Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01053
IV.2008.01053

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 25. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1960 geborene X.___ ist gelernter Gärtner und als solcher seit 1985 bei der Y.___ angestellt. Wegen einer Zunahme seiner Handbeschwerden seit Mitte 2006 meldete sich der Versicherte am 28. April 2008 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/12 S. 8). Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/16), wies diese das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2008 ab (Urk. 8/17 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in der angestammten Tätigkeit als Gärtner von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei, so dass eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % nach Ablauf eines Jahres nicht vorliege (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er aufgrund einer Zunahme der Hand- und Fingerbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt sei und Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2006 eine Epicondylitis humeri radialis links, ein intermittierendes PHS tendopathica links, anamnestisch intermittierende Schmerzen im Fersenspornbezirk rechts (Faszilitis plantaris rechts) sowie Adipositas permagna (BMI 35.1). Seit Januar 2006 leide der Beschwerdeführer an diversen Schmerzen wechselnder Lokalisation am Bewegungsapparat. Er habe dem Patienten empfohlen, die Arbeit - auch im Sinne eines körperlichen Trainings - wieder in vollem Umfang aufzunehmen (Urk. 8/12 S. 10 f.).
2.3.2   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juli 2006 residuelle Beschwerden nach CTS-Operation beidseits ohne Hinweise auf eine erneute kompressive Symptomatik. Der Patient klage über ein belastungsabhängiges Kribbeln, insbesondere bei schwerer manueller Arbeit wie dem Hantieren mit Schaufel und Bickel sowie dem Umgang mit vibrierenden Geräten. In diesen Situationen komme es zu einem Gefühl von feinen Nadelstichen, insbesondere in den Fingerkuppen. In den letzten Wochen sei auch zunehmend ein Einschlafen des kleinen Fingers beklagt worden sowie eine Kraftminderung der Hand.
         Insgesamt sei es nicht ungewöhnlich, dass es bei repetitiven Stimulationen, wie sie bei der Arbeit des Patienten vorkämen (Vibrationen etc.), zu einer Verstärkung der neurologischen Reiz- oder Schmerzerscheinungen komme. Bezüglich der Einschränkung der Kraft habe er keine Erklärung, die Muskulatur sei äusserst kräftig; am ehesten handle es sich um eine Schmerzschonung (Urk. 8/12 S. 8 f.).
2.3.3   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juli 2008 unklare Dysästhesien und Kraftminderung beider Hände bei Status nach CTS-Operation links 1989 und rechts 2004 bei unauffälliger Neurographie des Nervus medianus beidseits, Nervus ulnaris links im Juli 2006; Adipositas permagna BMI 37 sowie anamnestisch Periarthropathie der linken Schulter bei Verdacht auf degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an Hypertonie. Aufgrund der obgenannten Beschwerden sei in der angestammten als Gärtner von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/13, vergleiche auch vertrauensärztliche Berichte vom März und Dezember 2007, Urk. 8/8).
2.3.4   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2008 fest, dass sich die Schmerzen in den Händen seit Juli 2008 verstärkt hätten. Der Beschwerdeführer könne mit Kleingeräten maximal 10 Minuten arbeiten. Bei repetitiven Arbeiten müsse er häufig pausieren. Gegen Abend komme es zu massiven Schwellungen und Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Da der Patient auf eine rasche Besserung gehofft habe, habe er bisher keinen Arzt aufgesucht. Aufgrund des veränderten Beschwerdebildes sei eine fachärztliche Neubeurteilung nötig geworden, die Arbeitsunfähigkeit könne derzeit nicht abschliessend festgelegt werden (Urk. 3/3).
2.4     Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass zur Zeit die Handbeschwerden im Vordergrund stehen. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist, insbesondere bei manuell schweren Arbeiten sowie solchen mit vibrierenden Geräten. Dies wird aber in der Beurteilung der obgenannten Fachärzte berücksichtigt, insbesondere attestiert Dr. B.___ dem Beschwerdeführer seit April 2007 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit als Gärtner. Dr. Z.___ empfahl dem Beschwerdeführer gar die Wiederaufnahme eines vollen Pensums, ohne sich allerdings zur medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit zu äussern. Die vorliegenden ärztlichen Berichte lassen eine schlüssige Einschätzung des medizinischen Sachverhalts zu, so dass gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ spätestens ab April 2007 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit als Gärtner ausgegangen werden kann.
         Die von Dr. C.___ mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 geltend gemachte Verschlechterung der Situation kann dabei im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. So hielt der Beschwerdeführer eine Weiterarbeit im bisherigen Rahmen offenbar bis Oktober 2008 noch für zumutbar und suchte seinen Hausarzt erst am 13. Oktober 2008 auf. Da die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 datiert, ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab Oktober 2008 allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
         Insgesamt ist bis zur angefochtenen Verfügung von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit als Gärtner auszugehen.

3.         Demnach ist weder das Wartejahr im Verfügungszeitpunkt vollendet, da bis dahin lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auszugehen ist, noch entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % nach Ablauf dieses Jahres gegeben (vgl. Urk. 8/11 und 14). Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).