Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01056
IV.2008.01056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1963 geborene X.___ war als Hilfsmaurer und Hilfsgipser tätig. Zuletzt arbeitete er vom 24. März 1999 bis 31. Dezember 2001 für das Gipsergeschäft Y.___ (Urk. 11/6), welches ihm aufgrund eines mangelnden körperlichen Leistungsvermögens kündigte. In den folgenden zwei Jahren bezog der Versicherte bis zu seiner Aussteuerung Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 11/24 S. 2).
         Am 16. Februar 2005 (Urk. 11/1) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Nachfolgend: IV-Stelle), wegen Rücken- und Gelenkbeschwerden zum Leistungsbezug an und verlangte im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine Berufsberatung und die Zusprechung einer Rente. Nach diversen erwerblichen und medizinischen Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Z.___ (nachfolgend: Z.___) beurteilen (Gutachten vom 25. September 2006; Urk. 11/24). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 7 % mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 11/36) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines Invaliditätsgrades von 25,5 % mit Urteil vom 19. Oktober 2007 (Urk. 11/50) ab. Auf die gegen diesen kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde vom 23. November 2007 (Urk. 11/55) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 (9C_861/2007; Urk. 11/58) aufgrund formeller Mängel in der Beschwerde nicht ein.
1.2     Am 20. März 2008 (Urk. 11/61) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und verlangte unter Hinweis auf die Berichte des A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik (nachfolgend: A.___) vom 26. und 28. Februar 2008, und der Amputation von zwei Zehen am linken Fuss die Zusprechung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/62), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/63) und diverse Arztberichte (Urk. 11/64-65, 11/67) einholte.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/70-75) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren aufgrund eines Invaliditätsgrades von 7 % mit Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Patronato INCA, mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 13. November 2008 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer die A.___-Berichte vom 23. Oktober und 3. November 2008 (Urk. 7/1-2) ein. In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2008 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (Urk. 12) geschlossen wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. September 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009 Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit, wobei der Invaliditätsgrad 7 % betrage (Urk. 2 S. 1-2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, infolge der im Herbst 2007 aufgetretenen Komplikationen seiner Diabeteserkrankung sei er auch in leichten Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt einsetzbar. Obwohl sich die Ärzte des A.___ zur Zumutbarkeit leichterer Tätigkeiten nicht geäussert hätten, sei die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Daher sei die entsprechende Abklärung nachzuholen (Urk. 1 S. 3-4).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung eingetreten, hat neue Abklärungen getätigt und über den Rentenanspruch entschieden. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007, die Gegenstand der Überprüfung durch das Sozialversicherungsgericht war (Urk. 11/50), bis zur Neuverfügung am 16. September 2008 eine Änderung ergeben hat.
3.2     Die ursprüngliche Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 11/36), welche aufgrund eines Invaliditätsgrades von 7 % den Anspruch auf eine Rente abwies (Urk. 11/36), erging vorwiegend gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 25. September 2006 (Urk. 11/24).
         Im Rahmen des Z.___-Gutachtens diagnostizierten die beurteilenden Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein thorako-lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule, bei segmentalen Bewegungsstörungen mit reaktiven Tendomyosen der mittleren Brustwirbelsäule und unteren Lendenwirbelsäule, bei radiologisch lumbosakraler Spondylolisthesis sowie bei wahrscheinlicher Spondylolyse, eine leichte beidseitige jedoch rechtsbetonte Periathropathia humeroscapularis tendomyotica und eine beidseitige Periarthropathia genu bei erheblicher rechts- und linksseitiger Valgusfehlstellung sowie reaktiven Tendomyosen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein metabolisches Syndrom bei Adipositas Grad III und bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 mit Komplikationen wie peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit Malum perforans und peripherer Polyneuropathie. Ebenfalls ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die arterielle Hypertonie (Urk. 11/24 S. 16). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Hilfsgipsers eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine leidensangepasste Tätigkeit sei mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 11/24 S. 18).
         Das Sozialversicherungsgericht schloss sich dieser Beurteilung durch das Z.___ in seinem Urteil an.
3.3     Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 2) bilden die Berichte des A.___ vom 28. September, 9. Oktober 2007, 16. Januar, 26. und 28. Februar, 4. April, 9. und 11. Juli 2008 (Urk. 11/45 S. 13, 11/49 S. 5 ff., 11/64 S. 1 ff., 11/60 S. 1 ff., 11/67 S. 7 f.), der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, vom 17. Oktober 2007 (Urk. 11/49 S. 3 f.) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. November und 14. Dezember 2007 sowie 29. August 2008 (Urk. 11/49 S. 1 f., 11/56 S. 1, 11/73).
         Der Beschwerdeführer war vom 13. Januar bis 22. Februar 2008 im A.___ hospitalisiert (Urk. 11/64 S. 7 ff.). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten einen Diabetes mellitus mit schwerer beidfüssiger Polyneuropathie, mit Nephropathie, Retinopathie, Adipositas und Dyslipidämie, eine chronische Osteoarthropathie des linken Fusses mit einer schweren Deformation (Charcot-Fuss) und einen Status am linken Fuss nach einer offenen transmetatarsalen Amputation der 4. und 5. Zehe am 15. Januar 2008 (Urk. 11/64 S. 7). Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer bereits vom 24. bis 28. September 2007 wegen eines Infekts im Rahmen des Diabetes mellitus am linken Fuss einen Spitalaufenthalt gehabt habe. Schon damals habe er auch über eine chronische lumbospondylogene Symptomatik geklagt, dazu komme noch das komplexe diabetische Syndrom (Urk. 11/64 S. 8). Sie attestierten dem Beschwerdeführer vom 24. September 2007 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/64 S. 7). Auch eine Umschulung, so die Ärzte, sei aufgrund der ungenügenden intellektuellen Compliance des Beschwerdeführers nicht möglich (Urk. 11/64 S. 8). Eine Evolution der Krankheit mit zusätzlicher Deformität des linken und später des rechten Fusses im Rahmen des Diabetes mellitus sei nicht auszuschliessen. Die Belastbarkeit des linken Fusses sei aufgrund der aktuellen Deformität sehr stark eingeschränkt und nicht mit schwerer körperlicher Tätigkeit kompatibel (Urk. 11/64 S. 8). Im Bericht vom 11. Juli 2008 (Urk. 11/67) hielten die Ärzte des A.___ fest, dass die chirurgische Behandlung nun abgeschlossen sei. Jedoch bleibe eine chronische Problematik bei diabetischem Fusssyndrom mit einer Deformation des linken Fusses im Sinne einer Osteoarthrodystrophie (Charcot-Fuss) mit reduzierter Gangart, einer Notwendigkeit von speziellen orthopädischen Massschuhen und der Unmöglichkeit, schwere körperliche Tätigkeiten auszuführen (Urk. 11/67 S. 8).
         Kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung, nämlich vom 15. bis 28. Oktober 2008, war der Beschwerdeführer erneut im A.___ hospitalisiert (Bericht vom 3. November 2008; Urk. 7/2), wo neu die Diagnose eines floriden Infekts an der 2. Zehe des linken Fusses erhoben wurde, welche, wie bereits einige Monate zuvor die 4. und 5. Zehe, amputiert werden musste.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Beurteilung des Z.___-Gutachtens vom 25. September 2006 (Urk. 11/24) unverändert geblieben oder zumindest nach einer Zwischenphase wieder das gleiche Niveau erreicht habe. Hierbei stützt sie sich einzig auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 31. Juli 2008 (Urk. 11/68 S. 3-4), welcher festhielt, aufgrund der abgeschlossenen chirurgischen Behandlung solle man der jetzigen Situation wieder die Einschätzung des Z.___ vom 25. September 2006 (Urk. 11/24) zugrunde legen. Hiernach bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe jedoch seit der letzten Untersuchung durch die Ärzte des A.___ vom 8. Juli 2008 (Bericht vom 11. Juli 2008; Urk. 11/67) eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit (Urk. 11/68 S. 4).
4.2     Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Ursprungsverfügung während des ganzen zu überprüfenden Zeitraums unverändert geblieben sei, kann nicht gefolgt werden. Denn wie die Aktenlage eindrücklich aufzeigt, hat der Diabetes in der Zwischenzeit zu erheblichen Komplikationen geführt, die negative Wirkungen zurückgelassen haben. So kann kaum die Rede davon sein, dass mit Behandlungsbeendigung der Beschwerdeführer zum Gesundheitsstadium vor den Komplikationen mit dem linken Fuss zurückgekehrt sei. Die behandelnden Ärzte des A.___ führten aus, dass aufgrund des Diabetes die chronische Fussproblematik nach wie vor vorhanden sei (Urk. 11/67 S. 8). Dass sie mit dieser Einschätzung richtig lagen, zeigen die erwähnten späteren A.___-Berichte vom 23. Oktober und 3. November 2008 (Urk. 7/1-2), wonach dem Beschwerdeführer am linken Fuss eine weitere Zehe amputiert werden musste. Auch wenn die chirurgische Behandlung jeweils abgeschlossen werden kann, hinterlässt sie stets einen Fuss, der immer mehr von seiner Funktionalität und Leistungsfähigkeit einbüsst.
         Des Weiteren ist festzustellen, dass in den beiden Verfügungen unterschiedliche Gesundheitsbeschwerden im Vordergrund standen: Während es im ersten Verfahren primär um Rücken- und Gelenkbeschwerden ging, stehen im aktuellen Verfahren eindeutig der Diabetes und dessen Komplikationen im Vordergrund. So wurde im Z.___ zwar ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert, jedoch für ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt (Urk. 11/24 S. 16). Dagegen wurde der Diabetes und die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen im Bericht des A.___ vom 4. April 2008 - und auch in allen anderen vorliegenden Arztberichten - als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, denn der Beschwerdeführer sei aufgrund der schweren Deformation des linken Fusses in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (Urk. 11/64 S. 7). Betreffend die angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser besteht unverändert Übereinstimmung, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ist, was auch in der ursprünglichen Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 11/36) der Fall war. Betreffend eine leidensangepasste Tätigkeit ging das Z.___ damals von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. Wie in zutreffender Weise der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3) und im Übrigen auch der RAD (Urk. 11/68 S. 3) feststellen, äussern sich die seither durch den entgleisten Diabetes involvierten Ärzte nicht hinsichtlich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Somit kann anhand der vorhandenen medizinischen Akten die Frage, ob und welchen Einfluss der Diabetes und dessen Komplikationen auf eine leidensadaptierte Tätigkeit haben, nicht beantwortet werden. Abgesehen davon geht aus dem A.___-Bericht vom 4. April 2008 (Urk. 11/64) hervor, dass der Diabetes auch eine Retinopathie verursacht hat, ein Umstand, der bis anhin unberücksichtigt blieb. Bei diesen Fragen handelt es sich um Problemstellungen, die primär von einem Arzt beziehungsweise einer Ärztin des Spezialgebietes Diabetes beurteilt werden müssen. Die Arbeitsfähigkeit ist sodann im Kontext mit den orthopädischen Auswirkungen festzulegen.
4.3     Aufgrund des Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende Beurteilung des Versicherten veranlasse, welche sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Sommer 2007 äussert, und damit sie hernach über den Rentenanspruch neu befinde.    
         Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 2), wie auch schon in der Ursprungsverfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 11/36), von einem Invaliditätsgrad von 7 % ausgeht (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/36 S. 2), obwohl das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2007 (Urk. 11/50) einen Rechnungsfehler der Ursprungsverfügung korrigiert hat und den Invaliditätsgrad bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 25,5 % festgelegt hat (Urk. 11/50 S. 9). Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin in der neuen Verfügung Rechnung zu tragen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).