Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.01057
IV.2008.01057

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 27. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, war seit 25. August 1990 als Magaziner bei der Y.___, Zürich, angestellt (Urk. 8/8). Am 17. November 1997 meldete er sich wegen der Folgen einer Handverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte sowohl arbeitsmarktliche Massnahmen als auch eine Rente (Urk. 8/3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/8) und die SUVA-Akten (Urk. 8/5 ff.) einholte. Mit Verfügung vom 10. Mai 1999 sprach die IV-Stelle X.___ ab 1. September 1997 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/34). Gestützt auf das im Jahr 2008 durchgeführte Revisionsverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Januar 2007 auf und forderte wegen Verletzung der Meldepflicht die zuviel ausgerichteten Leistungen zurück (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 12. Oktober 2008 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Oktober 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 Erw. 1).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).

2.      
2.1         Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien grundsätzlich einig, dass keine Veränderung stattfand. Gestützt auf den Arztbericht vom 12. August 2008 (Urk. 8/67) gab Dr. med. Z.___ an, der medizinische Zustand sei stationär, während der Beschwerdeführer im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 4. Juli 2008 ebenfalls anführte, es gebe keine Veränderung (Urk. 8/63). Strittig ist vorliegend einzig, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat.
2.2         Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 9. April 2002, darin ergab der Einkommensvergleich bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'004.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'508.-- einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 8/49). Aufgrund der IK-Auszüge aus den Jahren 2001 bis 2003 wurden in den darauffolgenden Revisionsverfahren keine Veränderungen in erwerblicher Hinsicht festgestellt (Urk. 8/58), so dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hatte.
2.3     Im Revisionsverfahren, das zur bestrittenen Verfügung führte, klärte die Verwaltung die erwerbliche Situation erneut ab und nahm den vom neuen Arbeitgeber, A.___ AG, ausgefüllten Fragebogen vom 23. Juli 2008 zu den Akten (Urk. 8/66). Gemäss der A.___ AG arbeitet der Versicherte seit 20. März 2006 in einem 100 %-Pensum, dabei werde die Arbeit zu ihrer vollumfänglichen Zufriedenheit verrichtet, sie hätten keinerlei Kenntnisse von gesundheitlichen Problemen gehabt und diese würden sich auch nicht auf die Tätigkeit auswirken. Gestützt auf den Lohnauszug für das Jahr 2007 ging die Verwaltung von einem Jahresverdienst von Fr. 49'045.55 aus (Urk. 8/66, Urk. 8/68). Die Neuberechnung des Einkommensvergleichs ergab für das Jahr 2007 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 24 % (Urk. 8/68), weshalb die Verwaltung mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 die Rente aufhob (Urk. 2).
2.4         Aufgrund der Akten steht fest, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, es sei vertraglich lediglich ein 60 %-Pensum vereinbart, dass er im Stundenlohn ohne Fixpensum angestellt ist (Urk. 3/1). Erstellt ist sodann der Verdienst für das Jahr 2007 von Fr. 49'045.55 und für das erste Halbjahr 2008 von Fr. 28'735.-- (Urk. 8/66). Gestützt darauf und auf die Angaben des Arbeitgebers ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2007 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers, er habe nur während des Ausfalls eines Kollegen mehr gearbeitet, vermag schon aufgrund des Zeitfaktors nicht zu überzeugen. Demnach ist eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Situation erstellt und die verfügte Rentenaufhebung rechtens.

3.      
3.1      Zu prüfen bleibt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2007 und die verfügte Rückforderung rechtfertigt.
3.2      Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (SR 831.201) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben u.a. der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 119 V 431 Erw. 2 S. 432; 112 V 97 Erw. 2a S. 100; 110 V 176 Erw. 3c S. 180; 105 V 163 Erw. 6a S. 170; Urteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 Erw. 2.2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406).
3.3        Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 7. Juli 2008 angab, unverändert seit 2000 am Tag vier bis fünf Stunden zu arbeiten (Urk. 8/63). Gestützt auf die Angaben der A.___ AG besteht hingegen keine Leistungseinschränkung mehr, was der Versicherte insofern eingesteht, als er angab, vorübergehend mehr gearbeitet zu haben (Urk. 1). Diese Tatsache der praktisch vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hätte der IV-Stelle zweifellos angezeigt werden müssen, und zwar spätestens ab 1. Januar 2007, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit März 2006 in einem neuen Arbeitsverhältnis stand und gestützt auf das Einkommen im Jahr 2006 von Fr. 29'805.-- für die Zeit von April bis Dezember soviel verdiente wie zuvor in einem ganzen Jahr (vgl. IK-Auszug vom 17. Juli 2008, Urk. 8/64). Die Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht führt zur rückwirkenden Rentenaufhebung ab 1. Januar 2007 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) und zur Rückerstattungspflicht hinsichtlich der ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse.


4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).