende Panikattacken;
- mehrere Suizidversuche.
Die Beschwerdeführerin stehe in psychiatrischer Gesprächstherapie und nehme gegen die Depression die Medikamente Efexor 75 mg und Tolvon sowie als Migräneprophylaxe Corgard ein. Nach ihren Angaben habe sie weiterhin täglich Todesgedanken. Die Prognose sei schlecht und es könne nicht mit einer Verbesserung in den nächsten Monaten gerechnet werden. Sie werde mit Sicherheit in den nächsten zwei Jahren keine Arbeit aufnehmen können.
Das Psychiatrische Zentrum F.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. März 2002 (Urk. 16/11 S. 3-5) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD 10: F33.10). Der Gesundheitszustand bestehe seit 1977, als erstmalig in der Türkei eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Weberin sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Prognostisch sei aufgrund der Schwere der Störung und der bisherigen Therapieresistenz die Prognose eher ungünstig einzuschätzen. Es könnte jedoch Sinn machen, abzuklären, inwieweit sich eine geeignete Teilzeittätigkeit auf die affektive Störung positiv auswirken könnte. Diesen Hinweis interpretierte Dr. med. G.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) klar als Sozialrehabilitation und hielt eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit für ausgewiesen sowie eine Berentung für angezeigt (Urk. 16/12 S. 2).
3.2 In seinem Schreiben vom 30. September 2004 (Urk. 16/25) bestätigte prakt. Arzt D.___ seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer depressiven Grundstimmung mit psychophysischer Erschöpfung, funktionellen Herzschmerzen, rezidivierenden Panikattacken sowie Schmerzen im Bewegungsapparat vor allem linksseitig, vollständig erwerbsunfähig sei.
3.3 In seinem aktuellen Bericht vom 4. Februar 2008 (Urk. 16/34 S. 3) führt prakt. Arzt D.___ schliesslich aus, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zementiert sei. Sie leide chronisch an Migräneattacken sowie Schmerzen im Bereich des Schultergürtels links. Zudem habe sie immer wieder auftretende funktionelle Herzbeschwerden mit Angst- und Panikattacken. Sie habe immer wieder Todessehnsüchte. Die Beschwerdeführerin sei lustlos, traurig und verzweifelt. Die Prognose sei sehr ungünstig. Eine Erwerbstätigkeit komme absolut nicht in Frage. Wegen schlechter Erfahrungen sei die Beschwerdeführerin zudem völlig abgeneigt, sich in eine psychiatrische Behandlung zu begeben.
3.4 Im MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2008 (Urk. 16/42) finden sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- undifferenzierte Somatisierungsstörung ICD 10: F45.1 bestehend seit 2001;
- derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung ICD 10: F33.8;
- gemischte Persönlichkeitsstörung (mit passiv-aggressiven, ängstlich-vermeidenden, dysthymen Zügen; Verdachtsdiagnose aufgrund von Anamnese und Querschnittbefund), ICD 10: F61;
- Analgetika- und Triptanabusus, Benzodiazepinabusus ICD 10: F55, F13.1.
Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die relevanten Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf psychiatrischem Gebiet zu definieren seien. Auf somatischem Gebiet seien allgemein-internistisch und rheumatologisch keine für die Beurteilung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevanten Gesundheitsstörungen festzustellen. Auf psychiatrischem Gebiet sei die vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung derzeit als remittiert festzustellen. Eine Depressionsvulnerabilität würde weiter bestehen. Im Jahr 2004 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies sei anhand der damals genannten Diagnosen und Befundbeschreibungen nachvollziehbar, für die jetzige Situation sei eine solche Einschränkung medizinisch nicht mehr begründbar. Sie könne die bisherige Tätigkeit als Weberin, oder eine vergleichbare alternative Tätigkeit, 4 Stunden pro Tag ausüben, dies allerdings ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zeithetze und ohne Stressbelastung. Die undifferenzierte Somatisierungsstörung mit komorbider (anzunehmender) Persönlichkeitsstörung und die Vulnerabilität bei remittierter rezidivierender depressiver Störung, würden die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf derzeit geschätzte 50 % einschränken. Diese könne durch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung oder einer Intensivierung der medikamentösen Behandlung in absehbarer Zeit nicht entscheidend verbessert werden. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass bei einem Versuch der Wiedereingliederung die Symptomatik zunehme. In einem solchen Fall sei auch eine teilstationäre oder stationäre Behandlung in ihrer Indikation zu prüfen.
3.5 Im Kurzaustrittsbericht des Spitals E.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 16/49) (nachdem die Beschwerdeführerin den negativen Vorbescheid über die Rentenherabsetzung und die Mitteilung über die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht vom 4. Juli 2008 erhalten hatte) wird nebst der depressiven Störung und der Migräne eine Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht, 2,1 g Efexor, diagnostiziert. Angesichts des Suizidversuchs bei langjähriger Depression sei zur psychiatrischen Beurteilung ein Konsil angemeldet worden. Dabei sei die Beschwerdeführerin nicht als akut suizidal beurteilt und eine ambulante Weiterbetreuung vorgeschlagen worden. Eine Änderung der antidepressiven Therapie sei nicht angezeigt und die psychiatrische Weiterbehandlung erfolge in der Depressionssprechstunde in F.___.
4.
4.1 Die IV-Stelle geht gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Juni 2008 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Oktober 2002 verbessert habe und ihr nunmehr eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei.
Das genannte Gutachten, welches von der IV-Stelle in Auftrag gegeben wurde, erfüllt die in BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb formulierten Kriterien, um ihm volle Beweiskraft zuzuerkennen. Die involvierten Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und klinische Pharmakologie, Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie haben nach eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach gründlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten und auch mit der anderslautenden Meinung des Hausarztes Bericht erstattet. Dabei haben sie die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich ausführlich mit ihrem jetzigen Verhalten sowie mit ihrer bisherigen Lebensgeschichte befasst. Sie haben überzeugend dargelegt, dass die ursprünglich und auch noch im Jahr 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % retrospektiv plausibel, in der jetzigen Situation aber medizinisch nicht mehr begründbar sei. Dies weil muskulo-skelettal nur noch minime Auffälligkeiten bestünden; im psychopathologischen Befund seien die Kriterien einer affektiven Störung nicht mehr erfüllt, auch bestehe nicht das Vollbild einer Somatisierungsstörung oder einer somatoformen Schmerzstörung, es gebe aber Hinweise auf übergreifende ungünstige Erlebens- und Verhaltensweisen im Sinne einer Persönlichkeitsstörung und auf von psychosozialer Belastung ausgelöste körperliche Symptome im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Diese Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge leuchtet ein. Auch die Schlussfolgerung der medizinischen Experten, dass die oben genannten Veränderungen im somatischen wie im psychopathologischen Bereich respektive die Folgen für Aktivitäten und Teilhabe in den wichtigen Lebensbereichen eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr begründen, kann prüfend nachvollzogen werden. Auch der Suizidversuch der Versicherten auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 4. Juli 2008 hin widerspricht der gutachterlichen Einschätzung nicht. Die Experten haben vielmehr befürchtet beziehungsweise vorausgesehen, dass angesichts der subjektiven Motivation der Versicherten, einschliesslich deren Überzeugung, in keiner Weise belastbar zu sein, bei einem Wiedereingliederungsversuch mit einer Zunahme der Symptomatik zu rechnen sei, was leider eingetreten ist.
Demnach ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass der Versicherten medizinisch-theoretisch 4 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sind. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auch an die ihr im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG auferlegte Schadenminderungspflicht zu erinnern (Urk. 16/46).
4.2 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
4.3 Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin mit Fr. 48'791.65 (Urk. 2). Dieser unbestritten gebliebene Wert ist unter Berücksichtigung des Auszuges aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 43'439.- bezog (Urk. 16/6) und der Nominallohnentwicklung nicht zu beanstanden.
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen, da die Beschwerdeführerin seit April 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (Urk. 16/10 S. 1). Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug für Frauen Fr. 48’228.- im Jahr 2006 (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, S. 25, Anforderungsniveau 4, Total Frauen). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden von 41,6 (Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 94, Tabelle B9.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50’157.- (48'228 : 40 x 41,6). Berücksichtigt man weiter die Nominallohnentwicklung bis in das Jahr 2007 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 50'904.- ([50'157 : 2417] x 2453, Die Volkswirtschaft 5-2009, Tabelle B10.3, Nominal Frauen). Da gemäss Berechnungen des Bundesamtes für Statistik (BfS) der Nominallohnindex im Jahr 2008 durchschnittlich um 2 Prozent gegenüber 2007 gestiegen ist (vgl. Medienmitteilung des BfS vom 27. April 2009, www.statistik.admin.ch), ergibt sich ein Invalideneinkommen von 51'922.- (50'904 + 1'018 [= 2 % von 50’904]).
4.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.6 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass sich dieses um 50 % verringere, da die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei; einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor.
Dass die IV-Stelle vom Lohn für Hilfsarbeiter ausging, um das Invalideneinkommen zu berechnen, ist unter Berücksichtigung der letzten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin (sie war als Weberin tätig, Urk. 16/10 S. 1) sowie des Umstandes, dass sie über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 16/15 S. 4), nicht zu beanstanden. Was einen Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung betrifft, gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführerin schweres Heben und Tragen, Zeithetze und Stressbelastung nicht mehr zumutbar sind (Urk. 16/42 S. 29). Da es sich um Faktoren handelt, welche bei vielen Hilfsarbeitertätigkeiten anzutreffen sind, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % (bei einem höchstmöglichen Abzug von 25 %). Damit wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr voll leistungsfähig und demnach lohnmässig benachteiligt ist. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 23’365.- (51'922.- x 0,9 : 2).
Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 48'791.65 - Fr. 23’365.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 52 %. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine halbe Rente.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).