Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 23. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 28. Juni 2004 - unter Hinweis auf eine linksseitige Fussverletzung - zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche, medizinische sowie berufliche Abklärungen durch und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/9/1-107) bei. Mit Verfügung vom 24. März 2005 (Urk. 9/28) erteilte sie Kostengutsprache für eine Umschulung (berufsbegleitende Handelsschulausbildung), welche in der Folge anfangs 2006 wegen einer Schwangerschaft der Versicherten unterbrochen wurde (vgl. Verfügung vom 17. Februar 2006, Urk. 9/47). Nachdem dieser am 4. August 2006 mitgeteilt worden war, dass sie den erforderlichen Notendurchschnitt an den Abschlussprüfungen nicht erreicht habe (Urk. 9/78), erteilte die IV-Stelle am 11. August 2006 Kostengutsprache für die Fortsetzung der Umschulung (berufsbegleitende Umschulung zur Arzt- und Spitalsekretärin vom 4. Juli 2006 bis 30. September 2007; Urk. 9/55).
Nachdem die Versicherte die Abschlussprüfung im Herbst 2007 nicht bestanden hatte (Urk. 9/95 S. 1), teilte ihr die IV-Stelle nach erneutem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/88/1-69) am 16. Januar 2008 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 9/96). Nach Einholung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens (Urk. 9/97) sowie eines Haushaltsabklärungsberichts (Urk. 9/109) verneinte sie - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 14 % - mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 9/111) den Rentenanspruch der Versicherten. Daran hielt die IV-Stelle auf deren Einsprache (Urk. 9/114, Urk. 9/117) hin mit Verfügung vom 18. Juli 2008 (Urk. 2) fest.
1.2 Der zuständige Unfallversicherer hatte der Versicherten - im Hinblick auf deren anstehende Umschulung - am 10. September 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Übergangsrente zugesprochen (Urk. 9/14).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2008 (Urk. 2) liess die Versicherte am 16. Oktober 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung vom 18. Juli 2008 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Rente auszubezahlen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle am 17. Dezember 2008 Beschwerdeabweisung beantragt hatte (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 10) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 24. Januar 2008 (Urk. 9/97) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ohne zeitliche Einschränkung einer ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit nachzugehen und dabei ein den Validenlohn um 14 % unterschreitendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen dem nicht beweiskräftigen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 9/97) verunmöglichten es ihr die - trotz diverser operativer Eingriffe - seit Mai 2002 persistierenden linksseitigen Fussbeschwerden, eine (auch leidensangepasste) Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 18. November 2003 im Auftrag des Unfallversicherers untersucht hatte, stellte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Gutachten vom 22. November 2003 (Urk. 9/9 S. 51-61) nachstehende Diagnosen (Urk. 9/9 S. 55):
- Schwere Kontusion des linken oberen Sprunggelenks (OSG)
- Status nach primär konservativer Behandlung
- Status nach Arthroskopie des linken OSG mit Narbenresektion und Resektion eines Meniskoids
- Status nach lateraler Bandplastik am OSG links (Fixation mit zwei Mitek-Ankern)
- Protrahierter Verlauf
- Status nach Rearthroskopie mit Narbenresektion und Adhäsiolyse sowie Mobilisation des linken OSG
In der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe derzeit eine - sich im weiteren Verlauf noch reduzieren lassende - 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer geeigneten Tätigkeit sei die Explorandin wohl wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/9 S. 59).
3.2 Die Ärzte der Klinik A.___ gaben am 14. Juli 2004 an, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Mai 2002, als ein Auto über ihren linken Fuss gefahren sei, eine schwere Kontusion des ganzen linken Fusses und des OSG zugezogen. Nach drei operativen Eingriffen am 6. Dezember 2002, am 17. Juni und am 3. Dezember 2003 klage die Patientin noch über - bei stärkerer Belastung, langem Gehen und langem Stehen auftretende - Beschwerden vor allem im lateralen Bereich des linken OSG. Es sei nun ein stationärer Zustand erreicht (Urk. 9/8 S. 5 ff.).
In der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe bestehe eine - sich nicht mehr steigern lassende - 50%ige Restarbeitsfähigkeit. Einer Arbeit, welche die Knie [richtig wohl: den linken Fuss] weniger belaste, sei die Beschwerdeführerin im Pensum von 100 % nachzugehen in der Lage. Es sei eine Umschulung indiziert (Urk. 9/8 S. 7).
3.3 Die MRT-Untersuchung des linken OSG vom 28. August 2007 ergab eine leichte Valgusstellung im OSG bei leichter Verschmälerung des Knorpelüberzugs im OSG lateral. Ansonsten hätten weder signifikante degenerative Veränderungen noch eine ossäre Mitreaktion festgestellt werden können. Der Bandapparat sei intakt, und es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Neurinom oder für ein Impingement (Urk. 9/88 S. 54).
3.4 In ihrem Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle (Urk. 9/84) bezeichneten die Ärzte der Klinik A.___ den Gesundheitszustand seit der letzten Berichterstattung am 8. November 2007 als stationär. Aufgrund des schmerzhaften Neuroms am unteren Sprunggelenk (USG) könne die Beschwerdeführerin noch zwei bis drei Stunden gehen und ungefähr drei Stunden sitzen, ohne dass Schmerzen aufträten. Danach benötige sie Schmerzmittel und müsse den Fuss hochlagern. Derzeit arbeite die Patientin zu 40 % und könne die Schmerzen damit unter Kontrolle halten (Urk. 9/84 S. 1). Falls keine Besserung oder gar eine Verschlechterung der Situation eintrete, müsse der Nerv operativ entfernt werden. Die überdies bestehende posttraumatische Arthrose könne im Verlauf noch zunehmen. Im Hinblick auf berufliche Massnahmen erscheine eine vermehrt sitzende Tätigkeit (zu ca. 80 % sitzende und zu 20 % stehende oder gehende Körperposition) als sinnvoll. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht indiziert (Urk. 9/84 S. 2).
In ihrem gleichentags verfassten Bericht an den Unfallversicherer (Urk. 9/87 = Urk. 9/88 S. 52 f.) diagnostizierten die Ärzte der Klinik A.___ chronische Schmerzen links bei Zustand nach Quetschtrauma im Jahr 2002 mit multiplen Operationen sowie ein Narbenneurom (Urk. 9/87 S. 2). Derzeit arbeite die nach wie vor unter nach zwei bis drei Stunden Belastung auftretenden Schmerzen leidende Patientin zu 40 % (Urk. 9/87 S. 1).
3.5 Nachdem der orthopädische Chirurg Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2008 untersucht hatte, stellte er in seiner Expertise vom 24. Januar 2008 (Urk. 9/97) nachstehende Diagnosen (Urk. 9/97 S. 4):
- Status nach schwerer Distorsion/Kontusion des linken Fusses (2002)
- Status nach vier Operationen im Bereich des linken OSG (2002, 2003, 2003, 2006)
- Beginnende posttraumatische Arthrose des linken OSG
Nach wie vor führe allzu schwere und fortgesetzte Belastung zu Schmerzen und gar einem Anschwellen des Fusses (Urk. 9/97 S. 5). In einer leidensangepassten beziehungsweise sitzenden Tätigkeit wie derjenigen als Arzt- und Spitalsekretärin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/97 S. 7, S. 8).
3.6 Der Neurologe Dr. med. B.___, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hielt in seiner am 7. Februar 2008 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 9/110 S. 5) fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. Y.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin zu 50 % und in einer behinderungsangepassten (sitzenden) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.
4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin wegen der persistierenden linksseitigen Fussbeschwerden nicht mehr in vollem Pensum zumutbar ist (Urk. 9/8 S. 7, Urk. 9/97 S. 8, Urk. 9/110 S. 5).
4.2 Was die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, gelangte der Gutachter Dr. Y.___ am 24. Januar 2008 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer geeigneten Tätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen (Urk. 9/97 S. 8). Von der - zeitlich uneingeschränkten -Zumutbarkeit einer den linksseitigen Fussbeschwerden angemessen Rechnung tragenden Arbeit gingen auch die weiteren Ärzte aus. So bescheinigte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin bereits in seiner Expertise vom 22. November 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/9 S. 59). Zwar veränderte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge insofern, als es zu einer (beginnenden) posttraumatischen Arthrose des linken OSG sowie einem Narbenneurom kam (Urk. 8/84, Urk. 9/97 S. 4). Dass aus diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen funktionelle Defizite resultierten, die eine weitergehende als die schon von Dr. Z.___ attestierte und von Dr. Y.___ in der Folge bestätigte Arbeitsunfähigkeit bedingten, ist indes nicht anzunehmen. Wenn die Ärzte der Klinik A.___ auch festhielten, dass aufgrund des Neuroms nach einer gewissen Zeit auch beim Sitzen Schmerzen aufträten, so bezeichneten sie den Gesundheitszustand gleichzeitig explizit als - schon seit längerem - stationär und die Beschwerden als belastungsabhängig. Sie attestierten denn auch keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern gaben hinsichtlich der Auswirkung der bestehenden Symptomatik auf die Leistungsfähigkeit lediglich an, dass die Beschwerdeführerin idealerweise vorwiegend sitzend arbeite (Urk. 9/84 S. 2, Urk. 9/87). Von der Unzumutbarkeit einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit ist im Übringen auch deshalb nicht auszugehen, weil die Massnahmen, die beim Auftreten von Schmerzen und beim Anschwellen des Fusses Linderung bringen (Einnahme von Schmerzmitteln, Hochlagern des betreffenden Fusses [Urk. 9/84 S. 1]), sich ohne Weiteres auch im Rahmen der Ausübung einer (sitzenden) Erwerbstätigkeit treffen lassen. Was die von Dr. Y.___ erwähnte Limitierung betreffend den Arbeitsweg anbelangt (Urk. 9/97 S. 8), brachte der genannte Gutachter damit lediglich zum Ausdruck, dass er einen Arbeitsplatz, der sich nur über eine längere Gehstrecke erreichen lasse, für ungeeignet halte, was keinen Widerspruch zur attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer - sitzenden - Tätigkeit darstellt (Urk. 1 S. 5). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin seit dem im Mai 2002 erlittenen Unfall stets imstande war, an fünf oder gar sechs Tagen pro Woche ihren Arbeits- beziehungsweise Schulweg zu absolvieren, ohne dass (aktenkundig) je ein Arzt auf bei der Wegbewältigung bestehende Schwierigkeiten hingewiesen hätte.
Anzumerken bleibt schliesslich, dass nicht nur die aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit schliessen lassen. So war die Beschwerdeführerin trotz der seit Mai 2002 persistierenden linksseitigen Fussbeschwerden - mit zwei schwangerschafts- beziehungsweise mutterschaftsbedingten Unterbrüchen - in der Lage, gleichzeitig im Pensum von 50 % der - angesichts der bestehenden Symptomatik gerade ungünstigen, da vorwiegend stehenden - Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Apotheke der Klinik A.___ nachzugehen, berufsbegleitend eine Umschulung (Handelsschule und im Anschluss daran Ausbildung zur medizinischen Sekretärin) zu absolvieren und - nach deren Geburt im Jahr 2005 respektive 2006 (Urk. 9/110 S. 5, Urk. 9/88 S. 64) - ihre Kleinkinder zu betreuen (Urk. 9/20, Urk. 9/22, Urk. 9/29, Urk. 9/44).
4.3 Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand frühestens im Zeitpunkt, als die IV-Stelle nach dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Jahr 2007 ihre Taggeldleistungen einstellte (vgl. hiezu Urk. 9/80; Art. 29 Abs. 2 letzter Satz des bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen beziehungsweise Art. 29 Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden IVG).
Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin in der Klinik A.___ im Jahr 2002 erzielten Lohn von Fr. 62'156.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/101 S. 2) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (2003: 1,4 %, 2004: 0,9 %, 2005: 1,0 %, 2006: 1,2 %, 2007: 1,6 % [vgl. Die Volkswirtschaft 1/2/2010, S. 95 Tabelle B10.2]) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 66'040.--.
Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Bereich kaufmännisch-administrative Tätigkeiten im Jahr 2006 von Fr. 4'950.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Die Löhne 2006 im Überblick, Neuenburg 2008, S. 29 Tabelle TA7) und unter Berücksichtigung der im Jahr 2007 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2/2010, S. 94 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,6 % ergibt sich für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 5'243.-- pro Monat respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 62'916.--. Der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2) erscheint angesichts der bestehenden Einschränkungen ([zumindest überwiegend] sitzende Tätigkeit, kein eine lange Gehstrecke beinhaltender Arbeitsweg [vgl. Gutachten Dr. Y.___ vom 24. Januar 2008, Urk. 9/97 S. 7; Bericht Klinik A.___ vom 8. November 2007, Urk. 9/84 S. 2]), als angemessen. Aus dem Vergleich des - folglich mit Fr. 56'624.-- zu beziffernden - Invalideneinkommens und des Validenlohns von Fr. 66'040.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund (vgl. BGE 130 V 121) 14 %. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2008 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Anzumerken ist, dass an diesem Ergebnis auch nichts änderte, wenn bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen statt auf die in der Volkswirtschaft (Tabelle B10.2) veröffentlichten Angaben auf den Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik (Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex Frauen 2002-2008, abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) abgestellt würde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Vorsorgestiftung VSAO
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).