IV.2008.01054
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass sich die 1965 geborene X.___ im Jahr 1997 wegen Rückenbeschwerden einer Spondylodese unterzog, welche von Dr. U.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, durchgeführt wurde (vgl. Urk. 10/1),
dass die Versicherte seit Mai 2000 bei der Firma O.___, Region E.___, aushilfsweise als Mitarbeiterin in der Blumenabteilung tätig ist (Urk. 10/3/5, Urk. 10/7, vgl. Urk. 10/16/1),
dass Dr. U.___ mit ärztlichem Attest vom 23. Mai 2006 zu Handen der Arbeitgeberin festhielt, dass die Versicherte aus medizinischen Gründen lediglich noch 10-12 Stunden pro Woche arbeiten könne (Urk. 10/1, vgl. Urk. 1),
dass sich die Versicherte deshalb am 10. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 10/1),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Bericht von Dr. U.___ vom 14. August 2007 einholte (Urk. 10/8),
dass die IV-Stelle im Anschluss daran Dr. U.___ um ergänzende Angaben zur Arbeitsfähigkeit und um Zustellung einer Kopie des Operationsberichtes sowie allfälliger weiterer Spitalberichte ersuchte, worauf er indessen nicht mehr reagierte (Urk. 10/8-9),
dass die IV-Stelle auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete (vgl. Urk. 10/16/2),
dass sie mit Verfügung vom 4. September 2008, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 10/16, Urk. 10/19),
dass die Versicherte dagegen am 1. Oktober 2008 Beschwerde erhob und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragte (Urk. 1, vgl. Urk. 8/11),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 9),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass Dr. Rubeli im ärztlichen Attest vom 23. Mai 2006 festhielt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund des seit Jahren bestehenden Rückenproblems eingeschränkt, sie wolle ihre Arbeit mit einem Pensum von 10-12 Stunden pro Woche verrichten, aus medizinischen Gründen sei eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht sinnvoll und auch nicht möglich, da sich die Beschwerden dadurch verstärken würden (Urk. 10/1),
dass Dr. U.___ im Bericht vom 14. August 2007 anführte, die Beschwerdeführerin sei von 1997 bis 2006 bei ihm in Behandlung gestanden, letztmals habe er sie am 1. Juni 2006 untersucht (Urk. 10/8/7),
dass er zur Krankheitsanamnese festhielt, die Beschwerdeführerin habe sich 1997 wegen einer massiven Spondylolisthesis L5/S1 einer Spondylodese unterzogen, jetzt, nach 10 Jahren, habe sich die Situation wieder verschlechtert, was mit Narben erklärt werden könne, ausserdem habe die Abklärung ergeben, dass das Segment L4/5 etwas geschädigt sei, allerdings noch nicht so ausgeprägt, dass bereits eine weitere Operation nötig wäre (Urk. 10/8/7),
dass er unter der Rubrik Befunde anführte, klinisch sei eine Hyposensibilität an der Ferse feststellbar, die allerdings schon präeoperativ vor 10 Jahren vorhanden gewesen sei, das Aufrichten zeige sich mühsam, Seitneigung und Rotation seien schmerzhaft eingeschränkt, es bestehe eine Hyperlordose, der Lasègue-Test sei fraglich positiv bei 40 oder 50 °, der Achillessehnenreflex sei praktisch nicht auslösbar, das Röntgenbild zeige unter anderem eine Retroposition L3/4 und L4/5 wegen der vorbestehenden Hyperlordose (Urk. 10/8/7),
dass Dr. U.___ als Diagnose einen Verdacht auf eine Rezessusstenose oder eine Narbenstriktur im Bereich L4/5 und L5/S1 links seit 2005 anführte, bei einem Status nach 1997 erfolgter PLIF-Spondylodese L5/S1,
dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, für Tätigkeiten im Haushalt sowie für jede andere Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %,
dass hier zu bemerken ist, dass er die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit nicht näher begründete (Urk. 8/7/1-7),
dass sodann aus dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2007 (mit einer zusätzlichen Beschreibung der individuellen Tätigkeit) hervorgeht, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Blumenabteilung um eine körperlich leichte Arbeit handelt, welche in Wechselbelastung gehend oder stehend verrichtet wird, - eine sitzende Tätigkeit ist laut Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen nicht möglich (Urk. 10/7/6, vgl. Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2008 gestützt auf die - ohne eigene Untersuchung erfolgte - Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. Februar 2008 davon ausging, dass für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Juni 2006 vorliege, während für leidensangepasste Tätigkeiten, d.h. für leichte und wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2, Urk. 10/16/2-3),
dass die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss, unter Berufung auf das ärztliche Attest von Dr. U.___, geltend macht, wegen der Rückenschmerzen sei ihr jegliche Tätigkeit nur noch im Umfang von 10 bis 12 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 1),
dass der Bericht von Dr. U.___ hinsichtlich der Befunde und des Beschwerdebildes umfassend ist und auf eigenen Untersuchungen des Arztes beruht, wie dies von der IV-Stelle bzw. in der Stellungnahme des RAD selber festgestellt wurde (Urk. 10/16/3),
dass dem Bericht von Dr. U.___, was die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit betrifft, jedoch nur eine eingeschränkte Aussagekraft zuzuerkennen ist, da die Angaben mangels Begründung nicht prüfend nachvollzogen werden können und im Widerspruch zu seiner Aussage im Attest vom 23. Mai 2006 stehen,
dass in Anbetracht seiner Einschätzung, wonach auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen der Rückenproblematik in einem rentenbegründenden Ausmass erwerbsunfähig ist,
dass ergänzende medizinische Abklärungen daher unerlässlich sind,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Abklärung der Rückenproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde,
dass die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).