IV.2008.01062

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 11. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Emmental Schweizerischer Invaliden-Verband
Jörg Frey
Postfach 1369, 3401 Burgdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene A.___, kaufmännische Angestellte, arbeitete ab 1. Januar 2000 als Sachbearbeiterin für die B.___ AG. Ab dem 12. September 2001 reduzierte sie ihr Pensum auf 50 % (Urk. 11/9 S. 1-3). Im selben Umfang nahm sie am 1. August 2004 wiederum eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der C.___ AG auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde indes bereits in der Probezeit gekündigt (Urk. 11/20; 11/23). Am 16. April 2002 meldete sich die Versicherte wegen Rückenproblemen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 wurde ihr ab 1. September 2002 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 11/19), welche im ersten Revisionsverfahren bestätigt wurde (Urk. 11/28). Am 1. Februar 2006 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 11/36) und am 21. August 2007 eine Tochter (Urk. 11/38). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens wurde ein Bericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt eingeholt, welcher am 12. Juni 2008 erging (Urk. 11/58). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juni 2008 mit, dass sie neu zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren sei. Da ihr ihre angestammte Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar sei und im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 36,25 % resultiere, liege ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 18 % vor (Urk. 11/62). Nachdem sich die Versicherte mit Eingaben vom 18. Juni 2008 und 1. Juli 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 11/64; 11/67), verfügte die IV-Stelle am 17. September 2008 im angekündigten Sinne und mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 17. September 2008 erhob die Versicherte, vertreten durch Procap Emmental, Jörg Frey, mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. November 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar sei. Im 50%igen Haushaltsbereich sei sie zu 36,25 % eingeschränkt, was zu einem Invaliditätsgrad von 18 % führen würde (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als Frau ohne Kinder jeweils vormittags gearbeitet habe. So habe sie am Nachmittag Zeit gehabt, sich von den Schmerzen zu erholen und die nötigen physiologischen Therapien und das Schwimmen zu besuchen. Als Mutter von zwei Kindern sei das nicht mehr möglich, weshalb ihr lediglich eine Erwerbstätigkeit von zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 1).
2.2         Vorliegend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) unbestritten. Ebenfalls unbestritten und sich aus den Akten ergebend ist die Einschränkung im Haushaltsbereich im Umfang von 36,25 %. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

3.
3.1     Im Revisionsverfahren bildet den zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Eine solche Prüfung fand bezüglich der Versicherten letztmals im Rahmen der mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 gewährten halben Rente statt (Urk. 11/12-13, 11/19). Damit ist die Situation in jenem Zeitpunkt mit den Gegebenheiten zu vergleichen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden, also am 17. September 2008 (Urk. 2).
3.2         Massgebend für die Zusprechung einer halben Rente waren die Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. Mai 2002 (Urk. 11/6), der Klinik E.___ vom 10. Januar 2001 (Urk. 11/8 S. 7) sowie der Bericht von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Mai 2002 (Urk. 11/8 S. 2) [vgl. Feststellungsblatt vom 23. September 2002, Urk. 11/10].
         Im Bericht der Klinik E.___ (Urk. 11/8 S. 7) wurde ausgeführt, dass sich im Lendenbereich eine Regredienz der Protrusionen L4/L5 und L5/S1 zeige. Im Alter von 31 Jahren habe die Beschwerdeführerin eine ungewöhnlich starke, fortgeschrittene Verschleissveränderung im Lendenbereich. Ihre Lebensführung sollte dieser Einschränkung Rechnung tragen.
         Dr. D.___ diagnostizierte ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei Diskushernie L4/L5, Bandscheibenprotrusion L5/S1 und muskulärer Dysbalance bestehend seit etwa 1995 und attestierte der Beschwerdeführerin seit September 2001 eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dieser Arbeitsumfang erlaube es ihr, sich von den monotonen Sitzpositionen, wie sie in kaufmännischen Berufen hervorgerufen werde, zu erholen und das momentane Arbeitspensum zu bewältigen (Urk. 11/6 S. 3).
         Dr. F.___ stellte schliesslich als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere, fortgeschrittene, degenerative Veränderung der unteren LWS. Die junge Beschwerdeführerin klage über glaubhafte Schmerzen, welche eine klare organisch nachgewiesene Ursache hätten (Urk. 11/8 S. 2).
3.3     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, führt in seinem Bericht über die ambulante Untersuchung vom 16. Januar 2008 (Urk. 11/54 S. 2) aus, dass das MRI der LWS eine mediane, nicht komprimierende Protrusion und Dehydrierung der Bandscheibe L3/4, Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediolaterale, nicht komprimierende Diskushernie L5/S1 rechts gezeigt habe. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und der multisegmentalen degenerativen Veränderungen ihrer LWS, erachte er sie weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig.

4.
4.1.    Anlass zu der vorliegenden Rentenrevision gab der von der IV-Stelle vorgenommene Statuswechsel der Beschwerdeführerin, wonach sie neu als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert wurde und für die Berechnung des Invaliditätsgrades demnach die gemischte Methode zur Anwendung kam (vgl. Erw. 1.4). Dieses Vorgehen der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden. Im Abklärungsbericht über die Arbeitsfähigkeit im Haushalt wird die Beschwerdeführerin dahingehend zitiert, dass sie bei guter Gesundheit gerne zu 50 % erwerbstätig und daneben als Haus- und Familienfrau tätig wäre (Urk. 11/58 S. 3). In ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2008 bestätigte sie dies (Urk. 1 S. 3) und in Anbetracht des Alters ihrer beiden Kinder (Jahrgänge 2006 und 2007) geht ohne weiteres hervor, dass dieser Status korrekt ist.
4.2     Die Versicherte liess in der Beschwerde geltend machen, Dr. G.___, auf dessen Bericht die IV-Stelle massgeblich abgestellt hat, habe sie nur 15 Minuten untersucht. Er habe auch keine Kenntnisse der Patientenakten der Versicherten gehabt. Diese habe ihm erklären müssen, worum es gehe. In seinem Bericht attestiere Dr. G.___ der Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es fehlten aber Angaben, in welchen Tätigkeiten und zu wie viel Stunden diese Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es wäre eine eingehendere Untersuchung der Versicherten angebracht gewesen, da die Angaben in den beiden Berichten einerseits auf Untersuchungen, die mehr als zwei Jahre alt seien, und andererseits auf einer sehr groben medizinischen Beurteilung basierten, zumal Dr. H.___ von der Wirbelsäulen- und Schmerz-Clinic I.___ im Oktober 2001 festgehalten habe, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei der Versicherten progressiv verlaufen könnten (Urk. 1 S. 3).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin überzeugt indessen der Bericht von Dr. G.___. Er hat als Wirbelsäulenfachmann eine wenn auch kurze, so doch schlüssige Anamnese vorgenommen und sich über die subjektiven Beschwerden der Versicherten ins Bild gesetzt. Alsdann hat er sie klinisch untersucht und sich schliesslich bei seiner Beurteilung insbesondere auch auf ein ganz neues MRI der Wirbelsäule abstützen können. Auch wenn die Untersuchung nur 15 Minuten gedauert hat, ergeben sich keine Zweifel, dass er sich danach ein genügendes Bild über die klar lokalisierbaren Beschwerden der Versicherten machen konnte. Die Beurteilung fällt denn auch überzeugend aus. Danach leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an degenerativen Veränderungen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 und Dr. G.___ gelangt zum eindeutigen Schluss, er erachte die Versicherte als „weiter zu 50 % arbeitsunfähig“ (Urk. 11/54). Dabei kann diese Formulierung nur auf die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, welche die Versicherte gelernt hat und der sie immer - auch während des Rentenbezugs - nachgegangen ist, betreffen (Urk. 11/2/4, 11/40 und 41 sowie 11/58 S. 2). Somit ist davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der erstmaligen Zusprechung einer halben Rente am 20. Dezember 2002 nicht entscheidend verändert hat.
4.3     Es bleibt zu prüfen, wie sich die nunmehr vorhandene Wechselwirkung der Belastung in Beruf und Haushalt auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten auswirkt. Die Möglichkeit solcher Wechselwirkungen ist anerkannt. Das Bundesgericht hat allerdings darauf hingewiesen, es bestehe im Haushaltbereich eine gewisse Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit und es sei den Familienangehörigen eine angemessene Mithilfe zuzumuten, womit allenfalls vorhandene Einschränkungen abgefedert werden könnten. Schliesslich sei die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet seien. Dies gilt beispielsweise für die eher körperlich belastende Führung des Haushaltes im Gegensatz zur Erwerbstätigkeit als kaufmännische Angestellte, welche eher geistig fordernd ist. In Anlehnung an den so genannten leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens hat das Bundesgericht einen analogen Abzug anerkannt, jedoch unter Limitierung auf einen maximalen Ansatz von 15 % statt 25 %, da invaliditätsfremde Aspekte, anders als beim erwähnten Leidensabzug, keine Rolle spielten. Ferner hat das Bundesgericht angenommen, falls beide Bereiche mit 50 % zu veranschlagen seien, sei die Wechselwirkung dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirke. Nicht möglich sei demgegenüber, dass Wechselwirkungen kumulativ in beide Richtungen ihren Niederschlag im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit im je anderen Tätigkeitsbereich fänden, führte dies doch zu einer doppelten Gewichtung. Die durch die Belastung im einen Tätigkeitsfeld bedingte Reduktion des Leistungsvermögens im andern Bereich sei demnach im Rahmen einer ungewichteten prozentualen zusätzlichen Einbusse von maximal 15 % zu berücksichtigen (BGE 134 V 9 Erw. 7.3.6 S. 14; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen T. vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008 Erw. 5.3).
4.4     Die Beschwerdeführerin wird im Haushalt gemäss ihren eigenen Angaben von ihrer Mutter tatkräftig unterstützt. Zudem sind die Anforderungsprofile der eher körperlich ausgerichteten Haushaltarbeit und der eher geistige Anforderungen stellenden kaufmännischen Tätigkeit komplementär ausgestaltet. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt sich die Wahl des maximalen Ansatzes von 15 % nicht. Selbst wenn aber die maximal zulässige ungewichtete prozentuale zusätzliche Einbusse von 15 % berücksichtigt würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Es würden sich nämlich folgende Berechnungen ergeben:
         Wäre die Beschwerdeführerin im Haushalt mehr belastet, so resultierte eine Einschränkung von 25,625 %:
         ([36,25 % Haushalteinschränkung + 15 % Anteil Wechselwirkung] x 0,5) + 0 % Einschränkung in Bezug auf eine 50%ige Erwerbstätigkeit.
         Auch im umgekehrten Fall ergäbe sich ein nicht mehr rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 25,625 %:
         (36,25 % Haushalteinschränkung x 0,5) + (15 % Anteil Wechselwirkung auf die Erwerbsfähigkeit x 0,5).
         Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen.

5.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Emmental Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).