Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01051
IV.2008.01051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene X.___ hatte eine kaufmännische Ausbildung absolviert und bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1981 in dieser Funktion gearbeitet. Von da an war sie als Hausfrau und Mutter tätig.
        
         Am 13. Mai 2007 meldete sich die Versicherte wegen eines Morbus Crohn bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/7-9), liess die Versicherte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Chefarzt der Medizinischen Klinik am Spital Z.___, begutachten (Gutachten vom 27. Mai 2008; Urk. 7/12), veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 2. Juli 2008; Urk. 7/13) und holte eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 7/17). Mit Vorbescheiden vom 2. Juli 2008 stellte die IV-Stelle die Ablehnung einer Kostengutsprache für Hilfsmittel (Longuetten, Unterhosen und Hosen; Urk. 7/19) und einer Rente (Urk. 7/20) in Aussicht. Nachdem die Versicherte keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 15. September 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 7/21; Urk. 2).
2.       Gegen die Rentenverfügung erhob die Versicherte am 13. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 19. Dezember 2008 geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen zum Rentenanspruch und zur Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode kann auf die angefochtene Verfügung vom 15. September 2008 verwiesen werden.
         Zu ergänzen ist, dass um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
        
         Weiter sind für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
         Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im oben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des EVG vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3). Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EVG invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige (50 % Haushalt / 50 % Erwerb) zu qualifizieren. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsunfähig und im Haushalt sei sie zu 34 % eingeschränkt, weshalb sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26.5 % ablehnte (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe in den letzten zwei Jahren regelmässig starke Schübe des Morbus Crohn gehabt, zwei Mal sei sie operiert worden und sie müsse täglich mehrere Medikamente einnehmen. Die psychische Belastung durch ihre Krankheit sei sehr hoch, geregelte Arbeit im Haushalt wie im Erwerbsleben seien unmöglich. Die Einschränkungen im Haushaltsbereicht betrügen 70 %. Das Valideneinkommen müsse höher angesetzt werden, da sie ohne Behinderung gute Aussichten auf eine gut bezahlte Arbeit hätte (Urk. 1).

3.       Die IV-Stelle stellt hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsleistung im Erwerbsbereich auf das internistische Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. Mai 2008 ab. Dieser stellte die Diagnosen eines Morbus Crohn mit vorwiegendem Befall des distalen Kolons bei aktuell guter Remission, eine Stuhl- und Windinkontinenz, ein Status nach Perianalfistel 1981, ein Status nach rezidivierenden Synovitiden der grossen Gelenke und ein Status nach Skleritis des rechten Auges. Weiter diagnostizierte er eine Osteoporose (T-Wert -2.2) und ein Status nach Hysterektomie. Sodann führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe als Hauptproblem die Stuhlinkontinenz angegeben. Diese sei seit der Fistelbildung und Operation im Jahre 1981 vorhanden. Pro Tag habe sie drei bis fünf breiige Stuhlgänge. Sie trage Einlagen und müsse ihre Ausflüge nach Lage der Toiletten planen. Sowohl die Skleritis als auch die Polyarthritis seien hingegen kein Problem mehr. Ohne Stuhlinkontinenz würde sie gerne wieder teilzeitlich als Sekretärin, im Empfangsbereich oder im Verkauf arbeiten. Für eine solche Tätigkeit erachtete sie der Gutachter als nicht mehr arbeitsfähig. In einer Position ohne Kundenkontakt mit einer Dusche und einem WC in der Nähe schätzte er sie hingegen als zu 50 % arbeitsfähig ein (Urk. 7/12 S. 3-5).
         Das Gutachten von Dr. Y.___ beantwortet die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen schlüssig und umfassend (Urk. 7/12 S. 4 f., vgl. Urk. 7/15), wurde in Kenntnis der medizinisch massgebenden Vorakten abgegeben und beruht auf der vorliegend erforderlichen internistischen Untersuchung. Weiter berücksichtigte der Gutachter die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen und insbesondere mit den tatsächlichen Einschränkungen im beruflichen Alltag auseinander. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Demgegenüber setzte sich die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Gastroenterologie und Innere Medizin, weder im Bericht vom 26. Juni 2007 noch im undatierten Bericht von frühestens November 2007 mit der Möglichkeit einer erwerblichen Betätigung der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise in einem geeigneten Umfeld auseinander (Urk. 7/8; Urk. 7/9). Lediglich aus der jüngsten medizinischen Beurteilung (wohl Ende 2007) wird ersichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin wohl eher als nicht mehr erwerbsfähig erachtet, gibt sie doch an, dass Darmgase und der infolge chronischen Durchfällen oft wässrige Stuhl jederzeit ohne Beeinflussungsmöglichkeit entweichen würden (Urk. 7/9 S. 5). Angesichts der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ angegebenen drei bis fünf breiigen Stuhlgänge pro Tag (Urk. 7/12 S. 2), dürfte sich Dr. A.___s Einschätzung auf einen akuten Schub des Morbus Crohn beziehen. Denn einen solchen Schub beschrieb sie im Bericht vom 26. Juni 2007, wonach durch Bauchkrämpfe sich die Diarrhöezunahme mit wässriger Konsistenz auf mehr als 20mal pro Tag steigere (Urk. 7/8 S. 2). Diese Schübe seien bis zum Wechsel auf das Medikament Imurek mehrere Monate vor der Begutachtung durch Dr. Y.___ alle paar Monate aufgetreten. Nach dem Therapiewechsel habe sich die Lage nach Angabe der Beschwerdeführerin gebessert (Urk. 7/12 S. 2). Unter diesen Umständen vermögen die Angaben von Dr. A.___ Dr. Y.___s Gutachten vom 27. Mai 2008 nicht in Frage zu stellen, so dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

4.
4.1     Hinsichtlich der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige und der Einschränkung im Haushalt stellt die Beschwerdegegnerin auf den vom 2. Juli 2008 datierten, aber bereits am 29. Oktober 2007 erstellten Bericht über die Abklärung in Beruf und Haushalt ab. Anlässlich des Besuches durch die Abklärungspersonen am 26. Oktober 2007 führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit 50 % arbeitstätig sein, denn die Kinder bräuchten keine Betreuung mehr. Sie habe aber etliche regelmässige Aufgaben zu erfüllen: Sie sorge für einen Hund, einen Haushalt mit Garten und ihr oblägen diverse Begleitfunktionen in der Geschäftswelt ihres Ehemannes. Dieser sei Geschäftsführer einer Privatbank und habe oft Kundenanlässe, bei denen sie als Begleitung dabei sein müsse. Somit müsste sie sich nach den Terminen ihres Mannes richten (Urk. 7/13 S. 2).
         Insgesamt stellten die Abklärungspersonen bei der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest (Urk. 7/13 S. 3 ff.):
           Bereich                       Gewichtung                 Einschränkung             Behinderung
           Haushaltführung           5 %                            0 %                            0 %
           Ernährung                   30 %                           20 %                           6 %
           Wohnungspflege           20 %                           0 %                            0 %
           Einkauf, Besorgungen    5 %                            0 %                            0 %
           Wäsche, Kleiderpflege   10 %                           0 %                            0 %
           Betreuung                    10 %                           100 %                         10 %
           Verschiedenes              30 %                           60 %                           18 %
           TOTAL                        100 %                                                           34 %
4.2     Die von der IV-Stelle aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin während der Haushaltabklärung vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation im Gesundheitsfalle zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu sein, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und erscheint aufgrund deren Situation als nachvollziehbar.
4.3     Betreffend die im Abklärungsbericht erhobene Behinderung von 34 % rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt sei sehr oberflächlich erfolgt, mit eher zweifelhaften, zum Teil lächerlichen Fragen. Zudem sei der Besuch zu einer Zeit erfolgt, als es ihr gesundheitlich relativ gut gegangen sei. Sie könne ausserhäusliche Besorgungen nicht planen. Die Behinderung sei auf 70 % festzusetzen (Urk. 1 S. 3).
         Diesen Einwendungen ist zu entgegnen, dass die Abklärung von zwei dafür zuständigen Mitarbeiterinnen der IV-Stelle vorgenommen wurde, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an deren Kompetenz zweifeln liessen. Im Bericht finden sich keine Hinweise auf „lächerliche“ Fragen. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Abklärung angegeben hat, am Anfang eines Schubes zu sein, weshalb sie wieder regelmässig in ärztlicher Behandlung bei Dr. A.___ sei und die Medikamenten-Dosis erhöht worden sei (Urk. 7/13 S. 1). Schliesslich gab sie bei der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Mai 2008 an, im Alltag als Hausfrau zwar eingeschränkt zu sein, den Haushalt aber grundsätzlich erledigen zu können. Früher, insbesondere während der Zeit als ihre Kinder klein gewesen seien, hätten ihre Eltern mitgeholfen. Im aktuellen Kleinhaushalt benötige sie hingegen keine Hilfe und habe sich mit der Behinderung durch die Stuhlinkontinenz eingerichtet (Urk. 7/12 S. 3).
         Vor dem Hintergrund dieser Aussagen erscheint die Einschätzung der Abklärungspersonen als plausibel. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden im Abklärungsbericht detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bemängelt denn auch die einzelnen Gewichtungen nicht. Da nicht in das Ermessen der Abklärungspersonen einzugreifen ist, wenn der Bericht eine brauchbare Entscheidungsgrundlage bildet, und die Beschwerdeführerin keine konkreten Mängel des Berichts geltend macht, ist auf den Abklärungsbericht vom 2. Juli 2008 abzustellen und somit von einer Einschränkung im Haushalt von 34 % auszugehen, was gewichtet einen Invaliditätsgrad für den Haushalt von 17 % ergibt.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Die IV-Stelle ging anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 von einem mit Hilfsarbeiten im Dienstleistungssektor hypothetisch erzielbaren Einkommen bei einem 50 %-Pensum von Fr. 25'088.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 20'432.80 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % aus (Urk. 2, Urk. 7/17). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Valideneinkommen höher eingesetzt werden müsste, da sie im Gesundheitsfalle gute Chancen auf eine gut bezahlte Arbeitsstelle hätte. Insbesondere wies sie auf ihre Sprachkenntnisse, den Besuch von Word-Kursen, die Erledigung von Computerarbeit zu Hause sowie eine mehrjährige Sekretariatsführung von Schweizer Sportverbänden hin (Urk. 1 S. 3 f.).
5.2     Die Beschwerdeführerin gab ihre Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte nach der Geburt ihres ersten Kindes 1981 auf. Seither erledigte sie nur noch kleinere Arbeiten. So arbeitete sie zu Beginn der 90er Jahren einen halben Tag pro Woche im Verkauf bei einer Verwandten. In der Folge übte sie bis 2001 ehrenamtliche Tätigkeiten als Sekretärin eines Sportvereins mit einem Pensum von durchschnittlich 20 % aus. Danach war sie nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/13 S. 2). Aufgrund dieser beruflichen Laufbahn erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heutzutage im Gesundheitsfall eine Berufs- und Fachkenntnissen voraussetzende Tätigkeit ausüben würde. Die in den letzten Jahrzehnten ausgeübten Tätigkeiten vermögen möglicherweise den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern, können ihr jedoch kaum in eine Position als Kauffrau mit aktuellen Fachkenntnissen verhelfen.
         Aufgrund dieser Überlegungen ist der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte (und im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete) Einkommensvergleich korrekt, weshalb von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 19 % auszugehen ist, was im Erwerbsbereich zu einem gewichteten Invaliditätsgrad von 9,5 % führt.

6.       Bei einem Invaliditätsgrad von 9.5 % im erwerblichen Bereich und einem Invaliditätsgrad von 17 % im Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26.5 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).